TE Vfgh Erkenntnis 2013/6/19 B125/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2013
beobachten
merken

Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I.              Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.              

Der Bescheid wird aufgehoben.
römisch eins. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden. , , Der Bescheid wird aufgehoben.

II.              Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.640,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.640,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren

1. Die Beschwerdeführer stellten am 6. April 2010 den Antrag auf Schließung einer eingetragenen Partnerschaft mit der Maßgabe, diese Partnerschaft außerhalb der Amtsräume der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg und dadurch zu begründen, dass der Beamte die beiden Antragsteller in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander befragt, ob sie die eingetragene Partnerschaft miteinander eingehen wollen, und nach der Bejahung der Frage ausspricht, dass sie miteinander verbundene Partner sind. Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg wies den Antrag mit Bescheid vom 4. August 2010 gemäß §47a Personenstandsgesetz (im Folgenden: PStG) iVm §6 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz ab. Der Landeshauptmann der Steiermark gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge.1. Die Beschwerdeführer stellten am 6. April 2010 den Antrag auf Schließung einer eingetragenen Partnerschaft mit der Maßgabe, diese Partnerschaft außerhalb der Amtsräume der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg und dadurch zu begründen, dass der Beamte die beiden Antragsteller in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander befragt, ob sie die eingetragene Partnerschaft miteinander eingehen wollen, und nach der Bejahung der Frage ausspricht, dass sie miteinander verbundene Partner sind. Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg wies den Antrag mit Bescheid vom 4. August 2010 gemäß §47a Personenstandsgesetz (im Folgenden: PStG) in Verbindung mit §6 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz ab. Der Landeshauptmann der Steiermark gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer die Verletzung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung (Art2 StGG, Art7 B-VG sowie Art14 iVm Art8 und 12 EMRK und Art21 GRC) sowie – inhaltlich – die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes rügen.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer die Verletzung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung (Art2 StGG, Art7 B-VG sowie Art14 in Verbindung mit Art8 und 12 EMRK und Art21 GRC) sowie – inhaltlich – die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes rügen.

3. Der Landeshauptmann der Steiermark erstattete als belangte Behörde eine Gegenschrift, in der er beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und ihm Aufwandsersatz zuzuerkennen.

4. Die Beschwerdeführer erstatteten eine Replik.

5. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde" in §47a Abs1 PStG ein. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2013, G18, 19/2012, hob er die genannte Wortfolge als verfassungswidrig auf.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt .

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, war der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen (s. VfGH 26.6.1998, B259/96; ferner VfSlg 18.836/2009, VfGH 2.5.2011, B941/2011). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 440,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B125.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten