RS OGH 2025/2/25 8Ob6/19v; 9Ob76/23a; 1Ob3/25k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Norm

ABGB idF vor dem 2.ErwSchG §272 Abs2 S1

Rechtssatz

Dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit einzuschränken oder zu beenden ist (§ 272 Abs 2 Satz 1 ABGB), hat den Sinn, die – vom Willen der vertretenen Person – unabhängige Stellvertretung nur solange und so weitgehend wie unbedingt nötig aufrecht zu erhalten.Dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit einzuschränken oder zu beenden ist (Paragraph 272, Absatz 2, Satz 1 ABGB), hat den Sinn, die – vom Willen der vertretenen Person – unabhängige Stellvertretung nur solange und so weitgehend wie unbedingt nötig aufrecht zu erhalten.

Entscheidungstexte

  • RS0132520">8 Ob 6/19v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 6/19v
    Beisatz: Ob eine Angelegenheit, für die der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wurde, „erledigt“ und damit die Erwachsenenvertretung zu beenden bzw zumindest einzuschränken ist, hängt sehr von der Art der zu besorgenden Angelegenheit ab. (T1)
    Beisatz: Zur Vermeidung eines „Einschränkungs- und Ausdehnungs-Ping-Pongs“ ist einschätzen, ob und welche Angelegenheiten in absehbarer Zeit anfallen werden. Eine „Erledigung“ der übertragenen Angelegenheit liegt demnach vor, wenn vom Erwachsenenvertreter nichts mehr zu tun ist und auch in absehbarer Zeit nichts mehr zu tun sein wird, sodass kein Bedarf mehr an einer Vertretung des Betroffenen durch ihn besteht. Für die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist daher erforderlich, dass die übertragenen Angelegenheiten zur Gänze erledigt wurden. (T2); Veröff: SZ 2019/17
  • RS0132520">9 Ob 76/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.02.2024 9 Ob 76/23a
    vgl; Beisatz wie T1
    Beisatz: Ob und wann eine Angelegenheit, für die der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wurde, einzuschränken ist, hängt sehr von der Art der zu besorgenden Angelegenheit ab. (T3)
    Beisatz: Hier: Kraftfahrrechtliche Pflichten eines Zulassungsbesitzers. (T4)
  • RS0132520">1 Ob 3/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 1 Ob 3/25k
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132520

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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