Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W103 2214994-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zl. 750047804-180003870, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zl. 750047804-180003870, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 1 Z 1, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 46, 53, Absatz eins, Ziffer eins, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.01.2005 einen Asylantrag, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass sein Vater und sein Onkel bei den Widerstandsgruppen gegen die Russen in exponierter Stellung tätig gewesen wären.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2015, Zahl 05 00.478-BAT, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2015, Zahl 05 00.478-BAT, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach straffällig.
2. Gegenständliches Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
2.1. Mit Aktenvermerk vom 15.05.2018 respektive 16.11.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes ein, wovon der Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Datum im Rahmen des Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, binnen Frist bekannt zu geben, aus welchem Grund er zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation eine Gefährdung befürchte, außerdem wurde er zur Darstellung seiner privaten und familiären Situation sowie seines Gesundheitszustands aufgefordert.
Mit Stellungnahme vom 29.11.2018 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe seit seiner Asylzuerkennung im Jahr 2006 gearbeitet, sei bis zu seiner Verhaftung fast durchgängig beschäftigt gewesen und habe Deutschkurse besucht. Für seine beiden Kinder habe er bis zu seiner Verhaftung Alimente bezahlt, zu Zeiten, in denen er beschäftigt gewesen wäre, in der Höhe von EUR 250,-, in Zeiten von Arbeitslosigkeit in Höhe von EUR 80,-. Seit seiner Verhaftung werde der Unterhalt durch das XXXX vorgeschossen, der Kontakt zu den Kindern sei vor der Haft aufrecht gewesen. Vor seiner Verhaftung habe er gemeinsam mit seiner Mutter in einer Wohnung gelebt und sich um diese gekümmert. Er habe außerdem zwei in Österreich lebende Geschwister, welche sich derzeit um die Mutter kümmern würden. Zu einem weiteren Bruder habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr, dieser sei seines Wissens nach im Jahr 2014 in Syrien gestorben. Im Hinblick auf seine Verurteilungen sehe er ein, Fehler gemacht zu haben, künftig werde er sich an die Gesetze Österreichs halten. In Tschetschenien lebe Verwandtschaft mütterlicherseits, zu der es sporadisch Kontakt gebe. Ein weiterer Bruder lebe in Belgien. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei gut, dieser benötige keine Medikamente. Die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in Österreich, weshalb auch der Beschwerdeführer in Zukunft in Österreich leben wolle und darum ersuche, von einer Aberkennung seines Asylstatus abzusehen. Am 21.01.2019 reichte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug nach.Mit Stellungnahme vom 29.11.2018 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe seit seiner Asylzuerkennung im Jahr 2006 gearbeitet, sei bis zu seiner Verhaftung fast durchgängig beschäftigt gewesen und habe Deutschkurse besucht. Für seine beiden Kinder habe er bis zu seiner Verhaftung Alimente bezahlt, zu Zeiten, in denen er beschäftigt gewesen wäre, in der Höhe von EUR 250,-, in Zeiten von Arbeitslosigkeit in Höhe von EUR 80,-. Seit seiner Verhaftung werde der Unterhalt durch das römisch 40 vorgeschossen, der Kontakt zu den Kindern sei vor der Haft aufrecht gewesen. Vor seiner Verhaftung habe er gemeinsam mit seiner Mutter in einer Wohnung gelebt und sich um diese gekümmert. Er habe außerdem zwei in Österreich lebende Geschwister, welche sich derzeit um die Mutter kümmern würden. Zu einem weiteren Bruder habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr, dieser sei seines Wissens nach im Jahr 2014 in Syrien gestorben. Im Hinblick auf seine Verurteilungen sehe er ein, Fehler gemacht zu haben, künftig werde er sich an die Gesetze Österreichs halten. In Tschetschenien lebe Verwandtschaft mütterlicherseits, zu der es sporadisch Kontakt gebe. Ein weiterer Bruder lebe in Belgien. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei gut, dieser benötige keine Medikamente. Die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in Österreich, weshalb auch der Beschwerdeführer in Zukunft in Österreich leben wolle und darum ersuche, von einer Aberkennung seines Asylstatus abzusehen. Am 21.01.2019 reichte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug nach.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.10.2005, Zahl: 05 00.478-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Zi 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.10.2005, Zahl: 05 00.478-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zi 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 4 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zugrunde. Das Bundesamt stellte desweiteren fest, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre, sich zum moslemischen Glauben bekenne, die tschetschenische Sprache beherrsche, an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leide und arbeitsfähig sei. Zu den Gründen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verwies die Behörde auf die im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers und hielt darauf Bezug nehmend fest, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden wäre und als gemeingefährlicher Täter anzusehen sei. Zur Situation im Falle seiner Rückkehr wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer rund sieben Jahre nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter in Österreich im Jahr 2012 durch die Ausstellung eines russischen Reisepasses durch das russische Konsulat wieder in den Schutz seines Heimatlandes begeben hätte. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Reisepass mehrfach zu Verwandten nach Tschetschenien gereist, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Probleme, welche ihn zur Ausreise bewogen hätten, weiterhin bestünden. In Österreich würden die beiden Kinder des Beschwerdeführers leben, für welche dieser kein Sorgerecht besitze; der Beschwerdeführer habe sich bereits der Kindesentziehung schuldig gemacht und sei dafür am XXXX auch rechtskräftig verurteilt worden. Mit seinem Sohn sei er zuletzt im Jänner 2010 an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet gewesen, mit seiner nach diesem Zeitpunkt geborenen Tochter, nie. Mehrfach seien gegen den Beschwerdeführer Betretungsverbote bezüglich der Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder ausgesprochen worden. Mit Verfügung eines Bezirksgerichts sei ihm im Jahr 2011 auch die Mitnahme seiner Kinder untersagt worden. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer für den Unterhalt seiner Kinder aufkomme. In Österreich würden desweiteren die Mutter sowie zwei volljährige Geschwister des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge leben. Mit seinem Bruder habe er bis zu seiner Verhaftung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, eine besondere Abhängigkeit zu diesem in finanzieller oder sonstiger Art liege nicht vor. Mit seiner Mutter und Schwester habe laut ZMR nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Ein weiterer, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eingereister, Bruder sei seit Juli 2014 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und es bestünde der Verdacht, dass dieser in Syrien gestorben sei. Die von ihm angeführte "fast durchgehende" Beschäftigung habe der Beschwerdeführer nicht belegen können; hingegen fänden sich mehrere Hinweise, dass dieser ohne Arbeit gewesen bzw. als geringfügig beschäftigt gemeldet, jedoch schon gekündigt, gewesen sei. Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu acht und achtzehn Monaten - nacheinander zu verbüßen - verurteilt worden sei. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zugrunde. Das Bundesamt stellte desweiteren fest, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre, sich zum moslemischen Glauben bekenne, die tschetschenische Sprache beherrsche, an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leide und arbeitsfähig sei. Zu den Gründen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verwies die Behörde auf die im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers und hielt darauf Bezug nehmend fest, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden wäre und als gemeingefährlicher Täter anzusehen sei. Zur Situation im Falle seiner Rückkehr wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer rund sieben Jahre nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter in Österreich im Jahr 2012 durch die Ausstellung eines russischen Reisepasses durch das russische Konsulat wieder in den Schutz seines Heimatlandes begeben hätte. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Reisepass mehrfach zu Verwandten nach Tschetschenien gereist, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Probleme, welche ihn zur Ausreise bewogen hätten, weiterhin bestünden. In Österreich würden die beiden Kinder des Beschwerdeführers leben, für welche dieser kein Sorgerecht besitze; der Beschwerdeführer habe sich bereits der Kindesentziehung schuldig gemacht und sei dafür am römisch 40 auch rechtskräftig verurteilt worden. Mit seinem Sohn sei er zuletzt im Jänner 2010 an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet gewesen, mit seiner nach diesem Zeitpunkt geborenen Tochter, nie. Mehrfach seien gegen den Beschwerdeführer Betretungsverbote bezüglich der Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder ausgesprochen worden. Mit Verfügung eines Bezirksgerichts sei ihm im Jahr 2011 auch die Mitnahme seiner Kinder untersagt worden. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer für den Unterhalt seiner Kinder aufkomme. In Österreich würden desweiteren die Mutter sowie zwei volljährige Geschwister des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge leben. Mit seinem Bruder habe er bis zu seiner Verhaftung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, eine besondere Abhängigkeit zu diesem in finanzieller oder sonstiger Art liege nicht vor. Mit seiner Mutter und Schwester habe laut ZMR nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Ein weiterer, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eingereister, Bruder sei seit Juli 2014 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und es bestünde der Verdacht, dass dieser in Syrien gestorben sei. Die von ihm angeführte "fast durchgehende" Beschäftigung habe der Beschwerdeführer nicht belegen können; hingegen fänden sich mehrere Hinweise, dass dieser ohne Arbeit gewesen bzw. als geringfügig beschäftigt gemeldet, jedoch schon gekündigt, gewesen sei. Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer r