TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/15 W111 2140614-1

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Veröffentlicht am 15.02.2019
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Entscheidungsdatum

15.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
IntG §10 Abs2 Z5
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W111 2140614-1/21E

Schriftliche Ausfertigung des am 23.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geboren am XXXX alias XXXX ; StA.: Somalia, vertreten durch den Verein XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, Zl. 1043646103-140096763/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 ; geboren am römisch 40 alias römisch 40 ; StA.: Somalia, vertreten durch den Verein römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, Zl. 1043646103-140096763/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AsylG 2005A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005

idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 5 Integrationsgesetz, BGBl. I. Nr. 68/2017 idgF, wird XXXX alias XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, idgF, wird römisch 40 alias römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 22.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe zuletzt in XXXX gelebt, sei sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Ashraf. In der zuvor erwähnten somalischen Stadt hielten sich unverändert die Eltern und fünf Geschwister des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer habe Somalia im Juli 2014 verlassen, da dort Bürgerkrieg herrsche und es sich um ein unsicheres Land handle. Der Beschwerdeführer habe Angst, im Krieg zu sterben. Persönlich verfolgt oder bedroht werde er in seiner Heimat nicht.1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 22.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe zuletzt in römisch 40 gelebt, sei sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Ashraf. In der zuvor erwähnten somalischen Stadt hielten sich unverändert die Eltern und fünf Geschwister des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer habe Somalia im Juli 2014 verlassen, da dort Bürgerkrieg herrsche und es sich um ein unsicheres Land handle. Der Beschwerdeführer habe Angst, im Krieg zu sterben. Persönlich verfolgt oder bedroht werde er in seiner Heimat nicht.

Aus einem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigen-Gutachten vom 13.12.2014 ergibt sich, dass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne.

