Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W272 2171522-1/9E
W272 2171525-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. am XXXX und 2. XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 21.08.2017, Zahl XXXX (ad 1.), Zahl XXXX (ad 2.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. am römisch 40 und 2. römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 21.08.2017, Zahl römisch 40 (ad 1.), Zahl römisch 40 (ad 2.), zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Der Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1) reiste gemeinsam mit ihren Kindern, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge BF2) und ihrem zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Sohn XXXX (Beschwerdeführer zu Zahl W272 2171520-1) und ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Tochter1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1) reiste gemeinsam mit ihren Kindern, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge BF2) und ihrem zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Sohn römisch 40 (Beschwerdeführer zu Zahl W272 2171520-1) und ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Tochter
XXXX (Beschwerdeführerin zu Zahl W272 2171524-1) gemeinsam aus dem Iran aus, wobei die BF 1 und ihr minderjähriger Sohn XXXX spätestens am 16.09.2015 und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin XXXX zu Zahl W 272 2171524-1 spätestens am 18.09.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten und die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Sohn und die beiden Töchter jeweils am selben Tag der spätesten Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat.römisch 40 (Beschwerdeführerin zu Zahl W272 2171524-1) gemeinsam aus dem Iran aus, wobei die BF 1 und ihr minderjähriger Sohn römisch 40 spätestens am 16.09.2015 und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin römisch 40 zu Zahl W 272 2171524-1 spätestens am 18.09.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten und die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Sohn und die beiden Töchter jeweils am selben Tag der spätesten Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die BF1 begründend bei der Erstbefragung aus, dass sie im Iran illegal mit ihren Kindern lebte und nachdem ihre Kinder in Österreich sind, habe sie ebenfalls nach Österreich wollen, damit sie wieder zusammen sind. Die BF 2 gab an, dass die Mutter ihr mitteilte, dass sie zu ihrer Schwester nach Österreich sollte und da die Mutter als Oberhaupt der Familie anzusehen sei, habe sie dies getan.
2. Nach dem Zulassungsverfahren erfolgte am 10.07.2017 eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Sie gab an, dass sie acht Kinder habe, ein Sohn sei in Deutschland, eine Tochter als Asylberechtigte in Linz, drei Kinder mit ihr nun in Österreich, zwei im Iran und eine Tochter in der Türkei. Der minderjährige Sohn XXXX und ihre Tochter XXXX (BF 2) werden von ihr vertreten und haben die gleichen Fluchtgründe. Aufgefordert dezidiert ihre Fluchtgründe zu schildern, brachte die BF1 zusammengefasst vor, dass sie Afghanistan wegen ihrer Tochter verlassen habe. Es seien Leute zu ihr gekommen und haben ihre Tochter mitnehmen wollen. Diese Leute hätten gesagt, dass sie verpflichtet sei, ihre Tochter herzugeben. Wer diese Leute waren, wisse sie nicht, aber sie seien bewaffnet gewesen. Auch sei eine Tochter, eine Tante, zwangsentführt worden. Ihre Tochter XXXX sei verlobt gewesen und diese bewaffneten Männer haben sie mitnehmen wollen. Diese Männer würden "Haftbalaha" genannt werden. Dieser Vorfall sei vor 20 Jahren passiert, deshalb habe sie mit ihrem Mann, welcher für die Mujaheddin gearbeitet habe, auch Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist. Auch könne sie nicht zurückkehren, da der Bruder ihres verstorbenen Mannes, sie heiraten und ihre Kinder wegnehme wolle. Weiters hätte er sie geschlagen. Die Familie mütterlicherseits wäre überall in Afghanistan und würden sie ebenfalls verfolgen und diese seien bewaffnet. In Österreich gehe es ihr nun gut und die ihre Kinder helfen ihr, wie beim Einkaufen. Die BF 1 habe gesundheitliche Probleme, so leide sie seit fünf Jahren an einer Zuckerkrankheit und hätte Asthma und überall Schmerzen.2. Nach dem Zulassungsverfahren erfolgte am 10.07.2017 eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Sie gab an, dass sie acht Kinder habe, ein Sohn sei in Deutschland, eine Tochter als Asylberechtigte in Linz, drei Kinder mit ihr nun in Österreich, zwei im Iran und eine Tochter in der Türkei. Der minderjährige Sohn römisch 40 und ihre Tochter römisch 40 (BF 2) werden von ihr vertreten und haben die gleichen Fluchtgründe. Aufgefordert dezidiert ihre Fluchtgründe zu schildern, brachte die BF1 zusammengefasst vor, dass sie Afghanistan wegen ihrer Tochter verlassen habe. Es seien Leute zu ihr gekommen und haben ihre Tochter mitnehmen wollen. Diese Leute hätten gesagt, dass sie verpflichtet sei, ihre Tochter herzugeben. Wer diese Leute waren, wisse sie nicht, aber sie seien bewaffnet gewesen. Auch sei eine Tochter, eine Tante, zwangsentführt worden. Ihre Tochter römisch 40 sei verlobt gewesen und diese bewaffneten Männer haben sie mitnehmen wollen. Diese Männer würden "Haftbalaha" genannt werden. Dieser Vorfall sei vor 20 Jahren passiert, deshalb habe sie mit ihrem Mann, welcher für die Mujaheddin gearbeitet habe, auch Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist. Auch könne sie nicht zurückkehren, da der Bruder ihres verstorbenen Mannes, sie heiraten und ihre Kinder wegnehme wolle. Weiters hätte er sie geschlagen. Die Familie mütterlicherseits wäre überall in Afghanistan und würden sie ebenfalls verfolgen und diese seien bewaffnet. In Österreich gehe es ihr nun gut und die ihre Kinder helfen ihr, wie beim Einkaufen. Die BF 1 habe gesundheitliche Probleme, so leide sie seit fünf Jahren an einer Zuckerkrankheit und hätte Asthma und überall Schmerzen.
Die BF 2 sei im Iran geboren und habe sechs Jahre lang die Schule besucht und sei mit ihrer Mutter, beiden Brüdern und ihrer Schwester XXXX ausgereist. Sie seien zwei Jahre in der Türkei gewesen und danach nach Österreich weitergereist. Nach Österreich seien sie gegangen, da ihrer Schwester XXXX bereits hier lebe. Den Iran haben sie verlassen, da sie Probleme mit ihrem Onkel gehabt hätten. Dieser sei im Iran aber auch Afghanistan aufhältig. Im Iran hätten sie einen Zettel bekommen, dass sie diesen verlassen sollen. Sie sei nie in Afghanistan gewesen. Ansonsten habe sie keine weiteren Gründe. In Österreich gehe sie zur Schule, habe Freunde, gehe mit diesen Eis essen und treffe sich mit diesen. Weiters sei sie nun mit einem rumänischen Freund verlobt. Sie gehe selbständig einkaufen und manchmal mit ihre Mutter.Die BF 2 sei im Iran geboren und habe sechs Jahre lang die Schule besucht und sei mit ihrer Mutter, beiden Brüdern und ihrer Schwester römisch 40 ausgereist. Sie seien zwei Jahre in der Türkei gewesen und danach nach Österreich weitergereist. Nach Österreich seien sie gegangen, da ihrer Schwester römisch 40 bereits hier lebe. Den Iran haben sie verlassen, da sie Probleme mit ihrem Onkel gehabt hätten. Dieser sei im Iran aber auch Afghanistan aufhältig. Im Iran hätten sie einen Zettel bekommen, dass sie diesen verlassen sollen. Sie sei nie in Afghanistan gewesen. Ansonsten habe sie keine weiteren Gründe. In Österreich gehe sie zur Schule, habe Freunde, gehe mit diesen Eis essen und treffe sich mit diesen. Weiters sei sie nun mit einem rumänischen Freund verlobt. Sie gehe selbständig einkaufen und manchmal mit ihre Mutter.
Vorgelegt wurden:
Stellungnahme vom 20.07.2017, Bestätigung Psychotherapeutin XXXX (03.07.2017), Ersteinschätzungsdokument Ordensklinikum Linz (20.02.2017), Befund Radiologie Urfahr (20.02.2017), Arztbrief Elisabethinen Linz (03.02.2017), Befund Radiologie Urfahr (08.08.2016), Lungenfachärztliche Untersuchung (11.01.2016), UNHCR-Antrag (20.03.2013), Ausreiseverpflichtungen aus dem Iran.Stellungnahme vom 20.07.2017, Bestätigung Psychotherapeutin römisch 40 (03.07.2017), Ersteinschätzungsdokument Ordensklinikum Linz (20.02.2017), Befund Radiologie Urfahr (20.02.2017), Arztbrief Elisabethinen Linz (03.02.2017), Befund Radiologie Urfahr (08.08.2016), Lungenfachärztliche Untersuchung (11.01.2016), UNHCR-Antrag (20.03.2013), Ausreiseverpflichtungen aus dem Iran.
Durchgeführt wurde: Einsichtnahme in die Asylakte Töchter XXXX und XXXX sowie Sohn XXXX .Durchgeführt wurde: Einsichtnahme in die Asylakte Töchter römisch 40 und römisch 40 sowie Sohn römisch 40 .
3. Mit Bescheiden vom 21.08.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführerinnen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte I.). Unter den Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 8 Abs. 1 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde bis zum 21.08.2018 erteilt. Der BF 2 wurde der Status aufgrund des Familienverfahrens nach § 34 AsylG zuerkannt, da keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen geführt wurden.3. Mit Bescheiden vom 21.08.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführerinnen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde bis zum 21.08.2018 erteilt. Der BF 2 wurde der Status aufgrund des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG zuerkannt, da keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen geführt wurden.
4. Mit Schriftsatz vom 22.09.2017 und Beschwerdeergänzung vom 25.09.2017 erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und verlangte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zusammengefasst wurde vorgebacht, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Zugehörigkeit des Mannes bzw. Vaters zu den Mujaheddins einer Verfolgung durch die Haftballahs ausgesetzt sein würden. Diese versuchen die Töchter bzw. die Tochter XXXX zu entführen und deshalb habe die Familie in den Iran flüchten müssen. Es sei aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie des Vaters/Großvaters die Gefahr einer Verfolgung in der Heimatprovinz Herat gegeben. Weiters sei die Gefahr gegeben, dass der Bruder die BF1 zwangsheiraten werde, umso Zugriff auf die Kinder zu haben. Dieser habe schon seine eigene Tochter verkauft. Hier würde eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen zu befürchten seien. Auch würde aufgrund der Geisteshaltung der Frauen, wie selbständig einen Beruf zu ergreifen und aktiv ein modernes Leben zu führen und damit eine westliche Orientierung intensiviert zu haben, ein Leben in Afghanistan mit einer konkreten Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu seien bestehen.4. Mit Schriftsatz vom 22.09.2017 und Beschwerdeergänzung vom 25.09.2017 erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und verlangte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zusammengefasst wurde vorgebacht, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Zugehörigkeit des Mannes bzw. Vaters zu den Mujaheddins einer Verfolgung durch die Haftballahs ausgesetzt sein würden. Diese versuchen die Töchter bzw. die Tochter römisch 40 zu entführen und deshalb habe die Familie in den Iran flüchten müssen. Es sei aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie des Vaters/Großvaters die Gefahr einer Verfolgung in der Heimatprovinz Herat gegeben. Weiters sei die Gefahr gegeben, dass der Bruder die BF1 zwangsheiraten werde, umso Zugriff auf die Kinder zu haben. Dieser habe schon seine eigene Tochter verkauft. Hier würde eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen zu befürchten seien. Auch würde aufgrund der Geisteshaltung der Frauen, wie selbständig einen Beruf zu ergreifen und aktiv ein modernes Leben zu führen und damit eine westliche Orientierung intensiviert zu haben, ein Leben in Afghanistan mit einer konkreten Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu seien bestehen.
5. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Beschwerdeführerinnen und der Vertreterin die aktuellen Länderinformationen vorab übermittelt.
6. Am 18.03.2019 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und folgende Unterlagen vorgelegt:
BF 1:
* Kursbesuchsbestätigung Alphabetisierung 08.01.2018 - 06.04.2018, 16.08.2018 - 28.11.2018
* Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs (22.12.2017)
* Endgültiger Bericht der Diabetesambulanz (19.11.2018)
* C13-Atemtest
* Schilddrüsen Status
BF 2:
* Schulnachricht NMS (2016/2017)
* Jahresabschlusszeugnis NMS (2016/2017)
* Schulbesuchsbestätigung BHAK 10.09.2018-05.07.2019
* Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs (22.12.2017)
* Stellungnahme der Schule NMS
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerinnen:
Die BF1 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX und ist die Mutter der minderjährigen BF2 XXXX , geboren am XXXX sowie des im Zuge des Asylverfahrens volljährig gewordenen Sohnes XXXX , geboren am XXXX (BF zu Zahl W272 2171520-1) und der im Zuge des Asylverfahrens volljährig gewordenen Tochter XXXX , geboren am XXXX (BF zu Zahl W272 2171524-1). Sie sind allesamt Staatsangehörige Afghanistans, sprechen Dari, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Beschwerdeführerinnen reisten gemeinsam aus dem Iran aus und lebten ca. drei Jahre in der Türkei, die BF 2 reiste mit ihrer Schwester zunächst weiter nach Österreich und die BF 1 mit ihrem minderjährigen Sohn einige Monate danach. Die BF 1 hat auch im Asylverfahren die BF 2 vertreten. Die BF 1 stellte am 16.09.2015 und ihre Tochter am 18.09.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.Die BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 und ist die Mutter der minderjährigen BF2 römisch 40 , geboren am römisch 40 sowie des im Zuge des Asylverfahrens volljährig gewordenen Sohnes römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF zu Zahl W272 2171520-1) und der im Zuge des Asylverfahrens volljährig gewordenen Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF zu Zahl W272 2171524-1). Sie sind allesamt Staatsangehörige Afghanistans, sprechen Dari, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Beschwerdeführerinnen reisten gemeinsam aus dem Iran aus und lebten ca. drei Jahre in der Türkei, die BF 2 reiste mit ihrer Schwester zunächst weiter nach Österreich und die BF 1 mit ihrem minderjährigen Sohn einige Monate danach. Die BF 1 hat auch im Asylverfahren die BF 2 vertreten. Die BF 1 stellte am 16.09.2015 und ihre Tochter am 18.09.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Die BF1 ist verheiratet. Der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 ist verstorben. Die BF 1 wuchs in Afghanistan auf und heiratete ihren Mann in Herat. Bis zur Ausreise in den Iran lebte sie gemeinsam mit ihrer Familie in Herat. Die Ausreise erfolgte vor ca. 20. Jahren. Seitdem lebten sie im Iran. Der Mann verdiente sein Geld als Schuhmacher und der älteste Sohn half dabei. Die Ausreise aus Afghanistan erfolgte, da der Mann Mujaheddin war und die Töchter in Gefahr waren. Die BF 1 war Hausfrau und verdiente Geld als Bedienerin und Putzfrau. Den Beschwerdeführerinnen ist es wirtschaftlich gut gegangen. Aus dem Iran mussten sie ausreisen und so reiste die BF 1 mit vier Kindern (BF 2 und der Tochter XXXX sowie den Söhnen XXXX und XXXX ) in die Türkei aus. Die beiden Töchter reisten zunächst alleine nach Österreich, da die BF 1 aufgrund gesundheitlicher Probleme erst später mit ihrem Sohn nachreisen konnte. Es besteht noch Kontakt zu den beiden älteren Töchtern im Iran.Die BF1 ist verheiratet. Der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 ist verstorben. Die BF 1 wuchs in Afghanistan auf und heiratete ihren Mann in Herat. Bis zur Ausreise in den Iran lebte sie gemeinsam mit ihrer Familie in Herat. Die Ausreise erfolgte vor ca. 20. Jahren. Seitdem lebten sie im Iran. Der Mann verdiente sein Geld als Schuhmacher und der älteste Sohn half dabei. Die Ausreise aus Afghanistan erfolgte, da der Mann Mujaheddin war und die Töchter in Gefahr waren. Die BF 1 war Hausfrau und verdiente Geld als Bedienerin und Putzfrau. Den Beschwerdeführerinnen ist es wirtschaftlich gut gegangen. Aus dem Iran mussten sie ausreisen und so reiste die BF 1 mit vier Kindern (BF 2 und der Tochter römisch 40 sowie den Söhnen römisch 40 und römisch 40 ) in die Türkei aus. Die beiden Töchter reisten zunächst alleine nach Österreich, da die BF 1 aufgrund gesundheitlicher Probleme erst später mit ihrem Sohn nachreisen konnte. Es besteht noch Kontakt zu den beiden älteren Töchtern im Iran.
Die BF1 vermochte im Zuge des Verfahren keine eigenen Fluchtgründe aufgrund Verfolgung für sich und die minderjährigen BF2 geltend zu machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die BF 1 einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie ihres Mannes Verfolgung droht.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die BF1 oder die minderjährigen BF2 einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sind oder eine solche für die BF 1, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten wäre.
Die BF2 konnte jedoch einen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen.
Bei der BF2 handelt es sich um eine auf Eigenständigkeit bedachte junge Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die Beschwerdeführerin lebt nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition und kleidet sich nach westlicher Mode. Sie will weiterhin frei leben, eine Ausbildung in Österreich machen und einem Beruf nachgehen. Die BF2 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die BF2 würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlich Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden.
Die BF2 besucht die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Linz, 2 HAS. Zuvor besuchte sie die Neue Mittelschule in Linz und hat das Schuljahr 2016/2017, die 8. Schulstufe, positiv abgeschlossen. In ihrer Freizeit lernt sie Deutsch und verfügt sie über einen österreichischen Freundeskreis; mit ihren Freunden geht sie ins Restaurants, in einen Kunst-Workshop, Schwimmen oder Eislaufen und in die Landesbibliothek. Weiters hatte sie eine Beziehung, welche sie jedoch beendete. Die BF2 möchte ihre Ausbildung beenden und Architektin werden. Die BF2 ist sehr eigenständig, sie bestreitet ihren Schulalltag selbst und begleitet ihre Mutter, u.a. zum Arzt, um für die BF1 zu übersetzen. Die BF2 hat keinen Kontakt zu ihrem Herkunftsland. Sie wurde im Iran/Teheran geboren und war nie in Afghanistan. Die BF2 geht in Österreich selbständig einkaufen, betreibt Sport und schätzt die Freiheit, sich eigenständig und selbstbestimmt bewegen zu können. Die BF 1 trägt langes offenes Haar, enge Kleidung, Nagellack und stellt eine offene, selbstbewusste Frau dar.
Die BF1 konnte hingegen keinen Nachfluchtgrund - westliche Orientierung - geltend machen. Die BF1 besucht zwar einen Deutschkurs, wobei ihre Deutschkenntnisse gering bis gar nicht vorhanden sind. Ihre Töchter, dolmetschen für ihre Mutter, beispielsweise bei Arztbesuchen. Die BF1 ist weder in einem Verein tätig noch geht sie sonstigen kulturellen Aktivitäten nach. Die Beschwerdeführerinnen sowie der zwischenzeitig volljährige Sohn und eine weitere Tochter der BF1 leben in Österreich in einem Familienverband. Weiters haben sie Kontakt zu einer Tochter, welche bereits seit Jahre den Status einer Asylberechtigten in Österreich hat.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen die Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten auszuschließen sind oder nach denen ein Ausschluss der Beschwerdeführer hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationsblatt inkl. deren
Quellenangaben:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation:
KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).
Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).
Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018).
Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Zivile Opfer
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).
Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).
Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).
Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).
Wahlen
Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vergleiche IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).
Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichnet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018).
Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vergleiche UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vergleiche AAN 9.10.2018).
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheliegenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheliegenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).
IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b)Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b)
IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018
Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Am