TE Vfgh Erkenntnis 2019/2/25 E4141/2018 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2019
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art3
AVG §68
AsylG 2005 §10, §34 Abs4, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55 Abs1a
BFA-VG §18

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache hinsichtlich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus und Erlassung der Rückkehrentscheidung; kein Eingehen auf Aktenlage zu psychischer Erkrankung eines Kindes und Gefahren des Therapieabbruchs in Österreich

Spruch

I. 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und gegen den Ausspruch, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht, abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.139,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Die beschwerdeführenden Parteien sind ukrainische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eheleute und die Eltern des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin, beide minderjährig. Eheleute und Sohn stellten in den Jahren 2014 und (die zwischenzeitig im Inland geborene Tochter erstmals) 2016 erfolglos Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Den gegenständlichen Folgeantrag vom 21. Dezember 2017 begründeten die beschwerdeführenden Parteien u.a. mit dem schlechten Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers mit multiplen psychischen Erkrankungen.

2.       Mit Bescheiden vom 7. August 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gemäß §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (jeweils Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG (jeweils Spruchpunkt III.); erließ Rückkehrentscheidungen gemäß §52 Abs2 FPG (jeweils Spruchpunkt IV.); stellte die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß §46 FPG in die Ukraine fest (jeweils Spruchpunkt V.); erkannte der Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß §18 Abs1 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass gemäß §55 Abs1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (jeweils Spruchpunkt VI.).

3.       Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet ab. In seiner Schilderung des Verfahrensganges hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die beschwerdeführenden Parteien u.a. einen psychologischen Befund des Drittbeschwerdeführers vom 20. November 2017 und eine ärztliche Bestätigung für diesen vom 4. Dezember 2017 vorgelegt hätten und dass eine "Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und gerichtlich beeidet[e] Sachverständig[e]" den Drittbeschwerdeführer am 30. Jänner 2018 untersucht habe. Aus der gutachterlichen Stellungnahme gehe hervor, dass die ärztliche Beurteilung vom November 2017 zutreffend sei. Der Drittbeschwerdeführer leide an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung der Interaktion, einer Sprachentwicklungsstörung und es bestehe der Verdacht auf eine Bindungsstörung. Schließlich hält das Bundesverwaltungsgericht noch fest, dass der Beschwerde u.a. ein kinderpsychiatrischer Befundbericht vom 16. August 2018 und eine ärztliche Bestätigung vom 28. August 2018, beigelegen seien.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Drittbeschwerdeführers stellt das Bundesverwaltungsgericht sodann förmlich fest, dass er "an einer emotionalen Störung des Kindesalters, einer Bindungsstörung, einer Sprachentwicklungsverzögerung, atopischer Dermatitis und diversen Allergien" leide und sich der "Verdacht auf Autismus-Spektrum-Störung […] bisher nicht bestätigt" habe. Der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien ergebe sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung. In der rechtlichen Beurteilung hält es fest, dass der Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers "allenfalls im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes bzw der Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung" relevant sei. Dazu führt es Folgendes aus:

"Der BF3 leidet an einer emotionalen Störung des Kindesalters, einer Bindungsstörung, einer Sprachentwicklungsverzögerung, atopischer Dermatitis und diversen Allergien. Er benötigt neben der Behandlung seiner Hauterkrankung auch psychologische Betreuung. Wie aus den Länderinformationen des angefochtenen Bescheids hervorgeht, ist eine Behandlung für psychische Erkrankungen auch in der Ukraine verfügbar. […]

Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen des BF3 kann auch weiterhin nicht festgestellt werden, dass der BF3 an einer derart akuten und lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, welche in der Ukraine nicht behandelbar wäre und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art3 EMRK führen könnte, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl VfSlg 18.407/2008).

Dass eine medizinische Behandlung in der Ukraine nicht möglich wäre und insofern ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, ist angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Ukraine, wonach die medizinische Versorgung, auch für psychische Erkrankungen, flächendeckend gewährleistet ist, auch aktuell nicht ersichtlich."

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Begründend wird dazu u.a. ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien ein umfangreiches Vorbringen zu den Krankheiten des Drittbeschwerdeführers sowie zur mangelhaften und für die beschwerdeführenden Parteien nicht leistbaren medizinischen Versorgung in der Ukraine und damit stichhaltige Gründe für eine reale und konkrete Gefahr einer gegen Art3 EMRK verstoßenden Behandlung erstattet hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe das drohende Risiko auf Grund der Krankheiten und des Fehlens ausreichender und leistbarer medizinischer Versorgung in der Ukraine nicht ausreichend analysiert, unzureichende Informationen eingeholt und daraus unzulässige Schlussfolgerungen gezogen.

4.       Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung abgesehen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.      Erwägungen

A. Die – zulässige – Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und gegen den Ausspruch, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht, richtet, begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. In Bezug auf den Drittbeschwerdeführer stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass er „an einer emotionalen Störung des Kindesalters, einer Bindungsstörung, einer Sprachentwicklungsverzögerung, atopischer Dermatitis und diversen Allergien“ leide und sich der „Verdacht auf Autismus-Spektrum-Störung […] bisher nicht bestätigt“ habe. Wie sich aus der – den Feststellungen nachfolgenden – Beweiswürdigung ergibt, stützt sich diese Feststellung zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Diese medizinischen Unterlagen wiederum sind in der – den Feststellungen und der Beweiswürdigung vorausgehenden – Schilderung des Verfahrensganges genannt, insbesondere der psychologische Befund des Drittbeschwerdeführers vom 20. November 2017, eine ärztliche Bestätigung vom 4. Dezember 2017, ein kinderpsychiatrischer Befundbericht vom 16. August 2018 und eine ärztliche Bestätigung vom 28. August 2018. Weiters erwähnt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Abschnitt eine gutachterliche Stellungnahme einer "Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und gerichtlich beeidet[en] Sachverständig[en]" nach Untersuchung des Drittbeschwerdeführers vom 30. Jänner 2018, aus der hervorgehe, dass die ärztliche Beurteilung vom November 2017 zutreffend sei. In seiner rechtlichen Beurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht dann davon aus, dass der Drittbeschwerdeführer an einer emotionalen Störung des Kindesalters, einer Bindungsstörung, einer Sprachentwicklungsverzögerung, atopischer Dermatitis und diversen Allergien leide.

2.2. Aus dem im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Akt ist folgender relevanter Inhalt der genannten medizinischen Unterlagen ersichtlich:

Nach dem psychologischen Befund des Drittbeschwerdeführers vom 20. November 2017 kann eine "Autismusspektrumsstörung […] derzeit nicht ausgeschlossen werden". Nach dem kinderpsychiatrischen Befundbericht vom 16. August 2018 hat sich "der Verdacht auf das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung immer mehr erhärtet" (dies attestiert im Übrigen auch ein im Akt erliegender ärztlicher Befundbericht vom 20. März 2018). Weiters erscheine eine "Ausweisung [des] Patienten in die Ukraine und somit der Abbruch seiner Behandlung hierorts […] aus kinderpsychiatrischer Sicht nicht vertretbar". Die ärztliche Bestätigung vom 28. August 2018 spricht von "multiple[n] Problemen psychischer Natur".

2.3. Nun setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aber einerseits nicht mit dem diagnostizierten Verdacht auf eine "Autismus-Spektrum-Störung" auseinander – erkennbar vor dem Hintergrund seiner Feststellungen, wonach sich dieser Verdacht bisher nicht bestätigt habe, während sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht zur Stützung seiner Feststellungen herangezogenen Unterlagen ergibt, dass sich dieser Verdacht "immer mehr erhärtet". Andererseits erwähnt das Bundesverwaltungsgericht zwar die Vorlage eines kinderpsychiatrischen Befundberichts vom 16. August 2018 durch die beschwerdeführenden Parteien, geht jedoch stillschweigend über dessen Inhalt hinweg, wonach die Rückkehr des Drittbeschwerdeführers in die Ukraine und somit der Abbruch seiner Behandlung hierorts aus kinderpsychiatrischer Sicht nicht vertretbar erscheint.

Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich damit weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem – einen Aspekt des multiplen psychischen Krankheitsbildes darstellenden – sich erhärtenden Verdacht einer "Autismus-Spektrum-Störung" des Drittbeschwerdeführers auseinander, noch mit der Unvertretbarkeit eines Abbruchs seiner kontinuierlichen Behandlung aus kinderpsychiatrischer Sicht (zur Ermittlungspflicht bezüglich des Verdachts auf Krankheiten und ihrer Behandelbarkeit vgl zB VfGH 16.9.2013, U496/2013; 5.3.2014, U95/2013 ua; 30.6.2016, E381/2016 ua; 24.11.2016, E1085/2016 ua; vgl auch zu den Anforderungen an ein Folgeantragsverfahren VfGH 9.10.2018, E1297/2018 ua mwH).

2.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich jede nähere Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen und der Aktenlage vermissen lässt, hat es hinsichtlich der Situation des Drittbeschwerdeführers in einem wesentlichen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG auf die Entscheidung betreffend die übrigen beschwerdeführenden Parteien durch (s nur VfSlg 19.855/2014), weshalb diese hinsichtlich aller beschwerdeführenden Parteien aufzuheben ist.

B. Im Übrigen (also hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

III.    Ergebnis

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und gegen den Ausspruch, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht, abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass insoweit auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, war der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen Streitgenossenzuschlag von 20 vH des Pauschalsatzes, zuzusprechen (s VfGH 26.6.1998, B259/96 ua; ferner VfSlg 18.836/2009; VfGH 19.6.2013, B125/2011; 22.9.2014, B1244/2013; 3.12.2014, B1503/2013). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 523,20 enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die beschwerdeführenden Parteien Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, res iudicata, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4141.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten