Norm
ABGB idF vor dem 2.ErwSchG §272 Abs2 S1Rechtssatz
Dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit einzuschränken oder zu beenden ist (§ 272 Abs 2 Satz 1 ABGB), hat den Sinn, die – vom Willen der vertretenen Person – unabhängige Stellvertretung nur solange und so weitgehend wie unbedingt nötig aufrecht zu erhalten.Dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit einzuschränken oder zu beenden ist (Paragraph 272, Absatz 2, Satz 1 ABGB), hat den Sinn, die – vom Willen der vertretenen Person – unabhängige Stellvertretung nur solange und so weitgehend wie unbedingt nötig aufrecht zu erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132520Im RIS seit
03.05.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025