Entscheidungsdatum
11.03.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W235 2193108-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 01.03.2018, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0005/2018, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. festgestellte Volljährigkeit, StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 25.01.2018, Zl. Addis-Abeba-ÖB/KONS/0140/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellten die Beschwerdeführerin sowie XXXX, XXXX und XXXX, alle Staatsangehörige von Somalia, am 24.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin sowie die weiteren Antragsteller brachten dazu vor, dass sie die minderjährigen Kinder von XXXX seien, einer somalischen Staatsangehörigen, geb. XXXX, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX12.2015, Zl. XXXX, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).
Dem Antrag der Beschwerdeführerin wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
* Auszug aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin, welchem das Geburtsdatum "XXXX01.2001" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX02.2016 unter der Nummer XXXX;
* Geburtsurkunde (samt englischer Übersetzung) der Beschwerdeführerin, welcher das Geburtsdatum "XXXX01.2001" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX02.2016 in Mogadischu;
* Bescheid vom XXXX12.2015, Zl. XXXX, mit welchem der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
* Auskunft aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX12.2015;
* Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX01.2016 und
* Niederschrift der Erstbefragung der Bezugsperson vom XXXX07.2015 im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz, welchem zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson nach eigenen Angaben einen fünfzehnjährigen Sohn namens XXXX, einen dreizehnjährigen Sohn namens XXXX, einen achtjährigen Sohn namens XXXXsowie eine vierzehnjährige Tochter namens XXXX und eine zwölfjährige Tochter namens XXXX habe, welche allesamt in Somalia wohnhaft seien
Ferner wurden dem Antrag von XXXX folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
* Auszug aus dem Reisepass von XXXX, welchem zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson seine Mutter ist, ausgestellt am XXXX02.2016 unter der Nummer XXXX und
* Geburtsurkunde von XXXX (samt englischer Übersetzung), welcher zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson seine Mutter ist, ausgestellt am XXXX02.2016 in Mogadischu
1.2. Mit Schreiben vom 30.03.2016 übermittelte die Österreichische Botschaft Addis Abeba dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerin sowie der übrigen Antragsteller und führte dazu aus, dass im Hinblick auf das somalische Urkundenwesen nicht automatisch von der Richtigkeit der in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben ausgegangen werden könne. Daher werde die Durchführung eines DNA-Tests zum Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse angeregt.
Daraufhin erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba den Auftrag zur Durchführung von Abstammungsuntersuchungen.
Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017 wurde XXXX gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mitgeteilt, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten in seinem Fall unwahrscheinlich sei, da die Bezugsperson bereits bei persönlicher Vorsprache vor dem Bundesamt angegeben habe, dass es sich bei diesem Antragsteller um den Sohn ihrer Schwester handle und dies durch das Abstammungsgutachten bestätigt worden sei.
1.3. Mit Schreiben vom 10.01.2017 regte die Österreichische Botschaft Addis Abeba (unter anderem) die Altersfeststellung der Beschwerdeführerin an, da aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes die Richtigkeit des von ihr angegebenen Alters bezweifelt werde.
Mit Schreiben vom 28.06.2017 wurde der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom beauftragten Institut das Untersuchungsergebnis des Handwurzelröntgens der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Laut ärztlicher Auskunft vom XXXX06.2017, erteilt von Dr. XXXX, Radiologist des XXXX, seien die "distal radius epiphyisis" der Beschwerdeführerin sowie ihre "radia head epiphysis" geschlossen und ihr Gelenkspalt sei normal. Folglich werde ihr Alter auf über 20 Jahre veranschlagt.
1.4. Am 12.06.2017 erteilte die Österreichische Botschaft Addis Abeba der Beschwerdeführerin und zwei weiteren Antragstellern im Wege einer (damals) bevollmächtigten Vertreterin einen Verbesserungsauftrag zur Nachreichung der Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise binnen einer Frist von zwei Wochen.
1.5. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 29.06.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten im Fall der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Familieneigenschaft im Herkunftsstaat nicht bestanden habe. Ferner liege auch die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Beschwerdeführerin nicht vor.
In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, die vom XXXX durchgeführte Untersuchung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits über 20 Jahre alt sei und liege daher ein Familienverhältnis im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG nicht vor. Ferner sei am 12.06.2017 mitgeteilt worden, dass die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise nicht vorliege und binnen zwei Wochen nachzureichen sei. Dem Verbesserungsauftrag sei nicht entsprochen worden.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Addis Abeba der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.06.2017 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.
1.6. Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 06.07.2017 eine Stellungnahme und führte nach Darlegung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, eine bevollmächtigte Freundin der Familie habe tatsächlich den Verbesserungsauftrag der Österreichischen Botschaft Addis Abeba am 12.06.2017 persönlich übernommen. Allerdings sei sie der deutschen Sprache nicht mächtig und sei ihr nicht erklärt worden, worum es sich bei dem Schreiben handle. Die Bezugsperson habe im gesamten Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz angegeben, verwitwet zu sein. Ferner habe sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX12.2015 ausführlich berichtet, dass der Vater ihrer Kinder von Al Shabaab getötet worden sei. Folglich sei sie nunmehr alleine obsorgeberechtigt und stimme der Ausreise ihrer Kinder zu. Bei Zweifeln der Behörde könne die Sterbeurkunde sowie ein Foto vom Grab des Vaters der Beschwerdeführerin nachgereicht werden.
Zum Vorhalt der Volljährigkeit wurde überdies ausgeführt, dass aus den vorgelegten Urkunden, konkret aus dem Reisepass sowie aus der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin hervorgehe, dass sie am XXXX03.2001 geboren sei. Überdies habe auch die Bezugsperson im Zuge ihrer Erstbefragung am XXXX07.2015 angegeben, dass die Beschwerdeführerin 14 Jahre alt sei. Vor dem Bundesamt habe sie dies bestätigt. Im Zeitpunkt der Erstbefragung habe sie als rechtsunkundige Fremde kaum antizipieren können, wann ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden würde und wann ihre Kinder die Einreiseanträge stellen würden. Es habe daher keinen Grund für sie gegeben, nicht wahrheitsgemäß zu antworten. Weiters habe das Bundesamt in keiner Weise dargelegt, wie das XXXX zur entsprechenden Diagnose gekommen sei, zumal weder der Antragstellerin noch der ausgewiesenen Vertreterin das entsprechende Gutachten ausgehändigt worden sei. Auf Nachfrage sei dem Österreichischen Roten Kreuz lediglich ein medizinisches Zertifikat ausgestellt worden, wonach der Handwurzelknochen der Beschwerdeführerin geröntgt worden sei. Ein Handwurzelröntgen entspreche jedoch nicht der in § 13 Abs. 3 BFA-VG vorgesehenen multifaktoriellen Untersuchungsmethodik. Hinzu trete, dass für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, welche Referenzstudien für das Verfahren herangezogen worden seien, ob diese adäquat gewählt worden seien und über welche Qualifikationen die herangezogenen Sachverständigen verfügen würden. Sollte diese Untersuchung für die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ausschlaggebend sein, werde die Übermittlung des Gutachtens zur Wahrung des Parteiengehörs beantragt.
1.7. Mit Schreiben vom 11.07.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin die Sterbeurkunde von XXXX (in englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX07.2017 durch das XXXX, welchem zu entnehmen ist, dass der Genannte am XXXX10.2014 im Distrikt XXXX in Somalia getötet wurde.
1.8. Mit Stellungnahme vom 23.08.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass § 13 Abs. 3 BFA-VG zwar eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose vorsehe, da es sich aber zweifellos bei dem gegenständlichen Verfahren weder um ein Verfahren vor dem Bundesamt noch um ein Verfahren vor einer Vertretungsbehörde nach dem 11. Hauptstück des FPG handle, sei das BFA-VG nicht anzuwenden.
Ferner wurde ausgeführt, dass sich bereits aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Beschwerdeführerin Zweifel an ihrem Alter ergäben. In diesem Zusammenhang könnten der Reisepass und die Geburtsurkunde nicht als Nachweis des Alters herangezogen werden, zumal in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiere und die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der Angaben der antragstellenden Person erfolge. Die Registrierungsrate von Geburten werde laut Auskunft von UNICEF auf rund 3% in ganz Somalia geschätzt und bestehe keine Möglichkeit über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd- und Zentralsomalia sowie in Puntland zu erhalten. In Somalia sei es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu erhalten. Selbst die somalische Botschaft in Nairobi stelle somalische Reisedokumente offensichtlich unreflektiert und ohne jegliche Identitätsprüfung aus (ÖB 10.2015). Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt von Dokumenten könne von österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden (ÖB 10.2015).
Auch im gegenständlichen Verfahren habe sich dies bewahrheitet, zumal auch der Cousin der Beschwerdeführerin, welcher zeitgleich mit ihr einen Einreiseantrag gestellt habe, einen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorgelegt habe, in welchem die Bezugsperson als Mutter eingetragen sei, obwohl dies offensichtlich falsch gewesen sei und die Bezugsperson bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt angeführt habe, dass es sich nicht um ihren leiblichen Sohn, sondern um ihren Neffen handle. Dies sei auch durch ein Abstammungsgutachten bestätigt worden.
Ein weiteres Indiz stelle das Handwurzelröntgen dar. Zwar handle es sich um ein "Privatgutachten", welches allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Ein Radiologe des XXXX in Addis Abeba habe festgestellt, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Distale Radiusepiphyse und die Radiale Kopfepiphyse geschlossen seien. Es handle sich hierbei um einen Radiologen, der als Arzt in Äthiopien mit den dortigen Verhältnissen besonders betraut sei und die fachliche Qualifikation aufweise. Als Arzt sei er auch der Wahrheit und Objektivität verpflichtet und habe kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Zudem sei die Auskunft des Arztes schlüssig und widerspruchsfrei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen ein vitales Interesse am positiven Ausgang des Verfahrens, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie ein Alter behaupte, welches zur Erteilung des Einreisetitels führe. Folglich komme daher den Angaben des Arztes höhere Glaubwürdigkeit zu, sodass seinen Angaben vollinhaltlich gefolgt werde. Da die Beschwerdeführerin volljährig sei, sei sie keine Angehörige im Sinne des § 35 AsylG.
1.9. Den (tatsächlich minderjährigen) Brüdern der Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX, wurde mit Schreiben vom XXXX08.2017 mitgeteilt, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in ihrem Fall wahrscheinlich sei und wurde ihnen am XXXX09.2017 ein Visum D ausgestellt.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 25.01.2018, Zl. Addis-Abeba-ÖB/KONS/0140/2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin volljährig sei und überdies die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise nicht vorliege.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin fristgerecht am 21.02.2018 Beschwerde und verwies vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 06.07.2017. Ergänzend wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Anforderungen an ein Sachverständigengutachten verwiesen und festgehalten, dass diese Kriterien auch für die Feststellung der Volljährigkeit gelten würden. Das Vorgehen der Behörde, der Beschwerdeführerin das Gutachten nicht zu übermitteln, stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Prognoseentscheidung des Bundesamtes ausreichend begründet sein, um den Antragsteller in die Lage zu versetzen, ein zweckentsprechendes, zielgenaues Vorbringen zu erstatten. In Bezug auf Gutachten bedeute dies nicht nur die Vorlage des Befundes und der darauf beruhenden Schlussfolgerungen, sondern auch sämtliche herangezogene Hilfsbefunde, ebenso wie die Bekanntgabe des Namens und der Fachrichtung des Sachverständigen. Erneut wurde auf das gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG bestehende Erfordernis einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik hingewiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Heranziehung eines Faktors, nämlich die Durchführung eines Handwurzelröntgen, zur Beurteilung des Alters nicht ausreichend sei. Zur Bewertung der Frage der Minderjährigkeit müssten im Übrigen auch die vorgelegten Dokumente sowie die Aussagen der Bezugsperson im Asylverfahren berücksichtigt werden, da ein Außerachtlassen des Parteivorbringens ein willkürliches Verhalten darstelle. Auch die Angaben der Bezugsperson hinsichtlich der Geburtsdaten der jüngeren Brüder der Beschwerdeführerin hätten sich im Zuge des Verfahrens als richtig herausgestellt. Dies lasse den Rückschluss zu, dass die Bezugsperson im Zuge ihrer Erstbefragung korrekte Angaben gemacht habe. Ferner sei es nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, ausreichend, wenn die Erteilung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei, Gewissheit müsse hingegen nicht vorliegen. Da die Beschwerdeführerin laut Gutachten die Tochter der Bezugsperson sei, sei die erforderliche Wahrscheinlichkeit jedenfalls gegeben. Betreffend die fehlende Zustimmung des Obsorgeberechtigten wurde ergänzend auf die erfolgte Vorlage der Sterbeurkunde des Vaters der Beschwerdeführerin hingewiesen.
Vorgelegt wurde mit der Stellungnahme unter anderem eine deutsche Übersetzung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, welcher das Geburtsdatum "XXXX01.2001" zu entnehmen ist.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2018, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0005/2018, wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass volljährige Kinder gemäß § 35 Abs. 5 AsylG nicht unter den Familienbegriff des Asylgesetzes 2005 fielen. Das Bundesamt habe sich bei der Beurteilung der Familienangehörigkeit auf das Untersuchungsergebnis eines geeigneten medizinischen Sachverständigen gestützt, welches ergeben habe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Tochter der Bezugsperson handle. Ferner habe eine weitere Untersuchung der Beschwerdeführerin ergeben, dass sie mindestens 20 Jahre alt sei, wie dies auch in der Stellungnahme des Bundesamtes ausführlich dargelegt worden sei. Wenn das XXXX im Untersuchungsbericht vom XXXX06.2017 zu dem Ergebnis komme, dass die Antragstellerin mindestens 20 Jahre alt sei, während sie laut dem vorgelegten Reisepass erst im Jänner 2019 die Volljährigkeit erreichen werde, sei jedenfalls von unrichtigen Angaben im vorgelegten Reisepass auszugehen. Selbst wenn es sich um echte Dokumente handeln würde, entspräche deren Inhalt nicht den Tatsachen. Die Verfahrensrüge, wonach sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt habe, sei ferner unberechtigt, da aus der Stellungnahme vom 23.08.2017 ersichtlich sei, dass das Bundesamt nach umfangreicher Würdigung des gesamten Vorbringens zum Ergebnis der Volljährigkeit gekommen sei. Bei den Ausführungen zur fehlenden Zustimmung des Obsorgeberechtigten handle es sich offenbar um ein Versehen des Bundesamtes, da die Sterbeurkunde vorgelegt worden sei. Da aber keine Familienangehörigkeit im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
5. Am 05.04.2018 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs zur Begründung auf die Beschwerde vom 21.02.2018 sowie auf die Stellungnahme vom 30.06.2017 (gemeint wohl: vom 06.07.2017) verwiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 24.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Im Zeitpunkt der Antragstellung war die Beschwerdeführerin volljährig. Als Bezugsperson wurde XXXX, StA Somalia, geb. XXXX, genannt, welche die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX12.2015, Zl. XXXX, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Im Zuge des Verfahrens unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Abstammungsuntersuchung, welche ergab, dass sie die leibliche Tochter der Bezugsperson ist. Ferner wurde bei ihr ein Handwurzelröntgen durchgeführt und im Untersuchungsbericht vom XXXX06.2017 festgehalten, dass das Alter der Beschwerdeführerin auf über 20 Jahre veranschlagt werde, da ihr Gelenkspalt normal sei und ihre "distal radius epiphyisis" sowie ihre "radia head epiphysis" geschlossen seien.
Nach Antragstellung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da ein Handwurzelröntgen des XXXX ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin mindestens 20 Jahre alt sei und eine Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG nicht vorliege. Ferner sei trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrages die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und übermittelte in weiterer Folge die Sterbeurkunde von XXXX.
Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Addis Abeba. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX12.2015, Zl. XXXX. Die Feststellung zur Abstammung der Beschwerdeführerin von der Bezugsperson ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurde im Übrigen auch nicht bestritten.
Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2.2. Zum Vorliegen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt:
Insoweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme sowie in der Beschwerde ausführt, sie sei im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen, was sich aus den vorgelegten Urkunden sowie aus den Angaben der Bezugsperson in deren Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz ergebe, ist dieses Vorbringen aufgrund folgender Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft:
Im Zuge der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin sowohl einen Auszug aus ihrem Reisepass sowie ihre Geburtsurkunde samt englischer Übersetzung (in Kopie) vor und wird auch diesbezüglich nicht verkannt, dass diesen Dokumenten das Geburtsdatum "XXXX01.2001" zu entnehmen ist. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, dass mit Beschwerde vom 21.02.2018 eine deutsche Übersetzung ihrer Geburtsurkunde in Vorlage gebracht wurde, welcher das Geburtsdatum "XXXX01.2001" zu entnehmen ist. Eine Begrünung dieses augenscheinlichen Widerspruchs erfolgte hingegen nicht. In einem weiteren Widerspruch mit den im Zuge der Antragstellung vorgelegten Urkunden steht ferner das Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.07.2017 sowie in der Beschwerde vom 21.02.2018, wonach das Geburtsdatum "XXXX03.2001" aus den vorgelegten Urkunden hervorgehe. Bereits aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten - nämlich die Angabe von drei unterschiedlichen Geburtsdaten - sind die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Geburtsdatums in Zweifel zu ziehen.
Hinzu tritt, dass im Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer vermeintlichen Geschwister weitere bedenkliche Urkunden vorgelegt wurden. So brachte XXXX einen Auszug aus seinem Reisepass sowie eine Geburtsurkunde samt englischer Übersetzung in Vorlage, welchen zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson die Mutter von XXXX ist. Im Laufe des Verfahrens stellte sich hingegen durch Einholung eines medizinischen Abstammungsgutachtens heraus, dass XXXX nicht der leibliche Sohn der Bezugsperson ist. Folglich sind die im Verfahren vorgelegten Dokumente nicht nur aufgrund des allgemein als unverlässlich zu bewertenden Urkundenwesens in Somalia bedenklich, sondern sind im Verfahren konkrete Anhaltspunkte hervorgekommen, die für die Unrichtigkeit der Urkunden sprechen.
Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Bezugsperson in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz wahrheitsgemäße Angaben zu ihren Kindern gemacht habe und daher auch in ihrem Fall von der Richtigkeit der Angaben auszugehen sei, geht ins Leere, da die Bezugsperson im Zuge der Erstbefragung in ihrem eigenen Asylverfahren ebenso angab, XXXX sei ihr Sohn, was sich jedoch im Laufe des Verfahrens als unwahr herausgestellt hat und darüber hinaus diese falsche Angabe von der Bezugsperson auch selbst zugegeben wurde. Folglich können die Angaben der Bezugsperson nicht ohne Weiteres als wahr erachtet und den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Ferner äußerte ein Mitarbeiter der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit Schreiben vom 10.01.2017 Bedenken am vorgebrachten Alter der Beschwerdeführerin, da aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestünden, zumal sie wesentlich älter aussehe. In weiterer Folge veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Durchführung eines Handwurzelröntgens, welches aufgrund der Schließung der Epiphysen ("distal radius epiphysis" und "radia head epiphysis") sowie der Untersuchung des Gelenkspalts ergab, dass die Beschwerdeführerin über 20 Jahre alt ist, während sie nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt gewesen sein soll. Das aufgrund der Untersuchung veranschlagte Alter liegt sohin nicht nur weit über dem angegebenen Alter, sondern stellt auch im Hinblick auf ihre Volljährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung (24.03.2016) ein eindeutiges Ergebnis dar (Datum des Untersuchungsberichts: XXXX06.2017)
Da die Unterlagen der Beschwerdeführerin teilweise unterschiedliche bzw. widersprüchliche Daten aufweisen, im Verfahren nachweislich andere Dokumente unrichtigen Inhalts - konkret die Geburtsurkunde sowie ein Auszug aus dem Reisepasses von XXXX - vorgelegt wurden, die Bezugsperson in ihrem eigenen Asylverfahren falsche Angaben betreffend ihre behaupteten Familienangehörigen getätigt hat und die Beschwerdeführerin sowohl nach der Einschätzung eines Mitarbeiters der Österreichischen Botschaft Addis Abeba als auch nach dem Ergebnis des Handwurzelröntgens in Zusammenschau mit der medizinischen Bewertung durch einen Radiologen des XXXX volljährig ist, wird die Beurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht beanstandet und war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt volljährig war.
2.3. Weiters ist darauf zu verweisen, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens ergibt und im gesamten Verfahren auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde. Ein konkretes Vorbringen, wonach die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin - trotz räumlicher Trennung - einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten hätten, lässt die Beschwerde vermissen. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Bezugsperson bereits seit ca. dreieinhalb Jahren (Antragstellung am XXXX07.2015) in Österreich befindet und in dieser Zeit sohin kein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens bestanden haben kann. In einer Gesamtbetrachtung ist der Beschwerdeführerin sohin der Beweis des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 75 Abs. 24 Übergangsbestimmungen
[...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...]
Da die Antragstellung der Beschwerdeführerin am 24.03.2016 erfolgte und der Antrag sohin vor dem 01.06.2016 anhängig war, kommt die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 24 AsylG zu tragen und ist § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.
§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)
(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungs-formular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
§ 12 Sonderbestimmungen für Minderjährige für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück
[...]
(4) Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann die Landespolizeidirektion im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Behauptet ein Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so ist - außer im Fall offenkundiger Unrichtigkeit - unverzüglich mit dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger Kontakt aufzunehmen.
§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde im gegenständlichen Fall:
3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte, somalische Staatsangehörige XXXX, geb. XXXX, als (leibliche) Mutter der Beschwerdeführerin genannt.
3.2.2. Zur Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens
Vorwegzunehmen ist, dass das durchgeführte Handwurzelröntgen keine multifaktorielle Altersdiagnose darstellt und der im Akt erliegende Untersuchungsbericht vor dem Hintergrund der in der Judikatur entwickelten Anforderungen nicht als Sachverständigengutachten zu qualifizieren ist, sondern es sich schlicht um eine ärztliche Auskunft handelt, welche im gegenständlichen Verfahren neben den vorgelegten Urkunden und dem Parteivorbringen ergänzend zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogen wurde.
Zum Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden soll, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zu Anwendung (vgl. VwGH vom 19.06.2018, Ra 2018/20/0251; mH auf VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 und VwGH vom 28.03.2017, Ra 2016/01/0267).
Da im gegenständlichen Fall, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, bereits aufgrund der Vorlage unrichtiger, einander widersprechender Urkunden, des widersprüchlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson, der Einschätzung eines Mitarbeiters der Österreichischen Botschaft Addis Abeba sowie nicht zuletzt aufgrund des eindeutigen Ergebnisses des Handwurzelröntgens des XXXX von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen war, bestand für die Behörde kein Grund zur Veranlassung einer multifaktoriellen Altersdiagnose. Die Vorgehensweise der belangten Behörde war sohin nicht zu beanstanden.
3.2.3. Zum Parteiengehör:
Das Recht einer Partei, im Zuge ihres Verfahrens vor einer österreichischen Vertretungsbehörde gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Gerade im Hinblick darauf, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland auch nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung von subsidiären Schutz gebunden ist, und zwar auch an eine negative Mitteilung und ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zukommt (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 sowie VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), ist dem Parteiengehör auch zur Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes eine besondere Bedeutung beizumessen, da die Verfahrenspartei auch in Ansehung der Frage der Erfolgsaussichten für den Schutzantrag in die Lage versetzt werden muss, schon im Verwaltungsverfahren ihren Rechtsstandpunkt ausreichend zu vertreten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes normiert § 11 FPG Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344).
Wie aus dem Verfahrensgang sowie aus dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich, wurde der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren mit Schreiben vom 30.06.2017 Parteiengehör betreffend die Stellungnahme des Bundesamtes vom 29.06.2017 eingeräumt. In der Stellungnahme des Bundesamtes wurde einerseits auf das Ergebnis des Handwurzelröntgens, wonach die Beschwerdeführerin über 20 Jahre alt sei, verwiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass dem Verbesserungsauftrag zur Vorlage der Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise bisher nicht entsprochen worden sei. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der durchgeführten Altersfeststellung lediglich der anhand des durchgeführten Handwurzelröntgen gezogene Rückschluss, nämlich das festgestellte Alter von über 20 Jahren, mitgeteilt wurde. Darin sieht das Bundesverwaltungsgericht allerdings keinen Missstand, da - im gegenständlichen Fall - im Gegensatz zur von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2017, Zl. W235 2150423, - ein widersprüchliches Vorbringen erstattet wurde und ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen war, da der eingeholte Untersuchungsbericht keine weiteren Zweifel bezüglich des Alters der Beschwerdeführerin aufwarf. Ferner stellt die Untersuchung lediglich ein weiteres Beweismittel dar, welchem nur eine untergeordnete - im Sinne einer bestätigenden - Bedeutung zukommt und durch Einholung der Meinung eines weiteren Arztes und/oder eines Gutachtens von der Beschwerdeführerin widerlegt werden hätte können. Sohin wird auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dadurch begründet, dass der entsprechende ärztliche Untersuchungsbericht der Beschwerdeführerin nicht übermittelt wurde.
Ferner ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin die Durchführung des Handwurzelröntgens nicht bestritten hat und ihr sohin das XXXX in Addis Abeba sowie der mit der Untersuchung betraute Radiologe durchaus bekannt gewesen sein müssen. Zweifel an der Seriosität des Instituts wurden allerdings nicht geäußert. Im Übrigen wurden auch keine weiteren Befunde vorgelegt, welche die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorgelegene Volljährigkeit widerlegt hätten. Auch ein dahingehendes Vorbringen, wonach die Ärzte des untersuchenden Instituts notorisch mangelnde Fachkenntnisse aufweisen würden, wurde nicht erstattet und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich ebenso wenig erkennen, dass das vom Bundesamt beauftragte Institut bei der Untersuchung medizinisch grob unsachgemäß vorgegangen wäre und/oder das Untersuchungsergebnis grob willkürlich erstellt worden sei.
Der Beschwerdeführerin wurde sohin ausreichend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente sowie aufgrund der Stellungnahme und der Beschwerde die Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des § 35 AsylG nicht nachgewiesen werden bzw. wurden die beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde nicht widerlegt.
3.3. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Hinzu kommt, dass Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen Geschwistern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des "Familienlebens" von Art. 8 EMRK fallen, außer wenn weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden können (vgl. EGMR, 13.12.2007, Emonet und andere/Schweiz, Nr. 39051/03, Abs. 35 und EGMR, 07.11.2000, Kwakye-Nti und Dufie/die Niederlande, Nr. 31519/96).
Im gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines derartigen im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung).
3.4. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf die in Österreich befindliche Mutter nicht wahrscheinlich ist, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Altersfeststellung, Einreisetitel, Familienangehöriger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2193108.1.00