TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/24 W119 2124768-1

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W119 2124768-1/23E

W119 2124771-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX auch XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 2.) der XXXX , geb. XXXX , beide vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , beide vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016,

1.) Zl. 15-1081186105 - 151018431 und 2.) Zl. 15-1081186410 - 151018474, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2017 und am 17.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt."

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind Staatsangehörige der Mongolei.

Sie reisten mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin (GZ W119 2124772), dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin, nach Österreich ein und stellten am 05.08.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin an, der Volksgruppe der Mongolen anzugehören und buddhistischen Glaubens zu sein. In Ulan Bator habe sie von 1999 bis 2009 die Schule und von 2009 bis 2012 die Universität besucht und zuletzt in einer Mietwohnung in Ulan Bator gelebt, berufstätig sei sie nicht gewesen. Die Eltern wären gestorben.

Zu ihrem Fluchtgrund erklärte sie, dass ihr Mann bei einer Baufirma gearbeitet habe, in der bei einem Arbeitsunfall zwei Personen uns Leben gekommen wären, wofür ihm von dessen Chef die Schuld gegeben worden sei. Ihr Gatte sei in Untersuchungshaft gewesen, sein Vorgesetzter habe ihm angeboten, diese Tat zu gestehen, was er aber abgelehnt habe. Der Vorgesetzte habe auch mehrmals die Erstbeschwerdeführerin aufgesucht und sie aufgefordert, ihren Garten zum Geständnis überreden. Sollte Sie das nicht schaffen, dann würde die Familie von seinen Leuten umgebracht werden. Während der Untersuchungshaft ihres Mannes sei die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Freundin geflüchtet, wo diese Person sie trotzdem gefunden und weiter unter Druck gesetzt hätte. Bei einer Kontaktaufnahme mit dem Anwalt ihres Mannes habe sie erfahren, dass die Gerichtsverhandlung für den 09.07.2015 angesetzt worden wäre. Nach der Verschiebung der Verhandlung auf den 30.07.2015 habe man ihren Gatten am 20.07.2015 auf Bewährung entlassen, woraufhin die Familie mithilfe seines Onkels geflohen sei. Im Falle einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst vor diesen Personen, besonders vor dem Chef.

Ihre Angaben würden ebenso für ihr Kind (die Zweitbeschwerdeführerin) gelten.

Am 16.03.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.

Dabei erklärte sie zunächst, dass sowohl sie als auch ihr Kind gesund seien. Die Beschwerdeführerin besitze weder einen Reisepass noch sonstige Dokumente, aus denen ihre Identität hervorgehe und sei auch nicht in der Lage, sich solche zu besorgen. Weiters gab sie an, mongolische Staatsbürgerin zu sein, der Volksgruppe der Khalkh anzugehören und Sympathien für den Buddhismus zu haben. In Österreich befänden sich ihr Mann und das Kind. Vor ihrer Flucht hätten sie in einer Mietwohnung in Ulan Bator gelebt. Ihre gesamte Familie sei bei ihr, in der Mongolei gebe es keine Verwandten und sie stehe auch mit niemandem Kontakt. Vor ihrer Ausreise sei die Erstbeschwerdeführerin gerade Mutter geworden und mit dem Studium fertig gewesen. Gearbeitet hätte sie nicht.

Geflohen seien sie wegen ihres Mannes und der Geschichte mit dem Arbeitsunfall. Die Erstbeschwerdeführerin sei täglich vom Direktor der Firma aufgesucht worden. Am Anfang habe er sie gebeten und dann sogar bedroht, ihren Gatten dahingehend zu beeinflussen, dass er die Schuld auf sich nehme. Wenn ihn Erstbeschwerdeführerin nicht dazu bringen würde, würde nicht nur ihr Mann im Gefängnis verrotten, sondern wäre auch das Leben der Erstbeschwerdeführerin in Gefahr. Deshalb hätte die Familie des Land verlassen.

Anfangs habe die Beschwerdeführerin einem Polizisten davon berichtet, doch dann sei dieser zusammen mit dem Direktor zu ihr gekommen, um sie zu überreden, weshalb sie sich nicht mehr an die Polizei gewandt habe. Diese Personen hätten sie sogar bei ihrer Freundin gefunden und weiterhin dauernd aufgesucht. Abgesehen von diesem Arbeitsunfall und den Problemen danach sowie der Untersuchungshaft ihres Mannes habe es keinen Grund gegeben, das Land zu verlassen. Im Fall einer Rückkehr würde ihr Gatte festgenommen.

Mit den gegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit den gegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i.V.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Heimat ausschließlich aus wirtschaftlichen und privaten Gründen verlassen habe. Verfolgungsgründe seien weder für sie noch für die Zweitbeschwerdeführerin behauptet worden. Zudem gelte die Mongolei nach der Verordnung der Bundesregierung als sicherer Herkunftsstaat.

Dagegen wurde fristgerecht mit gemeinsamem Schriftsatz Beschwerde in vollem Umfang erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei sehr wahrscheinlich, dass der Direktor des Unternehmens nicht für die Fahrlässigkeit eines kaputten Gerüstes, bei dessen Einsturz zwei Arbeiter ums Leben gekommen seien, einstehen wolle und versucht habe, sich durch Bestechung aus der Affäre zu ziehen. Die Länderberichte würden dies auch bestätigen. Ebenso sei es lebensnah, dass man, nachdem man den Betrag für die Kaution erlegt habe, freigelassen werde. Das Kernvorbringen der Beschwerdeführerinnen sei jedenfalls konsistent, plausibel und gedeckt durch die Länderberichte objektiv wahrscheinlich. Dazu wurde ein weiterer Bericht über den Zustand der mongolischen Sicherheits- und Justizbehörden vorgelegt. Die Wahrscheinlichkeit, sich gegen den reichen und einflussreichen Direktor eines großen Bauunternehmens in einem rechtsstaatlichen Verfahren durchsetzen zu können, sei bei der von der Behörde selbst in den Länderberichten festgestellten Korruption als nicht besonders hoch anzusehen. Dass der Anwalt dem Ehemann der Beschwerdeführerin geraten habe, das Land zu verlassen, beweise, dass die mongolischen Behörden nicht schutzwillig und nicht schutzfähig seien.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge

* die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 AsylG Asyl gewähren;* die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 3, AsylG Asyl gewähren;

* jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen;

* der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkennen;

in eventu

* die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen;

* für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass den Beschwerdeführerinnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei zukommt;* für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass den Beschwerdeführerinnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei zukommt;

* feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und ihnen daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist;* feststellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und ihnen daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist;

sowie

* in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 vorliegen und den Beschwerdeführerinnen daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen ist.* in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, vorliegen und den Beschwerdeführerinnen daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen ist.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht langte am 19.10.2017 ein ergänzendes Vorbringen der beiden Beschwerdeführerinnen ein. Darin wurde im Wesentlichen angegeben, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin am 13.09.2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet in die Mongolei ausgereist sei. Die Beschwerdeführerinnen wären zunächst gemeinsam mit ihm in einem Grundversorgungsquartier untergebracht gewesen. Wegen des Alkoholgenusses und dem damit verbundenen Geldverbrauch sei es des Öfteren zu Streit zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehegatten gekommen. Dieser sei mehrmals gewalttätig gegen seine Frau gewesen und habe sich der schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Beim Polizeieinsatz im Quartier sei auch der Notarzt vor Ort gewesen, welcher die Verletzungen der Erstbeschwerdeführerin untersucht und sie anschließend in die Klinik eingewiesen habe. Ihr Mann sei rechtskräftig vom zuständigen Bezirksgericht verurteilt worden. In weiterer Folge habe man sie in getrennten Unterkünften untergebracht bevor sie versuchsweise bei Onkel und Tante der Erstbeschwerdeführerin ein paar Monate wieder zusammengelebt hätten. Nachdem sie dort hätten ausziehen müssen, habe der Stiefvater der Erstbeschwerdeführerin der Familie eine Wohnung besorgt, in der die beiden Beschwerdeführer heute noch wohnhaft seien. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche seit über einem Jahr den Kindergarten, die Erstbeschwerdeführerin einmal pro Woche einen privaten Sprachkurs. Sie wolle sich von ihrem Mann scheiden lassen. Auch in dieser neuen Unterkunft sei es mehrmals zu Streitigkeiten zwischen ihr und ihrem Mann gekommen, bei denen er sie mehrmals misshandelt habe. Zudem habe er auch einen Raufhandel mit einem Mann gehabt, wegen dem ein weiteres Strafverfahren wegen Körperverletzung anhängig sei und sei wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt im dortigen Polizeigefängnis eingesessen. Die Erstbeschwerdeführerin sei mehrmals mit ihrer Tochter vor den Gewaltexzessen ihres Gatten zu Verwandten geflüchtet und öfter bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater vorübergehend untergebracht gewesen. Sie habe außer ihrer Mutter und ihrem Stiefvater noch weitere Verwandte Bundesgebiet. Drei Onkel von ihr würden seit über zehn Jahren in Österreich leben, einer davon in Wien. Es bestehe zu allen Verwandten ein enger Kontakt. In der Mongolei hätte sie keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Vor ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Gatten in einer Mietwohnung in Ulan Bator gelebt, welche aufgegeben worden sei.

Bei einer Rückkehr in die Heimat hätte die Erstbeschwerdeführerin große Angst, dass ihr Gatte davon erfahren würde und sie weiteren Misshandlungen ausgesetzt wäre. Als alleinerziehende Mutter von einem Kleinkind und ohne Familienanschluss in der Mongolei wäre die Erstbeschwerdeführerin auch nicht in der Lage, ein Leben ohne unangemessene Härte führen zu können. Sie und ihre Tochter wären gefährdet, in eine extreme Armut zu rutschen.

Am 13.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilnahm.

Dabei erklärte die Erstbeschwerdeführerin zunächst, dass keine chronischen Krankheiten und Leiden bei ihr vorliegen würden und legte einen Strafantrag des zuständigen Bezirksgerichtes, ein Schreiben der Kärntner Landesregierung über die Verlegung der Beschwerdeführerin in eine andere Unterkunft, einen mikrobiologischen Befund eines Landesklinikums sowie zwei Ambulanzkarten betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vor.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, in Ulan Bator geboren zu sein und Anfang 2014 geheiratet zu haben. Zehn Jahre habe sie die Mittelschule besucht, vier Jahre an der nationalen Universität in der Mongolei studiert und im Jahr 2013 das Studium Außenhandel und Zollmanagement abgeschlossen. Anschließend habe sie ihr Kind bekommen und deshalb nicht gearbeitet. Nach ihrer Heirat habe die Familie in einer Mietwohnung in Ulan Bator gelebt. Ihr Vater sei verstorben, als sie acht Jahre alt gewesen sei, ihre Mutter sei in Österreich gewesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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