TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/11 W235 2193108-1

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Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2193108-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 01.03.2018, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0005/2018, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. festgestellte Volljährigkeit, StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 25.01.2018, Zl. Addis-Abeba-ÖB/KONS/0140/2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 01.03.2018, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0005/2018, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. festgestellte Volljährigkeit, StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 25.01.2018, Zl. Addis-Abeba-ÖB/KONS/0140/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellten die Beschwerdeführerin sowie XXXX, XXXX und XXXX, alle Staatsangehörige von Somalia, am 24.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin sowie die weiteren Antragsteller brachten dazu vor, dass sie die minderjährigen Kinder von XXXX seien, einer somalischen Staatsangehörigen, geb. XXXX, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX12.2015, Zl. XXXX, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellten die Beschwerdeführerin sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , alle Staatsangehörige von Somalia, am 24.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin sowie die weiteren Antragsteller brachten dazu vor, dass sie die minderjährigen Kinder von römisch 40 seien, einer somalischen Staatsangehörigen, geb. römisch 40 , der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX12.2015, Zl. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).

Dem Antrag der Beschwerdeführerin wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

* Auszug aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin, welchem das Geburtsdatum "XXXX01.2001" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX02.2016 unter der Nummer XXXX;* Auszug aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin, welchem das Geburtsdatum "XXXX01.2001" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX02.2016 unter der Nummer römisch 40 ;

* Geburtsurkunde (samt englischer Übersetzung) der Beschwerdeführerin, welcher das Geburtsdatum "XXXX01.2001" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX02.2016 in Mogadischu;

* Bescheid vom XXXX12.2015, Zl. XXXX, mit welchem der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist;* Bescheid vom XXXX12.2015, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

* Auskunft aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX12.2015;

* Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX01.2016 und* Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson Nr. römisch 40 , ausgestellt am XXXX01.2016 und

* Niederschrift der Erstbefragung der Bezugsperson vom XXXX07.2015 im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz, welchem zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson nach eigenen Angaben einen fünfzehnjährigen Sohn namens XXXX, einen dreizehnjährigen Sohn namens XXXX, einen achtjährigen Sohn namens XXXXsowie eine vierzehnjährige Tochter namens XXXX und eine zwölfjährige Tochter namens XXXX habe, welche allesamt in Somalia wohnhaft seien* Niederschrift der Erstbefragung der Bezugsperson vom XXXX07.2015 im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz, welchem zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson nach eigenen Angaben einen fünfzehnjährigen Sohn namens römisch 40 , einen dreizehnjährigen Sohn namens römisch 40 , einen achtjährigen Sohn namens XXXXsowie eine vierzehnjährige Tochter namens römisch 40 und eine zwölfjährige Tochter namens römisch 40 habe, welche allesamt in Somalia wohnhaft seien

Ferner wurden dem Antrag von XXXX folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:Ferner wurden dem Antrag von römisch 40 folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

* Auszug aus dem Reisepass von XXXX, welchem zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson seine Mutter ist, ausgestellt am XXXX02.2016 unter der Nummer XXXX und* Auszug aus dem Reisepass von römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson seine Mutter ist, ausgestellt am XXXX02.2016 unter der Nummer römisch 40 und

* Geburtsurkunde von XXXX (samt englischer Übersetzung), welcher zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson seine Mutter ist, ausgestellt am XXXX02.2016 in Mogadischu* Geburtsurkunde von römisch 40 (samt englischer Übersetzung), welcher zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson seine Mutter ist, ausgestellt am XXXX02.2016 in Mogadischu

1.2. Mit Schreiben vom 30.03.2016 übermittelte die Österreichische Botschaft Addis Abeba dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerin sowie der übrigen Antragsteller und führte dazu aus, dass im Hinblick auf das somalische Urkundenwesen nicht automatisch von der Richtigkeit der in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben ausgegangen werden könne. Daher werde die Durchführung eines DNA-Tests zum Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse angeregt.

Daraufhin erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba den Auftrag zur Durchführung von Abstammungsuntersuchungen.

Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017 wurde XXXX gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mitgeteilt, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten in seinem Fall unwahrscheinlich sei, da die Bezugsperson bereits bei persönlicher Vorsprache vor dem Bundesamt angegeben habe, dass es sich bei diesem Antragsteller um den Sohn ihrer Schwester handle und dies durch das Abstammungsgutachten bestätigt worden sei.Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017 wurde römisch 40 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mitgeteilt, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten in seinem Fall unwahrscheinlich sei, da die Bezugsperson bereits bei persönlicher Vorsprache vor dem Bundesamt angegeben habe, dass es sich bei diesem Antragsteller um den Sohn ihrer Schwester handle und dies durch das Abstammungsgutachten bestätigt worden sei.

1.3. Mit Schreiben vom 10.01.2017 regte die Österreichische Botschaft Addis Abeba (unter anderem) die Altersfeststellung der Beschwerdeführerin an, da aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes die Richtigkeit des von ihr angegebenen Alters bezweifelt werde.

Mit Schreiben vom 28.06.2017 wurde der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom beauftragten Institut das Untersuchungsergebnis des Handwurzelröntgens der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Laut ärztlicher Auskunft vom XXXX06.2017, erteilt von Dr. XXXX, Radiologist des XXXX, seien die "distal radius epiphyisis" der Beschwerdeführerin sowie ihre "radia head epiphysis" geschlossen und ihr Gelenkspalt sei normal. Folglich werde ihr Alter auf über 20 Jahre veranschlagt.Mit Schreiben vom 28.06.2017 wurde der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom beauftragten Institut das Untersuchungsergebnis des Handwurzelröntgens der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Laut ärztlicher Auskunft vom XXXX06.2017, erteilt von Dr. römisch 40 , Radiologist des römisch 40 , seien die "distal radius epiphyisis" der Beschwerdeführerin sowie ihre "radia head epiphysis" geschlossen und ihr Gelenkspalt sei normal. Folglich werde ihr Alter auf über 20 Jahre veranschlagt.

1.4. Am 12.06.2017 erteilte die Österreichische Botschaft Addis Abeba der Beschwerdeführerin und zwei weiteren Antragstellern im Wege einer (damals) bevollmächtigten Vertreterin einen Verbesserungsauftrag zur Nachreichung der Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise binnen einer Frist von zwei Wochen.

1.5. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 29.06.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten im Fall der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Familieneigenschaft im Herkunftsstaat nicht bestanden habe. Ferner liege auch die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Beschwerdeführerin nicht vor.1.5. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 29.06.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten im Fall der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Familieneigenschaft im Herkunftsstaat nicht bestanden habe. Ferner liege auch die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Beschwerdeführerin nicht vor.

In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, die vom XXXX durchgeführte Untersuchung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits über 20 Jahre alt sei und liege daher ein Familienverhältnis im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG nicht vor. Ferner sei am 12.06.2017 mitgeteilt worden, dass die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise nicht vorliege und binnen zwei Wochen nachzureichen sei. Dem Verbesserungsauftrag sei nicht entsprochen worden.In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, die vom römisch 40 durchgeführte Untersuchung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits über 20 Jahre alt sei und liege daher ein Familienverhältnis im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht vor. Ferner sei am 12.06.2017 mitgeteilt worden, dass die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise nicht vorliege und binnen zwei Wochen nachzureichen sei. Dem Verbesserungsauftrag sei nicht entsprochen worden.

Dies teilte die Österreichische Botschaft Addis Abeba der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.06.2017 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.

1.6. Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 06.07.2017 eine Stellungnahme und führte nach Darlegung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, eine bevollmächtigte Freundin der Familie habe tatsächlich den Verbesserungsauftrag der Österreichischen Botschaft Addis Abeba am 12.06.2017 persönlich übernommen. Allerdings sei sie der deutschen Sprache nicht mächtig und sei ihr nicht erklärt worden, worum es sich bei dem Schreiben handle. Die Bezugsperson habe im gesamten Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz angegeben, verwitwet zu sein. Ferner habe sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX12.2015 ausführlich berichtet, dass der Vater ihrer Kinder von Al Shabaab getötet worden sei. Folglich sei sie nunmehr alleine obsorgeberechtigt und stimme der Ausreise ihrer Kinder zu. Bei Zweifeln der Behörde könne die Sterbeurkunde sowie ein Foto vom Grab des Vaters der Beschwerdeführerin nachgereicht werden.

Zum Vorhalt der Volljährigkeit wurde überdies ausgeführt, dass aus den vorgelegten Urkunden, konkret aus dem Reisepass sowie aus der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin hervorgehe, dass sie am XXXX03.2001 geboren sei. Überdies habe auch die Bezugsperson im Zuge ihrer Erstbefragung am XXXX07.2015 angegeben, dass die Beschwerdeführerin 14 Jahre alt sei. Vor dem Bundesamt habe sie dies bestätigt. Im Zeitpunkt der Erstbefragung habe sie als rechtsunkundige Fremde kaum antizipieren können, wann ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden würde und wann ihre Kinder die Einreiseanträge stellen würden. Es habe daher keinen Grund für sie gegeben, nicht wahrheitsgemäß zu antworten. Weiters habe das Bundesamt in keiner Weise dargelegt, wie das XXXX zur entsprechenden Diagnose gekommen sei, zumal weder der Antragstellerin noch der ausgewiesenen Vertreterin das entsprechende Gutachten ausgehändigt worden sei. Auf Nachfrage sei dem Österreichischen Roten Kreuz lediglich ein medizinisches Zertifikat ausgestellt worden, wonach der Handwurzelknochen der Beschwerdeführerin geröntgt worden sei. Ein Handwurzelröntgen entspreche jedoch nicht der in § 13 Abs. 3 BFA-VG vorgesehenen multifaktoriellen Untersuchungsmethodik. Hinzu trete, dass für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, welche Referenzstudien für das Verfahren herangezogen worden seien, ob diese adäquat gewählt worden seien und über welche Qualifikationen die herangezogenen Sachverständigen verfügen würden. Sollte diese Untersuchung für die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ausschlaggebend sein, werde die Übermittlung des Gutachtens zur Wahrung des Parteiengehörs beantragt.Zum Vorhalt der Volljährigkeit wurde überdies ausgeführt, dass aus den vorgelegten Urkunden, konkret aus dem Reisepass sowie aus der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin hervorgehe, dass sie am XXXX03.2001 geboren sei. Überdies habe auch die Bezugsperson im Zuge ihrer Erstbefragung am XXXX07.2015 angegeben, dass die Beschwerdeführerin 14 Jahre alt sei. Vor dem Bundesamt habe sie dies bestätigt. Im Zeitpunkt der Erstbefragung habe sie als rechtsunkundige Fremde kaum antizipieren können, wann ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden würde und wann ihre Kinder die Einreiseanträge stellen würden. Es habe daher keinen Grund für sie gegeben, nicht wahrheitsgemäß zu antworten. Weiters habe das Bundesamt in keiner Weise dargelegt, wie das römisch 40 zur entsprechenden Diagnose gekommen sei, zumal weder der Antragstellerin noch der ausgewiesenen Vertreterin das entsprechende Gutachten ausgehändigt worden sei. Auf Nachfrage sei dem Österreichischen Roten Kreuz lediglich ein medizinisches Zertifikat ausgestellt worden, wonach der Handwurzelknochen der Beschwerdeführerin geröntgt worden sei. Ein Handwurzelröntgen entspreche jedoch nicht der in Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG vorgesehenen multifaktoriellen Untersuchungsmethodik. Hinzu trete, dass für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, welche Referenzstudien für das Verfahren herangezogen worden seien, ob diese adäquat gewählt worden seien und über welche Qualifikationen die herangezogenen Sachverständigen verfügen würden. Sollte diese Untersuchung für die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ausschlaggebend sein, werde die Übermittlung des Gutachtens zur Wahrung des Parteiengehörs beantragt.

1.7. Mit Schreiben vom 11.07.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin die Sterbeurkunde von XXXX (in englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX07.2017 durch das XXXX, welchem zu entnehmen ist, dass der Genannte am XXXX10.2014 im Distrikt XXXX in Somalia getötet wurde.1.7. Mit Schreiben vom 11.07.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin die Sterbeurkunde von römisch 40 (in englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX07.2017 durch das römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass der Genannte am XXXX10.2014 im Distrikt römisch 40 in Somalia getötet wurde.

1.8. Mit Stellungnahme vom 23.08.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass § 13 Abs. 3 BFA-VG zwar eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose vorsehe, da es sich aber zweifellos bei dem gegenständlichen Verfahren weder um ein Verfahren vor dem Bundesamt noch um ein Verfahren vor einer Vertretungsbehörde nach dem 11. Hauptstück des FPG handle, sei das BFA-VG nicht anzuwenden.1.8. Mit Stellungnahme vom 23.08.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG zwar eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose vorsehe, da es sich aber zweifellos bei dem gegenständlichen Verfahren weder um ein Verfahren vor dem Bundesamt noch um ein Verfahren vor einer Vertretungsbehörde nach dem 11. Hauptstück des FPG handle, sei das BFA-VG nicht anzuwenden.

Ferner wurde ausgeführt, dass sich bereits aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Beschwerdeführerin Zweifel an ihrem Alter ergäben. In diesem Zusammenhang könnten der Reisepass und die Geburtsurkunde nicht als Nachweis des Alters herangezogen werden, zumal in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiere und die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der Angaben der antragstellenden Person erfolge. Die Registrierungsrate von Geburten werde laut Auskunft von UNICEF auf rund 3% in ganz Somalia geschätzt und bestehe keine Möglichkeit über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd- und Zentralsomalia sowie in Puntland zu erhalten. In Somalia sei es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu erhalten. Selbst die somalische Botschaft in Nairobi stelle somalische Reisedokumente offensichtlich unreflektiert und ohne jegliche Identitätsprüfung aus (ÖB 10.2015). Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt von Dokumenten könne von österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden (ÖB 10.2015).

Auch im gegenständlichen Verfahren habe sich dies bewahrheitet, zumal auch der Cousin der Beschwerdeführerin, welcher zeitgleich mit ihr einen Einreiseantrag gestellt habe, einen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorgelegt habe, in welchem die Bezugsperson als Mutter eingetragen sei, obwohl dies offensichtlich falsch gewesen sei und die Bezugsperson bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt angeführt habe, dass es sich nicht um ihren leiblichen Sohn, sondern um ihren Neffen handle. Dies sei auch durch ein Abstammungsgutachten bestätigt worden.

Ein weiteres Indiz stelle das Handwurzelröntgen dar. Zwar handle es sich um ein "Privatgutachten", welches allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Ein Radiologe des XXXX in Addis Abeba habe festgestellt, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Distale Radiusepiphyse und die Radiale Kopfepiphyse geschlossen seien. Es handle sich hierbei um einen Radiologen, der als Arzt in Äthiopien mit den dortigen Verhältnissen besonders betraut sei und die fachliche Qualifikation aufweise. Als Arzt sei er auch der Wahrheit und Objektivität verpflichtet und habe kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Zudem sei die Auskunft des Arztes schlüssig und widerspruchsfrei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen ein vitales Interesse am positiven Ausgang des Verfahrens, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie ein Alter behaupte, welches zur Erteilung des Einreisetitels führe. Folglich komme daher den Angaben des Arztes höhere Glaubwürdigkeit zu, sodass seinen Angaben vollinhaltlich gefolgt werde. Da die Beschwerdeführerin volljährig sei, sei sie keine Angehörige im Sinne des § 35 AsylG.Ein weiteres Indiz stelle das Handwurzelröntgen dar. Zwar handle es sich um ein "Privatgutachten", welches allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Ein Radiologe des römisch 40 in Addis Abeba habe festgestellt, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Distale Radiusepiphyse und die Radiale Kopfepiphyse geschlossen seien. Es handle sich hierbei um einen Radiologen, der als Arzt in Äthiopien mit den dortigen Verhältnissen besonders betraut sei und die fachliche Qualifikation aufweise. Als Arzt sei er auch der Wahrheit und Objektivität verpflichtet und habe kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Zudem sei die Auskunft des Arztes schlüssig und widerspruchsfrei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen ein vitales Interesse am positiven Ausgang des Verfahrens, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie ein Alter behaupte, welches zur Erteilung des Einreisetitels führe. Folglich komme daher den Angaben des Arztes höhere Glaubwürdigkeit zu, sodass seinen Angaben vollinhaltlich gefolgt werde. Da die Beschwerdeführerin volljährig sei, sei sie keine Angehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG.

1.9. Den (tatsächlich minderjährigen) Brüdern der Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX, wurde mit Schreiben vom XXXX08.2017 mitgeteilt, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in ihrem Fall wahrscheinlich sei und wurde ihnen am XXXX09.2017 ein Visum D ausgestellt.1.9. Den (tatsächlich minderjährigen) Brüdern der Beschwerdeführerin, römisch 40 und römisch 40 , wurde mit Schreiben vom XXXX08.2017 mitgeteilt, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in ihrem Fall wahrscheinlich sei und wurde ihnen am XXXX09.2017 ein Visum D ausgestellt.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 25.01.2018, Zl. Addis-Abeba-ÖB/KONS/0140/2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin volljährig sei und überdies die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise nicht vorliege.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 25.01.2018, Zl. Addis-Abeba-ÖB/KONS/0140/2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin volljährig sei und überdies die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise nicht vorliege.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin fristgerecht am 21.02.2018 Beschwerde und verwies vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 06.07.2017. Ergänzend wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Anforderungen an ein Sachverständigengutachten verwiesen und festgehalten, dass diese Kriterien auch für die Feststellung der Volljährigkeit gelten würden. Das Vorgehen der Behörde, der Beschwerdeführerin das Gutachten nicht zu übermitteln, stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Prognoseentscheidung des Bundesamtes ausreichend begründet sein, um den Antragsteller in die Lage zu versetzen, ein zweckentsprechendes, zielgenaues Vorbringen zu erstatten. In Bezug auf Gutachten bedeute dies nicht nur die Vorlage des Befundes und der darauf beruhenden Schlussfolgerungen, sondern auch sämtliche herangezogene Hilfsbefunde, ebenso wie die Bekanntgabe des Namens und der Fachrichtung des Sachverständigen. Erneut wurde auf das gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG bestehende Erfordernis einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik hingewiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Heranziehung eines Faktors, nämlich die Durchführung eines Handwurzelröntgen, zur Beurteilung des Alters nicht ausreichend sei. Zur Bewertung der Frage der Minderjährigkeit müssten im Übrigen auch die vorgelegten Dokumente sowie die Aussagen der Bezugsperson im Asylverfahren berücksichtigt werden, da ein Außerachtlassen des Parteivorbringens ein willkürliches Verhalten darstelle. Auch die Angaben der Bezugsperson hinsichtlich der Geburtsdaten der jüngeren Brüder der Beschwerdeführerin hätten sich im Zuge des Verfahrens als richtig herausgestellt. Dies lasse den Rückschluss zu, dass die Bezugsperson im Zuge ihrer Erstbefragung korrekte Angaben gemacht habe. Ferner sei es nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, ausreichend, wenn die Erteilung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei, Gewissheit müsse hingegen nicht vorliegen. Da die Beschwerdeführerin laut Gutachten die Tochter der Bezugsperson sei, sei die erforderliche Wahrscheinlichkeit jedenfalls gegeben. Betreffend die fehlende Zustimmung des Obsorgeberechtigten wurde ergänzend auf die erfolgte Vorlage der Sterbeurkunde des Vaters der Beschwerdeführerin hingewiesen.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin fristgerecht am 21.02.2018 Beschwerde und verwies vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 06.07.2017. Ergänzend wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Anforderungen an ein Sachverständigengutachten verwiesen und festgehalten, dass diese Kriterien auch für die Feststellung der Volljährigkeit gelten würden. Das Vorgehen der Behörde, der Beschwerdeführerin das Gutachten nicht zu übermitteln, stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Prognoseentscheidung des Bundesamtes ausreichend begründet sein, um den Antragsteller in die Lage zu versetzen, ein zweckentsprechendes, zielgenaues Vorbringen zu erstatten. In Bezug auf Gutachten bedeute dies nicht nur die Vorlage des Befundes und der darauf beruhenden Schlussfolgerungen, sondern auch sämtliche herangezogene Hilfsbefunde, ebenso wie die Bekanntgabe des Namens und der Fachrichtung des Sachverständigen. Erneut wurde auf das gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG bestehende Erfordernis einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik hingewiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Heranziehung eines Faktors, nämlich die Durchführung eines Handwurzelröntgen, zur Beurteilung des Alters nicht ausreichend sei. Zur Bewertung der Frage der Minderjährigkeit müssten im Übrigen auch die vorgelegten Dokumente sowie die Aussagen der Bezugsperson im Asylverfahren berücksichtigt werden, da ein Außerachtlassen des Parteivorbringens ein willkürliches Verhalten darstelle. Auch die Angaben der Bezugsperson hinsichtlich der Geburtsdaten der jüngeren Brüder der Beschwerdeführerin hätten sich im Zuge des Verfahrens als richtig herausgestellt. Dies lasse den Rückschluss zu, dass die Bezugsperson im Zuge ihrer Erstbefragung korrekte Angaben gemacht habe. Ferner sei es nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, ausreichend, wenn die Erteilung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei, Gewissheit müsse hingegen nicht vorliegen. Da die Beschwerdeführerin laut Gutachten die Tochter der Bezugsperson sei, sei die erforderliche Wahrscheinlichkeit jedenfalls gegeben. Betreffend die fehlende Zustimmung des Obsorgeberechtigten wurde ergänzend auf die erfolgte Vorlage der Sterbeurkunde des Vaters der Beschwerdeführerin hingewiesen.

Vorgelegt wurde mit der Stellungnahme unter anderem eine deutsche Übersetzung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, welcher das Geburtsdatum "XXXX01.2001" zu entnehmen ist.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2018, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0005/2018, wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass volljährige Kinder gemäß § 35 Abs. 5 AsylG nicht unter den Familienbegriff des Asylgesetzes 2005 fielen. Das Bundesamt habe sich bei der Beurteilung der Familienangehörigkeit auf das Untersuchungsergebnis eines geeigneten medizinischen Sachverständigen gestützt, welches ergeben habe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Tochter der Bezugsperson handle. Ferner habe eine weitere Untersuchung der Beschwerdeführerin ergeben, dass sie mindestens 20 Jahre alt sei, wie dies auch in der Stellungnahme des Bundesamtes ausführlich dargelegt worden sei. Wenn das XXXX im Untersuchungsbericht vom XXXX06.2017 zu dem Ergebnis komme, dass die Antragstellerin mindestens 20 Jahre alt sei, während sie laut dem vorgelegten Reisepass erst im Jänner 2019 die Volljährigkeit erreichen werde, sei jedenfalls von unrichtigen Angaben im vorgelegten Reisepass auszugehen. Selbst wenn es sich um echte Dokumente handeln würde, entspräche deren Inhalt nicht den Tatsachen. Die Verfahrensrüge, wonach sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt habe, sei ferner unberechtigt, da aus der Stellungnahme vom 23.08.2017 ersichtlich sei, dass das Bundesamt nach umfangreicher Würdigung des gesamten Vorbringens zum Ergebnis der Volljährigkeit gekommen sei. Bei den Ausführungen zur fehlenden Zustimmung des Obsorgeberechtigten handle es sich offenbar um ein Versehen des Bundesamtes, da die Sterbeurkunde vorgelegt worden sei. Da aber keine Familienangehörigkeit im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2018, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0005/2018, wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass volljährige Kinder gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht unter den Familienbegriff des Asylgesetzes 2005 fielen. Das Bundesamt habe sich bei der Beurteilung der Familienangehörigkeit auf das Untersuchungsergebnis eines geeigneten medizinischen Sachverständigen gestützt, welches ergeben habe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Tochter der Bezugsperson handle. Ferner habe eine weitere Untersuchung der Beschwerdeführerin ergeben, dass sie mindestens 20 Jahre alt sei, wie dies auch in der Stellungnahme des Bundesamtes ausführlich dargelegt worden sei. Wenn das römisch 40 im Untersuchungsbericht vom XXXX06.2017 zu dem Ergebnis komme, dass die Antragstellerin mindestens 20 Jahre alt sei, während sie laut dem vorgelegten Reisepass erst im Jänner 2019 die Volljährigkeit erreichen werde, sei jedenfalls von unrichtigen Angaben im vorgelegten Reisepass auszugehen. Selbst wenn es sich um echte Dokumente handeln würde, entspräche deren Inhalt nicht den Tatsachen. Die Verfahrensrüge, wonach sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt habe, sei ferner unberechtigt, da aus der Stellungnahme vom 23.08.2017 ersichtlich sei, dass das Bundesamt nach umfangreicher Würdigung des gesamten Vorbringens zum Ergebnis der Volljährigkeit gekommen sei. Bei den Ausführungen zur fehlenden Zustimmung des Obsorgeberechtigten handle es sich offenbar um ein Versehen des Bundesamtes, da die Sterbeurkunde vorgelegt worden sei. Da aber keine Familienangehörigkeit im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

5. Am 05.04.2018 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs zur Begründung auf die Beschwerde vom 21.02.2018 sowie auf die Stellungnahme vom 30.06.2017 (gemeint wohl: vom 06.07.2017) verwiesen wurde.5. Am 05.04.2018 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs zur Begründung auf die Beschwerde vom 21.02.2018 sowie auf die Stellungnahme vom 30.06.2017 (gemeint wohl: vom 06.07.2017) verwiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 24.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Im Zeitpunkt der Antragstellung war die Beschwerdeführerin volljährig. Als Bezugsperson wurde XXXX, StA Somalia, geb. XXXX, genannt, welche die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX12.2015, Zl. XXXX, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 24.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Im Zeitpunkt der Antragstellung war die Beschwerdeführerin volljährig. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA Somalia, geb. römisch 40 , genannt, welche die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX12.2015, Zl. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Im Zuge des Verfahrens unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Abstammungsuntersuchung, welche ergab, dass sie die leibliche Tochter der Bezugsperson ist. Ferner wurde bei ihr ein Handwurzelröntgen durchgeführt und im Untersuchungsbericht vom XXXX06.2017 festgehalten, dass das Alter der Beschwerdeführerin auf über 20 Jahre veranschlagt werde, da ihr Gelenkspalt normal sei und ihre "distal radius epiphyisis" sowie ihre "radia head epiphysis" geschlossen seien.

Nach Antragstellung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da ein Handwurzelröntgen des XXXX ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin mindestens 20 Jahre alt sei und eine Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG nicht vorliege. Ferner sei trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrages die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und übermittelte in weiterer Folge die Sterbeurkunde von XXXX.Nach Antragstellung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da ein Handwurzelröntgen des römisch 40 ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin mindestens 20 Jahre alt sei und eine Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht vorliege. Ferner sei trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrages die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und übermittelte in weiterer Folge die Sterbeurkunde von römisch 40 .

Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Addis Abeba. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX12.2015, Zl. XXXX. Die Feststellung zur Abstammung der Beschwerdeführerin von der Bezugsperson ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurde im Übrigen auch nicht bestritten.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Addis Abeba. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX12.2015, Zl. römisch 40 . Die Feststellung zur Abstammung der Beschwerdeführerin von der Bezugsperson ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurde im Übrigen auch nicht bestritten.

Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

2.2. Zum Vorliegen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt:

Insoweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme sowie in der Beschwerde ausführt, sie sei im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen, was sich aus den vorgelegten Urkunden sowie aus den Angaben der Bezugsperson in deren Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz ergebe, ist dieses Vorbringen aufgrund folgender Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft:

Im Zuge der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin sowohl einen Auszug aus ihrem Reisepass sowie ihre Geburtsurkunde samt englischer Übersetzung (in Kopie) vor und wird auch diesbezüglich nicht verkannt, dass diesen Dokumenten das Geburtsdatum "XXXX01.2001" zu entnehmen ist. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, dass mit Beschwerde vom 21.02.2018 eine deutsche Übersetzung ihrer Geburtsurkunde in Vorlage gebracht wurde, welcher das Geburtsdatum "XXXX01.2001" zu entnehmen ist. Eine Begrünung dieses augenscheinlichen Widerspruchs erfolgte hingegen nicht. In einem weiteren Widerspruch mit den im Zuge der Antragstellung vorgelegten Urkunden steht ferner das Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.07.2017 sowie in der Beschwerde vom 21.02.2018, wonach das Geburtsdatum "XXXX03.2001" aus den vorgelegten Urkunden hervorgehe. Bereits aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten - nämlich die Angabe von drei unterschiedlichen Geburtsdaten - sind die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Geburtsdatums in Zweifel zu ziehen.

Hinzu tritt, dass im Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer vermeintlichen Geschwister weitere bedenkliche Urkunden vorgelegt wurden. So brachte XXXX einen Auszug aus seinem Reisepass sowie eine Geburtsurkunde samt englischer Übersetzung in Vorlage, welchen zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson die Mutter von XXXX ist. Im Laufe des Verfahrens stellte sich hingegen durch Einholung eines medizinischen Abstammungsgutachtens heraus, dass XXXX nicht der leibliche Sohn der Bezugsperson ist. Folglich sind die im Verfahren vorgelegten Dokumente nicht nur aufgrund des allgemein als unverlässlich zu bewertenden Urkundenwesens in Somalia bedenklich, sondern sind im Verfahren konkrete Anhaltspunkte hervorgekommen, die für die Unrichtigkeit der Urkunden sprechen.Hinzu tritt, dass im Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer vermeintlichen Geschwister weitere bedenkliche Urkunden vorgelegt wurden. So brachte römisch 40 einen Auszug aus seinem Reisepass sowie eine Geburtsurkunde samt englischer Übersetzung in Vorlage, welchen zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson die Mutter von römisch 40 ist. Im Laufe des Verfahrens stellte sich hingegen durch Einholung eines medizinischen Abstammungsgutachtens heraus, dass römisch 40 nicht der leibliche Sohn der Bezugsperson ist. Folglich sind die im Verfahren vorgelegten Dokumente nicht nur aufgrund des allgemein als unverlässlich zu bewertenden Urkundenwesens in Somalia bedenklich, sondern sind im Verfahren konkrete Anhaltspunkte hervorgekommen, die für die Unrichtigkeit der Urkunden sprechen.

Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Bezugsperson in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz wahrheitsgemäße Angaben zu ihren Kindern gemacht habe und daher auch in ihrem Fall von der Richtigkeit der Angaben auszugehen sei, geht ins Leere, da die Bezugsperson im Zuge der Erstbefragung in ihrem eigenen Asylverfahren ebenso angab, XXXX sei ihr Sohn, was sich jedoch im Laufe des Verfahrens als unwahr herausgestellt hat und darüber hinaus diese falsche Angabe von der Bezugsperson auch selbst zugegeben wurde. Folglich können die Angaben der Bezugsperson nicht ohne Weiteres als wahr erachtet und den Feststellungen zugrunde gelegt werden.Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Bezugsperson in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz wahrheitsgemäße Angaben zu ihren Kindern gemacht habe und daher auch in ihrem Fall von der Richtigkeit der Angaben auszugehen sei, geht ins Leere, da die Bezugsperson im Zuge der Erstbefragung in ihrem eigenen Asylverfahren ebenso angab, römisch 40 sei ihr Sohn, was sich jedoch im Laufe des Verfahrens als unwahr herausgestellt hat und darüber hinaus diese falsche Angabe von der Bezugsperson auch selbst zugegeben wurde. Folglich können die Angaben der Bezugsperson nicht ohne Weiteres als wahr erachtet und den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Ferner äußerte ein Mitarbeiter der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit Schreiben vom 10.01.2017 Bedenken am vorgebrachten Alter der Beschwerdeführerin, da aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestünden, zumal sie wesentlich älter aussehe. In weiterer Folge veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Durchführung eines Handwurzelröntgens, welches aufgrund der Schließung der Epiphysen ("distal radius epiphysis" und "radia head epiphysis") sowie der Untersuchung des Gelenkspalts ergab, dass die Beschwerdeführerin über 20 Jahre alt ist, während sie nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt gewesen sein soll. Das aufgrund der Untersuchung veranschlagte Alter liegt sohin nicht nur weit über dem angegebenen Alter, sondern stellt auch im Hinblick auf ihre Volljährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung (24.03.2016) ein eindeutiges Ergebnis dar (Datum des Untersuchungsberichts: XXXX06.2017)

Da die Unterlagen der Beschwerdeführerin teilweise unterschiedliche bzw. widersprüchliche Daten aufweisen, im Verfahren nachweislich andere Dokumente unrichtigen Inhalts - konkret die Geburtsurkunde sowie ein Auszug aus dem Reisepasses von XXXX - vorgelegt wurden, die Bezugsperson in ihrem eigenen Asylverfahren falsche Angaben betreffend ihre behaupteten Familienangehörigen getätigt hat und die Beschwerdeführerin sowohl nach der Einschätzung eines Mitarbeiters der Österreichischen Botschaft Addis Abeba als auch nach dem Ergebnis des Handwurzelröntgens in Zusammenschau mit der medizinischen Bewertung durch einen Radiologen des XXXX volljährig ist, wird die Beurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht beanstandet und war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt volljährig war.Da die Unterlagen der Beschwerdeführerin teilweise unterschiedliche bzw. widersprüchliche Daten aufweisen, im Verfahren nachweislich andere Dokumente unrichtigen Inhalts - konkret die Geburtsurkunde sowie ein Auszug aus dem Reisepasses von römisch 40 - vorgelegt wurden, die Bezugsperson in ihrem eigenen Asylverfahren falsche Angaben betreffend ihre behaupteten Familienangehörigen getätigt hat und die Beschwerdeführerin sowohl nach der Einschätzung eines Mitarbeiters der Österreichischen Botschaft Addis Abeba als auch nach dem Ergebnis des Handwurzelröntgens in Zusammenschau mit der medizinischen Bewertung durch einen Radiologen des römisch 40 volljährig ist, wird die Beurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht beanstandet und war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt volljährig war.

2.3. Weiters ist darauf zu verweisen, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens ergibt und im gesamten Verfahren auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde. Ein konkretes Vorbringen, wonach die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin - trotz räumlicher Trennung - einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten hätten, lässt die Beschwerde vermissen. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Bezugsperson bereits seit ca. dreieinhalb Jahren (Antragstellung am XXXX07.2015) in Österreich befindet und in dieser Zeit sohin kein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens bestanden haben kann. In einer Gesamtbetrachtung ist der Beschwerdeführerin sohin der Beweis des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 75 Abs. 24 ÜbergangsbestimmungenParagraph 75, Absatz 24, Übergangsbestimmungen

[...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...][...]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. [...]

Da die Antragstellung der Beschwerdeführerin am 24.03.2016 erfolgte und der Antrag sohin vor dem 01.06.2016 anhängig war, kommt die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 24 AsylG zu tragen und ist § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.Da die Antragstellung der Beschwerdeführerin am 24.03.2016 erfolgte und der Antrag sohin vor dem 01.06.2016 anhängig war, kommt die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG zu tragen und ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden.

§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzber

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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