Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W241 2180619-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zahl 1076142410-150776923, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zahl 1076142410-150776923, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 01.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 01.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 02.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX geboren worden. Weiters sei er Tadschike, sunnitischer Moslem, afghanischer Staatsbürger und stamme aus der Provinz Maidan Wardak. Seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern seien aktuell noch in Afghanistan aufhältig, zwei Brüder seien verschollen. Vor ein bis zwei Monaten sei er über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Österreich gereist.Er sei am römisch 40 geboren worden. Weiters sei er Tadschike, sunnitischer Moslem, afghanischer Staatsbürger und stamme aus der Provinz Maidan Wardak. Seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern seien aktuell noch in Afghanistan aufhältig, zwei Brüder seien verschollen. Vor ein bis zwei Monaten sei er über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Afghanistan wegen der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Er hätte Angst vor den Taliban gehabt und Angst davor, im Krieg getötet zu werden.
1.3. Da im Zuge des Verfahrens vor dem BFA Zweifel an der Minderjährigkeit des BF aufkamen, veranlasste das BFA eine sachverständige medizinische Altersschätzung. Aufgrund der Ergebnisse dieser Altersschätzung wurde das Geburtsdatum mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2015 auf den XXXX festgesetzt.1.3. Da im Zuge des Verfahrens vor dem BFA Zweifel an der Minderjährigkeit des BF aufkamen, veranlasste das BFA eine sachverständige medizinische Altersschätzung. Aufgrund der Ergebnisse dieser Altersschätzung wurde das Geburtsdatum mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2015 auf den römisch 40 festgesetzt.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 06.09.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
A: Meine Brüder hatten in der Moschee Unterricht. Es war die Koranschule. Plötzlich sind meine 2 Brüder verschwunden. Es kann nur der Mullah dahinter stecken, der immer über Jihad und so weiter gesprochen. Es hat geheißen, dass meine Brüder sehr talentiert sind und dass sie in eine andere Schule versetzt werden. Ich habe zuvor auch diesen Koranunterricht besucht. Der Mullah hat meinem Vater was vorgemacht. Er wollte mich auch mitnehmen, aber mein Vater sagte, dass ich zu Hause bleiben soll. Wir waren in der Annahme, dass meine Brüder in eine bessere Schule kommen. Der Mullah hat mich auch immer darauf angesprochen, dass der Jihad etwas Positives ist. Er sagte, dass ich diesen Weg gehen soll. Diese Mullahs täuschen einen und haben meine Familie belogen. Wir haben von meinen 2 Brüdern nie wieder etwas gehört. Mein Vater hatte Angst um mich. Aus diesem Grund hat er mich von dort weggeschickt. Die Nachbarn und deren Kindern sind in den Iran gezogen und mein Vater hat mich dann gleich mit diesen Nachbarn mitgeschickt (in den Iran zu meinem Bruder). Dann bin ich in den Iran. Als ich Afghanistan verlassen habe, war meine Absicht im Iran zu verbleiben. Es war im Jahr 1394, als ich in den Iran gegangen bin. Im Fernsehen wurde gezeigt, dass die Leute nach Deutschland gehen. Mein Bruder meinte, dass es für mich in Iran aussichtslos sein würde, da ich dort keinen Status erhalten würde. Mein Bruder hatte Angst, dass ich nach Afghanistan abgeschoben werde. Aus diesem Grund hat er mich mit Hilfe eines Schleppers außer Landes gebracht.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja, das waren meine Probleme. Ich wollte im Iran bleiben, aber mein Bruder hat mir geholfen, dass ich von dort weggehe. In Afghanistan hatte ich sonst keine Probleme.
F: Wurden Sie in Afghanistan jemals direkt bedroht?
A: Nein, persönlich nicht. Nur dieser Mullah wollte meine Aufmerksamkeit erwecken. Mein Vater hatte schon 2 Söhne verloren. Er wollte nicht mich auch noch verlieren.
F: Wann sind Ihre Brüder verschwunden?
A: Datum kann ich keines sagen. Nachgefragt gebe ich an, dass es im Winter 1393 war. Nach dem Verschwinden meiner Brüder sind ungefähr 4 Monate vergangen. Dann bin auch ich weggeschickt worden.
F: Wo hätten Ihre Brüder offiziell hingehen sollen?
A: Es hat geheißen, dass sie in eine bessere religiöse Schule geschickt werden sollen. Vielleicht nach Pakistan. Ich weiß es nicht.
F: Wie hat sich der Abschied damals zugetragen?
A: Das ist in Afghanistan etwas Selbstverständliches. Wir haben die Sachen meiner Brüder einfach dem Mullah übergeben. Es waren 7 oder 8 Jungs. In unserem Dorf herrschen die Taliban.
F: Wussten Ihre Brüder zu diesem Zeitpunkt nicht, wo sie hinkommen?
A: Nein. Sie glaubten, dass sie in eine andere Provinz geschickt werden, in eine andere Schule. Immer, wenn wir den Mullah daraufhin angesprochen haben, hat er gesagt, dass sie zurückkommen werden.
F: Wie hätten Sie sich mit Ihren Brüdern in Kontakt setzen können?
A: Das weiß ich nicht.
F: Hatten Ihre Brüder Mobiltelefone?
A: Nein.
F: Was hat der Mullah geantwortet, wo Ihre Brüder sind?
A: Er hat nie eine klare Antwort gegeben. Er hat immer wieder zu meinem Vater gesagt, dass er nicht dran denken soll, wo sie gerade sind. Sie werden schon irgendwann wieder zurückkommen. Er soll besser mich auch noch dorthin schicken.
F: Woher wollen Sie wissen, dass Ihre Brüder verschwunden sind?
A: Weil wir nie eine klare Antwort erhalten haben und da wir nie wieder von meinen Brüdern was erfahren haben.
F: Angenommen, Ihre Brüder wären inzwischen in Ihre Heimat zurückgekommen. Woher sollen die Brüder wissen, wo Ihre Familie jetzt ist?
A: Sie sind definitiv nicht zurückgekommen, sonst hätten unsere Nachbarn meine Familie darüber in Kenntnis gesetzt.
F: Aber es wäre möglich, dass Ihre Brüder einfach ohne Probleme irgendwo noch in einer Schule sind.
A: Ich habe keine Hoffnung mehr. Vielleicht sind sie am Leben. Vielleicht sind Sie tot.
F: Wie viel hat Ihre Ausreise gekostet?
A: 7.500 USD
F: Woher hatten Sie dieses Geld?
A: Mein Bruder hat das organisiert und bezahlt.
F: Wie hat er es organisiert?
A: Das weiß ich nicht, aber er hat Jahrelang dort gearbeitet und wird das Geld gespart haben.
F: Wie viel hat Ihr Bruder ungefähr verdient?
A: Im Iran gibt es eine andere Währung. Ich weiß nicht, wie viel ein Arbeiter dort verdient.
F: Warum hat Ihnen Ihr Bruder einfach so viel Geld gegeben?
A: Damit ich in Ruhe und Sicherheit leben kann. Er hatte Angst, dass ich vielleicht nach Afghanistan abgeschoben werde.
F: Warum hatten Sie im Iran keine Zukunft?
A: Mein Bruder hat gesagt, dass es dort für mich nicht gut wäre. Er hatte Angst vor einer Abschiebung, weil Afghanen dort häufig abgeschoben werden.
F: Wieso ist er nicht abgeschoben worden?
A: Mein Bruder hatte im Iran einen Status.
F: Warum haben Sie um diesen Status nicht ersucht?
A: Es sind neue Gesetze gekommen. Afghanen hatten kein Recht mehr auf einen Status.
F: Hatten Sie jemals Kontakt zu den Taliban?
A: Damit habe ich die Geschichte mit dem Mullah gemeint. Er ist ein Taliban.
F: Woher wissen Sie, dass er ein Taliban ist?
A: Weil er auf Pashtu gesprochen hat. Weil er immer wieder selbst von den Taliban gesprochen hat. Weil er das umsetzen möchte, was die Taliban schon immer gemacht haben.
F: Haben Sie das jemals Ihren Eltern erzählt?
A: Ja.
F: Warum haben Ihre Eltern Ihre Brüder mitgehen lassen?
A: Wie ich schon erwähnt habe, weiß man das nicht.
F: Also ist es in Afghanistan ganz normal, dass mein seine Kinder den Taliban übergibt?
A: Wenn die Taliban einen reinlegen und sagen, dass man dann ein besseres Leben haben kann, dann wird jeder dafür sein.
F: Warum sind Sie nicht gleich mitgegangen, wenn ein besseres Leben gewartet hätte?
A: Ich wollte meinem Vater helfen. Er hätte sonst keine Unterstützung gehabt.
F: Hatten Sie in Ihrem Dorf ein eigenes Haus?
A: Ja, das gibt es noch. Die Türen sind versperrt.
F: Das heißt Ihre Familie hätte noch Zugang zu diesem Haus?
A: Ja, das könnten Sie, aber das möchten Sie nicht, weil es dort keine Sicherheitslage gibt.
F: Was war der Grund, warum der Rest der Familie Afghanistan verlassen hat?
A: Wegen der unsicheren Lage.
F: Gab es einen ausschlaggebenden Grund?
A: Nein, es war die allgemeine Sicherheitslage. Mein Bruder hat ihnen vorgeschlagen in den Iran zu kommen.
F: Dass Sie auf eine andere Schule gehen, mit dem Mullah, das wäre freiwillig gewesen. Ist das richtig?
A: Es war nicht freiwillig. Er wollte mich in der Moschee immer wieder zwingen, aber meine Eltern haben es nicht zugelassen.
F: Das heißt, ohne Einverständnis der Eltern, wurden Sie nicht dazu gezwungen!
A: Ja, aber meine Eltern hatten Angst, dass ich einfach so mitgenommen werde.
F: Waren Sie jemals im Besitz einer Tazkira?
A: Ja, die hatte ich, aber die habe ich verloren.
F: Wie würden Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt finanzieren, wenn Sie hier bleiben dürften?
A: Wenn ich hier bleiben darf, würde ich sehr gerne eine Ausbildung machen. Ich würde gerne Koch oder Fleischhauer werden.
F: Was würden Sie machen, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
A: Wenn ich zurückkehren müsste, dann wüssten Sie Bescheid, dass ich aus Europa zurückkehre, das Brot der Verräter gegessen hätte und dann würden sie mich töten.
F: Wer würde Sie töten?
A: Die Taliban, die Dorfbewohner.
F: Es gäbe auch noch andere Möglichkeiten?
A: Wohin soll ich gehen. Ich habe dort niemanden, der mich unterstützt. Und auf Dauer in Angst zu leben, ist auch nicht machbar.
F: Könnten Sie sich, wenn Sie genug Geld haben würden, irgendwo in Afghanistan ein Leben aufbauen?
A: In Afghanistan ist es nirgendwo sicher. Nur hier in Österreich.
F: Welcher Gefahr wären Sie ausgesetzt?
A: Ich weiß nicht, was ich auf diese Frage antworten soll.
F: War Ihre Familie jemals einer direkten Bedrohung ausgesetzt?
A: Nein.
[...]
F: Haben Sie jemals nach Ihren Brüdern suchen lassen?
A: Nein, wir haben nur gefragt, ob jemand was gehört hätte.
F: Ab wann haben Sie Verdacht geschöpft, dass Sie verschwunden sind?
A: 4 Monate später."
Der BF legte im Verfahren vor dem BFA Folgendes vor:
* Deutschzertifikat A2
* Bestätigung, dass bei der B1-Prüfung kein Platz frei wäre
* Empfehlungsschreiben
* Deutschkursbestätigungen
* Zertifikat (Zukunft, Bildung.Steiermark)
* Bestätigung (Werte und Orientierungskurs)
* Lehrlingsvertrag
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF betreffend eine Verfolgung seiner Person in Afghanistan sei nicht glaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Das Vorbringen des BF sei mangels einer konkreten Bedrohungssituation und aufgrund der unplausiblen Angaben nicht glaubhaft.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Dem BF sei eine Niederlassung in Kabul oder anderen afghanischen Großstädten möglich, da er erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei, sodass er selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufkommen könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Dem BF sei eine Niederlassung in Kabul oder anderen afghanischen Großstädten möglich, da er erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei, sodass er selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufkommen könne.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 18.12.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
In der Beschwerdebegründung wurden Ausführungen zu den Länderfeststellungen und zur Lage in Afghanistan gemacht sowie auf die bereits erfolgte Integration des BF verwiesen, der seit Oktober 2017 einer geregelten Arbeit nachgehe und bereits mehrere Deutschkurse absolviert habe.
Der BF legte verschiedene Integrationsunterlagen sowie einen Lehrvertrag vor, demzufolge er vom 09.10.2017 bis 08.10.2020 zum Koch ausgebildet wird.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 22.12.2017 beim BVwG ein.
1.8. Am 12.02.2018 und 18.04.2018 wurden diverse Empfehlungsschreiben vorgelegt.
1.9. Das BVwG führte am 23.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF im Beisein seiner gewillkürten Vertreterin und einer Vertrauensperson persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Dabei legte der BF vor:
* Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 29.03.2018
* Fotos von der Jahresfeier des Gasthauses, wo der BF eine Lehre absolviert
* eine schriftliche Stellungnahme der anwesenden Vertrauensperson
* einen Brief des Arbeitgebers des im Iran aufhältigen Bruders
* einen abfotografierten Brief, verfasst vom Dorfältesten (Anm.: Original wurde versehentlich nach Australien verschickt)* einen abfotografierten Brief, verfasst vom Dorfältesten Anmerkung, Original wurde versehentlich nach Australien verschickt)
Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"RI: Geben Sie bitte Namen, Alter und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!
BF: Meine Eltern leben im Iran. Meine drei Schwestern leben auch im Iran. Ein Bruder lebt auch im Iran. Meine zwei anderen Brüder sind verschwunden.
RI: Wie alt wären diese zwei anderen Brüder, die verschwunden sind?
BF: Einer wäre heute 15 Jahre, der andere 18 Jahre.
RI: Wie lange sind die Brüder schon verschwunden?
BF: Seit 1393 (entspricht 2014).
RI: Das heißt, einer Ihrer Brüder ist mit elf Jahren schon verschwunden?
BF: Mit 12 Jahren.
R: Haben Sie sonst noch Onkel und Tanten?
BF: Ich habe noch einen Onkel väterlicherseits, der mit seiner Frau im Iran lebt.
RI: Was arbeitet Ihr Vater zur Zeit?
BF: Mein Vater war früher Fleischhauer. Jetzt ist er im Iran und ist Hausmeister.
RI: Ihr Bruder ist bei dieser Firma?
BF: Mein Bruder ist Fleischhauer.
RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Angehörigen?
BF: Ja, habe ich, übers Telegramm.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe drei bis vier Jahre die Schule besucht. Mein Vater hat damals die Schafe gekauft und ich habe dann für ihn als Schäfer gearbeitet.
RI: Von welchem Alter bis zu welchem Alter sind Sie zur Schule gegangen?
BF: Ich kann mich nicht erinnern. Ich glaube, als ich damals zur Schule ging, war ich acht bis zwölf Jahre.
RI: Was haben Sie in der Schule gelernt? War das eine religiöse Schule?
BF: Wir haben nur die religiösen Dinge dort gelernt.
RI: Haben Sie auch beim Vater in der Fleischhauerei mitgeholfen?
BF: Ich habe die Schafe gehütet. Wenn ich Zeit hatte, habe ich ihm auch in der Fleischhauerei geholfen.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich hatte sonst keine Kosten. Mein Vater hat alles bezahlt.
RI: Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie allgemein dar?
BF: Es war gut. Wir haben unser Leben gut verbringen können.
RI: Wie geht es Ihrer Familie jetzt im Iran?
BF: Sie können von ihrem Verdienst leben.
RI: In Afghanistan, hatten Sie da Eigentum, ein Haus oder Grundstücke?
BF: Ja, wir hatten ein Haus, ein Geschäft und ein kleines Grundstück.
RI: Wissen Sie, was mit diesem Eigentum ist? Wer kümmert sich darum?
BF: Das weiß ich nicht mehr. Ich bin ja nicht mehr dort. Sie haben alles liegen und stehen lassen und sind von dort weg.
R: Können Sie mir Ihr Heimatdorf und die Region nennen, aus der Sie kommen?
BF: Bezirk XXXX , Ortschaft XXXX , Provinz Maydan Wardak.BF: Bezirk römisch 40 , Ortschaft römisch 40 , Provinz Maydan Wardak.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein, ich war neutral.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? Auf welchem Weg sind Sie nach Österreich gelangt und wo waren Sie wielange aufhältig?
BF: Im Jahr 1394 (entspricht 2015).
R: Ihr Bruder hat das Land schon früher verlassen? Wann hat er das Land verlassen?
BF: Er hat ca. vier Jahr früher das Land verlassen. Insgesamt ist er vier Jahre vor mir ausgereist.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF: Ja.
RI stellt diversere Fragen.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen gut verstanden und auch gutem auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Zur Zeit besuche ich keinen Deutschkurs. Wegen meiner Arbeit habe ich keine Zeit dazu.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich bin Lehrling in einem Gasthaus und arbeite dort in der Küche.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF auf Deutsch: Wie Sie wissen, muss man im Gasthaus Samstag und Sonntag arbeiten. Ich habe immer am Dienstag frei. Ich wasche meine Wäsche, koche, gehe einkaufen. Am Wochenende gehe ich laufen.
RI: Wohnen Sie in einer Flüchtlingsunterkun