TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/22 W124 1427784-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2019
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Entscheidungsdatum

22.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 1427784-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 sowie am römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 9

BFA-VG sowie §§ 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.BFA-VG sowie Paragraphen 55, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seiner Person an, er sei indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Ror an und bekenne sich zum Hinduismus.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seiner Person an, er sei indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Ror an und bekenne sich zum Hinduismus.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ferner wurde der BF nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurückverwiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ferner wurde der BF nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurückverwiesen.

1.3. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Zuge welcher der BF zu seiner Person angab, er stamme aus dem Dorf XXXX im Bundesstaat Haryana. Dort wohne seine Familie, konkret seine Großmutter, seine Mutter und seine Schwester in einem einfachen Haus. Bis zu seiner Ausreise habe er auch dort gelebt. Insgesamt habe er zehn Jahre die Schule besucht und in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Sein jüngerer Bruder würde noch immer dort arbeiten. Der BF sei ledig und wohne in Österreich alleine in einer Zweizimmerwohnung. Bis September XXXX habe er Werbezettel verteilt. Seit Oktober sei er selbständiger Marktfahrer. Den Gewerbeschein habe er seit Oktober XXXX . Seine Firma sei ruhend gestellt gewesen und seit Oktober XXXX werde wieder gearbeitet. Er bezahle Sozialversicherung, habe aber noch keine E-Card. Wenn nicht so viel als Marktfahrer zu tun sei, verteile er auch Werbezettel.1.3. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Zuge welcher der BF zu seiner Person angab, er stamme aus dem Dorf römisch 40 im Bundesstaat Haryana. Dort wohne seine Familie, konkret seine Großmutter, seine Mutter und seine Schwester in einem einfachen Haus. Bis zu seiner Ausreise habe er auch dort gelebt. Insgesamt habe er zehn Jahre die Schule besucht und in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Sein jüngerer Bruder würde noch immer dort arbeiten. Der BF sei ledig und wohne in Österreich alleine in einer Zweizimmerwohnung. Bis September römisch 40 habe er Werbezettel verteilt. Seit Oktober sei er selbständiger Marktfahrer. Den Gewerbeschein habe er seit Oktober römisch 40 . Seine Firma sei ruhend gestellt gewesen und seit Oktober römisch 40 werde wieder gearbeitet. Er bezahle Sozialversicherung, habe aber noch keine E-Card. Wenn nicht so viel als Marktfahrer zu tun sei, verteile er auch Werbezettel.

Abschließend wurden dem BF Auszüge aus dem Länderinformationsblatt zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ausgehändigt. Vom BF wurden unter anderem zwei Mahnungen der Wirtschaftskammer XXXX betreffend die vorgeschriebene Grundumlage für die Jahre XXXX bis XXXX vorgelegt.Abschließend wurden dem BF Auszüge aus dem Länderinformationsblatt zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ausgehändigt. Vom BF wurden unter anderem zwei Mahnungen der Wirtschaftskammer römisch 40 betreffend die vorgeschriebene Grundumlage für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 vorgelegt.

1.5. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters vor, die in Indien bestehende Reisefreiheit werde nicht nur durch kulturelle und sprachliche Schwierigkeiten relativiert, sondern könnten sich Personen wie der BF auch aufgrund häufiger ethnischer Verfolgungen nicht frei bewegen. Beispielsweise seien radikale Hindu-nationalistische Parteien in verschiedenen Regionen politisch sehr einflussreich und komme es dadurch auch regelmäßig zu Pogrom-artigen Ausschreitungen. Ferner sei die Lebensgrundlage des BF außerhalb seiner Herkunftsregion extrem prekär. Der BF sei zudem unbescholten, wohne in einer ortsüblichen Unterkunft und sei krankenversichert. Er könne sich bereits im Alltag auf Deutsch verständigen, könne jedoch aufgrund mangelnder finanzieller Mittel keine Sprachprüfung ablegen. Zum Herkunftsstaat habe er keinen Kontakt bzw. keine Bindung mehr.1.5. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters vor, die in Indien bestehende Reisefreiheit werde nicht nur durch kulturelle und sprachliche Schwierigkeiten relativiert, sondern könnten sich Personen wie der BF auch aufgrund häufiger ethnischer Verfolgungen nicht frei bewegen. Beispielsweise seien radikale Hindu-nationalistische Parteien in verschiedenen Regionen politisch sehr einflussreich und komme es dadurch auch regelmäßig zu Pogrom-artigen Ausschreitungen. Ferner sei die Lebensgrundlage des BF außerhalb seiner Herkunftsregion extrem prekär. Der BF sei zudem unbescholten, wohne in einer ortsüblichen Unterkunft und sei krankenversichert. Er könne sich bereits im Alltag auf Deutsch verständigen, könne jedoch aufgrund mangelnder finanzieller Mittel keine Sprachprüfung ablegen. Zum Herkunftsstaat habe er keinen Kontakt bzw. keine Bindung mehr.

Zu einem nicht näheren bestimmbaren Zeitpunkt wurde ferner ein Versicherungsdatenauszug vom XXXX vorgelegt, welchem zu entnehmen ist, dass der BF von XXXX bis XXXX als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger gemeldet war, jedoch sind die Beiträge (BSVG, GSVG, FSVG) nicht bezahlt worden.Zu einem nicht näheren bestimmbaren Zeitpunkt wurde ferner ein Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 vorgelegt, welchem zu entnehmen ist, dass der BF von römisch 40 bis römisch 40 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger gemeldet war, jedoch sind die Beiträge (BSVG, GSVG, FSVG) nicht bezahlt worden.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle, da der BF eigenen Angaben nach in Österreich über keine familiären Bindungen verfüge. Zu seinem Privatleben wurde festgehalten, dass er keine sozialen Kontakte nennen habe können. Er engagiere sich weder in einem Verein, noch in einer gemeinnützigen Organisation. Er habe weder an Sprachkursen, noch an Integrationskursen oder beruflichen Fortbildungen teilgenommen. Im Übrigen habe ihm bei der Knüpfung von privaten Kontakten bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt nur vorübergehend sei. Berücksichtigt wurde ferner die kurze Aufenthaltsdauer sowie der Umstand, dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfüge. Zu seiner beruflichen Tätigkeit hielt das Bundesamt fest, dass er eine Mitteilung betreffend seine Gewerbeausübung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt habe. Nachweise über seine Einkünfte lägen hingegen nicht vor, sondern lediglich eine Zahlungserinnerung bzw. Mahnung der WK Wien bezüglich ausstehender Beiträge zur Grundumlage. Es könne sohin nicht festgestellt werden, dass er selbsterhaltungsfähig sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass er im Herkunftsstaat über Familie verfüge und den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht habe. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 bestehe für den BF nicht und sei auch eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG vom EGMR im konkreten Fall nicht empfohlen worden, weshalb eine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht festgestellt werden hätten können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle, da der BF eigenen Angaben nach in Österreich über keine familiären Bindungen verfüge. Zu seinem Privatleben wurde festgehalten, dass er keine sozialen Kontakte nennen habe können. Er engagiere sich weder in einem Verein, noch in einer gemeinnützigen Organisation. Er habe weder an Sprachkursen, noch an Integrationskursen oder beruflichen Fortbildungen teilgenommen. Im Übrigen habe ihm bei der Knüpfung von privaten Kontakten bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt nur vorübergehend sei. Berücksichtigt wurde ferner die kurze Aufenthaltsdauer sowie der Umstand, dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfüge. Zu seiner beruflichen Tätigkeit hielt das Bundesamt fest, dass er eine Mitteilung betreffend seine Gewerbeausübung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt habe. Nachweise über seine Einkünfte lägen hingegen nicht vor, sondern lediglich eine Zahlungserinnerung bzw. Mahnung der WK Wien bezüglich ausstehender Beiträge zur Grundumlage. Es könne sohin nicht festgestellt werden, dass er selbsterhaltungsfähig sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass er im Herkunftsstaat über Familie verfüge und den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht habe. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, bestehe für den BF nicht und sei auch eine vorläufige Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG vom EGMR im konkreten Fall nicht empfohlen worden, weshalb eine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht festgestellt werden hätten können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.

3. Mit Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen, Willkür und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und nach Darstellung des Sachverhalts begründend vorgebracht, die Ausführungen der belangten Behörde seien nicht überzeugend und würden einer gesetzlichen und judikativen Grundlage entbehren. So befinde sich der BF bereits seit vier Jahren im Bundesgebiet, was mit vielen Integrationsfaktoren verknüpft sei. Negative Faktoren oder gar zwingende Versagungsgründe zur Erteilung eines Aufenthaltstitels würden nicht vorliegen.3. Mit Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen, Willkür und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und nach Darstellung des Sachverhalts begründend vorgebracht, die Ausführungen der belangten Behörde seien nicht überzeugend und würden einer gesetzlichen und judikativen Grundlage entbehren. So befinde sich der BF bereits seit vier Jahren im Bundesgebiet, was mit vielen Integrationsfaktoren verknüpft sei. Negative Faktoren oder gar zwingende Versagungsgründe zur Erteilung eines Aufenthaltstitels würden nicht vorliegen.

Der BF sei selbsterhaltungsfähig, verfüge über gute Deutschkenntnisse sowie über eine aufrechte Sozialversicherung. Die relevanten Bindungen zum Herkunftsstaat habe er verloren. In Indien würde er über keine wirtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte verfügen. Eine Prognose bezüglich des weiteren Aufenthalts müsse bereits aufgrund der langwährenden legalen Arbeitstätigkeit und der beruflichen Erfahrung positiv ausfallen. Ferner lebe er in einer ortsüblichen Unterkunft.

Die Behörde habe überdies keine Schritte unternommen, um geeignete Dokumente zum Nachweis der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF zu erhalten. Die Ermittlungspflicht gehe so weit, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, in geeigneter Weise nachzufragen und weitere Erhebungen zu tätigen, zumal hierfür konkrete Anhaltspunkte vorgelegen seien. Im Übrigen seien die rechtlichen Ausführungen der Behörde abstrakt und würden keinen Bezug zum konkreten Fall aufweisen. Warum im konkreten Fall eine Rückkehrentscheidung geboten sei, habe sohin nicht dargelegt werden können.

4. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.4. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am XXXX erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Hindi.5. Am römisch 40 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Hindi.

Im Zuge der Verhandlung wurde eine Bestätigung der WKO vom XXXX (in Kopie) in Vorlage gebracht.Im Zuge der Verhandlung wurde eine Bestätigung der WKO vom römisch 40 (in Kopie) in Vorlage gebracht.

Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

(...)

Eingangs bestätigte der BF, dass er keine Probleme habe, völlig gesund sei und an der Verhandlung teilnehmen könne.

Nach Eröffnung des Beweisverfahrens wurde der BF auf die Bedeutung der Verhandlung hingewiesen. Nach Belehrung über die Konsequenzen unrichtiger Angaben wurde er auf die Verpflichtung zur Mitwirkung hingewiesen und wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

(...)

R: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 .

R: Sind Sie seitdem durchgehend in Österreich?

BF: Ich bin die ganze Zeit in Österreich.

R: Wo haben Sie denn in Indien gelebt?

BF: Ich habe im Dorf bzw. Postamt XXXX , XXXX , XXXX , Bundestaat Haryana gelebt.BF: Ich habe im Dorf bzw. Postamt römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Bundestaat Haryana gelebt.

R: Haben Sie Indien direkt von der von Ihnen angegebenen Adresse verlassen?

BF: Ja.

R: Haben sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?

BF: Nein, mit meiner Familie.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nein.

R: Verstehen Sie Deutsch?

BF: Ich kann nicht Deutsch sprechen.

R: Verstehen Sie Deutsch?

BF: Nein.

R: (Frage auf Deutsch) Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?

BF: Keine Antwort

Fragewiederholung auf Hindi

BF: Meiner Mutter, Großmutter väterlicherseits, einen jüngeren Bruder, mein Vater ist schon gestorben und 2 Schwestern.

R: (Frage auf Deutsch) Wie geht es Ihren Familienangehörigen?

BF: (Antwort auf Hindi) Ich verstehe Sie nicht.

Fragewiederholung auf Hindi

BF: Ich habe keinen Kontakt mit denen.

R: (Frage auf Deutsch) Seit wann haben Sie keinen Kontakt mit Ihrer Familie?

Antwort in Richtung Dolmetscher auf Hindi: Was haben Sie gesagt?

Fragewiederholung auf Hindi

BF: Seit ich Indien verlassen habe.

R: (Frage auf Deutsch): Haben Sie außer der von Ihnen angegebene Adresse noch an einer anderen Adresse in Indien gelebt?

BF: keine Antwort

Fragewiederholung auf Hindi

BF: Nein, nur an dieser Adresse.

R: (Frage auf Deutsch): Wie bestreiten Ihre Mutter bzw. ihre Geschwister Ihren Lebensunterhalt in Indien?

Frage in Hindi in Blickrichtung Dolmetscher "Was ist es?"

Fragewiederholung auf Hindi

BF: Wir haben eine eigene Landwirtschaft, die ist ca. 1 1/2 "killa" groß.

R: (Frage auf Deutsch): Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

Wieder Antwort auf Hindi in Blickrichtung Dolmetscher "Was ist es?"

Fragewiederholung auf Hindi

BF: Auch auf der Familienlandwirtschaft.

R: (Frage auf Deutsch): Welche Schulausbildung haben Sie?

