TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 W168 2170700-1

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W168 2170700-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 22.08.2017, Zl. Ankara-OB/KONS/1532/2017, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 16.05.2017, Zl. Ankara-ÖB/KONS/0959/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 22.08.2017, Zl. Ankara-OB/KONS/1532/2017, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 16.05.2017, Zl. Ankara-ÖB/KONS/0959/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 18.11.2015 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , genannt, der am 11.09.2015 in Österreich Asyl erhalten habe.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 18.11.2015 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Als Bezugsperson wurde der Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , genannt, der am 11.09.2015 in Österreich Asyl erhalten habe.

Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

* Kopie des Reisepasses der Bezugsperson;

* Meldebestätigung vom 24.03.2015;

* Auszug aus dem Familienbuch;

1.2. Mit Schreiben vom 01.12.2016, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017 verwiesen wurde. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

1.3. In der Folge langte eine im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertreterin eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Ankara ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die Bezugsperson am XXXX geboren sei und die Beschwerdeführerin am 18.11.2015 einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hätten. Die gesetzliche Erledigungsfrist betrage höchstens sechs Monate. Hätte die Behörde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden, wäre die Bezugsperson auch zum Entscheidungszeitpunkt noch minderjährig gewesen. Die überlange Verfahrensdauer sei allein der Behörde zuzurechnen, denn weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson hätten die Mitwirkungspflicht verletzt. Das vom BFA zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2016, Ra 2015/21/0230, sei zu einem Zeitpunkt ergangen, wo noch nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Behörde für die Bearbeitung eines ordnungsgemäß eingebrachten Antrages weit über ein Jahr benötigen würde. Auch sei die strenge Definition des § 35 AsylG nicht anzuwenden, wenn sie Unionsrecht entgegenstehe oder Grundrechte im Verfassungsrang verletze. Art. 8 EMRK sei sowohl Teil des Unionsrechts als auch in Österreich im Verfassungsrang und werde durch die unrechtmäßig überlange Verfahrensdauer und die beabsichtigte abweisende Entscheidung verletzt. Sowohl der EuGH als auch der VwGH hätten in ständiger Rechtsprechung zu Recht erkannt, dass auch ein Familienleben Volljähriger unter Art. 8 EMRK falle, wenn die Beziehung eine gewisse Intensität erreiche. Die Beschwerdeführerin habe mit der Bezugsperson ständig zusammengewohnt und beide hätten daher im Rahmen des Familienverbands füreinander gesorgt.1.3. In der Folge langte eine im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertreterin eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Ankara ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die Bezugsperson am römisch 40 geboren sei und die Beschwerdeführerin am 18.11.2015 einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hätten. Die gesetzliche Erledigungsfrist betrage höchstens sechs Monate. Hätte die Behörde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden, wäre die Bezugsperson auch zum Entscheidungszeitpunkt noch minderjährig gewesen. Die überlange Verfahrensdauer sei allein der Behörde zuzurechnen, denn weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson hätten die Mitwirkungspflicht verletzt. Das vom BFA zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2016, Ra 2015/21/0230, sei zu einem Zeitpunkt ergangen, wo noch nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Behörde für die Bearbeitung eines ordnungsgemäß eingebrachten Antrages weit über ein Jahr benötigen würde. Auch sei die strenge Definition des Paragraph 35, AsylG nicht anzuwenden, wenn sie Unionsrecht entgegenstehe oder Grundrechte im Verfassungsrang verletze. Artikel 8, EMRK sei sowohl Teil des Unionsrechts als auch in Österreich im Verfassungsrang und werde durch die unrechtmäßig überlange Verfahrensdauer und die beabsichtigte abweisende Entscheidung verletzt. Sowohl der EuGH als auch der VwGH hätten in ständiger Rechtsprechung zu Recht erkannt, dass auch ein Familienleben Volljähriger unter Artikel 8, EMRK falle, wenn die Beziehung eine gewisse Intensität erreiche. Die Beschwerdeführerin habe mit der Bezugsperson ständig zusammengewohnt und beide hätten daher im Rahmen des Familienverbands füreinander gesorgt.

1.4. Mit Schreiben vom 24.03.2017 teilte das BFA der ÖB mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Aus der Stellungnahme würden keine Neuerungen hervorgehen, aus welchen eine anderweitige Entscheidung hätte getroffen werden müssen.

1.5. Am 25.04.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da infolge einer Änderung der Voraussetzungen bei der asylberechtigten Bezugsperson (nunmehrige Volljährigkeit) die Familieneigenschaft nicht mehr vorliege. Weiters handle es sich bei der Beschwerdeführerin um kein minderjähriges Kind, sondern um die volljährige Schwester der Bezugsperson, daher erfülle diese die Voraussetzungen eines Familienangehörigen nicht. Sie sei somit nicht Familienangehörige im Sinne des § 2 Z 22 AsylG.1.5. Am 25.04.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da infolge einer Änderung der Voraussetzungen bei der asylberechtigten Bezugsperson (nunmehrige Volljährigkeit) die Familieneigenschaft nicht mehr vorliege. Weiters handle es sich bei der Beschwerdeführerin um kein minderjähriges Kind, sondern um die volljährige Schwester der Bezugsperson, daher erfülle diese die Voraussetzungen eines Familienangehörigen nicht. Sie sei somit nicht Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG.

Einer beiliegenden Stellungnahme ist ergänzend zu entnehmen, dass die Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG nur bei antragstellenden Kindern darauf abstelle, dass ihre Minderjährigkeit "im Zeitpunkt der Antragstellung" vorliegen müsse. Nur bei einreisewilligen Kindern schade es daher nicht, wenn sie im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig sein sollten. Demgegenüber komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.Einer beiliegenden Stellungnahme ist ergänzend zu entnehmen, dass die Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nur bei antragstellenden Kindern darauf abstelle, dass ihre Minderjährigkeit "im Zeitpunkt der Antragstellung" vorliegen müsse. Nur bei einreisewilligen Kindern schade es daher nicht, wenn sie im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig sein sollten. Demgegenüber komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.

2.1. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 16.05.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18.01.2017 nicht habe unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.2.1. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 16.05.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18.01.2017 nicht habe unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 13.06.2017 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass das von der belangten Behörde geführte Verfahren aufgrund antizipierter Beweiswürdigung an schwerwiegenden Verfahrensmängeln leide. Insbesondere habe die Erstbehörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und es seien vorliegende Beweisergebnisse stillschweigend übergangen und in die Beweiswürdigung nicht einbezogen worden. Dieses willkürliche Verfahren belaste den gesamten Bescheid mit einer schwerwiegenden Rechtswidrigkeit und sei dieser jedenfalls aufzuheben bzw. in einer Stattgebung des Antrages abzuändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liege ein willkürliches Verhalten der Behörde vor, das in die Verfassungssphäre eingreife, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Wie auch die erkennende Behörde in ihrer Stellungnahme festgestellt habe, sei die Bezugsperson erst am XXXX volljährig geworden, hätte also die Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden, wäre im Entscheidungszeitpunkt noch die Minderjährigkeit der Bezugsperson gegeben gewesen. Da der Behörde die ständige Rechtsprechung zur Volljährigkeit zum Entscheidungszeitpunkt bekannt sei und das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2016 zu Ra 2015/21/0230 auch in ihrer Stellungnahme zitiere, hätte sie verstärkt das Familienleben und die Beziehungsintensität im Sinne des Art. 8 EMRK ermitteln müssen. Die Behörde führe in ihrer mit 22.11.2016 datierten Stellungnahme lediglich an, dass die Familieneigenschaft im Sinne des § 35 AsylG auf Grund Volljährigkeit nicht gegeben sei, lasse aber die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Prüfung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK als Ausnahme zur strengen Definition eines Familienangehörigen im Sinne des § 35 AsylG außer Acht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei bei Ausnahmefällen der Familienbegriff nicht nach § 35 AsylG, sondern nach Art. 8 EMRK zu prüfen und zwar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Aufgrund der verletzten Entscheidungspflicht der Behörde hätte sie eine drohende Verletzung von Art. 8 EMRK ermitteln und beurteilen müssen. In der mit 18.01.2017 datierten Stellungnahme sei die Behörde auf die Rechtsprechung des VwGH, dass in Ausnahmefällen der Familienbegriff gemäß Art. 8 EMRK zur Anwendung gelange, um ein grundrechtskonformes Ergebnis zu erzielen, hingewiesen worden. Wie an beschwerdegegenständlichen Bescheid ersichtlich sei, sei dieser ohne die gebotenen Ermittlungen unter grober Verkennung der Rechtlage ergangen, was nach ständiger Rechtsprechung des VfGH Willkür erfülle. Es sei aber Akteninhalt, dass die Bezugsperson, welcher als Minderjähriger ausgereist sei, immer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie gelebt habe und diese in gegenseitiger Abhängigkeit gestanden seien. Im gegenständlichen Fall habe sich die Behörde aber ohne Ermittlungen über die Stellungnahme, das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin, hinweg und verletze somit die Ermittlungspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit. Durch das Außerachtlassen des Parteienvorbringens selbst und dem Unterlassen der Ermittlungstätigkeit im entscheidenden Punkt des Familienlebens habe die Behörde laut ständiger Rechtsprechung des VfGH Willkür im Sinne des Art. 8 EMRK geübt. Im vorliegenden Fall sei die Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Einreise zu einem Zeitpunkt, in welchem die Bezugsperson noch weit von der Erreichung der Volljährigkeit entfernt gewesen sei. Durch Behördenverschulden sei die Entscheidung über den Antrag auf Einreise weit über der damals geltenden sechsmonatigen Entscheidungsfrist, obwohl es aufgrund der familiären Situation notwendig gewesen wäre, die Entscheidung innerhalb gesetzlicher Frist zu treffen, um nicht eine Art. 8 EMRK verletzende Situation zu schaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH schütze Art. 8 EMRK die Beziehung zu Familienmitgliedern über die Kernfamilie hinaus, wenn ua. ein gemeinsamer Haushalt und gegenseitige Abhängigkeit vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht nur den Familienbegriff nach Art. 8 EMRK, sondern werde diese in Syrien in eine ausweglose Lage geraten, wenn nicht schon früher Opfer des innerstaatlichen Konflikts werden und komme es somit zu einer Art. 3 EMRK Verletzung.2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 13.06.2017 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass das von der belangten Behörde geführte Verfahren aufgrund antizipierter Beweiswürdigung an schwerwiegenden Verfahrensmängeln leide. Insbesondere habe die Erstbehörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und es seien vorliegende Beweisergebnisse stillschweigend übergangen und in die Beweiswürdigung nicht einbezogen worden. Dieses willkürliche Verfahren belaste den gesamten Bescheid mit einer schwerwiegenden Rechtswidrigkeit und sei dieser jedenfalls aufzuheben bzw. in einer Stattgebung des Antrages abzuändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liege ein willkürliches Verhalten der Behörde vor, das in die Verfassungssphäre eingreife, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Wie auch die erkennende Behörde in ihrer Stellungnahme festgestellt habe, sei die Bezugsperson erst am römisch 40 volljährig geworden, hätte also die Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden, wäre im Entscheidungszeitpunkt noch die Minderjährigkeit der Bezugsperson gegeben gewesen. Da der Behörde die ständige Rechtsprechung zur Volljährigkeit zum Entscheidungszeitpunkt bekannt sei und das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2016 zu Ra 2015/21/0230 auch in ihrer Stellungnahme zitiere, hätte sie verstärkt das Familienleben und die Beziehungsintensität im Sinne des Artikel 8, EMRK ermitteln müssen. Die Behörde führe in ihrer mit 22.11.2016 datierten Stellungnahme lediglich an, dass die Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, AsylG auf Grund Volljährigkeit nicht gegeben sei, lasse aber die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Prüfung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK als Ausnahme zur strengen Definition eines Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 35, AsylG außer Acht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei bei Ausnahmefällen der Familienbegriff nicht nach Paragraph 35, AsylG, sondern nach Artikel 8, EMRK zu prüfen und zwar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Aufgrund der verletzten Entscheidungspflicht der Behörde hätte sie eine drohende Verletzung von Artikel 8, EMRK ermitteln und beurteilen müssen. In der mit 18.01.2017 datierten Stellungnahme sei die Behörde auf die Rechtsprechung des VwGH, dass in Ausnahmefällen der Familienbegriff gemäß Artikel 8, EMRK zur Anwendung gelange, um ein grundrechtskonformes Ergebnis zu erzielen, hingewiesen worden. Wie an beschwerdegegenständlichen Bescheid ersichtlich sei, sei dieser ohne die gebotenen Ermittlungen unter grober Verkennung der Rechtlage ergangen, was nach ständiger Rechtsprechung des VfGH Willkür erfülle. Es sei aber Akteninhalt, dass die Bezugsperson, welcher als Minderjähriger ausgereist sei, immer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie gelebt habe und diese in gegenseitiger Abhängigkeit gestanden seien. Im gegenständlichen Fall habe sich die Behörde aber ohne Ermittlungen über die Stellungnahme, das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin, hinweg und verletze somit die Ermittlungspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit. Durch das Außerachtlassen des Parteienvorbringens selbst und dem Unterlassen der Ermittlungstätigkeit im entscheidenden Punkt des Familienlebens habe die Behörde laut ständiger Rechtsprechung des VfGH Willkür im Sinne des Artikel 8, EMRK geübt. Im vorliegenden Fall sei die Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Einreise zu einem Zeitpunkt, in welchem die Bezugsperson noch weit von der Erreichung der Volljährigkeit entfernt gewesen sei. Durch Behördenverschulden sei die Entscheidung über den Antrag auf Einreise weit über der damals geltenden sechsmonatigen Entscheidungsfrist, obwohl es aufgrund der familiären Situation notwendig gewesen wäre, die Entscheidung innerhalb gesetzlicher Frist zu treffen, um nicht eine Artikel 8, EMRK verletzende Situation zu schaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH schütze Artikel 8, EMRK die Beziehung zu Familienmitgliedern über die Kernfamilie hinaus, wenn ua. ein gemeinsamer Haushalt und gegenseitige Abhängigkeit vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht nur den Familienbegriff nach Artikel 8, EMRK, sondern werde diese in Syrien in eine ausweglose Lage geraten, wenn nicht schon früher Opfer des innerstaatlichen Konflikts werden und komme es somit zu einer Artikel 3, EMRK Verletzung.

Sei ein gemäß Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben gegeben, sei der Familienbegriff des § 35 AsylG zu erweitern, um nicht Art. 8 EMRK zu verletzen.Sei ein gemäß Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben gegeben, sei der Familienbegriff des Paragraph 35, AsylG zu erweitern, um nicht Artikel 8, EMRK zu verletzen.

2.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2017, Zl. Ankara-OB/KONS/1532/2017, wies die Österreichische Botschaft Ankara die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Allerdings vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht, dass § 35 Abs. 5 AsylG dahingehend klar sei, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff fallen würden. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, ausgeführt habe, komme es hinsichtlich der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Entscheidungszeitpunkt an. An dieser Rechtsprechung habe der VwGH erst jüngst mit dem Erkenntnis vom 26.01.2017, Ra 2016/20/0231, festgehalten. Soweit in der Beschwerde die Verfahrensdauer gerügt werde, so vermöge dies nichts am Tatbestand des § 35 Abs. 5 AsylG zu ändern (das Materiengesetz stehe unter keiner diesbezüglichen Bedingung.) Soweit die Beschwerde mit ihrer Argumentation zu Art. 8 EMRK den normativen Gehalt des § 35 Abs. 5 AsylG aufzulösen suche, setze sie sich darüber hinweg, dass auch das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger) Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht in Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre.2.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2017, Zl. Ankara-OB/KONS/1532/2017, wies die Österreichische Botschaft Ankara die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Allerdings vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht, dass Paragraph 35, Absatz 5, AsylG dahingehend klar sei, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff fallen würden. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, ausgeführt habe, komme es hinsichtlich der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Entscheidungszeitpunkt an. An dieser Rechtsprechung habe der VwGH erst jüngst mit dem Erkenntnis vom 26.01.2017, Ra 2016/20/0231, festgehalten. Soweit in der Beschwerde die Verfahrensdauer gerügt werde, so vermöge dies nichts am Tatbestand des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG zu ändern (das Materiengesetz stehe unter keiner diesbezüglichen Bedingung.) Soweit die Beschwerde mit ihrer Argumentation zu Artikel 8, EMRK den normativen Gehalt des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG aufzulösen suche, setze sie sich darüber hinweg, dass auch das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger) Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht in Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt wäre.

