Entscheidungsdatum
20.03.2019Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W141 2210750-1/ 12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,
geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 28.08.2018,geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 28.08.2018,
OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2018,OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2018,
OB: XXXX , zu Recht erkannt:OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung behoben.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers hat am 08.03.2018 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises
gem. § 29b StVO gestellt.gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt.
1.2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.05.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH betrage und die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
1.3. Mit Schreiben vom 25.06.2018 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.1.3. Mit Schreiben vom 25.06.2018 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
1.4. Mit Schreiben vom 06.07.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.07.2018, hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde eingebracht.
Ohne Vorlage weiterer Beweismittel geht daraus im Wesentlichen hervor, dass die im Gutachten festgestellten Funktionseinschränkungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entsprächen, diesem die Benützung öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sei und daher eine nochmalige Überprüfung beantragt werde.
1.5. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme derselben Fachärztin vom 24.08.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass diese an den im Gutachten getroffenen Feststellungen festhalte.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
Dem Bescheid waren das Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme beigelegt.
1.7. Mit Schreiben vom 04.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Wirksamkeit 08.03.2018 ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung von 50 vH eingetragen.
2.1 Am 09.10.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.08.2018 erhoben.
Unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im fachärztlichen Gutachten nicht ausreichend auf die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers eingegangen worden sei, dass diese ihrem Ausmaß nach nicht ausreichend beurteilt worden wären und beim Beschwerdeführer sehr wohl erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne von kardiopulmonalen Funktionseinschränkungen sowie der unteren Extremitäten vorliegen würden.
2.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der belangten Behörde eine weitere ergänzende Stellungnahme derselben Fachärztin für Innere Medizin vom 06.11.2018 eingeholt. Die Sachverständige führt darin aus, dass es zu keiner abweichenden Beurteilung komme, da keine neuen fachärztlichen Befunde, Ambulanzberichte oder Krankenhausaufenthalte vorgelegt worden wären, welche eine erhebliche Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit begründen könnten.
2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2018 hat die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, die am 09.10.2018 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.08.2018 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41, § 45 und § 46 BBG iVm § 14 und § 15 VwGVG abgewiesen.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2018 hat die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, die am 09.10.2018 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.08.2018 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 41,, Paragraph 45 und Paragraph 46, BBG in Verbindung mit Paragraph 14 und Paragraph 15, VwGVG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
3.1. Mit Schreiben vom 28.11.2018 beantragte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Dem Schreiben wurden neue medizinische Beweismittel beigelegt und zusammenfassend vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer die Bewältigung von Gehstrecken über 100 m nicht möglich sei und diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerde verweisen werde.
3.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstanden hat das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
3.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 04.02.2019 hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.3.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 04.02.2019 hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers hat am 15.02.2019 mittels Stellungnahme das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus.
1.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.
1.2. Zur beantragten Zusatzeintragung:
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
1.2.1. Art der Funktionseinschränkungen:
1.2.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion.
Wirbelsäule: im Lot, kein Schulter- oder Beckenschiefstand, kein Klopfschmerz, im Seitaspekt physiologischer Krümmungsverlauf.
Obere Extremitäten: die Schulterrotation endlagig etwas beeinträchtigt, die übrigen Gelenke frei, periphere DMS in Ordnung.
Untere Extremitäten: lateral an der linken Hüfte an typischer Stelle bland abgeheilte Narbe nach Prothesenversorgung, Hüfte beidseits S 0/0/100, R 20/0/10, Abduktion 10°. Das rechte Knie bis 130° beugbar, 15 cm unterhalb des Kniegelenks zeigt sich ein blander Unterschenkelstumpf, das knöcherne Schienbein an der Vorderkante des Stumpfes unter der Haut tastbar. Knie links S 0/0/130, Bandapparat stabil. Unterschenkel warm, Sprunggelenke frei, Wackelbewegungen der Zehen möglich. Distale Pulse ab der Kniekehle nicht tastbar.
Thorax: symmetrisch, Herzaktion mit systolischen Strömungsgeräusch ohne Fortleitung, arhythmisch, Pulmo beidseits VA.
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung.
Gesamtmobilität, Gangbild:
Der Beschwerdeführer kommt mit einer Unterarmstützkrücke rechts zu Untersuchung, mit der Krücke ist das Gangbild sicher, die Schrittlänge seitengleich, sicher, auch ohne Gehhilfe eine kurze Strecke möglich, hier gibt der Beschwerdeführer jedoch gleich Schmerzen im Bereich des Unterschenkelstumpfes an.
