Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W218 2211665-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 09.11.2018, Zl. 1146517804-170359359, wegen §§ 3, 8, 10, 13, 57 AsylG 2005 und 46, 52, 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 09.11.2018, Zl. 1146517804-170359359, wegen Paragraphen 3, 8, 10, 13, 57, AsylG 2005 und 46, 52, 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 22.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, mit muslimischem Glaubensbekenntnis und in Jalalabad, Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich kann in Afghanistan nicht zur Schule gehen, es sind immer wieder Anschläge in Afghanistan. Mein Bruder hat in Afghanistan mit Franzosen gearbeitet, die Taliban waren aber dagegen, er wurde als Verräter bezeichnet weil er mit Ungläubigen zusammenarbeitet. Die Taliban sind dann auch bei uns zuhause eingebrochen und sie haben unsere Wohnung mit Maschinengewehren zerschossen. Wir haben uns verstecken können. Ich habe Angst um mein Leben aufgrund der Taliban."
3. - Am 22.05.2018 langte der Abschluss Bericht der PI Bad Ischl bzgl. Betretungsverbot in der XXXX mit der Anzeige aufgrund Sachbeschädigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Am 01.06.2018 erfolgte die Verständigung über die Einstellung der Verfolgung wegen § 125 StGB.3. - Am 22.05.2018 langte der Abschluss Bericht der PI Bad Ischl bzgl. Betretungsverbot in der römisch 40 mit der Anzeige aufgrund Sachbeschädigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Am 01.06.2018 erfolgte die Verständigung über die Einstellung der Verfolgung wegen Paragraph 125, StGB.
Am 17.08.2018 langte eine Mitteilung der PI Bad Ischl bzgl. Anzeige wegen Verdachtes gem. §§ 105 und 218 StGB beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Am 05.09.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Einstellung der Verfolgung wegen §§ 105 und 218 StGB informiert.Am 17.08.2018 langte eine Mitteilung der PI Bad Ischl bzgl. Anzeige wegen Verdachtes gem. Paragraphen 105 und 218 StGB beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Am 05.09.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Einstellung der Verfolgung wegen Paragraphen 105 und 218 StGB informiert.
4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.10.2018 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er gesund sei. Er legte Fotos von seinem Bruder und Unterlagen vor, die beweisen sollen, dass sein Bruder mit Franzosen gearbeitet habe. Er komme aus XXXX und sei dort 2 Jahre in die Volksschule gegangen, er sei aber Analphabet. Sein Zielland sei immer Österreich gewesen, nach Frankreich wollte er nie gehen. Er wolle ein schönes Leben in Österreich haben und eine bessere Zukunft. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, die Taliban hätte ihr Haus zerstört und nun wisse er nicht, wo seine Familie sei. In Bulgarien hätte er noch einmal mit ihnen telefoniert. Sein Onkel sei Lehrer gewesen und deswegen von den Daesh bedroht worden, die ihn dann auch ein halbes Jahr vor seiner Ausreise umgebracht hätten.4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.10.2018 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er gesund sei. Er legte Fotos von seinem Bruder und Unterlagen vor, die beweisen sollen, dass sein Bruder mit Franzosen gearbeitet habe. Er komme aus römisch 40 und sei dort 2 Jahre in die Volksschule gegangen, er sei aber Analphabet. Sein Zielland sei immer Österreich gewesen, nach Frankreich wollte er nie gehen. Er wolle ein schönes Leben in Österreich haben und eine bessere Zukunft. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, die Taliban hätte ihr Haus zerstört und nun wisse er nicht, wo seine Familie sei. In Bulgarien hätte er noch einmal mit ihnen telefoniert. Sein Onkel sei Lehrer gewesen und deswegen von den Daesh bedroht worden, die ihn dann auch ein halbes Jahr vor seiner Ausreise umgebracht hätten.
Er habe zwei Jahre die Volksschule besucht, könne aber nur auf Deutsch lesen und schreiben. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich habe es bereits gesagt. Mein Bruder arbeitete für die Franzosen und auch für das afghanische Militär. Ich wurde mehrmals bedroht und mir wurde gesagt, dass wenn mein Bruder nicht seinen Job aufgibt, dann werden Sie uns alle umbringen. Eines Nachts waren wir alle Zuhause. Wir wurden von den Taliban angegriffen. Am nächsten Tag hat mich mein Bruder nach Österreich geschickt."
Sein Bruder habe als Buchhalter gearbeitet, er habe eigentlich für das afghanische Militär gearbeitet, aber dieses werde von den Franzosen finanziert und daher habe er für die Franzosen gearbeitet. Er habe die Löhne ausgezahlt.
Neuerlich nach Details befragt, gab er Folgendes an: "Es war ca. Mitternacht. Wir haben Schüsse gehört und sind alle aufgewacht. Sie haben die Haustüre aufgebrochen und sind hereingekommen und dann sind sie weggegangen. Mein Bruder hatte auch eine Waffe. Es gab einen Schusswechsel. Mein Bruder hat auch geschossen. Als sie die Schüsse gehört haben, sind Sie weggelaufen. Ich weiß nicht, was sie in dieser Nacht vorhatten. Sie wollten uns Angst machen oder ich weiß es nicht genau."
Näher befragt, wie es zu der ersten Anzeige wegen Sachbeschädigung gekommen sei, gab er an, dass er sich geärgert habe, da ihm das WLAN gesperrt worden sei, da er nicht im Deutschkurs gewesen sei und deswegen hätte er den Kasten (Anm.: gemeint Spint) umgeschmissen. Auf die zweite Anzeige wegen Sachbeschädigung und sexueller Belästigung angesprochen, gab er an, dass er in der Nacht Hunger gehabt hätte und die Betreuerin ihm nichts zu essen geben wollte, deswegen hätte er sie beschimpft, er hätte sie nicht sexuell belästigt und alle anderen Flüchtlinge hätten mit dieser Betreuerin auch Probleme. Auf die nächste Anzeige vom 28.08.2018 angesprochen, gab er an, dass er in die Stadt wollte und ihn die Betreuer nicht mitnehmen wollten, daher habe er gegen das Auto getreten.Näher befragt, wie es zu der ersten Anzeige wegen Sachbeschädigung gekommen sei, gab er an, dass er sich geärgert habe, da ihm das WLAN gesperrt worden sei, da er nicht im Deutschkurs gewesen sei und deswegen hätte er den Kasten Anmerkung, gemeint Spint) umgeschmissen. Auf die zweite Anzeige wegen Sachbeschädigung und sexueller Belästigung angesprochen, gab er an, dass er in der Nacht Hunger gehabt hätte und die Betreuerin ihm nichts zu essen geben wollte, deswegen hätte er sie beschimpft, er hätte sie nicht sexuell belästigt und alle anderen Flüchtlinge hätten mit dieser Betreuerin auch Probleme. Auf die nächste Anzeige vom 28.08.2018 angesprochen, gab er an, dass er in die Stadt wollte und ihn die Betreuer nicht mitnehmen wollten, daher habe er gegen das Auto getreten.
Er wünsche sich auch ein Leben in Österreich, so wie es alle leben, er wolle auch das haben, was die anderen haben.
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Betretungsverbot der Betreuungseinrichtung " XXXX " in Bad Ischl ausgesprochen und er wurde in eine andere Betreuungseinrichtung überstellt.Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Betretungsverbot der Betreuungseinrichtung " römisch 40 " in Bad Ischl ausgesprochen und er wurde in eine andere Betreuungseinrichtung überstellt.
In der nächsten Betreuungseinrichtung verstieß er wiederum mehrfach gegen die Hausordnung indem er im Zimmer rauchte, nächtliche Besucher empfing, er weigerte sich, sein Zimmer kontrollieren zu lassen und wurde gegen den Betreuer handgreiflich. Als daraufhin seine Verlegung veranlasst wurde und die Betreuer ihn am 08.01.2019 darüber informierten, zerriss er den Bescheid und verließ kurzfristig die Unterkunft, um bald darauf wieder zurückzukehren und damit zu drohen, die "Kantine" (gemeint wohl: den Container) anzuzünden und diese zu sprengen (Aussagen der zwei Betreuer).
Aufgrund dieses Vorfalles wurde er am 08.01.2019 in Untersuchungshaft genommen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
6. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von den Taliban bedroht werde und keine Unterstützung mehr von seiner Familie erhalten könne, da er nicht wisse, wo sich diese aufhalte.
7. Mit Schreiben vom 07.02.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Bescheid vom 06.02.2019 übermittelt, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 04.02.2019 rechtskräftig verurteilt wurde und er daher sein Aufenthaltsrecht verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.02.2019 durch das Landesgericht Linz wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs nach den §§ 15 Abs 1, 109 Abs 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 StGB, 19 JGG nach dem Strafsatz des § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei, gem. § 43a Abs 3 StGB werde ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.7. Mit Schreiben vom 07.02.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Bescheid vom 06.02.2019 übermittelt, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 04.02.2019 rechtskräftig verurteilt wurde und er daher sein Aufenthaltsrecht verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.02.2019 durch das Landesgericht Linz wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 109, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, StGB, 19 JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei, gem. Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB werde ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 18.02.2019 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger XXXX . Er lebte bis zu seiner Ausreise in der Provinz Nangarhar. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger römisch 40 . Er lebte bis zu seiner Ausreise in der Provinz Nangarhar. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sind nicht glaubhaft und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.
Nangarhar zählt zu den volatilen Gebieten in Afghanistan, eine sichere Rückkehr dorthin ist dem Beschwerdeführer unter Umständen derzeit nicht zumutbar, aber es steht ihm eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in einer der großen Städte, wie Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul zur Verfügung. Kabul ist von Österreich aus mit dem Flugzeug erreichbar, von dort aus kann der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug nach Herat oder Mazar e Sharif weiterreisen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig und in Afghanistan aufgewachsen, er verbrachte beinahe sein ganzes Leben in Afghanistan und ist volljährig und spricht eine der landesüblichen Sprachen. Seine Existenz könnte er- zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat würde dieser - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und der individuellen Situation - nicht in den Rechten gemäß Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.
Schließlich würde auch sein Status als "Rückkehrer" für kein erkennbar erhöhtes Gefährdungspotenzial sorgen. Den Feststellungen betreffend die Situation von Rückkehrern nach Afghanistan wurde gleichfalls in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten - allein UNHCR hat in den vergangenen 10 Jahren die Rückkehr von rund 3,5 Millionen Afghanen unterschiedlichster ethnischer und konfessioneller Zugehörigkeit begleitet. Dies wäre undenkbar, wenn es nur halbwegs schlüssige Hinweise auf eine generelle Verfolgung dieser Personengruppe gäbe.
Der Beschwerdeführer ist gesund, lebt von der Grundversorgung, geht keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich verurteilt und hat bereits trotz seines kurzen Aufenthaltes in Österreich und seines jungen Alters eine Haftstrafe verbüßt.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.02.2019 durch das Landesgericht Linz wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs nach den §§ 15 Abs 1, 109 Abs 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 StGB, 19 JGG nach dem Strafsatz des § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, gem. § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde am 04.02.2019 durch das Landesgericht Linz wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 109, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, StGB, 19 JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, gem. Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Am Tag der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.
Zur relevanten Situation in Afghanistan:
Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Da der Bescheid erst vor knapp vier Monaten erlassen wurde und die Länderfeststellung daher größtenteils aktuell sind, wird lediglich ergänzend Folgendes festgestellt:
Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019).
Quellen:
CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',
https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019
DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019
FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,
https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019
IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",IM - römisch eins l Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",
https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 31.1.2019
Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo,
https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo, Zugriff 31.1.2019
NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says, https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2019
Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban,
https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban, Zugriff 31.1.2019
WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban, https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-for-afghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311_story.html?noredirect=on&utm_term=.b049b43b3c79, Zugriff 31.1.2019
KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).
Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019).
Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019).
Quellen:
AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces,
https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logar-kills-security-forces-190120093626695.html, Zugriff 22.1.2019
IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019IM - römisch eins l Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019
NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-taliban-attack-intelligence-ward