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 30.09.2016 eine niederschriftliche Einvernahme des zwischenzeitig volljährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme, vgl. Verwaltungsakt, Seiten 141 bis 148). Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und gesund zu sein. Er habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. An seinen in der Erstbefragung geschilderten Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer sei bei seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter aufgewachsen. Sein Vater sei im September 2015 verstorben, seine Mutter hielte sich seit dem Jahr 2010 in Saudi-Arabien auf. In XXXX habe er zuletzt noch fünf Halbgeschwister gehabt. Die letzten drei Jahre vor seiner Flucht habe er in einer Strohhütte am Stadtrand von XXXX bei seiner Großmutter gelebt, sein Vater und seine (Stief)mutter hätten in der gleichen Stadt eine Mietwohnung bewohnt. Die Sicherheitslage in XXXX habe sich während dieser Zeit als stabil erwiesen, es habe kein Krieg geherrscht. Er habe Somalia im Juli 2014 verlassen, die Kosten hierfür seien von seiner Großmutter getragen worden. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er sei aus XXXX einzig wegen Familienproblemen geflüchtet. Seine Großmutter sei alt und krank gewesen, weshalb er sie darum gebeten hätte, ihm bei der Reise zu helfen. Wenn sie noch am Leben wäre, wäre der Beschwerdeführer schon längst bei ihr. Mit Al Shabaab sei der Beschwerdeführer lediglich im Jahr 2012 in XXXX in Kontakt gekommen, in der Folge sei er mit seiner Großmutter nach XXXX gezogen. Weitere Fluchtgründe weise er nicht auf. In Österreich bewohne der Beschwerdeführer eine Grundversorgungseinrichtung, besuche Deutschkurse und würde seinen Schulbesuch gerne fortsetzen. Vorgelegt wurden eine Bestätigung über die Absolvierung einer ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau A2, eine Bestätigung über den Besuch eines Kurses zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss, drei Referenzschreiben sowie zwei ärztliche Schreiben.Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 30.09.2016 eine niederschriftliche Einvernahme des zwischenzeitig volljährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme, vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 141 bis 148). Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und gesund zu sein. Er habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. An seinen in der Erstbefragung geschilderten Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer sei bei seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter aufgewachsen. Sein Vater sei im September 2015 verstorben, seine Mutter hielte sich seit dem Jahr 2010 in Saudi-Arabien auf. In römisch 40 habe er zuletzt noch fünf Halbgeschwister gehabt. Die letzten drei Jahre vor seiner Flucht habe er in einer Strohhütte am Stadtrand von römisch 40 bei seiner Großmutter gelebt, sein Vater und seine (Stief)mutter hätten in der gleichen Stadt eine Mietwohnung bewohnt. Die Sicherheitslage in römisch 40 habe sich während dieser Zeit als stabil erwiesen, es habe kein Krieg geherrscht. Er habe Somalia im Juli 2014 verlassen, die Kosten hierfür seien von seiner Großmutter getragen worden. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er sei aus römisch 40 einzig wegen Familienproblemen geflüchtet. Seine Großmutter sei alt und krank gewesen, weshalb er sie darum gebeten hätte, ihm bei der Reise zu helfen. Wenn sie noch am Leben wäre, wäre der Beschwerdeführer schon längst bei ihr. Mit Al Shabaab sei der Beschwerdeführer lediglich im Jahr 2012 in römisch 40 in Kontakt gekommen, in der Folge sei er mit seiner Großmutter nach römisch 40 gezogen. Weitere Fluchtgründe weise er nicht auf. In Österreich bewohne der Beschwerdeführer eine Grundversorgungseinrichtung, besuche Deutschkurse und würde seinen Schulbesuch gerne fortsetzen. Vorgelegt wurden eine Bestätigung über die Absolvierung einer ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau A2, eine Bestätigung über den Besuch eines Kurses zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss, drei Referenzschreiben sowie zwei ärztliche Schreiben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen respektive einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unterliegen würde. Die letztlich als Fluchtgrund ins Treffen geführten angeblichen Familienprobleme des Beschwerdeführers seien nicht nachzuvollziehen. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia, insbesondere in XXXX , eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Die Sicherheitslage in Somaliland erweise sich um einiges stabiler als jene im übrigen Somalia, es komme dort zu keinen Anschlägen oder Kampfhandlungen durch Al Shabaab. Der Beschwerdeführer habe in XXXX eine Familie, zu der er zurückkehren könne; die anlässlich der Einvernahme vom 30.09.2016 erstatteten entgegenstehenden Angaben würden sich aufgrund näher ausgeführter beweiswürdigender Argumente als offensichtlich tatsachenwidrig erweisen. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen arbeitsfähig, gesund, volljährig, spreche Somalisch auf muttersprachlichem Niveau und sei mit den Gepflogenheiten in XXXX vertraut.Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen respektive einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unterliegen würde. Die letztlich als Fluchtgrund ins Treffen geführten angeblichen Familienprobleme des Beschwerdeführers seien nicht nachzuvollziehen. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia, insbesondere in römisch 40 , eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Die Sicherheitslage in Somaliland erweise sich um einiges stabiler als jene im übrigen Somalia, es komme dort zu keinen Anschlägen oder Kampfhandlungen durch Al Shabaab. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 eine Familie, zu der er zurückkehren könne; die anlässlich der Einvernahme vom 30.09.2016 erstatteten entgegenstehenden Angaben würden sich aufgrund näher ausgeführter beweiswürdigender Argumente als offensichtlich tatsachenwidrig erweisen. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen arbeitsfähig, gesund, volljährig, spreche Somalisch auf muttersprachlichem Niveau und sei mit den Gepflogenheiten in römisch 40 vertraut.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch eine bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 31.10.2016 fristgerecht Beschwerde ein (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 233 bis 248), in welcher begründend - infolge der Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken betreffend die in § 16 Abs. 1 BFA-VG in der damals geltenden Fassung normierte zweiwöchige Beschwerdefrist - im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine ausweglose Lage zu geraten, da er dort über keinen familiären Anschluss verfüge und dem Minderheitenclan der Ashraf angehöre. Die vorgeworfenen Unstimmigkeiten bezüglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers wären auf eine unzureichende Befragung seitens der belangten Behörde zurückzuführen. Desweiteren habe die Behörde unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch minderjährig gewesen wäre und die Befragung ohne Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter durchgeführt worden wäre. Gleichermaßen habe die Behörde es verabsäumt, nähere Erhebungen zu den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Somalia anzustellen, andernfalls hätte er anführen können, dass er in Somaliland mit seiner Großmutter in einem Flüchtlingscamp für internally displaced persons (IDP) gelebt hätte und es ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Ashraf und der in diesem Zusammenhang erlebten Diskriminierung unmöglich gewesen wäre, dort Fuß zu fassen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und der unschlüssigen Beweiswürdigung zur individuellen Verfolgungssituation habe die belangte Behörde eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Wie aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers hervorginge, drohe diesem bei einer Rückkehr nach Somalia unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung, zumal anzunehmen wäre, dass dieser in eine ausweglose Situation geraten würde, da er über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte mehr in Somalia verfüge und aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Ashraf am Wohn- und Arbeitsmarkt erheblich diskriminiert werde. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein weiterhin schlechten Sicherheitslage in Somalia bei einer Rückkehr jedenfalls eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch eine bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 31.10.2016 fristgerecht Beschwerde ein vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 233 bis 248), in welcher begründend - infolge der Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken betreffend die in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der damals geltenden Fassung normierte zweiwöchige Beschwerdefrist - im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine ausweglose Lage zu geraten, da er dort über keinen familiären Anschluss verfüge und dem Minderheitenclan der Ashraf angehöre. Die vorgeworfenen Unstimmigkeiten bezüglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers wären auf eine unzureichende Befragung seitens der belangten Behörde zurückzuführen. Desweiteren habe die Behörde unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch minderjährig gewesen wäre und die Befragung ohne Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter durchgeführt worden wäre. Gleichermaßen habe die Behörde es verabsäumt, nähere Erhebungen zu den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Somalia anzustellen, andernfalls hätte er anführen können, dass er in Somaliland mit seiner Großmutter in einem Flüchtlingscamp für internally displaced persons (IDP) gelebt hätte und es ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Ashraf und der in diesem Zusammenhang erlebten Diskriminierung unmöglich gewesen wäre, dort Fuß zu fassen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und der unschlüssigen Beweiswürdigung zur individuellen Verfolgungssituation habe die belangte Behörde eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Wie aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers hervorginge, drohe diesem bei einer Rückkehr nach Somalia unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung, zumal anzunehmen wäre, dass dieser in eine ausweglose Situation geraten würde, da er über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte mehr in Somalia verfüge und aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Ashraf am Wohn- und Arbeitsmarkt erheblich diskriminiert werde. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein weiterhin schlechten Sicherheitslage in Somalia bei einer Rückkehr jedenfalls eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 25.11.2016 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 20.08.2017 wurde die (zwischenzeitlich aufgelöste) Vollmacht des XXXX bekannt gegeben und unter einem eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, in welcher auf die katastrophale Sicherheitslage, die - insbesondere angesichts der aktuellen Hungersnot - fehlende Existenzmöglichkeit sowie die bedrohliche Lage als Angehöriger der Minderheit der Ashraf in Somalia verwiesen wurde. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der Zeit, die er bereits in Österreich verbracht hätte, große Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration unternommen habe.Mit Eingabe vom 20.08.2017 wurde die (zwischenzeitlich aufgelöste) Vollmacht des römisch 40 bekannt gegeben und unter einem eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, in welcher auf die katastrophale Sicherheitslage, die - insbesondere angesichts der aktuellen Hungersnot - fehlende Existenzmöglichkeit sowie die bedrohliche Lage als Angehöriger der Minderheit der Ashraf in Somalia verwiesen wurde. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der Zeit, die er bereits in Österreich verbracht hätte, große Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration unternommen habe.

