Entscheidungsdatum
20.03.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2215769-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark vom 15.02.2019, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark vom 15.02.2019, Zahl:
790169102/190078877/BMI-BFA_STMK_RD, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 08.03.2019 bis 13.03.2019 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 3, und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3,, und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Erstmalig reiste der Beschwerdeführer am 09.02.2009 illegal nach Österreich eingereist, um im Bundesgebiet einen Asylantrag zu stellen. Im Zuge dieses Asylantrages wurde Ihm mit 17.12.2009 gem. § 8 AsylG ein subsidiärer Schutz zuerkannt und in weiterer Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung ausgestellt.Erstmalig reiste der Beschwerdeführer am 09.02.2009 illegal nach Österreich eingereist, um im Bundesgebiet einen Asylantrag zu stellen. Im Zuge dieses Asylantrages wurde Ihm mit 17.12.2009 gem. Paragraph 8, AsylG ein subsidiärer Schutz zuerkannt und in weiterer Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung ausgestellt.
Aufgrund seines im Bundesgebiet gesetzten gerichtlich strafbaren Verhaltens und der damit verbundenen rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz GZ.: 014 Hv 1/2013z vom 18.03.2013, wurde Ihm mit Bescheid des BAG vom 21.08.2013 gem. § 9 Abs. 2 AsylG der subsidiäre Schutz aberkannt und die Aufenthaltsberechtigung entzogen (Rechtskraft II. Instanz mit 19.12.2014). Seit diesem Zeitpunkt ist sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig, da er über kein weiteres Aufenthaltsrecht verfügte und auch gegenwärtig keinen entsprechenden Aufenthaltstitel inne hatte. Eine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan war aber im gegenständlichen Bescheid gem. § 9 Abs. 2 AsylG (Spruchpunkt III) als unzulässig erklärt worden.Aufgrund seines im Bundesgebiet gesetzten gerichtlich strafbaren Verhaltens und der damit verbundenen rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz GZ.: 014 Hv 1/2013z vom 18.03.2013, wurde Ihm mit Bescheid des BAG vom 21.08.2013 gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der subsidiäre Schutz aberkannt und die Aufenthaltsberechtigung entzogen (Rechtskraft römisch zwei. Instanz mit 19.12.2014). Seit diesem Zeitpunkt ist sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig, da er über kein weiteres Aufenthaltsrecht verfügte und auch gegenwärtig keinen entsprechenden Aufenthaltstitel inne hatte. Eine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan war aber im gegenständlichen Bescheid gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) als unzulässig erklärt worden.
Am 05.01.2015 stellte er einen Antrag auf Feststellung einer Duldung gem. § 46a FPG.Am 05.01.2015 stellte er einen Antrag auf Feststellung einer Duldung gem. Paragraph 46 a, FPG.
Bezüglich einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung durch das LG-Graz vom 04.02.2015 GZ.: 18 Hv 101/2014m zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und 6 Monaten, lagen bei Ihm die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreisesverbotes für die Republik Österreich vor, da durch sein persönliches Verhalten sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 Absatz 3 FPG darstellte.Bezüglich einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung durch das LG-Graz vom 04.02.2015 GZ.: 18 Hv 101/2014m zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und 6 Monaten, lagen bei Ihm die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreisesverbotes für die Republik Österreich vor, da durch sein persönliches Verhalten sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, Absatz 3 FPG darstellte.
Mit Bescheid vom 22.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gem. § 46 FPG zulässig ist. Die dagegen eingebrachte Beschwerde beim BVwG wurde mit Erkenntnis GZ.: W265 1410712-3/17E vom 12.07.2017 als unbegründet abgewiesen (Rechtskraft II. Instanz 23.05.2017).Mit Bescheid vom 22.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die dagegen eingebrachte Beschwerde beim BVwG wurde mit Erkenntnis GZ.: W265 1410712-3/17E vom 12.07.2017 als unbegründet abgewiesen (Rechtskraft römisch zwei. Instanz 23.05.2017).
Mit Bescheid des BFA-RD-Stmk. vom 10.08.2017 wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs. 4 FPG abgewiesen und erwuchs dieser Bescheid mit 31.08.2017 in I. Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA-RD-Stmk. vom 10.08.2017 wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abgewiesen und erwuchs dieser Bescheid mit 31.08.2017 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.
Am 27.11.2017 stellte er im Stande der Strafhaft erneut einen unbegründeten Asylantrag, welcher mit Bescheid der EAST-Ost vom 13.02.2018 gem. § 68 AVG wegen "Entschiedener Sache" zurückgewiesen wurde (Rechtskraft II. Instanz mit 03.04.2018).Am 27.11.2017 stellte er im Stande der Strafhaft erneut einen unbegründeten Asylantrag, welcher mit Bescheid der EAST-Ost vom 13.02.2018 gem. Paragraph 68, AVG wegen "Entschiedener Sache" zurückgewiesen wurde (Rechtskraft römisch zwei. Instanz mit 03.04.2018).
Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde erstmals am 06.12.2017 versucht, bei der für den Beschwerdeführer zuständigen Botschaft von Afghanistan für ihn ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Letztendlich wurde für ihn im Rahmen eines Interview-Termins am 31.08.2018 von seiner für ihn zuständigen Botschaft ein Ersatzreisedokument ausgestellt, was letztendlich dazu führte, dass die bestehende Rückkehrentscheidung nach seiner Haftentlassung durchgesetzt bzw. effektuiert werden konnte.
Am 28.12.2018 wurde Ihm das Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG (für die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft nach seiner Haftentlassung) in die Justizanstalt Graz Karlau nachweislich zugestellt. Diesbezüglich nahm er mit Schreiben vom 29.01.2019 dazu wie folgt Stellung:Am 28.12.2018 wurde Ihm das Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG (für die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft nach seiner Haftentlassung) in die Justizanstalt Graz Karlau nachweislich zugestellt. Diesbezüglich nahm er mit Schreiben vom 29.01.2019 dazu wie folgt Stellung:
"Ich bitte Sie von einer Schubhaft Abstand zu nehmen, da ich Österreich freiwillig verlassen werde. Ich würde in diesem Fall nach Norwegen oder England ausreisen, da ich dort jeweils einen Cousin habe. Ich bitte Sie, mir 14 Tage Zeit zu geben, um meine Ausreise zu organisieren."
Es wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls mitgeteilt, dass für ihn von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig wurde, dass gegen ihn eine Schubhaftbescheid-Erlassung gem. § 76 Abs. 2 Z2 FPG - zur Sicherung Ihrer Abschiebung in Ihren Heimatstaat Afghanistan - mit diesem Bescheid erfolgt.Es wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls mitgeteilt, dass für ihn von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig wurde, dass gegen ihn eine Schubhaftbescheid-Erlassung gem. Paragraph 76, Absatz 2, Z2 FPG - zur Sicherung Ihrer Abschiebung in Ihren Heimatstaat Afghanistan - mit diesem Bescheid erfolgt.
Mit Bescheid vom 15.02.2019, Zl. 790169102/190078877/BMI-BFA_STMK_RD, ordnete die Verwaltungsbehörde gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an und verfügte, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft aus der Justizanstalt Graz Karlau eintreten.Mit Bescheid vom 15.02.2019, Zl. 790169102/190078877/BMI-BFA_STMK_RD, ordnete die Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an und verfügte, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft aus der Justizanstalt Graz Karlau eintreten.
Die Verwaltungsbehörde stellte folgenden Sachverhalt fest:
Sie sind ledig und ohne Sorgepflichten, eigenen Angaben zufolge (letzte Niederschriften aus dem Asylverfahren vom 13.02.2018) befinden sich alle noch lebenden Familienangehörige in Afghanistan (Jalalabad - zwei Schwestern und ein Onkel).
Familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen zu Österreich machten Sie nur insofern geltend, als dass Sie seit 2012 oder 2013 in Lannach (Steiermark) eine Freundin hätten. Sie sind im Bundesgebiet in keinster Weise integriert, haben hier auch keinesfalls Ihren Lebensmittelpunkt und sprechen mäßig die deutsche Sprache. Seit dem 26.07.2014 befinden Sie sich durchgehend in Haft, aktuell in der JA-Graz Karlau. Ihr privates Umfeld beschränkt sich ausschließlich auf Mithäftlinge.
Während der Zeit Ihres legalen Aufenthaltes im Bundesgebiet (subsidiär Schutzberechtigter bis 19.12.2014) waren Sie in einem Hotel in Klagenfurt als Hausmeister beschäftigt und bestritten mit dem erhaltenen Lohn Ihren Lebensunterhalt. Trotzdem eines Einkommens wurden Sie zahlreiche Male im Bundegebiet straffällig und verbesserten durch illegalen Drogenverkauf Ihre finanzielle Situation. Sie wurden bereits insgesamt dreimal wegen Drogendelikten nach dem SMG rechtskräftig zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt.
Derzeit verfügen Sie nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
Seit Ihrer ersten Einreise nach Österreich 2009 verfügten Sie über zahlreiche Hauptwohnsitze im Bundesgebiet. Mehr als die Hälfte Ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich (ca. 5 1/2 Jahre) beschränkte sich allerdings auf Inhaftierungen in den verschiedensten Justizanstalten in der Steiermark.
Sie führten zuletzt in einem Schreiben an die ho. Behörde vom 03.10.2018 an, dass Sie insofern gesundheitliche Probleme haben, als dass Sie linksseitig eine Pfannendachdysplasie sowie am rechten Bein eine Verkürzung um - 15 mm haben. Ihre Haftfähigkeit wurde durch den Anstaltsarzt bestätigt. Aktuell befinden Sie sich in Strafhaft in der Justizanstalt Graz Karlau.
Sie reisten am 09.02.2009 illegal nach Österreich ein, um hier einen Asylantrag zu stellen. Im Zuge des Verfahrens wurde festgestellt, dass Ihnen "Subsidiärer Schutz" im Sinne des § 8 AsylG zugesprochen wurde - dies mit Bescheid vom 17.12.2009.Sie reisten am 09.02.2009 illegal nach Österreich ein, um hier einen Asylantrag zu stellen. Im Zuge des Verfahrens wurde festgestellt, dass Ihnen "Subsidiärer Schutz" im Sinne des Paragraph 8, AsylG zugesprochen wurde - dies mit Bescheid vom 17.12.2009.
In weiterer Folge erhielten Sie jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zuletzt bis zum 19.12.2014, da mit diesem Tag Ihr Inne gehabter subsidiärer Schutz mit Bescheid des BAG GZ.: 09 01.691 aufgrund Ihrer zahlreichen Straffälligkeit rechtskräftig aberkannt wurde. Im Spruchpunkt III des gegenständlichen Bescheides wurde Ihre Abschiebung nach Afghanisten gem. § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. Trotzdem ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 19.12.2014 unrechtmäßig.In weiterer Folge erhielten Sie jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zuletzt bis zum 19.12.2014, da mit diesem Tag Ihr Inne gehabter subsidiärer Schutz mit Bescheid des BAG GZ.: 09 01.691 aufgrund Ihrer zahlreichen Straffälligkeit rechtskräftig aberkannt wurde. Im Spruchpunkt römisch drei des gegenständlichen Bescheides wurde Ihre Abschiebung nach Afghanisten gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt. Trotzdem ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 19.12.2014 unrechtmäßig.
Während Ihres Aufenthaltes in Österreich wurden Sie mehrfach von den zuständigen Strafgerichten rechtskräftig zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt.
Die letzte, für Ihre derzeitige Haftverbüßung relevante rechtskräftige Verurteilung vom 04.02.2015 beinhaltete einen Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Auf Grundlage Ihres strafrechtlichen Verhaltens im Bundesgebiet wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung mit einem auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, welches mit 23.05.2017 in II. Instanz in Rechtskraft erwuchs.Die letzte, für Ihre derzeitige Haftverbüßung relevante rechtskräftige Verurteilung vom 04.02.2015 beinhaltete einen Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Auf Grundlage Ihres strafrechtlichen Verhaltens im Bundesgebiet wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung mit einem auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, welches mit 23.05.2017 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft erwuchs.
Dieser Entscheidung entgegenwirkend, stellten Sie erneut einen unbegründeten Asylantrag mit 27.11.2017, welcher allerdings wegen "Entschiedener Sache gem. § 68 AVG" zurückgewiesen wurde. Dabei wurde auch festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan gem. § 46 FPG zulässig ist. Die Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z2 FPG erwuchs mit 03.04.2018 in Rechtskraft der II. Instanz.Dieser Entscheidung entgegenwirkend, stellten Sie erneut einen unbegründeten Asylantrag mit 27.11.2017, welcher allerdings wegen "Entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG" zurückgewiesen wurde. Dabei wurde auch festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Z2 FPG erwuchs mit 03.04.2018 in Rechtskraft der römisch zwei. Instanz.
Sie halten sich nach wie vor illegal in Österreich auf, befinden sich aktuell in Strafhaft und werden voraussichtlich am 08.03.2019 aus der Justizanstalt Graz Karlau entlassen. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an Ihrer überwachten Ausreise, die im Anschluss Ihrer Enthaltung unverzüglich erfolgen wird. Die dafür erforderliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde durch Ihre zuständige Vertretungsbehörde bereits zugesichert. Die Durchsetzung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung kann somit effektuiert werden.
Sie sind derzeit weder im Besitze eines gültigen Reisedokumentes noch im Besitze eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels. Ihrer im Schreiben vom 29.01.2019 der ho. Behörde mitgeteilten, begehrten freiwilligen Ausreise nach Norwegen oder Großbritannien kann nicht zugestimmt werden. Bescheid mäßig wurde Ihre Rückkehr in Ihren Heimatstaat Afghanistan festgelegt.
* Sie sind nach Österreich illegal eingereist.
* Ob des Ihnen ab 17.12.2009 erteilten subsidiären Schutzes gem.§ 8 AsylG wurden Sie mehrmals straffällig und deshalb zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt.
* Während der Zeit Ihres rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich waren Sie erwerbstätig, begingen allerdings trotz eines gesicherten Einkommens gerichtlich strafbaren Handlungen, wobei Sie durch Drogenverkauf Ihre finanzielle Situation verbesserten.
* Aufgrund Ihres strafbaren Verhaltens wurde Ihnen der subsidiäre Schutz mit 21.08.2013 aberkannt.
* Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
* Obwohl Sie durch eine im Anschluss erlassene Rückkehrentscheidung zur Ausreise nach Afghanistan verpflichtet gewesen wären, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen stellten Sie erneut einen unbegründeten Asylantrag, der zuletzt mit Bescheid vom 03.04.2018 zurückgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung nach Afghanistan abgeschlossen wurde.
* Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie mehrere Angriffe nach dem Suchtmittelgesetz bzw. nach dem Strafgesetz verübten.
* Aktuell befinden Sie sich in Strafhaft in der Justizanstalt Graz Karlau. Ihr Entlassungstermin ist mit 08.03.2019 anberaumt.
* Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
* Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten seit dem 26.07.2014 ununterbrochen für nunmehr annähernd 5 Jahre in Haft. Ihr gesamtes Privatleben beschränkte sich ausschließlich auf Mithäftlinge.
* Sie sind in keinster Weise integriert.
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Im Bundesgebiet verfügen Sie über keinerlei familiären Bezug. Sämtliche Familienangehörige (2 Schwestern und Ihr Onkel) leben in Afghanistan. Lt. Ihrer zuletzt ergangenen Stellungnahme vom 29.01.2019 haben Sie jeweils in Norwegen bzw. in Großbritannien einen Cousin.
Entgegen dieser Aussage führten Sie im Zuge der letzten Asyl-Einvernahme am 13.02.2018 an, keinerlei familiären Bezug in der EU, der Schweiz Norwegen oder Island zu haben.
Nachweislich verfügten Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich über zahlreiche Wohnsitze (ZMR-Auszug), machten allerdings im Rahmen des zuletzt gewährten Parteiengehörs keinerlei Angaben zu etwaig bestehenden Kontakten bzw. machten kein Privat- bzw. Familienleben geltend.
Dieser Entscheidung lagen folgende Entscheidungsgrundlagen zugrunde:
* Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:
* Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen durch:
Schriftliche Stellungnahme dazu mit Schreiben vom 29.01.2019.
Die Verwaltungsbehörde gelangte zum festgestellten Sachverhalt durch folgende
Beweiswürdigung:
Ihre Identität steht für die Bescheid erlassende Behörde fest. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft von Afghanistan wurde aufgrund des am 31.08.2018 erfolgten Interviews vor der Delegation der für Sie zuständigen Vertretungsbehörde zugesichert.
Ihre private, familiäre, wirtschaftliche und soziale Situation ergibt sich aus der Aktenlage bzw. den im Akt befindlichen niederschriftlichen Einvernahmen Ihrer Person. Die Angaben hinsichtlich etwaiger familiärer Anknüpfungspunkte in der Heimat bzw. etwaiger Verwandtschaftsverhältnisse im EWR-Raum sind widersprüchlich. Letztendlich ist davon auszugehen, dass Sie tatsächlich noch familiären Bezug in Afghanistan haben.
Ihre Wohnsitz- und Aufenthaltssituation in Österreich ergibt sich aus dem aktuellen Datenauszug des Melderegisters.
Bis zur Bescheid Erlassung ergaben sich bei Ihnen keine dermaßen schweren psychischen oder physischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen und Störung, die eine Abschiebung nach Afghanistan im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen würden. Bezüglich der von Ihnen angeführten Diagnose im Hüftbereich bzw. des verkürzten Beines liegen keine weiteren notwendigen Behandlungen vor.Bis zur Bescheid Erlassung ergaben sich bei Ihnen keine dermaßen schweren psychischen oder physischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen und Störung, die eine Abschiebung nach Afghanistan im Sinne des Artikel 3, EMRK allenfalls unzulässig machen würden. Bezüglich der von Ihnen angeführten Diagnose im Hüftbereich bzw. des verkürzten Beines liegen keine weiteren notwendigen Behandlungen vor.
Rechtlich unterstellte die Verwaltungsbehörde den festgestellten Sachverhalt den Tatbeständen des §76 Abs. 3 Z 3 und Z 9:Rechtlich unterstellte die Verwaltungsbehörde den festgestellten Sachverhalt den Tatbeständen des §76 Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9 :
In diesem Zusammenhang sind die Kriterien der Fluchtgefahr gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten:In diesem Zusammenhang sind die Kriterien der Fluchtgefahr gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten:
[...]
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
[...]
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
und führte fallbezogen wie folgt aus::
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Aufgrund der bereits geführten Verfahren hinsichtlich Ihrer Person geht klar hervor, dass Sie absolut ausreiseunwillig sind, zumal Sie bereits zwei unbegründete Asylverfahren gestellt haben. Ihr Aufenthalt in Österreich ist gegenwärtig unrechtmäßig, da Sie auch über kein weiteres Aufenthaltsrecht verfügen. Gegen Sie liegt aktuell eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan vor. Bis dato bestehende Verpflichtungen zur Ausreise (vor allem, nachdem Ihnen der subsidiäre Schutz aberkannt wurde und gegen Sie auch eine Rückkehrentscheidung mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes erlassen wurde) ignorierten Sie beharrlich.
Sie waren im Bundesgebiet seit Ihrer erstmaligen, illegalen Einreise am 09.02.2009 nach Österreich immer wieder behördlich gemeldet, wurden allerdings nach Ihren begangenen Straftaten bzw. den daraus folgenden rechtskräftigen Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen in verschiedenste Justizanstalten der Steiermark untergebracht. Somit verbrachten Sie einen Großteil Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in Haftanstalten und befinden sich seit dem 26.07.2014 ununterbrochen in Haft.
Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der ho. Behörde davon ausgegangen werden muss, dass Sie - ob Ihres rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich und dem geschilderten bisherigen Verhalten Ihrer Person - nach Haftentlassung im Bundesgebiet untertauchen, ist bis zum Termin einer sodann beabsichtigten Abschiebung nach Afghanistan die gegenständliche Sicherungsmaßnahme unbedingt erforderlich, um die bestehende, rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Asyl) durchsetzen bzw. effektuieren zu können.
Auch ergibt sich aufgrund Ihres in Österreich erfolgten strafrechtlichen Verhaltens ein arges Defizit an Vertrauenswürdigkeit.
Es bestehen für Sie im Bundesgebiet weder familiäre noch berufliche Bindungen, noch verfügen Sie über eine Unterkunftsmöglichkeit. Weiters verfügen Sie über keine soziale Integration und würden im Fall einer Entlassung Ihren illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen.
Es muss sichergestellt werden, dass Sie einerseits in Ihr Herkunftsland zurückkehren und andererseits nicht neuerlich gerichtlich strafbare Handlungen setzen.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Diesbezüglich wird auf die o.a. strafrechtliche Verurteilung verwiesen.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Die Wohnsituation während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde eingehend erörtert und dabei festgestellt, dass Sie - ob Ihres beschriebenen Verhaltens hinsichtlich des Untertauchens im Bundesgebiet - als nicht verlässlich und vertrauenswürdig anzusehen sind.
Nach wie vor besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt.
Auch die Tatsache, dass Sie begehrten, nach der Haftentlassung nach Norwegen oder Großbritannien freiwillig ausreisen zu wollen, stellt in den Vordergrund, dass Sie nicht bereit sind, europäische aufenthaltsrechtliche Bestimmungen zu respektieren. Hier wird seitens der ho. Behörde auch festgestellt, dass Sie im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommen über kein weiteres Aufenthaltsrecht verfügen und daher Ihre Rückführung nach Afghanistan zwingend vorgesehen ist.
(...)
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie wurden während Ihrer Anhaltung in der Justizanstalt Graz Karlau bereits amtsärztlich untersucht und Sie sind haftfähig.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
Die Rechtsfolgen dieser Entscheidung (Schubhaft) treten mit dem Zeitpunkt Ihrer Haftentlassung ein.
Ab dem 08.03.2019 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft im PAZ Graz angehalte; am 09.03.2019 in das PAZ Wien Rossauer Lände überstellt und schließlich am 13.03.2019 nach Afghanistan abgeschoben.
Mit Schriftsatz vom 11.03.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen im Spruch genannten Rechtsvertreter Schubhaftbeschwerde und führte aus:
"A. Anfechtungsumfang:
Der beschwerdegegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.
B. Beschwerdegründe:
Als Beschwerdegründe wird die rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Sicherung der Abschiebung kann auch durch gelindere Mittel nach § 77 FPG gesichert werden. Der Beschwerdeführer ist erkennungsdienstlich behandelt. Daher steht dem BFA die Anwendung gelinderer Mittel anstelle der Schubhaft zur Verfügung. Ihm kann insbesondere aufgetragen werden, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in persönlichen Abständen bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu melden. Genauso kann ihm auch aufgetragen werden, eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, da er über genügend Barmittel verfügt. Die Schubhaft ist daher subsidiär zu verhängen, wenn der Beschwerdeführer seiner Verpflichtungen infolge gelinderer Mittel nicht nachkommt. Da keine Tatsachen vorliegen, die eine Schubhaft als subsidiäres Mittel notwendig machen, ist der Beschwerdeführer umgehend aus der Schubhaft zu entlassen.Als Beschwerdegründe wird die rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Sicherung der Abschiebung kann auch durch gelindere Mittel nach Paragraph 77, FPG gesichert werden. Der Beschwerdeführer ist erkennungsdienstlich behandelt. Daher steht dem BFA die Anwendung gelinderer Mittel anstelle der Schubhaft zur Verfügung. Ihm kann insbesondere aufgetragen werden, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in persönlichen Abständen bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu melden. Genauso kann ihm auch aufgetragen werden, eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, da er über genügend Barmittel verfügt. Die Schubhaft ist daher subsidiär zu verhängen, wenn der Beschwerdeführer seiner Verpflichtungen infolge gelinderer Mittel nicht nachkommt. Da keine Tatsachen vorliegen, die eine Schubhaft als subsidiäres Mittel notwendig machen, ist der Beschwerdeführer umgehend aus der Schubhaft zu entlassen.
Der Beschwerdeführer stellt aus den genannten Gründen den
Antrag,
das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2019, ergangen zur Zahl 790169102/190078877/BMI-BFA_STMK_RD seinen gesamten Umfang nach aufheben und den Beschwerdeführer aus der Schubhaft zu entlassen
in eventu
die Sicherung der Abschiebung im Rahmen gelinderer Mittel zu treffen.
Die Verwaltungsbehörde legte fristgerecht die Akten vor und erstattete folgende Stellungnahme:
(...)
Am 08.03.2019 wurde die Partei nach 3 1/2 jähriger Haftstrafe mit 08.03.2019 aus der JA-Graz Karlau entlassen. Kurz davor befand sie sich wegen einer davor liegenden strafrechtlichen Verurteilung für zehn Monate in Strafhaft in der JA-Graz Jakomini.
Im Zuge der laufenden Verfahren konnte über die Botschaft von Afghanistan ein entsprechendes Reisedokumente erlangt werden, um die Partei unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Haftentlassung außer Landes bringen bzw. um die vorliegende Rückkehrentscheidung durchsetzen zu können.
Der erstmögliche Abschiebetermin konnte für 13.03.2019, 00:50 Uhr organisiert werden.
Da der Zeitraum zwischen der Haftentlassung und dem Abschiebetermin allerdings mehr als 72 Stunden betrug, mit einem Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z3 FPG nicht das Auslangen gefunden werden konnte, um die Abschiebung zu gewährleisten, wurde der Partei bereits im Zuge der Strafhaft der gegenständliche Schubhaftbescheid mit 18.02.2019 in die JA-Graz Karlau zugestellt.Da der Zeitraum zwischen der Haftentlassung und dem Abschiebetermin allerdings mehr als 72 Stunden betrug, mit einem Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Z3 FPG nicht das Auslangen gefunden werden konnte, um die Abschiebung zu gewährleisten, wurde der Partei bereits im Zuge der Strafhaft der gegenständliche Schubhaftbescheid mit 18.02.2019 in die JA-Graz Karlau zugeste