Wieder Antwort auf Hindi in Blickrichtung Dolmetscher "nocheinmal"

Fragewiederholung auf Hindi

BF: Ich habe 10 Jahre die Schule besucht und abgeschlossen und nachher in der Familienlandwirtschaft gearbeitet.

R: Haben Sie in Österreich schon einen Deutschkurs besucht?

BF: Nein ich habe keine Zeit gehabt, weil ich so viel zu tun gehabt habe. Aber in nächster Zukunft habe ich vor in einen Deutschkurs zu gehen.

R: Haben Sie außerhalb der von Ihnen angegebenen Adresse in Indien auch noch andere Verwandte?

BF: Nein, ich habe nur 2 Schwestern.

R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich arbeite als Marktfahrer.

R: Seit wann üben Sie diese Tätigkeit aus?

BF: Seit XXXX .BF: Seit römisch 40 .

Der BF legt eine Bestätigung der WKO vom XXXX vor, welche als Beilage ./B in Kopie zum Akt genommen wird.Der BF legt eine Bestätigung der WKO vom römisch 40 vor, welche als Beilage ./B in Kopie zum Akt genommen wird.

R: Auf Hinweis, dass sich aus dem Ausdruck ergibt, dass die Tätigkeit bzw. das Gewerbe als Marktfahrer ruhend gestellt ist, gibt dieser an, dass die Tätigkeit seit XXXX wieder aktiviert ist.R: Auf Hinweis, dass sich aus dem Ausdruck ergibt, dass die Tätigkeit bzw. das Gewerbe als Marktfahrer ruhend gestellt ist, gibt dieser an, dass die Tätigkeit seit römisch 40 wieder aktiviert ist.

Dem BF wird eine Frist von einer Woche eingeräumt die entsprechende Bestätigung des auszuübenden Gewerbes vorzulegen.

RI: Warum zahlen Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge nicht?

BF: Ich habe noch keine E-Card bekommen, ich habe nur eine Aufforderung von 473 Euro bekommen, diese zu zahlen.

Dem BF wird eine Frist von einer Woche eingeräumt eine Bestätigung des Sozialversicherungsträgers vorzulegen, wie viel dieser an Sozialversicherungsbeiträgen aushaftet bzw. nicht aushaftet.

R: Seit wann üben Sie jetzt ihre Tätigkeit als Marktfahrer aus?

BF: XXXX habe ich angefangen, 1 Jahr habe ich das nicht ausgeübt, 1 Jahr ist die Gewerbeberechtigung ruhend gestellt gewesen, dann habe ich das Gewerbe durchgehend bis XXXX ausgeübt.BF: römisch 40 habe ich angefangen, 1 Jahr habe ich das nicht ausgeübt, 1 Jahr ist die Gewerbeberechtigung ruhend gestellt gewesen, dann habe ich das Gewerbe durchgehend bis römisch 40 ausgeübt.

R: Wann haben Sie genau mit ihrer Ausübung als Marktfahrer begonnen?

BF: Im Oktober XXXX habe ich als Marktfahrer angefangen.BF: Im Oktober römisch 40 habe ich als Marktfahrer angefangen.

R: Bis wann haben Sie dann diese Tätigkeit ausgeführt?

BF: Das ganze Jahr XXXX habe ich diese Tätigkeit ruhend gestellt. Im Jahr XXXX habe ich die letzten 3 Monate gearbeitet.BF: Das ganze Jahr römisch 40 habe ich diese Tätigkeit ruhend gestellt. Im Jahr römisch 40 habe ich die letzten 3 Monate gearbeitet.

R: Vorhalt: Das Gewerbe ist aber laut Auszug bis XXXX ruhend gestellt.R: Vorhalt: Das Gewerbe ist aber laut Auszug bis römisch 40 ruhend gestellt.

BF: Ja, genau.

R: War das das ganze Jahr XXXX ruhend gestellt?R: War das das ganze Jahr römisch 40 ruhend gestellt?

BF: In den letzten 3 Monaten habe ich den Gewerbeschein wieder aktiviert und auch gearbeitet.

Dem BF wird eine Frist von einer Woche eingeräumt, eine Bestätigung, ab wann dieser sein Gewerbe wieder aktiviert hat vorzulegen bzw. den aktuellen Status dieses Gewerbes.

R: Wie haben Sie dann ihren Lebensunterhalt im Jahr XXXX bzw. Jänner bis September XXXX bestritten?R: Wie haben Sie dann ihren Lebensunterhalt im Jahr römisch 40 bzw. Jänner bis September römisch 40 bestritten?

BF: Da habe ich für die XXXX Werbemittel zugestellt.BF: Da habe ich für die römisch 40 Werbemittel zugestellt.

R: Wie viel haben Sie denn durchschnittlich in ihrer Tätigkeit als Marktfahrer bzw. Werbemittelverteiler verdient?

BF: In der Zeit in der ich für die XXXX Werbemittel verteilt habe, habe ich an den Wochenenden auch Zeitungsständer zugestellt und habe durchschnittlich 600 bis 700 Euro netto verdient.BF: In der Zeit in der ich für die römisch 40 Werbemittel verteilt habe, habe ich an den Wochenenden auch Zeitungsständer zugestellt und habe durchschnittlich 600 bis 700 Euro netto verdient.

R: Wie viel haben Sie in dieser Zeit an Sozialversicherung gezahlt?

BF: Da habe ich keine Versicherung bezahlt.

R: Wie viel verdienen Sie, seit Sie seit Oktober XXXX ihre Tätigkeit als Marktfahrer ausüben?R: Wie viel verdienen Sie, seit Sie seit Oktober römisch 40 ihre Tätigkeit als Marktfahrer ausüben?

BF: Ca. 800 bis 900 Euro.

R: Wie viel müssten Sie monatlich an Sozialversicherung zahlen?

BF: Für Oktober, November und Dezember XXXX habe ich eine Aufforderung von 473 Euro bekommen, ob dies Steuern oder Sozialversicherung ist, weiß ich nicht.BF: Für Oktober, November und Dezember römisch 40 habe ich eine Aufforderung von 473 Euro bekommen, ob dies Steuern oder Sozialversicherung ist, weiß ich nicht.

R: Haben Sie vor XXXX auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?R: Haben Sie vor römisch 40 auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?

BF: Im Jahr XXXX habe ich nur zwei Monate gearbeitet, als ich den Gewerbeschein erhalten habe.BF: Im Jahr römisch 40 habe ich nur zwei Monate gearbeitet, als ich den Gewerbeschein erhalten habe.

R: Haben Sie vor XXXX auch gearbeitet?R: Haben Sie vor römisch 40 auch gearbeitet?

BF: Nein, davor habe ich nichts gearbeitet.

R: Welchen Vertrag haben Sie mit XXXX gehabt?R: Welchen Vertrag haben Sie mit römisch 40 gehabt?

Dem BF wird eine Frist von einer Woche aufgetragen, den Arbeits- bzw. Werkvertrag mit der Firma XXXX dem BVwG vorzulegen.Dem BF wird eine Frist von einer Woche aufgetragen, den Arbeits- bzw. Werkvertrag mit der Firma römisch 40 dem BVwG vorzulegen.

R: Für wen haben Sie die Zeitungsständer aufgestellt?

BF: Das habe ich privat gemacht. Für diese Tätigkeit braucht man keinen Vertrag. Das bekommt man in bar.

R: Für wen haben Sie da gearbeitet?

BF: Das war keine dauerhafte Tätigkeit, ich habe diese Tätigkeit für bzw. von verschiedenen Freunden gemacht.

R: Wie heißen denn diese Freunde?

BF: Das sind die Leute die aus den Punjab, Indien und Pakistan kommen.

R: Wie heißen denn diese Leute?

BF: Ich kenne diese nur mit den Kurznamen XXXXBF: Ich kenne diese nur mit den Kurznamen römisch 40

R: Wie hat die Tätigkeit für XXXX konkret ausgeschaut?R: Wie hat die Tätigkeit für römisch 40 konkret ausgeschaut?

BF: Das war eine viertägige Tätigkeit in der Woche von Montag bis Donnerstag, Freitag war ein freier Tag. Ich habe einen Wagen bekommen, manchmal waren darinnen 1.000 Stück, manchmal 2.000 Stück.

R: Was haben Sie da konkret verteilt?

BF: Das war z.B. Werbematerial vom Spar.

R: Musste das in einer bestimmten Zeit ausgetragen werden?

BF: Es war keine bestimmte Tageszeit vorgeschrieben, es war im eigenen Interesse es rasch zu erledigen.

R: Musste es in einen bestimmten Zeitraum erledigt werden?

BF: Jeden Tag musste man das, was man an diesem Tag von der XXXX bekommen hat, auch am gleichen Tag zustellen.BF: Jeden Tag musste man das, was man an diesem Tag von der römisch 40 bekommen hat, auch am gleichen Tag zustellen.

R: Wo haben Sie sich das Material abgeholt?

BF: Im XXXX .BF: Im römisch 40 .

R: War dort ein Stützpunkt?

BF: Ja dort gibt es eine eigene Firma.

R: Von wem? Von der XXXX ?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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