Entscheidungsdatum
05.12.2018Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
L507 1315270-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Volkan Kaya, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Volkan Kaya, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018,
Zl. 408141701-171226683, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 31.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich iSd
§ 88 Abs. 1 FPG.Paragraph 88, Absatz eins, FPG.
2. Mit einem als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" bezeichneten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass gemäß § 88 Abs. 1 FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses nur dann zulässig sei, wenn er nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen und außerdem ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer bestehe. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innerhalb einer Frist von vier Wochen den Nachweis zu erbringen, dass es ihm nicht möglich sei, sich ein Reisedokument seines Heimatlandes zu besorgen, und zudem darzulegen, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer im Interesse der Republik sei.2. Mit einem als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" bezeichneten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses nur dann zulässig sei, wenn er nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen und außerdem ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer bestehe. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innerhalb einer Frist von vier Wochen den Nachweis zu erbringen, dass es ihm nicht möglich sei, sich ein Reisedokument seines Heimatlandes zu besorgen, und zudem darzulegen, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer im Interesse der Republik sei.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 11.06.2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes aus:
"Es ist zu erwähnen, dass ich aufgrund meines bestehenden Deliktes in der Türkei nicht auf den türkischen Boden darf. Aus diesem [Grund] ist es nicht möglich, dass ich den von ihnen angeforderten Nachweis, dass es nicht möglich ist, sich ein Reisedokument meines Heimatlandes zu besorgen, d. h. eine Bestätigung der türkischen Botschaft zu besorgen.
Die diesbezüglichen Dokumente liegen bereits bei ihnen vor.
In Anbetracht dieses Sachverhaltes ersuche ich sie meiner Stellungnahme stattzugeben und in der Folge mir den bereits beantragten Fremdenpass aufzustellen."
3. Mit Bescheid des BFA, vom 27.06.2018, Zl. 408141701-171226683, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG, abgewiesen.3. Mit Bescheid des BFA, vom 27.06.2018, Zl. 408141701-171226683, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG, abgewiesen.
In diesem Bescheid traf das BFA die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Türkei und im Besitz einer "Aufenthaltsberechtigung plus" mit Gültigkeit bis 08.10.2020 sei.
Der Beschwerdeführer sei weder staatenlos noch erscheine seine Staatsbürgerschaft ungeklärt. Er verfüge über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer erfülle zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" nach
§ 45 NAG. Der Beschwerdeführer habe auch nicht die Absicht auszuwandern und liege auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, wonach die Ausstellung eines Passes im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Es könne kein Interesse der Republik Österreich für die Ausstellung des Fremdenpasses erkannt werden.Paragraph 45, NAG. Der Beschwerdeführer habe auch nicht die Absicht auszuwandern und liege auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, wonach die Ausstellung eines Passes im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Es könne kein Interesse der Republik Österreich für die Ausstellung des Fremdenpasses erkannt werden.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder staatenlos noch ungeklärter Staatsbürgerschaft sei und ihm nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme, sodass § 88 Abs. 2 und Abs. 2a FPG nicht als Grundlage für die Ausstellung des Fremdenpasses herangezogen werden könne.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder staatenlos noch ungeklärter Staatsbürgerschaft sei und ihm nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme, sodass Paragraph 88, Absatz 2 und Absatz 2 a, FPG nicht als Grundlage für die Ausstellung des Fremdenpasses herangezogen werden könne.
Im vorliegenden Fall könne die Ausstellung des Fremdenpasses also nur auf § 88 Abs. 1 FPG als Rechtsgrundlage gestützt werden.Im vorliegenden Fall könne die Ausstellung des Fremdenpasses also nur auf Paragraph 88, Absatz eins, FPG als Rechtsgrundlage gestützt werden.
Infolge der unbestritten gebliebenen Aktenlage könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Türkei sei. Im gegenständliche Fall scheide die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 FPG daher aus.Infolge der unbestritten gebliebenen Aktenlage könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Türkei sei. Im gegenständliche Fall scheide die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG daher aus.
Mangels Vorliegens eines unbefristeten Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet könne auch die Anwendung des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen.Mangels Vorliegens eines unbefristeten Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet könne auch die Anwendung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG sei weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" erfülle. Er sei in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen. Eine Niederlassungsberechtigung habe erst mit Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" ab 25.03.2015 bestanden.Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG sei weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" erfülle. Er sei in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen. Eine Niederlassungsberechtigung habe erst mit Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" ab 25.03.2015 bestanden.
Vor diesem Hintergrund könne dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass allenfalls nach
§ 88 Abs. 1 Z 4 oder 5 FPG ausgestellt werden. Die Absicht auszuwandern habe der Beschwerdeführer nie vorgebracht bzw. als Begründung des Antrages angeführt und liege auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 5 FPG vor.Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 FPG ausgestellt werden. Die Absicht auszuwandern habe der Beschwerdeführer nie vorgebracht bzw. als Begründung des Antrages angeführt und liege auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG vor.
Obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1-5 somit gänzlich fehlen würden, sei der vollständig halber auch noch darauf hinzuweisen, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zugunsten des Beschwerdeführers ebenfalls nicht festgestellt werden könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei für die Verwirklichung jedes einzelnen der in § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen sei. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses komme es somit nicht bloß darauf an, dass dieser im Interesse des Fremden gelegen sei, sondern es müsse auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen sei.Obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5, somit gänzlich fehlen würden, sei der vollständig halber auch noch darauf hinzuweisen, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zugunsten des Beschwerdeführers ebenfalls nicht festgestellt werden könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei für die Verwirklichung jedes einzelnen der in Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen sei. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses komme es somit nicht bloß darauf an, dass dieser im Interesse des Fremden gelegen sei, sondern es müsse auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen sei.
Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt sei zu erkennen, dass die Ausstellung des Fremdenpasses an ihn im Interesse der Republik Österreich gelegen sei.
Da in einer Gesamtheit die wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen, komme die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nicht gegeben seien und sei der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher abzuweisen.Da in einer Gesamtheit die wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen, komme die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht gegeben seien und sei der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher abzuweisen.
4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2018 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 30.07.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der durch das Bundesveraltungsgericht getroffenen Entscheidung (L514 1315270-1/58Z) nicht in der Türkei ausgewiesen werden könne.
Er sei seit dem Jahr 2007 in Österreich verfestigt und derzeit berufstätig.
Nachdem festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht in die Türkei ausgewiesen werden könne, sei ihm am 25.03.2014 eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt worden.
Dieser Aufenthaltstitel aus dem Asylgesetz habe eine Gültigkeit von einem Jahr gehabt und sei durch den Beschwerdeführer fristgerecht eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG beantragt worden, welche seit dem 25.03.2015 gültig und für die Dauer von fünf Jahren erteilt worden sei.
Die belangte Behörde habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" erfülle, da er in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sei. Eine Niederlassungsberechtigung bestehe erst mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab dem 25.03.2015.
Diese Rechtsansicht könne nicht geteilt werden, da die belangte Behörde den Aufenthalt mit der Aufenthaltsberechtigung plus nicht berücksichtigt habe, obwohl in § 45 Abs. 2 NAG angeführt sei, dass zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen sei. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen sei die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus"Diese Rechtsansicht könne nicht geteilt werden, da die belangte Behörde den Aufenthalt mit der Aufenthaltsberechtigung plus nicht berücksichtigt habe, obwohl in Paragraph 45, Absatz 2, NAG angeführt sei, dass zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen sei. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen sei die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus"
(§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer "Aufenthaltsberechtigung" (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.(Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer "Aufenthaltsberechtigung" (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Somit sei die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für die Berechnung der fünfjährigen Frist zur Gänze zu berücksichtigen.
Nicht berücksichtigt worden sei zudem, dass die Republik Österreich jedenfalls ein Interesse habe, dass Personen die über eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus verfügen, von der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union Gebrauch machen können. Der Beschwerdeführer könne von einem Arbeitgeber nicht einmal in ein anderes EU-Land entsandt werden, sodass allem Anschein nach Rechte, die aus der Richtlinie 2004/34 EG abgeleitet werden können, nicht berücksichtigt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der Beschwerdeführer hält sich April 2007 in Österreich auf und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 09.04.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2007, Zl. 07 03.449-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer seinerzeit fristgerecht Beschwerde.
Im Zuge der am 06.03.2014 vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.Im Zuge der am 06.03.2014 vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück.
Mit hg. Erkenntnis vom 07.03.2014, Zl. L514 1315270-1/58Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 1. Fall AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.Mit hg. Erkenntnis vom 07.03.2014, Zl. L514 1315270-1/58Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz 1. Fall AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom BFA am 31.03.2014 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 54 AsylG erteilt.In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom BFA am 31.03.2014 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 54, AsylG erteilt.
Am 25.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt XXXX eine Niederlassungsbewilligung mit einer Gültigkeit bis zum 25.03.2016 erteilt.Am 25.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt römisch 40 eine Niederlassungsbewilligung mit einer Gültigkeit bis zum 25.03.2016 erteilt.
Am 07.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der BH XXXX eine Rot-Weiß-Rot°-°Karte°plus mit Gültigkeit bis zum 07.10.2017 erteilt.Am 07.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der BH römisch 40 eine Rot-Weiß-Rot°-°Karte°plus mit Gültigkeit bis zum 07.10.2017 erteilt.
Der Beschwerde verfügt aktuell über eine von der BH XXXX am 08.10.2017 ausgestellte Rot-Weiß-Rot°-°Karte°plus mit Gültigkeit bis zum 08.10.2020. Dieser Aufenthaltstitel verschafft dem Beschwerdeführer kein unbefristetes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet.Der Beschwerde verfügt aktuell über eine von der BH römisch 40 am 08.10.2017 ausgestellte Rot-Weiß-Rot°-°Karte°plus mit Gültigkeit bis zum 08.10.2020. Dieser Aufenthaltstitel verschafft dem Beschwerdeführer kein unbefristetes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" gemäß
§ 45 NAG liegen nicht vor.Paragraph 45, NAG liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den Akt des BFA;
* Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers;
* Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegte Rot-Weiß-Rot°-°Karte°plus, ausgestellt von der BH XXXX am 08.10.2017* Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegte Rot-Weiß-Rot°-°Karte°plus, ausgestellt von der BH römisch 40 am 08.10.2017
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergeben sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Dass der Beschwerdeführer über den bis 08.10.2020 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiss-Rot°-°Karte°plus" verfügt, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie des Aufenthaltstitels.
Dieser Aufenthaltstitel verschafft dem Beschwerdeführer kein unbefristetes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.
Da sich gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, di