TE Bvwg Beschluss 2019/3/27 W122 2114682-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2019
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Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

AVG §38
BDG 1979 §48b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. BDG 1979 § 48b heute
  2. BDG 1979 § 48b gültig ab 01.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W122 2114682-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG, vom 27.06.2018, Zl. 0060-100296-2015, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG, vom 27.06.2018, Zl. 0060-100296-2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ein Ermittlungsverfahren betreffend Ruhepausen ausgesetzt.

Dagegen brachte der unvertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde ein. Diese wurde von einem Organ der Personalvertretung der Behörde am 26.07.2018 persönlich übergeben.

Nach Aktenvorlage erhielt der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Verspätung Stellung zu nehmen. Innerhalb der aufgetragenen Frist gab der Beschwerdeführer in unzureichender Form per E-Mail an, die Sekretärin des damaligen Vorsitzenden des Personalausschusses wäre eine Spitzenkraft, die ihre Arbeit schon seit Jahren mit bestem Wissen und Gewissen zuverlässig erledige. In diesem einen Fall hätte die Sekretärin übersehen, die Beschwerde zeitgerecht abzuschicken. Der Beschwerdeführer ersuchte um Fristerstreckung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde durch persönliche Übergabe am 26.07.2018 bei der belangten Behörde eingebracht. Der Bescheid wurde am 27.06.2018 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Eine Ortsabwesenheit oder besondere Umstände, die den Beschwerdeführer hinderten, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen, lagen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Zustellnachweis, dem Eingangsstempel und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem sie zur Abholung bereit gehalten werden, als zugestellt. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 27.06.2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Mittwochs vier Wochen später, also mit Ablauf des 25.07.2018.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem sie zur Abholung bereit gehalten werden, als zugestellt. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 27.06.2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Mittwochs vier Wochen später, also mit Ablauf des 25.07.2018.

Die am 26.07.2018 bei der belangten Behörde durch persönliche Übergabe eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.Die am 26.07.2018 bei der belangten Behörde durch persönliche Übergabe eingebrachte Beschwerde war daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.

Ob die weiteren Prozessvoraussetzungen vorliegen, kann bei diesem Ergebnis dahinstehen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs. 2Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfiel gemäß Paragraph 44, Absatz 2

VwGVG ("... wenn ... die Beschwerde zurückzuweisen ist ...").

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage und Judikatur zur Einhaltung verfahrensrechtlicher Fristen ist eindeutig und unstrittig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage und Judikatur zur Einhaltung verfahrensrechtlicher Fristen ist eindeutig und unstrittig.

Schlagworte

Aussetzung, Beschwerdefrist, Österreichische Post AG,
Personalvertreter, Ruhepause, verfahrensrechtliche Frist, verspätete
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2114682.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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