TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/11 W168 2179944-1

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W168 2179944-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zahl 1074810601/150723617, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zahl 1074810601/150723617, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2018, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF.

2. Am 24.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, bei der dieser zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass er seine Heimat aufgrund des Krieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Zudem sei er Vollwaise. Er sei sunnitischer Paschtune und habe vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat als Hilfsarbeiter gearbeitet.

3. Am 20.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA"), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zunächst aus, dass er gesund sei und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Er habe im Herkunftsstaat in seinem Elternhaus mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern in der Provinz Parwan gelebt, sei im Alter von 15 Jahren in den Iran gegangen und habe dort insgesamt zwei Jahre lang gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben, die restliche Familie lebe nunmehr im Iran, wo seine Mutter als Schneiderin tätig sei. Zudem lebe ein Onkel mütterlicherseits im Iran. Zu Angehörigen im Herkunftsstaat befragt, erklärte der BF, dass er keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe und vor Ausreise seinen Lebensunterhalt durch die Mieteinkünfte seines Vaters bestritten habe.

Weiters führte der BF befragt zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit aus, dass er sunnitischer Paschtune sei. Identitätsbezeugenden Dokumente könnten nicht in Vorlage gebracht werden. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, führte der BF aus, dass er dort nie die Schule besucht habe, keine Strafrechtsdelikte begangen habe und gegen ihn kein Haftbefehl bestehe. Er hätte am 30.04.2013 Afghanistan in Richtung des Iran verlassen. Er sei mithilfe finanzieller Unterstützung seines Onkels schlepperunterstützt ausgereist.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass er nach dem Tod seines Vaters von den Taliban bedroht und mitgenommen worden sei, weswegen er ausgereist sei. Auf zweimalige Aufforderung, zu schildern, weshalb er Afghanistan verlassen habe, wiederholte der BF dieserart Ausführungen. Er sei von den Taliban zu einem Ort namens " XXXX " gebracht worden und sei erst nach Intervention seiner Mutter bei den Dorfbewohnern freigekommen. Die Dorfbewohner hätten sich mit dem Mullah an die Taliban gewandt und diese gebeten, den BF gehen zu lassen, da ihn seine Familie brauchen würde. Befragt, wieso die Taliban den BF überhaupt zu dem als " XXXX " benannten Ort gebracht hätten, erwiderte der BF, dass sie ihn für den Jihad einsetzen hätten wollen. Insgesamt habe er sich jedoch nur einige Stunden bei den Taliban aufgehalten. Zur Frage, wie er gewusst habe, dass es sich bei den Männern um Taliban-Mitglieder handle, entgegnete der BF, dass diese ihr Gesicht verdeckt gehabt hätten und Turbane getragen hätten und dies wäre für die Taliban typisch. Der BF habe die Personen aber nicht gekannt und zuvor auch nie gesehen. Da seine Mutter besorgt gewesen wäre, dass die Taliban ihn erneut entführen könnten, habe sich der BF zur Ausreise entschlossen. Die Fragen, ob er von staatlicher Seite bedroht worden sei und ob er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit Probleme gehabt habe, wurden vom BF verneint. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte er Angst und sein Leben. Auch hätte er dort keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr. Da die Taliban im gesamten Land aktiv wären, wären den BF innerhalb Afghanistans keine Ausweichmöglichkeiten innerhalb Afghanistans zur Verfügung gestanden.Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass er nach dem Tod seines Vaters von den Taliban bedroht und mitgenommen worden sei, weswegen er ausgereist sei. Auf zweimalige Aufforderung, zu schildern, weshalb er Afghanistan verlassen habe, wiederholte der BF dieserart Ausführungen. Er sei von den Taliban zu einem Ort namens " römisch 40 " gebracht worden und sei erst nach Intervention seiner Mutter bei den Dorfbewohnern freigekommen. Die Dorfbewohner hätten sich mit dem Mullah an die Taliban gewandt und diese gebeten, den BF gehen zu lassen, da ihn seine Familie brauchen würde. Befragt, wieso die Taliban den BF überhaupt zu dem als " römisch 40 " benannten Ort gebracht hätten, erwiderte der BF, dass sie ihn für den Jihad einsetzen hätten wollen. Insgesamt habe er sich jedoch nur einige Stunden bei den Taliban aufgehalten. Zur Frage, wie er gewusst habe, dass es sich bei den Männern um Taliban-Mitglieder handle, entgegnete der BF, dass diese ihr Gesicht verdeckt gehabt hätten und Turbane getragen hätten und dies wäre für die Taliban typisch. Der BF habe die Personen aber nicht gekannt und zuvor auch nie gesehen. Da seine Mutter besorgt gewesen wäre, dass die Taliban ihn erneut entführen könnten, habe sich der BF zur Ausreise entschlossen. Die Fragen, ob er von staatlicher Seite bedroht worden sei und ob er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit Probleme gehabt habe, wurden vom BF verneint. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte er Angst und sein Leben. Auch hätte er dort keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr. Da die Taliban im gesamten Land aktiv wären, wären den BF innerhalb Afghanistans keine Ausweichmöglichkeiten innerhalb Afghanistans zur Verfügung gestanden.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der BF aus, dass er im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte habe und seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung bestreite. Er besuche einen Deutschkurs und spiele gerne Fußball, Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wäre er jedoch nicht.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer zwei Teilnahmebestätigungen über die Absolvierung eines Deutschkurses vom 03.05.2017 sowie vom 30.05.2017 und ein handschriftliches Empfehlungsschreiben zur Vorlage gebracht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die vom BF behauptete Bedrohung durch die Taliban unglaubwürdig sei. Im Rahmen der Erstbefragung sei der BF explizit nach seinen Fluchtgründen befragt worden und habe die schlechte Sicherheitslage im Land als Fluchtgrund genannt. Auch habe er angegeben, Vollwaise zu sein. Weshalb der BF seine eigenen Fluchtgründe bei dieser Gelegenheit nicht hätte anführen sollen, sei nicht nachvollziehbar, zumal ihm bei diese zum damaligen Zeitpunkt weitaus präsenter gewesen sein habe müssen, als bei der zeitlich später erfolgten, niederschriftlichen Einvernahme und er zudem unvorbereitet in das Gespräch gegangen sei. Die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ergebe sich auch aus der Darstellung des behaupteten Bedrohungsszenarios bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.06.2017. So habe er, gefragt nach dem Datum seiner Ausreise aus Afghanistan, zunächst konkret angegeben, sein Heimatland am 30.04.2013 verlassen zu haben und habe die konkrete Datumsangabe damit erklärt, dass an diesem Tag auch sein Vater verstorben sei. Dieser sei nicht mehr von der Moschee nach Hause zurückgekehrt, weshalb der BF vermute, dass ihm auf dem Weg etwas zugestoßen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt selbiger Einvernahme habe er dann erklärt, dass er nach dem Tod seines Vaters von den Taliban entführt und festgehalten worden sei. Erst auf Ersuchen der Dorfbewohner und des Mullahs hätten ihn die Taliban freiwillig freigelassen, da er sich als einzige männliche Bezugsperson um seine Familie habe kümmern müssen. Aufgrund der Besorgnis seiner Mutter habe er Afghanistan dann trotz des Verständnisses der Taliban für seine Situation verlassen. Zu der behaupteten Entführung habe der BF, trotz mehrfacher Aufforderung durch die Einvernahmeleiterin, von sich aus nur äußerst vage Angaben getätigt und Details überhaupt nur auf konkrete Nachfrage genannt. So habe er zur Dauer seiner Entführung angegeben, nur einen Tag lang mitgenommen worden zu sein, dann eine Nacht entführt worden zu sein und auf konkrete Nachfrage erklärt, vom Abend bis zum letzten Gebet, also ein paar Stunden, bei den Taliban verbracht zu haben. Auch zum genannten Gespräch zwischen den Taliban und den Dorfbewohnern habe der BF nur knappe Angaben gemacht, obwohl er behauptet habe, diesem persönlich beigewohnt zu haben. Weshalb man ihn als Gefangenen bei solch einer Unterredung hätte anwesend sein lassen sollen, sei dabei ebenfalls fragwürdig. Aufgrund seiner Ausführungen sowie der Tatsache, dass er die behauptete Bedrohung im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung nicht genannt habe, sich jedoch minderjährig und zudem als Vollwaise dargestellt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er durch Falschangaben versuche, seine Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. Da ihm keine Verfolgung in Afghanistan drohe und er zudem ortskundig sei, würde er als gesunder und arbeitsfähiger junger Mann in seinem Heimatland nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Er habe selbst angegeben, dass seine Mutter, zwei Schwestern und ein Onkel mütterlicherseits, zu denen der BF nach wie vor in regelmäßigen Kontakt stehe, im Iran leben würden. Betreffend finanzielle Unterstützung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan stehe ihm die Möglichkeit offen, sich an diese zu wenden. Er selbst habe den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht und verfüge daher in seinem Heimatort über soziale Anknüpfungspunkte. Aus den vom BFA herangezogenen Erkenntnisquellen, aber auch aus den Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. Rasuly gehe hervor, dass die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat derzeit zu relativ sicheren Städten Afghanistans gezählt werden können. Kabul, Mazar-e Sharif und Herat würden-im Vergleich zu anderen Provinzen-nicht als derart unsicher qualifiziert werden können, dass es einem Asylwerber von vornherein verunmöglicht sei, dorthin zurück zu gelangen. Aufgrund seines tadellosen Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner gesammelten Berufserfahrung sei es ihm daher möglich und zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt erneut in Afghanistan zu setzen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer derartigen Notlage befinden würde, die mit einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage gleichzusetzen wäre. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse-erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten oder Freunden-zu decken. Mit seiner Familie im Iran stehe der BF in regelmäßigem Kontakt und könnte sich betreffend finanzieller Unterstützung an diese wenden, zudem verfüge er über soziale Anknüpfungspunkte in seinem Heimatdorf. Der BF befinde sich erst seit Juni 2015 in Österreich. Aufgrund seiner privaten und vorangehend beschriebenen Situation und seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet könne von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, nicht ausgegangen und ein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privatleben ausgeschlossen werden. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zugelassen hätten, dass durch ihre Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien-und Privatlebens eingegriffen würde.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die vom BF behauptete Bedrohung durch die Taliban unglaubwürdig sei. Im Rahmen der Erstbefragung sei der BF explizit nach seinen Fluchtgründen befragt worden und habe die schlechte Sicherheitslage im Land als Fluchtgrund genannt. Auch habe er angegeben, Vollwaise zu sein. Weshalb der BF seine eigenen Fluchtgründe bei dieser Gelegenheit nicht hätte anführen sollen, sei nicht nachvollziehbar, zumal ihm bei diese zum damaligen Zeitpunkt weitaus präsenter gewesen sein habe müssen, als bei der zeitlich später erfolgten, niederschriftlichen Einvernahme und er zudem unvorbereitet in das Gespräch gegangen sei. Die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ergebe sich auch aus der Darstellung des behaupteten Bedrohungsszenarios bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.06.2017. So habe er, gefragt nach dem Datum seiner Ausreise aus Afghanistan, zunächst konkret angegeben, sein Heimatland am 30.04.2013 verlassen zu haben und habe die konkrete Datumsangabe damit erklärt, dass an diesem Tag auch sein Vater verstorben sei. Dieser sei nicht mehr von der Moschee nach Hause zurückgekehrt, weshalb der BF vermute, dass ihm auf dem Weg etwas zugestoßen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt selbiger Einvernahme habe er dann erklärt, dass er nach dem Tod seines Vaters von den Taliban entführt und festgehalten worden sei. Erst auf Ersuchen der Dorfbewohner und des Mullahs hätten ihn die Taliban freiwillig freigelassen, da er sich als einzige männliche Bezugsperson um seine Familie habe kümmern müssen. Aufgrund der Besorgnis seiner Mutter habe er Afghanistan dann trotz des Verständnisses der Taliban für seine Situation verlassen. Zu der behaupteten Entführung habe der BF, trotz mehrfacher Aufforderung durch die Einvernahmeleiterin, von sich aus nur äußerst vage Angaben getätigt und Details überhaupt nur auf konkrete Nachfrage genannt. So habe er zur Dauer seiner Entführung angegeben, nur einen Tag lang mitgenommen worden zu sein, dann eine Nacht entführt worden zu sein und auf konkrete Nachfrage erklärt, vom Abend bis zum letzten Gebet, also ein paar Stunden, bei den Taliban verbracht zu haben. Auch zum genannten Gespräch zwischen den Taliban und den Dorfbewohnern habe der BF nur knappe Angaben gemacht, obwohl er behauptet habe, diesem persönlich beigewohnt zu haben. Weshalb man ihn als Gefangenen bei solch einer Unterredung hätte anwesend sein lassen sollen, sei dabei ebenfalls fragwürdig. Aufgrund seiner Ausführungen sowie der Tatsache, dass er die behauptete Bedrohung im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung nicht genannt habe, sich jedoch minderjährig und zudem als Vollwaise dargestellt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er durch Falschangaben versuche, seine Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. Da ihm keine Verfolgung in Afghanistan drohe und er zudem ortskundig sei, würde er als gesunder und arbeitsfähiger junger Mann in seinem Heimatland nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Er habe selbst angegeben, dass seine Mutter, zwei Schwestern und ein Onkel mütterlicherseits, zu denen der BF nach wie vor in regelmäßigen Kontakt stehe, im Iran leben würden. Betreffend finanzielle Unterstützung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan stehe ihm die Möglichkeit offen, sich an diese zu wenden. Er selbst habe den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht und verfüge daher in seinem Heimatort über soziale Anknüpfungspunkte. Aus den vom BFA herangezogenen Erkenntnisquellen, aber auch aus den Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. Rasuly gehe hervor, dass die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat derzeit zu relativ sicheren Städten Afghanistans gezählt werden können. Kabul, Mazar-e Sharif und Herat würden-im Vergleich zu anderen Provinzen-nicht als derart unsicher qualifiziert werden können, dass es einem Asylwerber von vornherein verunmöglicht sei, dorthin zurück zu gelangen. Aufgrund seines tadellosen Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner gesammelten Berufserfahrung sei es ihm daher möglich und zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt erneut in Afghanistan zu setzen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer derartigen Notlage befinden würde, die mit einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage gleichzusetzen wäre. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse-erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten oder Freunden-zu decken. Mit seiner Familie im Iran stehe der BF in regelmäßigem Kontakt und könnte sich betreffend finanzieller Unterstützung an diese wenden, zudem verfüge er über soziale Anknüpfungspunkte in seinem Heimatdorf. Der BF befinde sich erst seit Juni 2015 in Österreich. Aufgrund seiner privaten und vorangehend beschriebenen Situation und seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet könne von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, nicht ausgegangen und ein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privatleben ausgeschlossen werden. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zugelassen hätten, dass durch ihre Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien-und Privatlebens eingegriffen würde.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 02.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 02.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am 04.12.2017 erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit dem Thema "Rückkehr nach Afghanistan" auseinanderzusetzen. Bezüglich der prekären Lage von RückkehrerInnen wurde auf einen Artikel von Friederike Stahlmann verwiesen. Aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Inneren vom Dezember 2016 ergebe sich die deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage in ganz Afghanistan einschließlich Kabul, sodass ganz Afghanistan von einem innerstaatlichen Konflikt betroffen sei und dass trotz formaler Kontrolle der Regierung über Kabul in Bezug auf Afghanistan keine Unterstützung in sichere Gebiete vorgenommen werden dürfe; weiters werde die prekäre Ausnahmesituation für RückererInnen nach Kabul aufgrund des immensen Anstieges der Anzahl von intern Vertriebenen bzw. RückkehrerInnen nach Kabul in Verbindung mit der schlechten Wirtschaftsentwicklung bestätigt; für den Fall des BF sei auch relevant, dass nach UNHCR bzw. des Europäischen Gerichtshofs die Beurteilung der Frage einer drohenden Art. 3 EMRK-Verletzung in Kabul mit Bezugnahme auf die individuellen Merkmale des Antragstellers zu erfolgen habe. Die Behörde habe es weiters verabsäumt, sich ausreichend mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates auseinanderzusetzen. Die Behörde gehe davon aus, der BF könne nach Kabul oder in seine Heimatprovinz Parwan zurückkehren. Auch hier habe es die Behörde verabsäumt, sich mit den einschlägigen, ihr zugänglichen Länderberichten auseinanderzusetzen. Konkret hätte sie zu beachten gehabt, dass es laut UNHCR keine Unterteilung in sichere und unsichere Gebiete in Afghanistan gebe und sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan zuletzt nochmals rapide verschlechtert habe; Kabul oder eine andere Großstadt könne daher nicht per se als sicher angesehen werden. Vielmehr sei eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Frage der Relokation vorzunehmen. Schließlich sei auch die Beweiswürdigung hinsichtlich der von der Behörde angenommenen internen Fluchtalternative in Kabul, grob mangelhaft. Insbesondere würden die Länderfeststellungen keine Länderberichte enthalten, die sich konkret mit der Gefahr der Zwangsrekrutierung von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen in der Herkunftsregion des BF befassen würden. Der VwGH verlange eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des BF unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Eine solche Würdigung sei im gegenständlichen Bescheid unterblieben. Die Erstbefragung des BF habe im Zuge der großen Fluchtbewegung im Jahr 2015 stattgefunden. Es sei allgemein bekannt, dass die Exekutive in dieser Zeit überfordert gewesen sei und die Erstbefragungen noch weniger Qualität gehabt hätten, als zuvor. Weiters werde hierzu ausgeführt, dass dem BF das Erstbefragungsprotokoll nicht rückübersetzt worden sei. Somit habe er in der Erstbefragung keine Gelegenheit bekommen, Fehler auszubessern und habe auch keine Möglichkeit gehabt, sein Fluchtvorbringen zu konkretisieren, da er dieses zudem kurzhalten habe müssen. Das mangelhafte Ermittlungsverfahren und die mangelhafte Beweiswürdigung der belangten Behörde hätten zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erhoben, dann hätte sie feststellen können, dass eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des BF ebenfalls wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hätte, insbesondere aufgrund einer (unterstellten) politischen feindlichen Gesinnung, welche durch die Weigerung, für sie zu kämpfen, sowie schlussendlich durch die Flucht aus Afghanistan als letzten Ausweg zum Ausdruck komme. Aufgrund der Kumulation mehrerer Faktoren werde der BF in Afghanistan aufgrund politischer bzw. religiöser Gründe verfolgt. Da die Taliban in ganz Afghanistan, einschließlich an Orten, die formal unter Regierungskontrolle seien, vernetzt seien, bestehe für den BF in ganz Afghanistan die Gefahr der Verfolgung durch die Taliban und damit keine relevante interne Fluchtalternative. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien wie die angeführten Länderberichte belegen würden, auch nicht in der Lage, den BF gegen diese Verfolgungsgefahren zu schützen. Zumal der BF keinen Kontakt zu seiner Familie habe und er selbst in dem Fall, dass der Kontakt wiederhergestellt werden könnte, keine effiziente Unterstützung durch seine Familie erwarten könne, wäre der BF daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der BF noch nie in Kabul oder sonstigen für eine innerstaatliche Fluchtalternative in Frage kommenden Landesteilen bzw. Städten Afghanistans gelebt habe und daher mit den dortigen Gegebenheiten keineswegs vertraut sei. Die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt seit zwei Jahren in Österreich habe. Der BF weise weiters vorbildliche Integrationsbemühungen auf, da er bemüht sei, die deutsche Sprache zu erlernen. Weiters besuche er die Übergangsstufe zur Bundeshandelsakademie XXXX , engagiere sich in seiner Gemeinde und gehe einer gemeinnützigen Tätigkeit nach.6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am 04.12.2017 erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit dem Thema "Rückkehr nach Afghanistan" auseinanderzusetzen. Bezüglich der prekären Lage von RückkehrerInnen wurde auf einen Artikel von Friederike Stahlmann verwiesen. Aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Inneren vom Dezember 2016 ergebe sich die deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage in ganz Afghanistan einschließlich Kabul, sodass ganz Afghanistan von einem innerstaatlichen Konflikt betroffen sei und dass trotz formaler Kontrolle der Regierung über Kabul in Bezug auf Afghanistan keine Unterstützung in sichere Gebiete vorgenommen werden dürfe; weiters werde die prekäre Ausnahmesituation für RückererInnen nach Kabul aufgrund des immensen Anstieges der Anzahl von intern Vertriebenen bzw. RückkehrerInnen nach Kabul in Verbindung mit der schlechten Wirtschaftsentwicklung bestätigt; für den Fall des BF sei auch relevant, dass nach UNHCR bzw. des Europäischen Gerichtshofs die Beurteilung der Frage einer drohenden Artikel 3, EMRK-Verletzung in Kabul mit Bezugnahme auf die individuellen Merkmale des Antragstellers zu erfolgen habe. Die Behörde habe es weiters verabsäumt, sich ausreichend mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates auseinanderzusetzen. Die Behörde gehe davon aus, der BF könne nach Kabul oder in seine Heimatprovinz Parwan zurückkehren. Auch hier habe es die Behörde verabsäumt, sich mit den einschlägigen, ihr zugänglichen Länderberichten auseinanderzusetzen. Konkret hätte sie zu beachten gehabt, dass es laut UNHCR keine Unterteilung in sichere und unsichere Gebiete in Afghanistan gebe und sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan zuletzt nochmals rapide verschlechtert habe; Kabul oder eine andere Großstadt könne daher nicht per se als sicher angesehen werden. Vielmehr sei eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Frage der Relokation vorzunehmen. Schließlich sei auch die Beweiswürdigung hinsichtlich der von der Behörde angenommenen internen Fluchtalternative in Kabul, grob mangelhaft. Insbesondere würden die Länderfeststellungen keine Länderberichte enthalten, die sich konkret mit der Gefahr der Zwangsrekrutierung von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen in der Herkunftsregion des BF befassen würden. Der VwGH verlange eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des BF unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Eine solche Würdigung sei im gegenständlichen Bescheid unterblieben. Die Erstbefragung des BF habe im Zuge der großen Fluchtbewegung im Jahr 2015 stattgefunden. Es sei allgemein bekannt, dass die Exekutive in dieser Zeit überfordert gewesen sei und die Erstbefragungen noch weniger Qualität gehabt hätten, als zuvor. Weiters werde hierzu ausgeführt, dass dem BF das Erstbefragungsprotokoll nicht rückübersetzt worden sei. Somit habe er in der Erstbefragung keine Gelegenheit bekommen, Fehler auszubessern und habe auch keine Möglichkeit gehabt, sein Fluchtvorbringen zu konkretisieren, da er dieses zudem kurzhalten habe müssen. Das mangelhafte Ermittlungsverfahren und die mangelhafte Beweiswürdigung der belangten Behörde hätten zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erhoben, dann hätte sie feststellen können, dass eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des BF ebenfalls wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hätte, insbesondere aufgrund einer (unterstellten) politischen feindlichen Gesinnung, welche durch die Weigerung, für sie zu kämpfen, sowie schlussendlich durch die Flucht aus Afghanistan als letzten Ausweg zum Ausdruck komme. Aufgrund der Kumulation mehrerer Faktoren werde der BF in Afghanistan aufgrund politischer bzw. religiöser Gründe verfolgt. Da die Taliban in ganz Afghanistan, einschließlich an Orten, die formal unter Regierungskontrolle seien, vernetzt seien, bestehe für den BF in ganz Afghanistan die Gefahr der Verfolgung durch die Taliban und damit keine relevante interne Fluchtalternative. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien wie die angeführten Länderberichte belegen würden, auch nicht in der Lage, den BF gegen diese Verfolgungsgefahren zu schützen. Zumal der BF keinen Kontakt zu seiner Familie habe und er selbst in dem Fall, dass der Kontakt wiederhergestellt werden könnte, keine effiziente Unterstützung durch seine Familie erwarten könne, wäre der BF daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der BF noch nie in Kabul oder sonstigen für eine innerstaatliche Fluchtalternative in Frage kommenden Landesteilen bzw. Städten Afghanistans gelebt habe und daher mit den dortigen Gegebenheiten keineswegs vertraut sei. Die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt seit zwei Jahren in Österreich habe. Der BF weise weiters vorbildliche Integrationsbemühungen auf, da er bemüht sei, die deutsche Sprache zu erlernen. Weiters besuche er die Übergangsstufe zur Bundeshandelsakademie römisch 40 , engagiere sich in seiner Gemeinde und gehe einer gemeinnützigen Tätigkeit nach.

7. In einer Stellungnahme vom 26.09.2018, beim BVwG am 27.09.2018 eingelangt, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers auf ein Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 verwiesen und ausgeführt, dass aus diesem hervorgehe, dass die Gefahr, alleine aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, im gesamten Staatsgebiet bestehe. Zudem wurde bezüglich der prekären Lage in Afghanistan auf eine Entscheidung des französischen Asylberufungsgerichtes sowie eine Präsentation der stellvertretenden Leiterin des UNHCR-Büro in Kabul verwiesen. Es wurde angeführt, dass für den BF neben der schlechten Sicherheitslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine zumutbare interne Fluchtalternative bestehe, da die Aufnahmeressourcen der Städte erschöpft seien und der BF infolge besonderer Vulnerabilitäten keinen Zugang zu grundlegender Infrastruktur wie Wohnraum, Erwerbsmöglichkeit oder medizinischer Versorgung hätte. Der BF wäre im Falle der Rückkehr nach Kabul von unzumutbaren Härten betroffen: Er hätte keinen Zugang zu grundlegender Infrastruktur, bedingt durch das Fehlen jeglichen sozialen Netzes in diesen Städten. Er verfüge über keine Schulbildung und habe lediglich als Kind in Afghanistan Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeführt. Der BF würde nach kürzester Zeit in eine existenzbedrohende Lage geraten und wäre im Fall der Neuansiedelung in genannten Städ

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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