5. Am 23.01.2019 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen nunmehriger gewillkürter Vertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Somalisch teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch im Vorfeld schriftlich auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Die Beschwerdeverhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...) R: Bitte schildern Sie mir Ihren Lebenslauf in kurzen Worten bis zu dem Zeitpunkt an dem Ihre Probleme begonnen haben.

BF: Ich bin in XXXX geboren worden und aufgewachsen bin ich in XXXX (das ist nördlich von XXXX entfernt). Dort lebte ich bei meiner Großmutter (mütterlicherseits) bis 2012. Ich war damals 15 Jahre alt und die Al Shabaab waren dort sehr stark. Ich habe eine Koranschule besucht. Mit 15 Jahren sind wir nach XXXX gezogen. Meine Großmutter und ich sind nach XXXX gezogen. Meine Eltern ließen sich scheiden als ich kleines Kind war. Mein Vater mit seiner nunmehrigen Ehefrau und 5 Halbgeschwister lebten damals in XXXX und sind Anfang 2015 nach XXXX gezogen. Meine leibliche Mutter befindet sich seit 2010 in Saudi Arabien in XXXX . Sie arbeitet dort als Haushälterin. Zwischen ihrer Scheidung und dem Jahr 2010 hat sie bei uns, bei meiner Großmutter und mir, als auch in XXXX in der Nähe von XXXX gewohnt. Sie hat Gemüse auf Märkten verkauft. Wir hatten ein sehr gutes Verhältnis zueinander. Auch heute habe ich Kontakt mit meiner Mutter. Meine Großmutter ist Anfang 2015 verstorben. Mein Vater ist 2015 im Jemen ums Leben gekommen und meine Halbgeschwister waren zuletzt auch in Jemen. Mein Vater ist mit meinen Halbgeschwister Anfang 2015 in den Jemen gereist. Der Grund Ihrer Reise nach Jemen war, dass man einen Weg in den Sudan und schließlich nach Europa finden wollte. Nach dem Ableben meines Vaters habe ich nichts mehr von Ihnen gehört.BF: Ich bin in römisch 40 geboren worden und aufgewachsen bin ich in römisch 40 (das ist nördlich von römisch 40 entfernt). Dort lebte ich bei meiner Großmutter (mütterlicherseits) bis 2012. Ich war damals 15 Jahre alt und die Al Shabaab waren dort sehr stark. Ich habe eine Koranschule besucht. Mit 15 Jahren sind wir nach römisch 40 gezogen. Meine Großmutter und ich sind nach römisch 40 gezogen. Meine Eltern ließen sich scheiden als ich kleines Kind war. Mein Vater mit seiner nunmehrigen Ehefrau und 5 Halbgeschwister lebten damals in römisch 40 und sind Anfang 2015 nach römisch 40 gezogen. Meine leibliche Mutter befindet sich seit 2010 in Saudi Arabien in römisch 40 . Sie arbeitet dort als Haushälterin. Zwischen ihrer Scheidung und dem Jahr 2010 hat sie bei uns, bei meiner Großmutter und mir, als auch in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 gewohnt. Sie hat Gemüse auf Märkten verkauft. Wir hatten ein sehr gutes Verhältnis zueinander. Auch heute habe ich Kontakt mit meiner Mutter. Meine Großmutter ist Anfang 2015 verstorben. Mein Vater ist 2015 im Jemen ums Leben gekommen und meine Halbgeschwister waren zuletzt auch in Jemen. Mein Vater ist mit meinen Halbgeschwister Anfang 2015 in den Jemen gereist. Der Grund Ihrer Reise nach Jemen war, dass man einen Weg in den Sudan und schließlich nach Europa finden wollte. Nach dem Ableben meines Vaters habe ich nichts mehr von Ihnen gehört.

R: Aus welchen Gründen haben Sie Ihre Heimat verlassen? Bitte schildern Sie die Fluchtgründe detailliert und chronologisch richtig. Bitte geben Sie zu Beginn an, ob Ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und vollständig waren.

BF: Ich hatte nicht die Gelegenheit alle Details zu schildern. Es gab auch Missverständnisse zwischen dem Dolmetscher und mir. Ich habe nachträglich erfahren, dass meine Aussagen nicht richtig niedergeschrieben wurden.

R: Laut Protokoll wurden Ihnen die Niederschriften rückübersetzt. Aus dem Protokollen sind weder Verständigungsprobleme ersichtlich noch wurden Korrekturen vorgenommen.

BF: Mir wurde nichts rückübersetzt. Wenn mir vorgehalten wird, dass die Rückübersetzungen protokolliert wurden, gebe ich an, dass mir nichts rückübersetzt wurde und ich darüber hinaus Korrekturen der Protokolle vornehmen möchte. In der Niederschrift steht, dass ich auch Familienprobleme in XXXX hatte. Tatsächlich hatte ich auch Probleme mit der Bevölkerung. Im Jahr 2016 habe ich auch von Clan Problemen berichtet. Ich habe ausgesagt, dass ich Schwierigkeiten mit meinen Geschwistern hatte. In XXXX waren bestimmte Stämme ansässig und mein Stamm nicht.BF: Mir wurde nichts rückübersetzt. Wenn mir vorgehalten wird, dass die Rückübersetzungen protokolliert wurden, gebe ich an, dass mir nichts rückübersetzt wurde und ich darüber hinaus Korrekturen der Protokolle vornehmen möchte. In der Niederschrift steht, dass ich auch Familienprobleme in römisch 40 hatte. Tatsächlich hatte ich auch Probleme mit der Bevölkerung. Im Jahr 2016 habe ich auch von Clan Problemen berichtet. Ich habe ausgesagt, dass ich Schwierigkeiten mit meinen Geschwistern hatte. In römisch 40 waren bestimmte Stämme ansässig und mein Stamm nicht.

BFV: Ich möchte dazu angeben, dass die Protokollierung grundsätzlich richtig durchgeführt wurde, einige Details jedoch nicht ausreichend wiedergegeben wurden. Zum Beispiel hatte der BF familiäre Probleme und da keine weiteren Angehörigen seines Clans in der Gegend waren auch keine Unterstützung bei diesen Problemen.

R: Kommen wir zur Frage, aus welchen Gründen Sie Ihre Heimat verlassen haben.

BF: Eines Tages als ich beim Fußball spielen war, kamen Mitglieder der Al Shabaab zu mir. Dies war Anfang 2012. Ich kann mich nicht genau erinnern. Wir waren 10 Kinder und ich war der älteste. Sie kamen direkt zu mir und versprachen mir Geld, wenn ich mich bereit erkläre für sie zu arbeiten. Ich sagte, dass ich zu meiner Großmutter gehen werde. Man sagte mir, dass man ein Foto von mir machen müsse, um mich später zu erkennen. Ich ging zu meiner Großmutter, erzählte ihr von diesem Vorfall. Sie war schockiert und sagte mir, dass ich das Land schnell verlassen soll. Deshalb verließen wir den Ort und gingen nach XXXX . Damit waren die Probleme mit Al Shabaab beendet. In XXXX wohnten wir in einem Armenviertel. Meine Großmutter verkaufte Milch. Ich wurde aufgrund meines Stammeszugehörigkeit verachtet. Man erkannte aufgrund meines Dialekts, dass ich aus dem Süden war. Ich wurde auch von Kinder unter Druck gesetzt. Ich wurde ständig beschimpft und geschlagen. Beim Fußball spielen gab es oft Auseinandersetzungen zwischen den Kindern. Jedes Mal wenn ich mit einem Kind eine Auseinandersetzung hatte, holte diese seinen älteren Bruder. Auch wenn ich nicht Fußball spielte, wurde ich beschimpft. Ich wurde nicht aufgrund meiner Clan- Zugehörigkeit beschimpft, sondern weil ich aus dem Süden war. In der Schule hatte ich auch Schwierigkeiten und dann wurde meine Großmutter krank. Sie hatte Angst zu sterben, daher nahm sie Kontakt zu meiner Mutter auf um die Ausreise zu organisieren. Meine Großmutter wollte in XXXX sterben und ich sollte mein Glück woanders suchen. Ich hatte Angst, dass meine Großmutter stirbt, und ich diesen Druck alleine aushalten muss.BF: Eines Tages als ich beim Fußball spielen war, kamen Mitglieder der Al Shabaab zu mir. Dies war Anfang 2012. Ich kann mich nicht genau erinnern. Wir waren 10 Kinder und ich war der älteste. Sie kamen direkt zu mir und versprachen mir Geld, wenn ich mich bereit erkläre für sie zu arbeiten. Ich sagte, dass ich zu meiner Großmutter gehen werde. Man sagte mir, dass man ein Foto von mir machen müsse, um mich später zu erkennen. Ich ging zu meiner Großmutter, erzählte ihr von diesem Vorfall. Sie war schockiert und sagte mir, dass ich das Land schnell verlassen soll. Deshalb verließen wir den Ort und gingen nach römisch 40 . Damit waren die Probleme mit Al Shabaab beendet. In römisch 40 wohnten wir in einem Armenviertel. Meine Großmutter verkaufte Milch. Ich wurde aufgrund meines Stammeszugehörigkeit verachtet. Man erkannte aufgrund meines Dialekts, dass ich aus dem Süden war. Ich wurde auch von Kinder unter Druck gesetzt. Ich wurde ständig beschimpft und geschlagen. Beim Fußball spielen gab es oft Auseinandersetzungen zwischen den Kindern. Jedes Mal wenn ich mit einem Kind eine Auseinandersetzung hatte, holte diese seinen älteren Bruder. Auch wenn ich nicht Fußball spielte, wurde ich beschimpft. Ich wurde nicht aufgrund meiner Clan- Zugehörigkeit beschimpft, sondern weil ich aus dem Süden war. In der Schule hatte ich auch Schwierigkeiten und dann wurde meine Großmutter krank. Sie hatte Angst zu sterben, daher nahm sie Kontakt zu meiner Mutter auf um die Ausreise zu organisieren. Meine Großmutter wollte in römisch 40 sterben und ich sollte mein Glück woanders suchen. Ich hatte Angst, dass meine Großmutter stirbt, und ich diesen Druck alleine aushalten muss.

