TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/8 W179 2214990-1

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Entscheidungsdatum

08.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §47 Abs2
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W179 2214990-1/ 2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach erfolgter Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.

Begründend führte die belangte Behörde - unter Hinweis auf § 47 Abs 1 bzw Abs 2 Fernmeldegebührenordnung - aus: "Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen". Konkret wurde weiters wortwörtlich ausgeführt: "Anspruch (zB. Rezeptgebührenbefreiung,Mindestsicherung, wurde nicht nachgereicht [sic!]."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser ersucht die beschwerdeführende Partei um erneute Überprüfung ihres Antrages und führt im Wesentlichen aus, dass ihre Tochter von den Rezeptgebühren befreit sei.

3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Im verfahrenseinleitenden Antrag hat die Beschwerdeführerin zwei der zur Verfügung stehenden Auswahlmöglichkeiten angekreuzt, nämlich

1.) den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art (und vermerkte handschriftlich daneben: "Waisenrente"), sowie 2.) der Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit (und vermerkte daneben handschriftlich: "Wohnunterstützung").

2. Dem Antrag beigeschlossen waren: XXXX Meldebestätigungen und XXXX Anmeldebescheinigungen XXXX der Tochter, einen an die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter adressierter Bescheid der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt, der ua für die genannte Tochter den Bezug einer Waisenpension samt Ausgleichzulage festlegt, einen aus der XXXX Sprache übersetzten Obsorgevergleich, den Einkommenssteuerbescheid XXXX der Beschwerdeführerin, der ao Belastungen ausweist, und ein Schreiben des Landes Steiermark an die Beschwerdeführerin über die Gewährung von Wohnunterstützung. Mit der Beschwerde legt die Rechtsmittelwerberin eine Rezeptgebührenbefreiung besagter Tochter ab XXXX vor, welche auch mitversicherte Angehörige umfasst. Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tochter mitversichert sei, wird nicht vorgebracht, noch belegt.

3. Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Zuge der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme darüber informiert, dass festgestellt worden sei, dass sie die Voraussetzungen des § 47 Abs 1 bzw Abs 2 FMGebO nicht erfülle und entsprechende Nachweise nachzubringen seien. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin keine Unterlagen an die Behörde nach.

4. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.

Im Einzelnen ist zu erwägen:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

3.1 Rechtsnormen:

a) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bis

(5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.

Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003).

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)

Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. (...)"

b) Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz:

Die wesentlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz (StWUG), LGBl Nr 106/2016, lautem (wortwörtlich):

"§ 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

§ 2 Förderungswerberinnen/Förderungswerber

(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:

1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger;

2. Angehörige österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;

3. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;

4. Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005;

5. subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005;

6. Personen

a) mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 NAG oder

b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" gemäß § 81 Abs. 29 NAG als "Daueraufenthalt - EU" weiter gilt oder

c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung weiter gilt;

7. Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG.

(2) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden:

1. Mieterinnen/Mietern gemäß § 1 des Mietrechtsgesetzes, ausgenommen

a) Mieterinnen/Mieter, die selbst (Mit)Eigentümerinnen/(Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind und

b) Mieterinnen/Mieter, die Angehörige gemäß § 36a AVG der Vermieterin/des Vermieters sind,

2. Untermieterinnen/Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer

Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993

gemieteten geförderten Wohnung;

3. Benutzerinnen/Benutzern von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag.

(3) Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen Personen, die die Voraussetzungen für

die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes erfüllen,

nicht in Betracht.

§ 3 Förderungsvoraussetzungen

Die Gewährung der Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

1. Nutzung der Mietwohnung durch alle im Haushalt lebenden Personen als Hauptwohnsitz, ausgenommen Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b Bundespflegegeldgesetz) erbringen, im Zeitraum der Erbringung dieser Leistung,

2. Mietvertrag mit Vergebührungsvermerk oder Nachweis über die Benützung als Dienst-, Natural oder Werkswohnung.

§ 4 Einkommen, Vermögen

(1) Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.

(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.

(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß § 36a AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.

(4) Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:

1. Haushalt: 0,5

2. je volljähriger Person: 0,5

3. je minderjähriger Person: 0,3

4. je Person

a) für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: 0,8

b) die einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz vorweisen

kann:

0,8.

(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

6) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 die von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Steiermark veröffentlichte Armutsgefährdungsschwelle nicht übersteigt.

(7) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 75% des Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 StMSG nicht übersteigt.

(8) Der Höchstbetrag der Förderung darf bei einem Ein-Personen-Haushalt 22% von 75% des Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 StMSG nicht unterschreiten und 25% nicht überschreiten.

(9) Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.

(10) Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung.

§ 5 Verfahren

(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben um Förderung anzusuchen.

(2) Das Land hat innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen über die Gewährung einer Förderung zu entscheiden. Eine Förderung ist jedenfalls nicht zu gewähren, wenn die Bemessung ergibt, dass sie 10 Euro monatlich nicht übersteigt.

(3) Allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten, insbesondere die Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Heeresgebührengesetz 2001, sind vom errechneten Förderungsbetrag in Abzug zu bringen.

§ 6 Beginn und Dauer

(1) Die Förderung wird jeweils höchstens für ein Jahr gewährt.

(2) Die Förderung wird gewährt:

1. ab 1. des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind;

2. in allen anderen Fällen mit dem der Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens folgenden Monatsersten; In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Förderung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderansuchens gewährt werden.

(3) Die Förderung erlischt mit dem Tod der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung."

3.2 Zu A) Beschwerde:

1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit (sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes) gebunden. Der bloße Nachweis eines geringen Haushalts-Nettoeinkommens genügt für sich alleine nicht.

Grundvoraussetzung für eine solche Befreiung ist somit der (aufrechte) Bezug einer der taxativ aufgezählten Leistungen des § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO), oder aber das Vorliegen einer der positivierten besonders geschützten Institutionen bzw Personenkreise des Abs 2 leg cit. Erst wenn ein solcher Bezug bzw schutzbedürftiger Umstand vorliegt, ist in einem zweiten Schritt ausweislich e contrario § 48 Abs 1 FMGebO die Höhe des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens zu prüfen.

2. Bereits im verfahrenseinleitenden Antrag hat die Beschwerdeführerin, wie dargestellt, zwar behauptet, über zwei der im Antragsformular zur Auswahl stehenden Anspruchsberechtigungen zu verfügen und hiebei handschriftlich bei den angekreuzten Anspruchsgrundlagen vermerkt: "Waisenrente" sowie "Wohnunterstützung".

3. Damit und mit den vorgelegten festgestellten Beweismitteln gelang es der Beschwerdeführerin jedoch nicht, den aktuellen Bezug einer sozialen Transferleistung iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung für ihre Person nachzuweisen:

3.1. Denn die Nachweise des Bezuges einer Waisenpension samt Ausgleichzulage ihrer Tochter und Befreiung von der Rezeptgebühr derselben vermag den Bezug einer sozialen Transferleistung der Antragstellerin (!) nicht zu ersetzen, weil von der Entrichtung der Rundfunkgebühr nur der Abgabenpflichtige, also der Anmelder der Rundfunkempfangseinrichtungen (hier die Beschwerdeführerin), befreit werden kann und nach § 47 Fernmeldegebührenordnung somit dieser (und nicht der Mitbewohner bzw Angehörige) eine soziale Transferleistung im Sinne des soeben genannten Paragraphen beziehen und nachweisen muss. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bezüge wegen der Minderjährigkeit der Tochter nicht dieser direkt, sondern der Beschwerdeführerin als Mutter und gesetzlicher Vertreterin ausbezahlt werden, Anspruchsberechtigte der Waisenpension ist das genannte Kind.

3.2. Daneben können die vorgelegten Meldezettel und der Obsorgevergleich per se keine Anspruchsgrundlage belegen.

3.3 Im Rahmen der Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin weiters ein Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung über die Gewährung von Wohnunterstützung für antragsgegenständliche Adresse in Vorlage.

Der von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Bezug von Wohnunterstützung gemäß § 1ff des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetztes (StWUG) ist nicht unter den genannten Leistungen (§ 47 Abs 1 Z 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung) einzuordnen. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um "Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd § 47 Abs 1 Z 7 Fernmeldegebührenordnung. Die Wohnunterstützung nach dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzt wird zwar als aus "öffentlichen Mitteln", ist jedoch nicht als "wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd § 47 Abs 1 Z 7 FGO gewährt zu betrachten. Ein bestimmendes Motiv für die Gewährung der Wohnunterstützung ist nicht, der sozialen Hilfsbedürftigkeit des Empfängers abzuhelfen.

Zudem bringt § 1 StWUG deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht (siehe auch VwGH 15.09.2009, 2009/06/0173 zur Wohnbeihilfe "alt" nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993: "Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. besteht auf die Gewährung einer Förderung kein Rechtsanspruch".). Schon deswegen liegt hier keine soziale Transferleistung iSd § 47 Abs 1 Z 7 FMGebO vor.

4. Den Bezug einer anderen sozialen Transferleistungen iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung macht die beschwerdeführende Partei weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend und mangelt es ihr somit an der zentralen Anspruchsgrundlage.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen.

3.3 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen.

4. Zu B) Revision:

6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren waren die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel, Nettoeinkommen,
Rechtsanspruch, Rundfunkgebührenbefreiung, soziale Bedürftigkeit,
Wohnbeihilfe, Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2214990.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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