TE Vfgh Erkenntnis 2019/3/12 G124/2018 ua

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art139 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
FremdenpolizeiG 2005 idF BGBl I 38/2011 §76, §113 Abs1
FremdenpolizeiG-DurchführungsV idF BGBl II 201/2015 §19
VStG §53d, §54d
StVG §32
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 53d heute
  2. VStG § 53d gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 53d gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. VStG § 53d gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. VStG § 53d gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1993
  1. StVG § 32 heute
  2. StVG § 32 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  3. StVG § 32 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  4. StVG § 32 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit von Bestimmungen des FremdenpolizeiG 2005 und der FremdenpolizeiG-DurchführungsV betreffend die Pflicht von Fremden zum Ersatz der Kosten der Schubhaft auf Grund der unterschiedlichen Regelungssysteme und Zielsetzungen der Schub- und Verwaltungshaft bzw der Anhaltung zu anderen Sicherungszwecken; Möglichkeit der Beendigung der Schubhaft durch freiwillige Ausreise des Schubhäftlings

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträgerömisch eins. Anträge

Mit den vorliegenden, auf Art139 Abs1 B-VG und Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträgen begehrt das Verwaltungsgericht Wien,

"a) die Wortfolge 'Kosten der Vollziehung der Schubhaft' in §113 Abs1 Z2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl I. Nr 100/2005 "a) die Wortfolge 'Kosten der Vollziehung der Schubhaft' in §113 Abs1 Z2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 100 aus 2005,

in eventu

b) die Wortfolge 'in Höhe von 70 Euro' sowie das Wort 'nicht' in §19 Abs2 erster Satz der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV), BGBl II Nr 450/2005, idF BGBl II Nr 201/2015 b) die Wortfolge 'in Höhe von 70 Euro' sowie das Wort 'nicht' in §19 Abs2 erster Satz der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 450 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 201 aus 2015,

in eventu

c) das Wort 'nicht' in §19 Abs2 erster Satz der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV), BGBl II Nr 450/2005, idF BGBl II Nr 201/2015c) das Wort 'nicht' in §19 Abs2 erster Satz der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 450 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 201 aus 2015,

als gesetz- bzw als verfassungswidrig aufzuheben."

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

1. §113 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 68/2013 lautet:1. §113 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, lautet:

"15. Hauptstück

Kosten und Strafbestimmungen

1. Abschnitt

Kosten

§113. (1) Es sind folgende Kosten, die der Landespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Zurückschiebung entstehen,

2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,

3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,

4. Dolmetschkosten.

(3) Wer sich gegenüber einer Landespolizeidirektion oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach §21 Abs3 verpflichtet hat, hat die Kosten gemäß Abs1 zu tragen.

(4) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß §111 Abs2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise

1. für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen, einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane;

(5) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß §111 Abs4, 5 oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (§44), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.

(6) Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. §79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Abs1 Z1 bis 4 trägt der Bund."

2. §19 Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV), BGBl II 450/2005, idF BGBl II 201/2015 lautet:2. §19 Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 450 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 201 aus 2015, lautet:

"Kosten

§19. (1) Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (§113 Abs1 FPG), kommen insbesondere in Betracht:

1. Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB Bahn-, Bus- oder Flugticket);

2. Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;

3. Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft und

4. Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).

(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§113 Abs1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag ein Betrag in Höhe von 70 Euro zu entrichten; §54d Abs2 VStG gilt nicht. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.

(3) Für die Kosten einer Durchbeförderung ist das jeweils anzuwendende Durchbeförderungsabkommen maßgeblich."

3. §53d Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl 52/1991, idF BGBl I 138/2000 lautet:3. §53d Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2000, lautet:

"Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten

§53d. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der §§31 Abs2, 32, 45 Abs1, 54 Abs3, 115, 127, 128, 132 Abs4 und 149 Abs1 und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.

(2) Soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§32 Abs2 erster Fall und Abs3 des Strafvollzugsgesetzes) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben.

(3) Wird eine Freiheitsstrafe nach §53 Abs2 in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der durch eine Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe aufrecht."

4. §54d VStG idF BGBl I 26/2000 lautet:4. §54d VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2000, lautet:

"Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§54d. (1) Den Aufwand für den Vollzug von Freiheitsstrafen hat jene Gebietskörperschaft zu tragen, die Rechtsträger jener Einrichtung ist, in der die Freiheitsstrafen vollzogen werden.

(2) Außer dem Fall des §53d Abs2 haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im §32 Abs2 zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.

(3) Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugsgerichtes vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist. Der Kostenbeitrag ist nach den Bestimmungen des VVG über die Einbringung von Geldleistungen, im Fall der Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den für die Einbringung gerichtlich festgesetzter Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen einzutreiben.

(4) Die Kostenbeiträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die gemäß Abs1 den Aufwand für den Strafvollzug zu tragen hatte. Dieser sind uneinbringliche Kostenbeiträge von jener Gebietskörperschaft zu refundieren, in deren Vollzugsbereich die Freiheitsstrafe verhängt wurde."

5. §32 Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl 144/1969, idF BGBl I 109/2007 lautet:5. §32 Strafvollzugsgesetz (StVG), Bundesgesetzblatt 144 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2007, lautet:

"Kosten des Strafvollzuges

§32. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt (§31 Abs1) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges zu leisten.

(2) Der Kostenbeitrag beträgt, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, 75 vH der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe (§52 Abs1) für jeden Tag der Strafzeit.

(3) Die Einhebung eines Kostenbeitrages nach Abs2 erster Fall erfolgt durch Abzug von der Arbeitsvergütung.

(4) Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs2 zweiter Fall entfällt, soweit den Strafgefangenen daran, daß er keine oder keine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht hat, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft oder eine Einhebung des Kostenbeitrages unter sinngemäßer Anwendung des §391 StPO nicht in Betracht kommt.

(5) Ist der Leiter der Anstalt, in der an dem Verurteilten zuletzt die Strafe vollzogen worden ist, der Ansicht, daß die Verpflichtung des Verurteilten zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs2 zweiter Fall nicht gemäß Abs4 entfällt, so hat er binnen acht Tagen nach der Entlassung beim Vollzugsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Kostenbeitrages zu stellen. Das Vollzugsgericht hat über diesen Antrag binnen einem Monat zu entscheiden (§16 Abs2 Z1)."

6. §3 Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl 155/1990, idF BGBl I 18/2010 lautet:6. §3 Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt 155 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2010, lautet:

"Voraussetzungen der Unterbringung

§3. In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer

1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und

2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann."

7. §7 Epidemiegesetz, BGBl 186/1950, idF BGBl I 63/2016 lautet:7. §7 Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt 186 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2016, lautet:

"Absonderung Kranker.

§7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des §17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Juni 2017 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem antragstellenden Verwaltungsgericht gemäß §76 Abs2 Z1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht erhoben, welches mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 4. Juli 2017 zu Spruchpunkt I. in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid behob und zugleich die Anhaltung in Schubhaft von 12. Juni 2017 bis 4. Juli 2017 für rechtswidrig erklärte, zu Spruchpunkt II. jedoch die Feststellung traf, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die (fortgesetzte) Schubhaft wurde in Wien vollzogen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Juni 2017 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem antragstellenden Verwaltungsgericht gemäß §76 Abs2 Z1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht erhoben, welches mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 4. Juli 2017 zu Spruchpunkt römisch eins. in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid behob und zugleich die Anhaltung in Schubhaft von 12. Juni 2017 bis 4. Juli 2017 für rechtswidrig erklärte, zu Spruchpunkt römisch zwei. jedoch die Feststellung traf, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die (fortgesetzte) Schubhaft wurde in Wien vollzogen.

Mit dem daraufhin ergangenen Bescheid vom 23. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer vor dem antragstellenden Verwaltungsgericht gemäß §113 Abs1 FPG (laut Begründung auch gemäß §19 Abs2 FPG-DV) der Ersatz der Kosten, welche bei der Vollziehung der von 4. Juli 2017 bis 14. Juli 2017, sohin elf Tage, fortdauernden Schubhaft entstanden sind, in der Höhe von € 770,– vorgeschrieben. Auf Grund einer rechtzeitig eingebrachten Vorstellung erfolgte mit dem nunmehr beim antragstellenden Gericht angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, vom 7. September 2017 unter Bezugnahme auf die genannten Rechtsvorschriften neuerlich die Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten in nämlicher Höhe.

2. Das Verwaltungsgericht Wien legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (Hervorhebungen im Original):

"Nach nunmehr ständiger (vgl zuletzt VfGH 7.3.2018, G136/2017 ua; 27.2.2018, E3775/2017, mwN), mit VfSlg 13.836/1994 beginnender, Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBI 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. "Nach nunmehr ständiger vergleiche zuletzt VfGH 7.3.2018, G136/2017 ua; 27.2.2018, E3775/2017, mwN), mit VfSlg 13.836/1994 beginnender, Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBI 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen und bindet gleichwohl auch den Verordnungsgeber[.] Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Nur innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetz- bzw Verordnungsgeber (vgl zuletzt VfGH 12.12.2017, V101/2017) von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl VfGH 12.12.2017, V101/2017 mwN). Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen und bindet gleichwohl auch den Verordnungsgeber[.] Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Nur innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetz- bzw Verordnungsgeber vergleiche zuletzt VfGH 12.12.2017, V101/2017) von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche VfGH 12.12.2017, V101/2017 mwN).

Die vorliegend getroffenen Regelungen zur Vorschreibung des Ersatzes der Schubhaftkosten führen zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Fremden, die sich nach den die Schubhaft regelnden Bestimmungen in Haft befinden zum einen, und von Fremden, deren Inhaftierung, Anhaltung udgl. auf einen sonstigen Rechtsgrund gestützt wird:

Nach Artikel 2 Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl I Nr 2/2008, darf die persönliche Freiheit einem Menschen (nur) in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist; 2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist, a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass er einen bestimmten Gegenstand innehat, b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern; 3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist; 4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen; 5. wenn Grund zur Annahme besteht, dass er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde; 6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen und schließlich 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Nach Artikel 2 Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2008,, darf die persönliche Freiheit einem Menschen (nur) in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist; 2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist, a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass er einen bestimmten Gegenstand innehat, b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern; 3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist; 4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen; 5. wenn Grund zur Annahme besteht, dass er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde; 6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen und schließlich 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Von Verfassungs wegen ist somit die Entziehung der persönlichen Freiheit ausschließlich dann zulässig, wenn der Freiheitsentzug auf gesetzlicher Grundlage als Strafe oder als Beugemittel vorgesehen oder als Maßnahme in Zusammenhang mit einem auf gesetzlicher Grundlage normierten staatlichen Sicherungsinteresses anzuordnen ist. Tertium non datur.

Nach näherer Betrachtung der einen Freiheitsentzug vorsehenden Gesetze zeigt sich, dass Bestimmungen bezüglich des Ersatzes der beim Haftvollzug auflaufenden Kosten lediglich in jenen Fällen getroffen werden, in denen der Inhaftierung die Verurteilung wegen einer Straftat zu Grunde liegt bzw in denen eine solche Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, sowie in jenen Fällen, in denen die Haft als Beugemittel in Betracht kommt. Nicht hingegen finden sich derartige Kostenersatzbestimmungen in jenen Gesetzen, die nur die kurzfristige Anhaltung von Personen oder den Freiheitsentzug bloß als Sicherungsmaßnahme vorsehen.

Handelt es sich um eine Inhaftierung aufgrund bereits erfolgter (oder wahrscheinlich zu erwartender) strafgerichtlicher Verurteilung, finden sich die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, in denen der Kostenersatz geregelt ist, im Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl Nr 144/1969, hier insbes. in den §§32 und 52 StVG. Handelt es sich um eine Inhaftierung aufgrund bereits erfolgter (oder wahrscheinlich zu erwartender) strafgerichtlicher Verurteilung, finden sich die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, in denen der Kostenersatz geregelt ist, im Strafvollzugsgesetz – StVG, Bundesgesetzblatt Nr 144 aus 1969,, hier insbes. in den §§32 und 52 StVG.

Ist der Freiheitsentzug darüber hinaus nach anderen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften als Strafsanktion oder als Beugemaßnahme vorgesehen, knüpfen die die Kosten des Strafvollzuges regelnden Bestimmungen an ebenjene des StVG an (vgl §54d VStG, §185 Abs6 FinStrG, §6 Abs2 VVG, §29 ARHG), in bestimmten Fällen (vgl §60 Jugendgerichtsgesetz 1988) erfolgt auch hier ein vollständiger Dispens von der Kostenersatzpflicht. Ist der Freiheitsentzug darüber hinaus nach anderen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften als Strafsanktion oder als Beugemaßnahme vorgesehen, knüpfen die die Kosten des Strafvollzuges regelnden Bestimmungen an ebenjene des StVG an vergleiche §54d VStG, §185 Abs6 FinStrG, §6 Abs2 VVG, §29 ARHG), in bestimmten Fällen vergleiche §60 Jugendgerichtsgesetz 1988) erfolgt auch hier ein vollständiger Dispens von der Kostenersatzpflicht.

In sämtlichen sonst noch verbleibenden Fällen, in denen der Entzug der persönlichen Freiheit also ohne Bezugnahme auf eine gerichtliche Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung bzw eines entsprechenden Tatverdachtes angeordnet werden darf und auch nicht als Beugestrafe vorgesehen ist, ist die Auflegung der aus dem Vollzug der jeweiligen freiheitsbeschränkenden Maßnahme erwachsenden Kosten gesetzlich aber entweder gar nicht vorgesehen, explizit ausgeschlossen bzw ist der Kostenersatz als Versicherungsleistung bzw als ausdrückliche Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Kostentragung normiert (vgl bspw das Unterbringungsgesetz – UbG sowie für den Bereich der sanitätspolizeilichen Vorschriften §36 Epidemiegesetz, §47 Tuberkulosegesetz, §10 GeschlechtskrankheitenG). Eine Verpflichtung zur Tragung der aus der Inhaftierung, Einweisung oder Anhaltung erwachsenden Vollzugskosten kommt für jenen Personenkreis, mit dessen Inhaftierung bzw Anhaltung lediglich einem Sicherungsinteresse Rechnung getragen werden soll, a priori nicht in Betracht – mit einer einzigen Ausnahme: der Regelung des §113 Abs1 Z2 FPG bezüglich der Anhaltung in Schubhaft. In sämtlichen sonst noch verbleibenden Fällen, in denen der Entzug der persönlichen Freiheit also ohne Bezugnahme auf eine gerichtliche Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung bzw eines entsprechenden Tatverdachtes angeordnet werden darf und auch nicht als Beugestrafe vorgesehen ist, ist die Auflegung der aus dem Vollzug der jeweiligen freiheitsbeschränkenden Maßnahme erwachsenden Kosten gesetzlich aber entweder gar nicht vorgesehen, explizit ausgeschlossen bzw ist der Kostenersatz als Versicherungsleistung bzw als ausdrückliche Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Kostentragung normiert vergleiche bspw das Unterbringungsgesetz – UbG sowie für den Bereich der sanitätspolizeilichen Vorschriften §36 Epidemiegesetz, §47 Tuberkulosegesetz, §10 GeschlechtskrankheitenG). Eine Verpflichtung zur Tragung der aus der Inhaftierung, Einweisung oder Anhaltung erwachsenden Vollzugskosten kommt für jenen Personenkreis, mit dessen Inhaftierung bzw Anhaltung lediglich einem Sicherungsinteresse Rechnung getragen werden soll, a priori nicht in Betracht – mit einer einzigen Ausnahme: der Regelung des §113 Abs1 Z2 FPG bezüglich der Anhaltung in Schubhaft.

Nach näherer Analyse der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zeigt sich ferner [Folgendes]: In jenen Fällen, in denen der Inhaftierung die Verurteilung wegen der Begehung oder der Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung zu Grunde liegt, sind die Inhaftierten lediglich zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Vollzuges der Haft verpflichtet, welche im Übrigen auf die Bestreitung von Unterhaltskosten eingeschränkt sind (vgl §31 StVG); in den [übrigen] Fällen entfällt wie gesagt jegliche Verpflichtung zur Bestreitung der Kosten des Haftvollzuges, somit auch bloß nur zur Begleichung eines Kostenbeitrages. Nach näherer Analyse der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zeigt sich ferner [Folgendes]: In jenen Fällen, in denen der Inhaftierung die Verurteilung wegen der Begehung oder der Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung zu Grunde liegt, sind die Inhaftierten lediglich zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Vollzuges der Haft verpflichtet, welche im Übrigen auf die Bestreitung von Unterhaltskosten eingeschränkt sind vergleiche §31 StVG); in den [übrigen] Fällen entfällt wie gesagt jegliche Verpflichtung zur Bestreitung der Kosten des Haftvollzuges, somit auch bloß nur zur Begleichung eines Kostenbeitrages.

Ohne jeden Zweifel handelt es sich bei der Schubhaft um keine Strafe und auch um kein Beugemittel, sondern lediglich um ein Mittel zur Sicherung eines aufenthaltsbeendenden behördlichen Verfahrens (bzw zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung; vgl §76 Abs2 FPG); die Schubhaft hat somit ex lege ausschließlich Sicherungscharakter und unterscheidet sich insoweit nicht von jenen anderen Fällen, in denen der gesetzlich angeordnete Freiheitsentzug auch sonst nur auf einem bloßen Sicherungsinteresse gründet. Schon deshalb scheint es aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen nicht zulässig, für den Vollzug dieser Haft einen Kostenersatz vorzusehen, wie dies in [§] 113 Abs1 Z2 FPG normiert ist, würden dadurch Fremde, die in Schubhaft angehalten werden, ohne ersichtliche sachliche Rechtfertigung nachteiliger behandelt, als bspw. Fremde, die sich nach anderen, einem staatlichen Sicherungsinteresse Rechnung tragenden Vorschriften in Haft oder Anhaltung befinden. Ohne jeden Zweifel handelt es sich bei der Schubhaft um keine Strafe und auch um kein Beugemittel, sondern lediglich um ein Mittel zur Sicherung eines aufenthaltsbeendenden behördlichen Verfahrens (bzw zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens nach der Dublin-Verordnung; vergleiche §76 Abs2 FPG); die Schubhaft hat somit ex lege ausschließlich Sicherungscharakter und unterscheidet sich insoweit nicht von jenen anderen Fällen, in denen der gesetzlich angeordnete Freiheitsentzug auch sonst nur auf einem bloßen Sicherungsinteresse gründet. Schon deshalb scheint es aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen nicht zulässig, für den Vollzug dieser Haft einen Kostenersatz vorzusehen, wie dies in [§] 113 Abs1 Z2 FPG normiert ist, würden dadurch Fremde, die in Schubhaft angehalten werden, ohne ersichtliche sachliche Rechtfertigung nachteiliger behandelt, als bspw. Fremde, die sich nach anderen, einem staatlichen Sicherungsinteresse Rechnung tragenden Vorschriften in Haft oder Anhaltung befinden.

Somit ergibt sich schon ganz grundsätzlich eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung von Fremden, die in Schubhaft einerseits angehalten werden und deshalb Vollzugskosten zu begleichen haben, gegenüber Fremden, die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen aufgrund eines staatlichen Sicherungsinteresses inhaftiert bzw angehalten werden, ohne dass diesen entsprechende Kosten auferlegt werden dürften. Diese Gleichheitswidrigkeit bzw Unsachlichkeit lässt sich auch nicht unter Berufung auf einen sogenannten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers eskamotieren. Bereits dies belastet die angefochtene Norm also mit Verfassungswidrigkeit.

Sachlich nicht begründbar und damit als verfassungswidrig erweist sich die in §113 Abs1 Z2 FPG getroffene Regelung aber selbst unter der Annahme, eine Überwälzung von Schubhaftkosten auf die Inhaftierten ließe sich – entgegen dem bereits Gesagten – jedenfalls dem Grunde nach rechtfertigen: [Dem] Wortlaut nach ganz unzweifelhaft sieht die genannte Bestimmung nämlich vor, dass von den in Schubhaft angehaltenen Personen die gesamten Kosten des Vollzuges der Schubhaft zu ersetzen sind. Hätte der Gesetzgeber nämlich zum Ausdruck bringen wollen, dass auch für den Bereich der Kosten des Vollzugs der Schubhaft dem Fre

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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