TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/21 W168 2158840-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W168 2158840-1/2E

W168 2158843-1/2E

W168 2158841-1/2E

W168 2158838-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom

1.) 20.04.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1046/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Lena Dollsack, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.02.2017,1.) 20.04.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1046/2017, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Lena Dollsack, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.02.2017,

2.) 20.04.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1046/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Lena Dollsack, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.02.2017,2.) 20.04.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1046/2017, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Lena Dollsack, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.02.2017,

3.) 20.04.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1046/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Lena Dollsack, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.02.2017,3.) 20.04.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1046/2017, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Lena Dollsack, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.02.2017,

4.) 20.04.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1046/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Lena Dollsack, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.02.2017,4.) 20.04.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1046/2017, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Lena Dollsack, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.02.2017,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1 Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige Syriens, stellten am 12.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, genannt, das Kind der Erst-und Zweitbeschwerdeführer und der Bruder des Dritt-und Viertbeschwerdeführers.1.1 Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige Syriens, stellten am 12.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, genannt, das Kind der Erst-und Zweitbeschwerdeführer und der Bruder des Dritt-und Viertbeschwerdeführers.

1.2. Mit Schreiben vom 28.01.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus mit, die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sei aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht wahrscheinlich. In einer beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren ergebe, dass die in Österreich aufhältige Bezugsperson bereits zum Entscheidungszeitpunkt das 18. Lebensjahr vollendet habe und sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handle. Aus den oben dargelegten Gründen sei um derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.1.2. Mit Schreiben vom 28.01.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus mit, die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sei aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht wahrscheinlich. In einer beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren ergebe, dass die in Österreich aufhältige Bezugsperson bereits zum Entscheidungszeitpunkt das 18. Lebensjahr vollendet habe und sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handle. Aus den oben dargelegten Gründen sei um derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.

1.3. Mit Schreiben vom 30.01.2017 forderte die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerdeführer zur Stellungnahme zur Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl binnen einer Woche auf, wonach die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei. Es wurde darin auf die Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 28.01.2017 verwiesen.

1.4. Am 09.02.2017 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung eine Stellungnahme und führten aus, dass die Behörde ihre Entscheidung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 28.1.2016 zu Zahl Ra 2015/21/0230. In dieser Entscheidung habe der VwGH die Ansicht vertreten, dass mit Einführung des FNG-Anpassungsgesetzes und der damit verbundenen Schaffung der Definition Familienangehöriger speziell für das Einreiseverfahren in § 35 Abs. 5 AsylG eine maßgebliche Änderung das Einreiseverfahren betreffend eingetreten sei. Folglich sei bei Anträgen von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen, nicht mehr das Antrags-sondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigkeit relevant. Dieses Erkenntnis könne allerdings auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres bezogen werden. Damit wäre die getroffene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Mit 1.6.2016 sei durch das Asylrechtspaket 2016 eine Änderung des Asylgesetzes in Kraft getreten, welche auch das Einreiseverfahren zahlreichen Änderungen unterworfen habe. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 35 Abs. 2a AsylG werde erstmals konkretisiert, dass die Minderjährigkeit lediglich zum Zeitpunkt der Antragstellung vorzuliegen habe. Obwohl sich § 35 Abs. 2 a lediglich auf die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen beziehe, seien die Erläuterungen auf die Familieneigenschaft generell anzuwenden. Sollte die Familieneigenschaft mit Erreichen der Volljährigkeit enden, würde es keinen Sinn machen, für die Befreiung von diesen Voraussetzungen die Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt als relevant zu erachten, da nach der Volljährigkeit ohnehin jeder Antrag abgewiesen werden müsste. Es könne hier dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, Überflüssiges zu regeln. Bei den zitierten Erläuterungen handle es sich aber nicht um eine Neuregelung durch das BGBl I Nr. 24/2016, sondern um eine Konkretisierung dessen, was seit jeher der Willen des Gesetzgebers gewesen sei. Somit sei auch die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 24 AsylG unterliege, sondern um eine Konkretisierung dessen, was seit jeher der Willen des Gesetzgebers gewesen sei. Somit sei auch die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 24 in dieser Frage nicht anwendbar. Für diese Ansicht spreche auch, dass die besagte Novellierung des Asylgesetzes erst nach der Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt sei. Würde der Gesetzgeber der Ansicht des Verwaltungsgerichthofes folgen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, den entsprechenden Passus aus den Erläuterungen zu entfernen. Dass er diesen beibehalten habe, zeige den Willen, seine Ansicht in dieser Frage zu konkretisieren insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass eine derart klare Aussage in den Erläuterungen zum FNG-Anpassungsgesetz nicht enthalten gewesen sei. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.2016 könne somit seit Inkrafttreten des BGBl. Nr. 24/2016 nicht mehr gefolgt werden, weshalb die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei.1.4. Am 09.02.2017 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung eine Stellungnahme und führten aus, dass die Behörde ihre Entscheidung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 28.1.2016 zu Zahl Ra 2015/21/0230. In dieser Entscheidung habe der VwGH die Ansicht vertreten, dass mit Einführung des FNG-Anpassungsgesetzes und der damit verbundenen Schaffung der Definition Familienangehöriger speziell für das Einreiseverfahren in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG eine maßgebliche Änderung das Einreiseverfahren betreffend eingetreten sei. Folglich sei bei Anträgen von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen, nicht mehr das Antrags-sondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigkeit relevant. Dieses Erkenntnis könne allerdings auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres bezogen werden. Damit wäre die getroffene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Mit 1.6.2016 sei durch das Asylrechtspaket 2016 eine Änderung des Asylgesetzes in Kraft getreten, welche auch das Einreiseverfahren zahlreichen Änderungen unterworfen habe. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 35, Absatz 2 a, AsylG werde erstmals konkretisiert, dass die Minderjährigkeit lediglich zum Zeitpunkt der Antragstellung vorzuliegen habe. Obwohl sich Paragraph 35, Absatz 2, a lediglich auf die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen beziehe, seien die Erläuterungen auf die Familieneigenschaft generell anzuwenden. Sollte die Familieneigenschaft mit Erreichen der Volljährigkeit enden, würde es keinen Sinn machen, für die Befreiung von diesen Voraussetzungen die Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt als relevant zu erachten, da nach der Volljährigkeit ohnehin jeder Antrag abgewiesen werden müsste. Es könne hier dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, Überflüssiges zu regeln. Bei den zitierten Erläuterungen handle es sich aber nicht um eine Neuregelung durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, sondern um eine Konkretisierung dessen, was seit jeher der Willen des Gesetzgebers gewesen sei. Somit sei auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG unterliege, sondern um eine Konkretisierung dessen, was seit jeher der Willen des Gesetzgebers gewesen sei. Somit sei auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 24, in dieser Frage nicht anwendbar. Für diese Ansicht spreche auch, dass die besagte Novellierung des Asylgesetzes erst nach der Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt sei. Würde der Gesetzgeber der Ansicht des Verwaltungsgerichthofes folgen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, den entsprechenden Passus aus den Erläuterungen zu entfernen. Dass er diesen beibehalten habe, zeige den Willen, seine Ansicht in dieser Frage zu konkretisieren insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass eine derart klare Aussage in den Erläuterungen zum FNG-Anpassungsgesetz nicht enthalten gewesen sei. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.2016 könne somit seit Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016, nicht mehr gefolgt werden, weshalb die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2017 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung eines Einreisetitels. Hinsichtlich der Begründung wurde auf eine Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 28.01.2017 verwiesen. Die Beschwerdeführer hätten zu dieser beabsichtigten Entscheidung nach Fristerstreckung mit Schreiben vom 09.02.2017 Stellung genommen. Die Stellungnahme sei dem BFA zugeleitet worden. Das BFA habe nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt werden habe können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.