Für die Deckung eines solchen Eingriffs in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK spreche auch, dass sogar Art. 4 der Familienzusammenführungsrichtlinie hinsichtlich "Familienangehörigen" von minderjährigen Kindern ausgehe. Da im Beschwerdefall die Bezugsperson bereits volljährig sei, handle es sich jedenfalls um kein minderjähriges Kind. Auch würden nach der Rechtsprechung des EGMR die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes komme der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Im Übrigen sei-auch hinsichtlich der Beschwerdeausführungen zu Art. 8 EMRK- auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 bis 0254, zu verweisen, aus dem im Wesentlichen hervorgehe, dass der Zweck der Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG darin bestehe, den Nachziehenden die Einreise zu ermöglichen und ihnen denselben Schutz wie der Bezugsperson in Österreich zu gewähren. Diesem Zweck werde aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens gemäß § 35 AsylG volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise gestattet werde, weil sie bei Antragstellung nicht mehr dem Familienverfahren gemäß § 34 AsylG unterlägen. Der Einreisetitel gemäß § 35 AsylG erweise sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit der bereits volljährigen Bezugsperson zu entsprechen. Sie seien vielmehr auf die anderen - nach NAG und FPG eröffneten - Möglichkeiten zu verweisen.Für die Deckung eines solchen Eingriffs in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK spreche auch, dass sogar Artikel 4, der Familienzusammenführungsrichtlinie hinsichtlich "Familienangehörigen" von minderjährigen Kindern ausgehe. Da im Beschwerdefall die Bezugsperson bereits volljährig sei, handle es sich jedenfalls um kein minderjähriges Kind. Auch würden nach der Rechtsprechung des EGMR die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes komme der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Im Übrigen sei-auch hinsichtlich der Beschwerdeausführungen zu Artikel 8, EMRK- auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 bis 0254, zu verweisen, aus dem im Wesentlichen hervorgehe, dass der Zweck der Ausstellung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG darin bestehe, den Nachziehenden die Einreise zu ermöglichen und ihnen denselben Schutz wie der Bezugsperson in Österreich zu gewähren. Diesem Zweck werde aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens gemäß Paragraph 35, AsylG volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise gestattet werde, weil sie bei Antragstellung nicht mehr dem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG unterlägen. Der Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG erweise sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit der bereits volljährigen Bezugsperson zu entsprechen. Sie seien vielmehr auf die anderen - nach NAG und FPG eröffneten - Möglichkeiten zu verweisen.

2.4. Folglich stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 01.09.2017 gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag.2.4. Folglich stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 01.09.2017 gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag.

2.5. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.09.2017, am 15.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 18.11.2015 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG.Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 18.11.2015 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG.

Als Bezugsperson wurde der syrische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, genannt, welcher ihr Bruder ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zl. 1027630203-14857033, der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Die Bezugsperson XXXX wurde am XXXX volljährig.Als Bezugsperson wurde der syrische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, genannt, welcher ihr Bruder ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zl. 1027630203-14857033, der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Die Bezugsperson römisch 40 wurde am römisch 40 volljährig.

Nach Prüfung des Sachverhaltes wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson in Österreich volljährig sei, bzw. es sich bei der Bezugsperson um den volljährigen Bruder handeln würde.

Das Bestehen eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kann nicht festgestellt werden, bzw. wurde das Vorliegen eines solchen glaubhaft und nachvollziehbar nicht dargelegt.

Die Botschaft hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und nachvollziehbar sowie sachlich begründet den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.Die Botschaft hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und nachvollziehbar sowie sachlich begründet den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson seit dem XXXX und sohin zum relevanten Entscheidungszeitpunkt, als auch der Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die volljährige Schwester der Bezugsperson handelt, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Ankara. Das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt wurde darüber hinaus von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson seit dem römisch 40 und sohin zum relevanten Entscheidungszeitpunkt, als auch der Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die volljährige Schwester der Bezugsperson handelt, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Ankara. Das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt wurde darüber hinaus von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

In Visaverfahren haben die Beschwerdeführer den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu führen. Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Verfahren die Beschwerdeführerin den vollen Beweis (auch) hinsichtlich des Vorliegens eines angeführten besonders zu berücksichtigenden Familienlebens zu führen hat. Das Vorliegen eines solchen ist der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht gelungen, bzw. hat diese besondere Gründe die für die Annahme des Vorliegen eines solchen sprechen insgesamt detailliert und glaubhaft während des Verfahrens nicht dargelegt. Aus den vorgelegten Unterlagen und Ausführungen alleine ergibt sich kein Hinweis auf das Vorliegen eines derart besonders zu berücksichtigungswürdigen Familienlebens. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Bezugsperson bereits seit dem 06.08.2014 in Österreich befindet und seit diesem Zeitpunkt sohin kein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens bestanden haben kann. Dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin - trotz räumlicher Trennung - dennoch einen exzeptionell besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten hätten, wurde nachvollziehbar begründet nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführerin ist somit insgesamt der Beweis des Vorliegens eines in casu besonders zu berücksichtigungswürdigen Familienlebens der volljährigen Bezugsperson mit seiner volljährigen Schwester nicht gelungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 75 Abs. 24 ÜbergangsbestimmungenParagraph 75, Absatz 24, Übergangsbestimmungen

[...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 gestellt wurde. [...][...]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. [...]

Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 28.02.2017 und damit (jedenfalls) nach Inkrafttretens des § 35 Asyl idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden ist.Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 28.02.2017 und damit (jedenfalls) nach Inkrafttretens des Paragraph 35, Asyl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden ist.

§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG).

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Inte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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