TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/4 W134 2104977-1

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Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VermG §13 Abs1
VermG §3 Abs4
VermG §49
VermG §57 Abs9
VermG §8
VermV §3 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W134 2104977-1/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vom 05.12.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG stattgegeben.

Der Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, wird hinsichtlich der Punktnummern 6409 und 6410 aufgehoben, sodass die Punktnummern 6409 und 6410 nicht berichtigt werden.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 24.07.2008, GZ P 234/08, wurden auf Grund des Planes der XXXX vom 09.02.2007, GZ 2374-1 (=VHW 05/2008) die Grundstücke 280/4 bis 280/14, KG 60326 Leitendorf, somit auch das Grundstück des Beschwerdeführers 280/11, in den Grenzkataster umgewandelt. Der Umwandlungsbescheid ist entsprechend der Bestätigung des Vermessungsamtes Bruck an der Mur (auf dem Bescheid im Akt) in Rechtskraft erwachsen.

Die Umschreibung wurde auch gemäß § 57 Abs. 9 VermG im Amtsblatt für das Vermessungswesen Stück 3 aus 2012 Nr. 4089 kundgemacht und dagegen kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf erhoben.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, wurden die Koordinaten mehrerer Dutzend Grenzpunkte der Grundstücke 280/3, 280/4, 280/5, 280/6, 280/7, 280/8, 280/9, 280/10, 280/11, 280/12, 280/14, 280/15, 280/16, 280/17, 280/18, 280/19, KG 60326 Leitendorf, gemäß § 13 VermG von Amts wegen geändert. Dies mit der Begründung, die XXXX habe in ihrem Plan GZ 2374 - 1 (im Kataster mit VHW 05/2008 durchgeführt) die Vermessung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3 Absatz 1 VermV an die nächst gelegenen Festpunkte angeschlossen, sondern weiter entfernte Festpunkte verwendet.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.12.2014 wurde der Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, bekämpft. Die Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 dahingehend abgeändert, dass ausschließlich die Änderung der Punktnummern 6409 und 6410 im angefochtenen Bescheid bekämpft wurden.

Am 27.04.2016 fand darüber eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei sprach sich der Rechtsvertreter der Eigentümerin des benachbarten Grundstückes gegen die Zulässigkeit der Änderung der Beschwerde aus, da das Bundesverwaltungsgericht gem. § 27 VwGVG streng an den Inhalt insbesondere den Umfang der Beschwerde gebunden sei.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2016 zur Zahl W134 2104977-1/15E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, hinsichtlich der Punktnummern 6409 und 6410 aufgehoben.

Das Vermessungsamt Bruck an der Mur erhob am 15.06.2016 dagegen eine außerordentliche Revision.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2017, zur Zahl Ra 2016/06/0083 hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2016 zur Zahl W134 2104977-1/15E mit der Begründung auf, dass sich das BVwG nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob tatsächlich bei Absteckung in der Natur die in Rede stehenden Grenzpunkte unter Zugrundelegung der berichtigten Koordinaten mit jenen in der Natur gekennzeichneten Grenzpunkten übereinstimmten, die nach den bislang im Grenzkataster eingetragenen Koordinatenwerten definiert werden sollten.

Am 24.09.2018 fand darüber erneut eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund eines Fehlers der Vermessung XXXX in der Vermessungsurkunde vom 09.02.2007, GZ 2374-1, welche entgegen § 3 Vermessungsverordnung ("VermV") bei Vermessung der gegenständlichen Punkte nicht an die nächstgelegenen Festpunkte, sondern an weiter entfernte Festpunkte angeschlossen hat, wurden die Koordinaten des Punktes 6409 mit den Werten Y: -95575,50, X: +247705,41 und des Punktes 6410 mit den Werten Y: -95606,26; X: +247693,50, angegeben. Die Rücksteckung dieser fehlerhaft vermessenen Koordinatenwerte führt bei Anschluss, entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 1 VermV, an die nächstgelegenen Festpunkte, nicht zu den in der Natur befindlichen Metallmarken. Die Koordinaten des VHW 5/2008 sind nicht richtig abgeleitet. (Akt des Vermessungsamtes Bruck an der Mur; glaubwürdige Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2018)

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 24.07.2008, GZ P 234/08, wurden auf Grund des Planes der XXXX vom 09.02.2007, GZ 2374-1 (=VHW 05/2008), die Grundstücke 280/4 bis 280/14, KG 60326 Leitendorf, somit auch das Grundstück des Beschwerdeführers 280/11 in den Grenzkataster umgewandelt. Der Umwandlungsbescheid ist entsprechend der Bestätigung des Vermessungsamtes Bruck an der Mur (auf dem Bescheid im Akt) in Rechtskraft erwachsen. Die Koordinaten des VHW 5/2008 wurden dabei richtig in den Grenzkataster übertragen. (Akt des Vermessungsamtes Bruck an der Mur)

Die Umschreibung wurde auch gemäß § 57 Abs. 9 VermG im Amtsblatt für das Vermessungswesen Stück 3 aus 2012 Nr. 4089 kundgemacht und dagegen kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf erhoben. (Schreiben der belangten Behörde vom 27.04.2016, Recherche im Internet unter www.bev.gv.at).

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, wurden die Koordinaten mehrerer Dutzend Grenzpunkte der Grundstücke 280/3, 280/4, 280/5, 280/6, 280/7, 280/8, 280/9, 280/10, 280/11, 280/12, 280/14, 280/15, 280/16, 280/17, 280/18, 280/19, KG 60326 Leitendorf, gemäß § 13 VermG von Amts wegen geändert. Dies mit der Begründung, die XXXX habe in ihrem Plan GZ 2374 -1 (im Kataster mit VHW 05/2008 durchgeführt) die Vermessung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3 Absatz 1 VermV an die nächst gelegenen Festpunkte angeschlossen, sondern weiter entfernte Festpunkte verwendet.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.12.2014 wurde der Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, bekämpft. Es wurden ausschließlich die Änderung der Punktnummern 6409 und 6410 im angefochtenen Bescheid bekämpft. (Akt des Vermessungsamtes Bruck an der Mur)

Die amtswegige Berichtigung der Koordinatenwerte führt für den Punkt 6409 zu den Werten Y: -95575,43, X: +247705,25 und für den Punkt 6410 zu den Werten Y: -95606,19, X: +247693,35. Diese Werte führen bei Anschluss an die nächstgelegenen Festpunkte zu den in der Natur befindlichen Metallmarken. (glaubwürdige Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2018)

Bei Absteckung der Koordinaten vor der Berichtung

-

Punkt 6409 mit den Werten Y: -95575,50, X: +247705,41

-

Punkt 6410 mit den Werten Y: -95606,26; X: +247693,50

und der Koordinaten nach der Berichtigung

-

Punkt 6409 mit den Werten Y: -95575,43, X: +247705,25

-

Punkt 6410 mit den Werten Y: -95606,19, X: +247693,35

des Grenzkatasters, ergeben sich daher bei Anschluss an die nächstgelegenen Festpunkte unter Beachtung des § 3 Abs. 1 VermV unterschiedliche (etwa 17 cm auseinanderliegende) Punkte in der Natur, was zu einer Vergrößerung des Grundstückes des Beschwerdeführers von ca 6m² führt. (glaubhaftes Vorbringen des BEV in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2018)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2018 bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht. Das Vorbringen des Vertreters des BEV in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2018 hinsichtlich der Größe des Grundstückes des Beschwerdeführers vor und nach Berichtigung des Grenzkatasters ist glaubhaft und nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 13 Abs 1 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008, lautet:

"(1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen."

Bei der Vermessung der XXXX vom 09.02.2007, GZ 2374-1 (=VHW 05/2008) wurde entgegen § 3 Absatz 1 VermV die Vermessung nicht an die nächstgelegenen Festpunkte angeschlossen. Die Koordinaten des VHW 5/2008 wurden nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 1 VermV abgeleitet und sind daher inhaltlich nicht korrekt, da die Koordinaten bei Anschluss an die nächstgelegenen Festpunkte, nicht zu den in der Natur vorhandenen Metallmarken führen. Die Koordinaten des Planes der XXXX (VHW 5/2008) wurden ohne Abweichungen in den Grenzkataster übertragen. Die Umschreibung wurde auch gemäß § 57 Abs. 9 VermG im Amtsblatt für das Vermessungswesen Stück 3 aus 2012 Nr. 4089 kundgemacht. Da gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Bruck an der Mur vom 24.07.2008, GZ P 234/08, mit dem das Grundstück des Beschwerdeführers 280/11 in den Grenzkataster umgewandelt wurde, keine Rechtmittel bzw. Rechtsbehelfe erhoben wurden, erwuchs dieser in Rechtskraft. Die im Grenzkataster einverleibten Koordinatenwerte wurden damit rechtsverbindlich.

Vom VwGH wurde in RZ 17 seines Erkenntnisses vom 19.12.2017 zur Zahl Ra 2016/06/0083 die Frage aufgeworfen, ob tatsächlich "bei Absteckung in der Natur die in Rede stehenden Grenzpunkte unter Zugrundelegung der berichtigten Koordinaten mit jenen in der Natur gekennzeichneten Grenzpunkten übereinstimmten, die nach den bislang im Grenzkataster eingetragenen Koordinatenwerten definiert werden sollten".

Dazu ist festzuhalten, dass das BVwG bei seiner Beurteilung immer davon ausgeht, dass § 3 Abs. 1 VermV einzuhalten und daher bei Rücksteckung der Koordinatenwerte in die Natur von den nächstgelegenen Festpunkten auszugehen ist. Legt man die bislang im Grenzkataster einverleibten Koordinaten zugrunde, kommt man bei Anschluss an die nächstgelegenen Festpunkte zu einem anderen (etwa 17 cm entfernten) Punkt in der Natur, als wenn man die berichtigen Koordinatenwerte zugrunde legt. Die Behörde kommt lediglich zu demselben Punkt in der Natur, wenn sie entgegen § 3 Abs. 1 VermV an unterschiedliche Festpunktnetze anschließt. Eine solche Beurteilung ist jedoch nicht rechtmäßig, da § 3 Abs. 1 VermV einen Anschluss an die nächstgelegenen Festpunkte vorsieht. Da die Koordinaten vor und nach der Berichtigung daher zu unterschiedlichen Punkten in der Natur führen, ist von einer materiellen Berichtigung des Grenzkatasters durch die Behörde mit dem Ziel, den Fehler der Vermessung XXXX im Plan VHW 05/2008 zu korrigieren, auszugehen.

Die Vermessungsbehörde ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG jedoch nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen (vgl VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022). Eine Berichtigung des Grenzkatasters nach § 13 Abs 1 VermG ist lediglich aus formellen Gründen möglich.

Die Behörde argumentiert zudem, dass die berichtigten Koordinaten zu den in der Natur vorhandenen Metallmarken führen würden, verkennt dabei jedoch, dass nicht die in der Natur vorhandenen Grenzmarken, sondern die im Grenzkataster eingetragenen Koordinatenwerte rechtsverbindlich wurden.

Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gemäß § 8 Z 1 VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist gemäß § 49 VermG ein Vertrauensschutz verbunden. Aus diesem Vertrauensschutz folgt eine gewisse "Bestandsgarantie" der Eintragung im Grenzkataster (vgl. dazu die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 1. März 2007, G 203/06, VfSlg 18.071, betreffend die Aufhebung von Teilen des 13 VermG, was zur Novellierung des § 13 VermG mit BGBl. I Nr. 13/2008 geführt hat; VwGH vom 27.01.2011, 2010/06/0229).

Aufgrund des Vertrauensschutzes und der Bestandsgarantie der im Grenzkataster einverleibten Grenzen konnte der Beschwerdeführer zu Recht auf die im Grenzkataster ausgewiesenen Grenzen vertrauen. Gemäß § 49 VermG können die in der Natur ersichtlichen Grenzen demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat. Dies folgt auch der Intention des Gesetzgebers, der, wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Vermessungsgesetz vom 01.07.1967 (508 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP. 12, 14, 24) zu entnehmen ist, das Ziel verfolgte, dass die Angaben des Katasters und nicht die Naturgrenze die Grundlage für die Bestimmung des Grenzverlaufes bilden soll.

Dazu wurde in den Erläuternden Bemerkungen folgendes ausgeführt:

" [...] Aber auch Grenzsteine bieten auf Dauer gesehen keine Gewähr, da diese insbesondere durch die maschinelle Bearbeitung des Bodens gefährdet sind und überdies leicht lagemäßig verändert oder entfernt werden können. Aus allen diesen Gründen erscheint es daher zweckmäßig, anläßlich der Neugestaltung des Katasterrechtes auch dieses Problem, ähnlich wie dies in anderen Ländern bereits seit langem der Fall ist, zu lösen und einen umfassenden Vertrauensschutz zu schaffen. [...] In Hinkunft sollen nun die Grenzen der Grundstücke im neuen Kataster mit den gleichen Rechtsfolgen geführt werden, wie dies heute bei den Grundstücksnummern bereits der Fall ist. Die Folge davon ist, daß die Angaben des Katasters künftighin die Grundlage für die Bestimmung des Grenzverlaufes bilden werden (Papiergrenze) und die Naturgrenze nur noch insofern maßgebend sein wird, als sie innerhalb er Unsicherheit der Papiergrenze (Fehlergrenze) verläuft."

[...] Kommt den Angaben des Katasters über Grundstücksgrenzen Verbindlichkeit zu, so

hat dies zur Folge, daß die Verfahren zur Grenzerneuerung und Grenzberichtigung nur

eine Überprüfung oder Wiederherstellung der Papiergrenze in der Natur beinhalten.

[...] Wie schon im allgemeinen Teil der "Erläuternden Bemerkungen" ausgeführt, soll

das "Wandern des Besitzes" soweit als möglich unterbunden werden. Für den Praktiker kommt demnach den Papiergrenzen nicht die Bedeutung einer Grundbuchseintragung zu; die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes, die sogenannten Naturgrenzen, und nicht die Papiergrenzen entscheiden im Falle einer Divergenz nach der Praxis darüber, wie weit - räumlich gesehen - die Wirkung des Vertrauensgrundsatzes reicht. Daraus folgt, daß bei einer Divergenz zwischen Papier und Naturgrenze Eigentum an Grund und Boden abweichend von den im Grundkataster dargestellten Grenzen entstehen, letzterer also unrichtig werden kann. Dies ist zu unterbinden.

Darüber hinaus ist es rechtspolitisch ein Fortschritt, wenn das Grundbuchsrecht statt an die Naturgrenzen eines Grundstückes an dessen Papiergrenzen anknüpft.

a) Es ist meist leicht möglich, Grenzzeichen zu ändern oder zu beseitigen,

hingegen kaum denkbar, das Katastraloperat zu verfälschen. Es würde daher

die Sicherheit des Rechtsverkehrs erhöhen, wenn das Grundbuchsrecht an

die Papiergrenzen anknüpfte.

b) Wären die Papiergrenzen maßgebend, so könnte man sich in der Praxis des

Liegenschaftsverkehrs auf die im Grundkataster festgehaltenen Angaben über

die Größe eines Grundstückes innerhalb einer geringfügigen Fehlergrenze, die aus

der Projektion der Erdoberfläche auf eine Ebene herrührt, verlassen.

Diesbezüglich

wären keine Erhebungen in der Natur mehr erforderlich. Dies wäre

ein großer Fortschritt.

[...]

e) Wären die Papiergrenzen maßgebend, so müßte in der Praxis des Liegenschaftsverkehrs in einzelnen Fällen überprüft werden, ob die Naturgrenzen den Papiergrenzen entsprechen.[...]"

Sinn und Zweck des Gesetzes war daher die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu erhöhen und den im Grenzkataster festgelegten Grenzen, also den Papiergrenzen, mögen sie auch mit materiellen Fehlern behaftet sein, Vorrang vor den in der Natur befindlichen Grenzen einzuräumen, um einen Vertrauensschutz zu gewährleisten. Entsprechend ist auch im Grundbuchsrecht das Vertrauen auf die öffentlichen Bücher (vgl. §§ 28 GBG, 1500 ABGB) geschützt. Würde man inhaltliche Änderungen des Grenzkatasters aufgrund materieller Fehler, die im Zuge seines Zustandekommens passiert sind und oft, so wie auch hier, erst Jahre später hervorkommen, zulassen, wäre der Vertrauensschutz - und somit einer der wesentlichen Unterschiede zwischen Grenzkataster und Grundsteuerkataster - nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich.

Selbst wenn die Absicht der Behörde darin bestand, die in der Natur befindlichen Punkte (Metallmarken) zu vermessen, ändert der Umstand, dass sich die Punkte nach wie vor in der Natur wiederfinden nicht die Tatsache, dass die Punkte falsch vermessen und die fehlerhaften Koordinaten im Grenzkataster einverleibt und kundgemacht wurden. Durch die Einverleibung der gegenständlichen Punkte im Grenzkataster wurden diese rechtsverbindlich. Der Beschwerdeführer konnte darauf vertrauen, dass die im Grenzkataster angegebenen Punkte richtig vermessen, die Koordinaten überprüft und im Grenzkataster einverleibt wurden. Bei Anschluss an die nächstgelegenen Festpunkte führt die Rücksteckung der Koordinatenwerte für die gegenständlichen Grenzpunkte vor der Berichtigung zu einem anderen Punkt in der Natur als nach der Berichtigung. Durch die Berichtigung kommt es daher zu einer materiellen und nicht bloß zu einer formellen Änderung des Grenzkatasters. Zwar führen die Koordinaten nach der Berichtigung zu den bereits in der Natur vorhandenen Metallmarken, wie oben ausgeführt würde es jedoch dem Gedanken der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gesetzessystematik widersprechen, könnten dem Beschwerdeführer, entgegen den rechtsverbindlich im Grenzkataster einverleibten Koordinatenwerte, die in der Natur befindlichen Punkte (Metallmarken) entgegengehalten werden.

Die belangte Behörde will somit mit dem bekämpften Bescheid vom 05.11.2014, GZ 1021/2014/60, gemäß § 13 VermG von Amts wegen inhaltliche Mängel, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster unterlaufen sind, berichtigen, was nicht zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 18.10.2001, 2000/06/0022; VwGH 27.01.2011, 2010/06/0229; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

amtswegige Abänderung, Berichtigung, Bestandsfestigkeit, Bindung,
Grenzkataster, Grenzpunkt, Grenzverlauf, Grenzvermessung,
Grundsteuerkataster, mündliche Verhandlung, Prüfumfang,
Prüfungsumfang, Rechtskraft der Entscheidung, Spruchpunktbehebung,
Umwandlung, Vermessung, Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W134.2104977.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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