1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 16.03.2017, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 02.02.2017 wiederholt wurde. Die Behörde stütze ihre Entscheidung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.2016 zur Zahl Ra 2015/21/0230. In dieser Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, dass mit Einführung des FNG Anpassungsgesetzes und der damit verbundenen Schaffung der Definition Familienangehöriger speziell für das Einreiseverfahren in § 35 Abs. 5 AsylG eine maßgebliche Änderung das Einreiseverfahren betreffend eingetreten sei. Folglich sei bei Anträgen von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen, nicht mehr Antrags-sondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigen relevant. Im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes fuße diese Entscheidung auf die in den Materialien zum FNG-Anpassungsgesetzes verankerte Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/86/EG. Da die Richtlinie selbst den Nachzug von Eltern nach Art. 4 Abs. 2 lit a nur optional vorsehe und der Gesetzgeber eine restriktive Tendenz insofern erkennen lasse, dass der zu erfassende Personenkreis nicht über das seitens der RL geforderte Maß hinausgehen solle. Insofern erscheine es konsequent, im Hinblick auf die Minderjährigkeit auf das Entscheidungsdatum abzuzielen. Im gegenständlichen Fall sei die Bezugsperson allerdings asylberechtigt, was nicht nur zur vollen Anwendbarkeit der RL führe, sondern auch begünstigende Regeln nach sich ziehe sowie eine generelle Rücksichtnahme erfordere. Auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten sei somit nicht seitens des VwGH zitierte Art. 4 Abs. 2 lit. a anzuwenden, sondern Art. 10 Abs. 3 lit. a, welcher den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe im Einklang mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie, welcher vorschreibe, dass das Kindeswohl in allen Fällen berücksichtigt werden müsse sowie der Judikatur des EuGH, wonach die erfolgreiche Familienzusammenführung den Regelfall darstellen sollte und die Mitgliedstaaten ihren Spielraum nicht in einer Weise nutzen dürfen, der dem Zweck der Richtlinie widerspreche. Es müsse weiters darauf aufmerksam gemacht werden, dass momentan ein Vorabentscheidungsverfahren am Gerichthof der Europäischen Union anhängig sei, welches sich mit derselben Thematik wie im vorliegenden Fall beschäftigt. Das gegenständliche Verfahren müsste demnach bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt oder seinerseits dem EuGH vorgelegt werden. Die lange Bearbeitungszeit der Einreiseanträge durch die Behörde sowie die überlange Verfahrensdauer des Asylverfahrens würden daher ein willkürliches Verhalten der Behörde darstellen und die Entscheidung dadurch mit Rechtswidrigkeit belasten. Wäre die Entscheidung des Bundesamtes nur 25 Tage früher ergangen, so wäre diese positiv ausgefallen und die Familie hätte wieder gemeinsam leben können. Die willkürliche Verzögerung durch die Behörde habe aber zur Folge, dass die Familie auf Dauer getrennt voneinander leben müsse. Hätte die belangte Behörde das Asylverfahren entsprechend den kinderrechtlichen Standards prioritär behandelt, hätte auch die Familie der Bezugsperson den Antrag früher einbringen und eine Entscheidung hätte vor der Volljährigkeit und im Sinne der Beschwerdeführerin ergehen können. Es könne somit nicht der Bezugsperson und den Beschwerdeführern zur Last gelegt werden, dass die Bezugsperson während des Einreiseverfahrens bereits volljährig geworden sei. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass in der Regel-wie in diesem Fall mit der österreichischen Botschaft in Damaskus ebenfalls üblich sei-ein Termin zur Antragstellung mit einer Wartezeit verbunden sei. Somit sei nicht nur das Familienverfahren, sondern auch das Asylverfahren der Bezugsperson mit gravierenden Mängeln und Willkür belastet. Im vorliegenden Fall sei zudem seitens der Behörde nicht geprüft worden, ob eine Einreise nach Art. 8 EMRK geboten erscheinen könnte, da das Bundesamt selbst in seiner ergänzenden Stellungnahme anführe, dass eine solche Prüfung nicht zu erfolgen hätte. Wie jedoch nicht nur der Rechtsprechung des EGMR, sondern auch mehreren Erkenntnissen des BVwG zu entnehmen sei, habe eine konkrete und individuelle Prüfung nach Art. 8 EMRK stattzufinden. Diese Prüfung sei mit dem Antragsteller zu erörtern, eine allfällige Abweisung des Antrages sei entsprechend zu begründen. Im vorliegenden Fall komme erschwerend hinzu, dass die Bezugsperson erst seit Kurzem volljährig sei. Die Entscheidung verletze somit in diesem Fall zusätzlich noch verfassungsrechtlich garantierte Mindeststandards bezüglich der Kinderrechte sowie den verfassungsrechtlich normierten Grundsatz zur Beachtung des Kindeswohls. Es sei nicht nachvollziehbar, ob und wie die belangte Behörde bei der vorliegenden Entscheidung das Kindeswohl berücksichtigt hätte. Die vorliegende Entscheidung verstoße somit eindeutig gegen die gesetzlich verankerte Maximaldauer des Asylverfahrens, sondern auch gegen mehrzählige internationale kinderrechtliche Standards. Bezüglich kinderrechtlicher Standards wurde auf die EU Grundrechtscharter, Ausführungen der UNHCR sowie die allgemeinen Bemerkungen Nr. 6 bezüglich der Kinderrechtskonvention verwiesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Recht auf Familie mit dem 18. Geburtstag abrupt ende. Im vorliegenden Fall verweise das Bundesamt lediglich in einem Satz darauf, dass kein derart besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei, das einer Eltern-Kind Beziehung gleichkommen würde. Wie die Behörde zu diesem Schluss komme und oben oben angeführte Punkte bei der "Feststellung" dieses angeblich nicht vorliegenden Abhängigkeitsverhältnisses geprüft werden, könne seitens der Beschwerdeführer nachvollzogen werden. Der Beschwerde wurden eine Kopie des Asylbescheids der Bezugsperson, eine Kopie des Konventionsreisepasses der Bezugsperson, Geburtsurkunden der Beschwerdeführer samt Übersetzung, Auszug aus dem Personenstandsregister der Beschwerdeführer inklusive Übersetzung, Eheschließungsurkunde inklusive Übersetzung, Reisepasskopien der Beschwerdeführer, Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 09.02.2017, Terminanfrage und Terminbestätigung zur Antragstellung sowie eine Vollmacht angeschlossen.1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 16.03.2017, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 02.02.2017 wiederholt wurde. Die Behörde stütze ihre Entscheidung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.2016 zur Zahl Ra 2015/21/0230. In dieser Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, dass mit Einführung des FNG Anpassungsgesetzes und der damit verbundenen Schaffung der Definition Familienangehöriger speziell für das Einreiseverfahren in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG eine maßgebliche Änderung das Einreiseverfahren betreffend eingetreten sei. Folglich sei bei Anträgen von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen, nicht mehr Antrags-sondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigen relevant. Im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes fuße diese Entscheidung auf die in den Materialien zum FNG-Anpassungsgesetzes verankerte Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/86/EG. Da die Richtlinie selbst den Nachzug von Eltern nach Artikel 4, Absatz 2, Litera a, nur optional vorsehe und der Gesetzgeber eine restriktive Tendenz insofern erkennen lasse, dass der zu erfassende Personenkreis nicht über das seitens der RL geforderte Maß hinausgehen solle. Insofern erscheine es konsequent, im Hinblick auf die Minderjährigkeit auf das Entscheidungsdatum abzuzielen. Im gegenständlichen Fall sei die Bezugsperson allerdings asylberechtigt, was nicht nur zur vollen Anwendbarkeit der RL führe, sondern auch begünstigende Regeln nach sich ziehe sowie eine generelle Rücksichtnahme erfordere. Auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten sei somit nicht seitens des VwGH zitierte Artikel 4, Absatz 2, Litera a, anzuwenden, sondern Artikel 10, Absatz 3, Litera a,, welcher den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe im Einklang mit Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie, welcher vorschreibe, dass das Kindeswohl in allen Fällen berücksichtigt werden müsse sowie der Judikatur des EuGH, wonach die erfolgreiche Familienzusammenführung den Regelfall darstellen sollte und die Mitgliedstaaten ihren Spielraum nicht in einer Weise nutzen dürfen, der dem Zweck der Richtlinie widerspreche. Es müsse weiters darauf aufmerksam gemacht werden, dass momentan ein Vorabentscheidungsverfahren am Gerichthof der Europäischen Union anhängig sei, welches sich mit derselben Thematik wie im vorliegenden Fall beschäftigt. Das gegenständliche Verfahren müsste demnach bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt oder seinerseits dem EuGH vorgelegt werden. Die lange Bearbeitungszeit der Einreiseanträge durch die Behörde sowie die überlange Verfahrensdauer des Asylverfahrens würden daher ein willkürliches Verhalten der Behörde darstellen und die Entscheidung dadurch mit Rechtswidrigkeit belasten. Wäre die Entscheidung des Bundesamtes nur 25 Tage früher ergangen, so wäre diese positiv ausgefallen und die Familie hätte wieder gemeinsam leben können. Die willkürliche Verzögerung durch die Behörde habe aber zur Folge, dass die Familie auf Dauer getrennt voneinander leben müsse. Hätte die belangte Behörde das Asylverfahren entsprechend den kinderrechtlichen Standards prioritär behandelt, hätte auch die Familie der Bezugsperson den Antrag früher einbringen und eine Entscheidung hätte vor der Volljährigkeit und im Sinne der Beschwerdeführerin ergehen können. Es könne somit nicht der Bezugsperson und den Beschwerdeführern zur Last gelegt werden, dass die Bezugsperson während des Einreiseverfahrens bereits volljährig geworden sei. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass in der Regel-wie in diesem Fall mit der österreichischen Botschaft in Damaskus ebenfalls üblich sei-ein Termin zur Antragstellung mit einer Wartezeit verbunden sei. Somit sei nicht nur das Familienverfahren, sondern auch das Asylverfahren der Bezugsperson mit gravierenden Mängeln und Willkür belastet. Im vorliegenden Fall sei zudem seitens der Behörde nicht geprüft worden, ob eine Einreise nach Artikel 8, EMRK geboten erscheinen könnte, da das Bundesamt selbst in seiner ergänzenden Stellungnahme anführe, dass eine solche Prüfung nicht zu erfolgen hätte. Wie jedoch nicht nur der Rechtsprechung des EGMR, sondern auch mehreren Erkenntnissen des BVwG zu entnehmen sei, habe eine konkrete und individuelle Prüfung nach Artikel 8, EMRK stattzufinden. Diese Prüfung sei mit dem Antragsteller zu erörtern, eine allfällige Abweisung des Antrages sei entsprechend zu begründen. Im vorliegenden Fall komme erschwerend hinzu, dass die Bezugsperson erst seit Kurzem volljährig sei. Die Entscheidung verletze somit in diesem Fall zusätzlich noch verfassungsrechtlich garantierte Mindeststandards bezüglich der Kinderrechte sowie den verfassungsrechtlich normierten Grundsatz zur Beachtung des Kindeswohls. Es sei nicht nachvollziehbar, ob und wie die belangte Behörde bei der vorliegenden Entscheidung das Kindeswohl berücksichtigt hätte. Die vorliegende Entscheidung verstoße somit eindeutig gegen die gesetzlich verankerte Maximaldauer des Asylverfahrens, sondern auch gegen mehrzählige internationale kinderrechtliche Standards. Bezüglich kinderrechtlicher Standards wurde auf die EU Grundrechtscharter, Ausführungen der UNHCR sowie die allgemeinen Bemerkungen Nr. 6 bezüglich der Kinderrechtskonvention verwiesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Recht auf Familie mit dem 18. Geburtstag abrupt ende. Im vorliegenden Fall verweise das Bundesamt lediglich in einem Satz darauf, dass kein derart besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei, das einer Eltern-Kind Beziehung gleichkommen würde. Wie die Behörde zu diesem Schluss komme und oben oben angeführte Punkte bei der "Feststellung" dieses angeblich nicht vorliegenden Abhängigkeitsverhältnisses geprüft werden, könne seitens der Beschwerdeführer nachvollzogen werden. Der Beschwerde wurden eine Kopie des Asylbescheids der Bezugsperson, eine Kopie des Konventionsreisepasses der Bezugsperson, Geburtsurkunden der Beschwerdeführer samt Übersetzung, Auszug aus dem Personenstandsregister der Beschwerdeführer inklusive Übersetzung, Eheschließungsurkunde inklusive Übersetzung, Reisepasskopien der Beschwerdeführer, Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 09.02.2017, Terminanfrage und Terminbestätigung zur Antragstellung sowie eine Vollmacht angeschlossen.

1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und führte in ihrer Begründung aus, dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0230 ausgeführt habe, komme es hinsichtlich der Volljährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Entscheidungszeitpunkt an. Die gegen dieses Erkenntnis vorgebrachte Kritik der beschwerdeführenden Partei vermöge die belangte Behörde nicht zu teilen, zumal vor dem Hintergrund des damals ergangenen Ablehnungsbeschlusses des VfGH vom 18.9.2015, E 360-361/2015-21, gegen die Rechtslage offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen würden. Die Rechtslage habe sich diesbezüglich auch nicht durch die in der Beschwerde bezogene Novelle BGBl I Nr. 24/2016 geändert. Soweit die beschwerdeführende Partei auf die Materialien zu dieser Novelle Bezug nehme und daraus eine andere Sicht abzuleiten suche, so sei dem zu erwidern, dass der diesbezügliche Normtext unverändert geblieben sei. Eine allenfalls aus den Materialien abzuleitende andere Sicht hätte der Gesetzgeber vielmehr im Gesetzestext selbst zum Ausdruck bringen müssen. Soweit die beschwerdeführende Partei dem VwGH eine Verkennung der Rechtslage zum Vorwurf mache, weil er auf den nur optional anzuwendenden Art. 4 Abs. 2 lit a der RL 2003/68/EG-und nicht auf dessen Art. 10 Abs. 3 lit. a abgestellt habe, so sei dem schon deshalb nicht zu folgen, weil die RL 2003/68/EG keine Aussage darüber treffe, auf welchen Zeitpunkt-der -der Antragstellung oder der Entscheidung-abzustellen sei.1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab und führte in ihrer Begründung aus, dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0230 ausgeführt habe, komme es hinsichtlich der Volljährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Entscheidungszeitpunkt an. Die gegen dieses Erkenntnis vorgebrachte Kritik der beschwerdeführenden Partei vermöge die belangte Behörde nicht zu teilen, zumal vor dem Hintergrund des damals ergangenen Ablehnungsbeschlusses des VfGH vom 18.9.2015, E 360-361/2015-21, gegen die Rechtslage offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen würden. Die Rechtslage habe sich diesbezüglich auch nicht durch die in der Beschwerde bezogene Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, geändert. Soweit die beschwerdeführende Partei auf die Materialien zu dieser Novelle Bezug nehme und daraus eine andere Sicht abzuleiten suche, so sei dem zu erwidern, dass der diesbezügliche Normtext unverändert geblieben sei. Eine allenfalls aus den Materialien abzuleitende andere Sicht hätte der Gesetzgeber vielmehr im Gesetzestext selbst zum Ausdruck bringen müssen. Soweit die beschwerdeführende Partei dem VwGH eine Verkennung der Rechtslage zum Vorwurf mache, weil er auf den nur optional anzuwendenden Artikel 4, Absatz 2, Litera a, der RL 2003/68/EG-und nicht auf dessen Artikel 10, Absatz 3, Litera a, abgestellt habe, so sei dem schon deshalb nicht zu folgen, weil die RL 2003/68/EG keine Aussage darüber treffe, auf welchen Zeitpunkt-der -der Antragstellung oder der Entscheidung-abzustellen sei.

1.8. Am 04.05.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme vom 09.02.2017 sowie auf die Beschwerde vom 16.03.2017 verwiesen. Die gemäß § 11 a Abs. 1 FPG erforderlichen Unterlagen seien gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt worden.1.8. Am 04.05.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme vom 09.02.2017 sowie auf die Beschwerde vom 16.03.2017 verwiesen. Die gemäß Paragraph 11, a Absatz eins, FPG erforderlichen Unterlagen seien gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt worden.

1.9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.05.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.05.2017, wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung und der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom 04.05.2017 samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der beiden minderjährigen Beschwerdeführer, alle sind syrische Staatsbürger. Sie stellten am 12.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß § 35 AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrer Bezugsperson, dem Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer, in Österreich fortzusetzen. Die bezeichnete Bezugsperson ist aus Syrien und wurde am XXXX geboren. Mit Bescheid des BFA vom 06.06.2016, Zl. 1051375500/150139150, wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der beiden minderjährigen Beschwerdeführer, alle sind syrische Staatsbürger. Sie stellten am 12.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrer Bezugsperson, dem Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer, in Österreich fortzusetzen. Die bezeichnete Bezugsperson ist aus Syrien und wurde am römisch 40 geboren. Mit Bescheid des BFA vom 06.06.2016, Zl. 1051375500/150139150, wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Die Bezugsperson wurde am XXXX volljährig.Die Bezugsperson wurde am römisch 40 volljährig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhalts mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da die Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht gegeben ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhalts mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da die Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht gegeben ist.

Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der Antragsteller aufrechterhalten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Damaskus und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§§ 2 Abs. 1 Z. 22, 35 und 75 Asylgesetz 2005 (AsylG) i.d.g.F. lauten:Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 35 und 75 Asylgesetz 2005 (AsylG) i.d.g.F. lauten:

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[ .]

-22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Übergangsbestimmungen

§75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.§75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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