R: Warum haben Sie weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Einvernahme vom 30.09.2016 irgendetwas über eine Verfolgung aufgrund Ihre Herkunft aus Mittelsomalia angegeben?

BF: Bei der Einvernahme wurde ich nicht genau gefragt. Ich habe nicht die Möglichkeit erhalten meine Geschichte ausführlich zu erzählen.

R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF: Seit 2 Jahren nehme ich Medikamente wegen meiner Nerven. Ich kann ohne Schlafmittel nicht schlafen. Ich nehme das Mittel Mirtazapin. Ich bin bei XXXX in Behandlung. Ich war auch bei einem anderen Arzt in Behandlung, diese war in XXXX . Sein Name ist XXXX . Ich hatte 2 Augenoperationen in Österreich. Ich bin diesbezüglich völlig gesund. Ich habe sonst auch keine weiteren Krankheiten.BF: Seit 2 Jahren nehme ich Medikamente wegen meiner Nerven. Ich kann ohne Schlafmittel nicht schlafen. Ich nehme das Mittel Mirtazapin. Ich bin bei römisch 40 in Behandlung. Ich war auch bei einem anderen Arzt in Behandlung, diese war in römisch 40 . Sein Name ist römisch 40 . Ich hatte 2 Augenoperationen in Österreich. Ich bin diesbezüglich völlig gesund. Ich habe sonst auch keine weiteren Krankheiten.

R: Bitte schildern Sie mir in Österreich ihr Privat-und Familienleben.

BF: Seit 4 Monaten lebte ich in XXXX , vorher in XXXX . Ich bin in XXXX gut aufgenommen worden. Ich habe viele Freunde gewonnen, die ich namentlich nennen möchte. Sie waren wie meine Eltern. Ich verweise diesbezüglich auf einem Empfehlungsschreiben des Pfarrers vom XXXX und von XXXX . Ich habe auch ein A2 Deutschprüfungszeugnis. Ich habe mich auch schon für ein B1 Deutschprüfung angemeldet. Darüber hinaus habe ich auch ein Erste Hilfe Kurs besucht und eine Pflichtschulabschluss vorgelegt.BF: Seit 4 Monaten lebte ich in römisch 40 , vorher in römisch 40 . Ich bin in römisch 40 gut aufgenommen worden. Ich habe viele Freunde gewonnen, die ich namentlich nennen möchte. Sie waren wie meine Eltern. Ich verweise diesbezüglich auf einem Empfehlungsschreiben des Pfarrers vom römisch 40 und von römisch 40 . Ich habe auch ein A2 Deutschprüfungszeugnis. Ich habe mich auch schon für ein B1 Deutschprüfung angemeldet. Darüber hinaus habe ich auch ein Erste Hilfe Kurs besucht und eine Pflichtschulabschluss vorgelegt.

Festgehalten wird, dass der R einige Worte mit dem BF in deutscher Sprache (ohne D) spricht und eine grundlegende Verständigung möglich ist.

BF: Ich besuche eine Vorbereitungsschule für eine Tischlerlehre. Ich besuche diese Vorbereitungsschule seit 4 Monaten und werde sie voraussichtlich in Herbst beenden. Sollte ich einen Aufenthaltstitel bekommen, kann ich auch früher mit einer Lehre beginnen. Sollte ich eine Lehrlingsentschädigung erhalten, kann ich mich auch selbst erhalten. Ich bin zwar neu in XXXX , habe aber schon einige Bekanntschaften gemacht.BF: Ich besuche eine Vorbereitungsschule für eine Tischlerlehre. Ich besuche diese Vorbereitungsschule seit 4 Monaten und werde sie voraussichtlich in Herbst beenden. Sollte ich einen Aufenthaltstitel bekommen, kann ich auch früher mit einer Lehre beginnen. Sollte ich eine Lehrlingsentschädigung erhalten, kann ich mich auch selbst erhalten. Ich bin zwar neu in römisch 40 , habe aber schon einige Bekanntschaften gemacht.

BFV: Ich möchte anmerken, dass auch die Lehrerin des BFs aus XXXX , Frau XXXX , heute extra angereist ist um ihren Schüler zu unterstützen.BFV: Ich möchte anmerken, dass auch die Lehrerin des BFs aus römisch 40 , Frau römisch 40 , heute extra angereist ist um ihren Schüler zu unterstützen.

Vorgelegt wird das Länderinformationsblatt der Staatdokumentation betreffend Somalia vom 12.01.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 17.09.2018). Der BFV verzichtet auf eine Stellungnahme und des angebotenen Exemplars der Länderfeststellungen. Vorgelegt werden zwei Berichte über die Lage in Somalia, welche zum Akt genommen werden.

R: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein

R: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF: Ich möchte mich bei den Menschen bedanken, die mich in Österreich gut aufgenommen haben. Ich möchte mich bei Ihnen auch bedanken, da Sie mir die Gelegenheit gegeben haben, meine Geschichte ausführlich zu erzählen. Ich möchte mich auch bei meiner Lehrerin und Rechtsvertreter bedanken, da sie mit mir hergekommen sind."

Der Beschwerdeführer legte ein Zeugnis über eine im Mai 2018 bestandene Pflichtschulabschlussprüfung, Referenzschreiben vom 14.01.2019 sowie 17.01.2019 und eine Bescheinigung über die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses aus Oktober 2016 vor.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit Eingabe vom 25.01.2019 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Volksgruppe der Ashraf an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er wurde in XXXX geboren, in weiterer Folge verzog er nach XXXX , bevor er im Jahr 2012 in den Norden zog, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Sommer 2014 aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 22.10.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Volksgruppe der Ashraf an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er wurde in römisch 40 geboren, in weiterer Folge verzog er nach römisch 40 , bevor er im Jahr 2012 in den Norden zog, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Sommer 2014 aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 22.10.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat oder dem übrigen Staatsgebiet Somalias aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, bei einer Rückkehr in seine Heimat, Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Bei einer Niederlassung in seiner Heimat besteht für den Beschwerdeführer als gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer, welcher ein Medikament aufgrund von Schlafstörungen einnimmt, leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Ob der Beschwerdeführer in Somalia nach wie vor über ein familiäres Netz verfügt, kann nicht festgestellt werden.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Oktober 2014 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet seinen Lebensunterhalt gegenwärtig im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat während der Dauer seines Aufenthaltes große Bemühungen im Hinblick auf eine umfassende Integration und eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet unternommen. Er hat im September 2016 eine ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und sich in der Folge um einen weiteren Ausbau seiner Sprachkenntnisse bemüht gezeigt. Im Mai 2018 hat er die Pflichtschulabschlussprüfung im Bundesgebiet bestanden und weist unter anderem eine positive Beurteilung im Gegenstand "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" auf. Seit Herbst 2018 besucht er einen Vorbereitungslehrgang im Ausbildungsbereich Holzverarbeitung/Tischlerei mit dem Ziel, künftig eine Lehre in diesem Bereich zu absolvieren. Laut der sozialpädagogischen Leiterin jenes Projektes legt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausbildung ein hohes Maß an Engagement, Genauigkeit und Verlässlichkeit an den Tag, sodass davon auszugehen ist, dass er in Bälde eine Lehrstelle finden und durch die Lehrlingsentschädigung von staatlicher Unterstützung weitgehend unabhängig leben können wird. Der Beschwerdeführer, welcher desweiteren einen Erste-Hilfe-Kurs im Bundesgebiet absolviert hat, hat sich in Österreich ein enges

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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