1.2.3. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor. Aber es liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sowie erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr in der Lage, ausreichend sicher eine Strecke von 300 bis 400 Meter zurückzulegen und auch nicht in der Lage, die bei öffentlichen Verkehrsmitteln üblichen Niveauunterschiede ausreichend sicher zu überwinden.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist am 08.03.2018 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 05.12.2018 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und es enthält auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:
* Internistische Stellungnahme XXXX 11/2018: Schwer einstellbare arterielle Hypertonie, chirurgisch sanierte Mitralklappenendocarditis, schwere pAVK, frustraner Bypassversuch rechts, der in einer Unterschenkelamputation mündete, echocardiographisch Druckerhöhung im kleinen Kreislauf, permanent notwendige Antikoagulation, die Linksventrikelfunktion in Ruhe normwertig, eine beginnende Aortenklappenstenose ist zu sehen. Herzinsuffizienz NYHA ll-lll, die Unterschenkelprothese rechts als Provisorium zu betrachten, links bezüglich der pAVK eine kompensierte Situation. Die Koordinationsleistung ist als ausgezeichnet zu bewerten. Die coronare Situation bedenklich, klinisch asymptomatisch. Bezüglich der freien Gehstrecke ist eine Gehstrecke >100 m am Stück mit Sicherheit nicht zurückzulegen, es besteht ein hohes Risiko im Falle eines Sturzes (Medikation mit Vertirosan), bei hocheingesteilter Antikoagulation einer relevanten Verletzung. Zudem besteht eine deutliche Herzinsuffizienz, insbesondere die chronische Rechtsherzbelastung und beginnende Aortenklappenstenose sind hier erwähnenswert.* Internistische Stellungnahme römisch 40 11/2018: Schwer einstellbare arterielle Hypertonie, chirurgisch sanierte Mitralklappenendocarditis, schwere pAVK, frustraner Bypassversuch rechts, der in einer Unterschenkelamputation mündete, echocardiographisch Druckerhöhung im kleinen Kreislauf, permanent notwendige Antikoagulation, die Linksventrikelfunktion in Ruhe normwertig, eine beginnende Aortenklappenstenose ist zu sehen. Herzinsuffizienz NYHA ll-lll, die Unterschenkelprothese rechts als Provisorium zu betrachten, links bezüglich der pAVK eine kompensierte Situation. Die Koordinationsleistung ist als ausgezeichnet zu bewerten. Die coronare Situation bedenklich, klinisch asymptomatisch. Bezüglich der freien Gehstrecke ist eine Gehstrecke >100 m am Stück mit Sicherheit nicht zurückzulegen, es besteht ein hohes Risiko im Falle eines Sturzes (Medikation mit Vertirosan), bei hocheingesteilter Antikoagulation einer relevanten Verletzung. Zudem besteht eine deutliche Herzinsuffizienz, insbesondere die chronische Rechtsherzbelastung und beginnende Aortenklappenstenose sind hier erwähnenswert.
Im Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten objektivieren lassen. Beim Beschwerdeführer liegt ein Zustand nach einer Unterschenkelamputation rechts vor, wobei seit der Amputation ein Konflikt zwischen Stumpf und Prothesenschaft besteht. Der untersuchende Sachverständige führt diesbezüglich überzeugend aus, dass es beim Beschwerdeführer durch den schlecht angepassten Prothesenstumpf bereits bei einer kurzen Wegstrecke aufgrund von Schmerzen zu einer erheblichen Einschränkung in der Funktion des rechten Beins kommt. Die periphere Durchblutungssituation im linken Bein wird derzeit kompensiert, aufgrund der eingeschränkten Durchblutungssituation ist jedoch auch hier eine Einschränkung vorhanden.
Des Weiteren wird im Sachverständigengutachten darüber hinaus ausführlich beschrieben, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit aufgrund der kardialen Vorerkrankungen unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beeinflussungen vorliegen. Beim Beschwerdeführer hat sich über die Jahre eine zunehmende Aortenklappenstenose eingestellt. Der Sachverständige erläutert in diesem Zusammenhang, dass diese zusammen mit der als bedenklich einzustufenden koronaren Situation eine maßgebliche Einschränkung der koronaren Reserve und damit der körperlichen Belastbarkeit darstellt.
Aufgrund der schlecht sitzenden provisorischen Unterschenkelprothese rechts ist der Beschwerdeführer auf eine Unterarmstützkrücke angewiesen. Der Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin beschreibt diesbezüglich anschaulich, dass der Beschwerdeführer diese regelmäßig gegen einen Rollator austauschen muss, welcher von einer Begleitperson ständig mitgeführt wird. Dies stellt einen limitierenden Faktor für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dar.
Der medizinische Sachverständige beschreibt in Zusammenschau mit dem erhobenen Status anschaulich und nachvollziehbar, dass aus rein funktioneller Sicht eine altersentsprechend gute Funktionalität der oberen Extremitäten vorliegt. Die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit aufgrund der beeinträchtigten koronaren Reserve stellt jedoch eine maßgebliche Einschränkung dar, welche sich ebenfalls negativ auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Aus fachärztlicher Sicht erscheint die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel deshalb maßgeblich erschwert.
Ferner ist laut Sachverständigengutachten eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit befundmäßig nicht belegt und liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.
Aus internistischer Sicht liegen somit infolge der Unterschenkelamputation rechts bei schlecht angepasstem Protehesenschaft erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit, infolge der kardialen Vorerkrankung, leidet, die es ihm unmöglich machen, eine Strecke von 300 bis 400 Meter ausreichend sicher zurückzulegen. Auch das sichere Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist nicht gegeben. Ebenso wenig ist der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Dazu gehören auch die Sitzplatzsuche und das Anhalten.
Es kommt daher im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 16.05.2018 sowie den medizinischen Stellungnahmen vom 24.08.2018 und vom 06.11.2018 bezüglich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu einer geänderten Einschätzung. Festzuhalten ist, dass einige Leiden des Beschwerdeführers nicht bzw. nicht ausreichend gewertet wurden, wodurch sich eine inhaltliche Diskrepanz zum Gutachten erster Instanz sowie zu den ergänzenden Stellungnahmen ergibt.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers in der Beschwerde und die vorgelegten Befunde waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten sowie die ergänzenden medizinischen Stellungnahmen zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.1.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass weisen am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 08.03.2018 auf.
Zu 1.4.) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 05.12.2018 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde die Beschwerde binnen zwölf Wochen nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie kann die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde die Beschwerde binnen zwölf Wochen nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie kann die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 BBG idF des BGBl. Nr. 57/2015 dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015, dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilu