TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W179 2140044-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §1
FeZG §11
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3 Z1
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §4 Abs4
FeZG §6
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §48 Abs5
GSVG §150
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W179 2140044-1/ 3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte mit Schreiben vom XXXX einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX -Personen-Haushalt und als Anspruchsvoraussetzung den Bezug einer Pension geltend. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer einen handgeschriebenen Brief, eine Verständigung der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum XXXX , einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über die Neubemessung des Pflegegeldes und einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister über einen aufrechten Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Anschrift an.

2. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer über ihr Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von XXXX feststellte sowie den Beschwerdeführer aufforderte, einen Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen nachzureichen.

3. Der Beschwerdeführer reichte hierauf eine handschriftliche Auflistung seiner monatlichen Ausgaben, den bereits vorgelegten Pflegegeldbescheid, einen Auszug seiner Einkommenssteuererklärung (ohne ao Belastungen), eine Buchungsmitteilung des zuständigen Finanzamtes, einen Auszug seines vom Seniorenheim geführten Kontos, eine Einzahlungsbestätigung zum genannten Konto, diverse an das Seniorenheim gerichtete Zahlungsanweisungen, ein Rechnungskonvolut eines Gesundheitszentrums und diverse Rechnungsbelege nach.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." "Wir haben sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen." Explizit führte die belangte Behörde aus, dass außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid fehlten.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

6. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die beschwerdeführende Partei machte mit ihrem Antrag einen XXXX -Personenhaushalt sowie als Anspruchsgrundlage den Bezug einer Pension geltend.

2. Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers mit XXXX , wogegen sich der Beschwerdeführer weder im Zuge seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme noch in seiner Beschwerde wendet.

3. Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde den Pauschalbetrag iHv XXXX für den Wohnaufwand des Beschwerdeführers ab. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Höhe und Art des dargestellten Abzuges.

4. Die vorgelegte Seite des Einkommensteuerbescheides weist keine außergewöhnlichen Belastungen aus.

5. Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für XXXX Haushaltsmitglied im Jahre XXXX in Höhe von XXXX zu einer Richtsatzüberschreitung von monatlich XXXX , wogegen sich die Beschwerde wiederum nicht (explizit) wendet.

6. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde.

Im Einzelnen ist zu erwägen:

Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.

3.1 Rechtsnormen:

Die §§ 1, 2, 3, 4, 6, 9, 11 und 12 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 81/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt. (2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist. 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus: 1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden. 2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein; 3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden; 4. der Antragsteller muss volljährig sein. (2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt: 1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand; 2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977; 3.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz; 4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992; 6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit; 7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. (3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages

§ 6. (1) Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. (...). (1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. (2) (...).

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...) (8)

In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."

Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern

§ 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

Information

§ 12. (1) Der GIS Gebühren Info Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß § 11. (2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der GIS Gebühren Info Service GmbH die ihr gemäß § 18 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1998, angezeigten Entgelte mitzuteilen. (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

Der § 1 Fernsprechentgeltzuschussverordnung (FeZVO), BGBl II Nr 90/2001 idF BGBl II Nr 9/2017, lautet wortwörtlich:

"Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages

§ 1. Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von 10 Euro zu. (1a) Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu."

3.2. Zu A) Beschwerde:

1. Nach der Systematik des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) ist die Zuerkennung der Zuschussleistung ua an das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung des § 3 Abs 2 und Abs 3 FeZG sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

1.1. Denn nach § 4 Abs 2 FeZG ist auf Antrag zu befreien, bei dem die in den § 3 Abs 2 FeZG genannten Voraussetzungen für eine Zuerkennung einer Zuschussleistung vorliegen. § 3 Abs 2 FeZG zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine für die Zuerkennung der Zuschussleistung jedenfalls bezogen werden muss, auf.

Da der Beschwerdeführer zwei Pensionen bezieht, erfüllt er § 3 Abs 2 Z 6 FeZG und somit eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

1.2. Doch ausweislich § 3 Abs 2 letzter Satz FeZG ist die Zuerkennung einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen ein- oder mehr Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges von Pensionen jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.

Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 2 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

1.3 Die Beschwerde wendet sich, wie dargestellt, nicht per se gegen die Höhe der behördlichen Feststellungen noch der vorgenommenen Abzüge, allerdings moniert der Beschwerdeführer wiederholt seine Kosten für Pflege, Medikamente, Pflegebedarf und Wohnen in einem betreuten Seniorenwohnheim.

1.4. In Bindung an das Legalitätsprinzip ist das Einkommen des Beschwerdeführers ausschließlich nach den Vorgaben der geltenden Gesetze zu berechnen:

1.4.1. Nach § 2 Abs 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz sind in das Haushalts-Nettoeinkommen Leistungen aufgrund des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, des Impfschadengesetz, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten, Unfallrenten und das Pflegegeld nicht einzurechnen. Dass dies entgegen dem Gesetzeswortlaut von der belangten Behörde gemacht worden wäre, ist hiergerichtlich nicht erkennbar, insbesondere hat die zuständige Behörde den vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Bezug eines Pflegegeldes richtigerweise nicht in das Einkommen miteinberechnet (und wurde dies vom Rechtsmittelwerber auch nicht behauptet).

1.4.2. Übersteigt das so berechnete Haushaltseinkommen die dargestellten Richtsätze, was hier der Fall ist, kann der Antragsteller (hier der Beschwerdeführer) nach § 2 Abs 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - als abzugsfähige Ausgaben vom Haushalts-Nettoeinkommen - näher bestimmte Mietaufwände sowie von einem Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen geltend machen:

1.4.2.1. Für den Wohnungsaufwand sind explizit nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und erfolgter Novellierung der genannten Bestimmung ausschließlich der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze abzugsfähig, was hier nicht der Fall ist, wohnt der Beschwerdeführer doch in einem betreuten Seniorenwohnheim. Dementsprechend hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer den gesetzlich vorgesehenen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von Euro 140 gemäß § 1 Abs 1a FeZVO gesetzeskonform für den Wohnaufwand vom Haushalts-Nettoeinkommen abgezogen (wogegen sich das Rechtsmittel gleichermaßen nicht wendet). Zumal die aus der Pflegebedürftigkeit nachvollziehbaren "Mehrkosten" im Wege der anerkannten außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig sind (dazu sogleich):

1.4.2.2. Dementsprechend wäre die Vorlage eines von einem Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheides zum Beschwerdeführer, in dem für diesen außerordentliche Belastungen vom Finanzamt anerkannt wurden, notwendig, und könnten diese ao Belastungen dann - umgerechnet auf einen monatlichen Abzugsfaktor, ist das Haushaltseinkommen doch für einen Monat zu berechnen - vom Haushalts-Nettoeinkommen abgezogen werden. Denn aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs 5 FGO (bzw § 2 Abs 3 FeZG) Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen und außerordentliche Belastungen anerkannt hat (vgl VwGH 31.03.2008, Zl 2005/17/0275, mHa E zu einem Freibetragsbescheid vom 25.11.2003, Zl 2003/17/0245).

Zudem können Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung abgezogen werden und genügt hierzu bereits der Nachweis eines Bezuges einer Zuschussleistung des Sozialministeriumservice.

Die vom Beschwerdeführer vorlegten Unterlagen (Kosten für das Seniorenheim, Pflege und Heilbehelfe etc) können nicht zu Abzügen führen, weil diese nicht den Bescheid des zuständigen Finanzamts ersetzen können noch den genannten Nachweis des Sozialministeriumservice beinhalten.

1.5. Da der Beschwerdeführer bereits durch die Behörde aufgefordert wurde, einen Einkommensteuerbescheid mit anerkannten außergewöhnlichen Belastungen nachzureichen, dies jedoch auch im Zuge der Rechtsmittelerhebung unterblieb, der Beschwerdeführer somit diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht verletzt, konnten keine weiteren Abzüge vorgenommen werden.

2. Da der maßgebliche Richtsatz für einen XXXX personenhaushalt im Jahr XXXX € XXXX beträgt, bleibt eine monatliche Richtsatzüberschreitung in der Höhe von XXXX bestehen, was gegen eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt spricht. Die dargestellten Richtsatzerhöhungen für die Jahre XXXX XXXX und XXXX

XXXX führen - unter der Annahme, die Pensionsbezüge seien nicht gewachsen und damit das monatliche Haushaltsnettoeinkommen gleichgeblieben - dennoch zu einer Richtsatzüberschreitung in der Höhe von XXXX und XXXX . Wenngleich der Richtsatz für XXXX zuvor noch nicht abgebildet wurde, führt dieser bei seiner Höhe von XXXX bei wiederum als unverändert geblieben angenommenen Einkommen weiterhin zu einer Richtsatzüberschreitung von XXXX .

3. Die erhobene Beschwerde ist somit ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 2 Abs 2 u Abs 3 Z 1 u Z 2, § 3 Abs 2 u § 9 Abs 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) als unbegründet abzuweisen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuzuerkennen ist.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einkommenssteuerbescheid, Fernsprechentgeltzuschuss,
Mitwirkungspflicht, Nachreichung von Unterlagen, Nettoeinkommen,
Pauschalierung, Pension, Richtsatzüberschreitung, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2140044.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten