Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W114 2195139-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 06.04.2018, Zl. 1092120204/151614859, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 06.04.2018, Zl. 1092120204/151614859, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.01.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.01.2020 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX, geb. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Bayat und schiitischer Moslem, stellte am 23.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Bayat und schiitischer Moslem, stellte am 23.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen der am 24.10.2015 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX im Dorf Deh Darat im Distrikt Khwaja Omari in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren und dort aufgewachsen zu sein. Er habe in Ghazni 12 Jahre lang eine Schule besucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern sowie ein Bruder würden sich in Afghanistan aufhalten. Der Vater habe sich um den Familienunterhalt gekümmert. Eine Schwester befinde sich im Iran. Er habe Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen. Sein Vater, der Ingenieur sei, sei von ihnen einmal mitgenommen worden Er sei über Vermittlung der Weißbärtigen wieder freigekommen. Die Taliban hätten zwei Mal versucht auch den BF mitzunehmen. Außerdem sei die Sicherheitslage in Ghazni schlecht. Bei einer Schießerei zwischen Taliban und Regierungstruppen sei er von einer Kugel am Bein getroffen worden. Er sei ohne Schlepper nach Österreich gereist.2. Im Rahmen der am 24.10.2015 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 im Dorf Deh Darat im Distrikt Khwaja Omari in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren und dort aufgewachsen zu sein. Er habe in Ghazni 12 Jahre lang eine Schule besucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern sowie ein Bruder würden sich in Afghanistan aufhalten. Der Vater habe sich um den Familienunterhalt gekümmert. Eine Schwester befinde sich im Iran. Er habe Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen. Sein Vater, der Ingenieur sei, sei von ihnen einmal mitgenommen worden Er sei über Vermittlung der Weißbärtigen wieder freigekommen. Die Taliban hätten zwei Mal versucht auch den BF mitzunehmen. Außerdem sei die Sicherheitslage in Ghazni schlecht. Bei einer Schießerei zwischen Taliban und Regierungstruppen sei er von einer Kugel am Bein getroffen worden. Er sei ohne Schlepper nach Österreich gereist.
3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 05.04.2018 korrigierte er seine Aussage seiner Erstbefragung dahingehend, dass sein Vater von den Taliban mitgenommen worden wäre und seither verschollen sei. Zudem würde seine Schussverletzung nicht von einer Schießerei zwischen Taliban und Regierungstruppen herrühren. Vielmehr sei er im iranisch-türkischen Grenzgebiet von iranischen Polizisten angeschossen worden. Bei seiner Ersteinvernahme habe er starke Schmerzen gehabt. Zudem sei er erst am 31.12.2008 im Dorf Dedarat im Distrikt Hojamari in der Provinz Ghazni geboren. Er habe jedoch in der Türkei angegeben bereits 18 Jahre alt zu sein, um bei einer medizinischen Behandlung in der Türkei als Erwachsener behandelt zu werden.
Er habe in seinem Heimatdorf 12 Jahre eine Schule besucht, wobei er die 4. und 5. Klasse übersprungen habe. Die 12. Klasse habe er nicht abgeschlossen. Seine Familie habe in Afghanistan Grundstücke besessen. Sein Vater sei 60 oder 61 Jahre alt, seine Mutter ca. 58 oder 59 Jahre, sein Bruder etwa 14 oder 15 Jahre alt und seine Schwester 28 oder 29 Jahre. Alle Familienmitglieder würden zwischenzeitig im Iran beim Mann seiner Schwester wohnen. Er habe keine Familienangehörigen in Afghanistan.
Er habe freiwillig in der Schule gearbeitet. Er habe sich dafür eingesetzt, dass auch Frauen eine Ausbildung erhalten sollten. Er habe Zeichnungen angefertigt. Die Leute, die seinen Vater entführt hätte, hätten ihm gesagt, dass er aufhören solle, sich dafür einzusetzen, dass auch Frauen eine Ausbildung erhielten, sonst würde er genauso verschwinden wie sein Vater. Seine Mutter habe ihn daraufhin zur Flucht aufgefordert. Am nächsten Tag in der Früh sei er in die Stadt Ghazni gegangen und dann Richtung Kandahar über Nimroz in den Iran geflüchtet.
4. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2018, Zl. 1092120204/151614859, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2018, Zl. 1092120204/151614859, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine absolut unglaubwürdige Person sei und insbesondere vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung durch Taliban nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine absolut unglaubwürdige Person sei und insbesondere vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung durch Taliban nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine ursprüngliche Heimatprovinz Ghazni - nicht jedoch überall in Afghanistan - wegen der unsicheren Lage in dieser Provinz einer relevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde. Dem BF stünde mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine ursprüngliche Heimatprovinz Ghazni - nicht jedoch überall in Afghanistan - wegen der unsicheren Lage in dieser Provinz einer relevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde. Dem BF stünde mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan zurückzukehren, vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan zurückzukehren, vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.
Er verfüge in Afghanistan zwar über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er stehe jedoch in Kontakt mit seiner Mutter und seinem Bruder, die beide im Iran arbeiten würden und den BF auch unterstützen könnten.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass keine sonstigen Gründe vorliegen würden, die eine andere Entscheidung herbeiführen würden, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Bezugsperson. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass keine sonstigen Gründe vorliegen würden, die eine andere Entscheidung herbeiführen würden, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Bezugsperson. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 10.04.2018 zugestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 05.05.2018, eingelangt am mit E-Mail am selben Tag beim BFA, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48 / 3. Stock, 1170 Wien, Beschwerde.
Der Beschwerdeführer begründete diese Beschwerde im Wesentlichsten zusammengefasst damit, dass die Länderfeststellungen mangelhaft wären und sich das BFA nicht ausreichend mit dem vorgetragenen individuellen Fluchtvorbringen auseinandergesetzt habe. Die Sicherheitslage in Kabul nicht derart sei, dass er sich dort ohne Unterstützung durch ein familiäres oder soziales Netz niederlassen könnte, ohne in eine existenzbedrohende Lage zu geraten bzw. aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage der Gefahr ausgesetzt wäre, bei einem Anschlag getötet zu werden. Die Unterstützung von freiwilligen Rückkehrern sei angesichts des Anstieges von Rückkehrern minimal und ineffizient.
6. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben des BFA vom 09.05.2018 am 14.05.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
7. Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 14.09.2018 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan vom 29.06.2018 mit Stand vom 11.09.2018 übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben.
8. Mit Schreiben vom 08.10.2018 gab der Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien seine Vertretungsvollmacht bekannt und übermittelte einen ergänzenden Schriftsatz, in welchem neuerlich darauf hingewiesen wurde, dass dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zugemutet werden könnte.
9. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.09.2018 wurde der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, zu seiner Identität und Herkunft sowie zu seinen Fluchtgründen befragt. Die Verhandlung fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Das BFA ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. In dieser Verhandlung legte er neben weiteren Integrationsbescheinigungen auch ein ÖSD Zertifikat A2 aus, in welchem der erfolgreiche Abschluss der Deutsch-A2-Sprachprüfung bescheinigt wird. Der Beschwerdeführer wurde u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. In dieser Verhandlung war deutlich erkennbar, dass die Haut des BF sowohl am Kopf bzw. im Gesicht und auf den Händen eine auffallende fleckige Färbung aufwies.
10. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 31.10.2018 wies der Beschwerdeführer auch auf Vitiligo, eine Pigmentstörung, unter der der BF nachweislich leidet hin und führte dazu aus, dass der BF auch deswegen bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohliche Lage geraten würde.
11. Im Zuge einer Recherche nach Vitiligo stieß der vorsitzende Richter des BVwG auf ein Gutachten der länderkundigen Sachverständigen XXXX vom 03.09.2018, in welchem die Sachverständige im Verfahren W260 2167335-1 sachverständig folgende Fragen beantwortete:11. Im Zuge einer Recherche nach Vitiligo stieß der vorsitzende Richter des BVwG auf ein Gutachten der länderkundigen Sachverständigen römisch 40 vom 03.09.2018, in welchem die Sachverständige im Verfahren W260 2167335-1 sachverständig folgende Fragen beantwortete:
1. Ist im gegenständlichen Verfahren der BF aufgrund seiner Hauterkrankung ("Vitiligo") einer besonderen Stigmatisierung und einer besonderen Beeinträchtigung in seiner Lebensführung ausgesetzt?
2. Ist diese Beeinträchtigung auch in Großstädten wie in Kabul oder Mazar-e-Scharif für den BF mit erheblichen Nachteilen in seiner Lebensführung verbunden?
3. Welcher Art sind die Beeinträchtigungen?
12. Dieses Gutachten wurde gemeinsam mit der nachträglichen Stellungnahme des BF vom 31.10.2018 mit Schreiben des BVwG vom 19.12.2018, W114 2195139-1/11Z an das zuständige BFA mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme bis 10.01.2019, im BVwG einlangend, zum Parteiengehör übermittelt.
Bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses hat das BFA von der Übermittlung einer Stellungnahme abgesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Gutachten von XXXX vom 03.09.2018 betreffend Vitiligo, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan mit Stand vom 29.06.2018 samt Aktualisierungen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Gutachten von römisch 40 vom 03.09.2018 betreffend Vitiligo, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan mit Stand vom 29.06.2018 samt Aktualisierungen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz noch nicht volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Bajat und schiitischer Moslem. In der Zwischenzeit ist der Beschwerdeführer jedoch volljährig geworden. Er stammt aus der Provinz Ghazni, wobei jedoch nicht festgestellt werden kann, aus welchem Distrikt und welchem Ort in der Provinz Ghazni der BF stammt. Er besuchte zumindest eine Schule, wobei nicht feststellbar ist, um welche Schule es sich handelte und wie lange er diese Schule besuchte. Es ist nicht feststellbar, ob der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan berufstätig war und allenfalls über welche Berufserfahrung er verfügt.
Es kann insbesondere auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer Familie, Verwandte, Freunde oder Bekannte in Afghanistan hat, die ihn bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan unterstützen können.
Beim Beschwerdeführer ist Vitiligo klar erkennbar. Er spricht mit Dari zumindest eine der in Afghanistan geläufige Sprachen. Zudem sind Dari und Farsi derart sprachverwandt, dass jeder, der die eine Sprache versteht auch über weite Strecken einem Gespräch in der jeweils anderen Sprache folgen kann und in der anderen Sprache auch Fragen beantworten oder eine Konversation führen kann. Der Beschwerdeführer hat den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in einem afghanischen Haushalt verbracht und ist mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass er von Taliban wegen einer ihm unterstellten Anti-Taliban-Gesinnung oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit als schiitischer Bajat oder als Rückkehrer nach Afghanistan aus dem (westlichen) Ausland bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant auf Grund eines Konventionsgrundes verfolgt werden würde.
Dem BF droht bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Ghazni aufgrund der volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
Die auch unter Weißfleckenkrankheit oder als Scheckhaut bekannte Hauterkrankung Vitiligo ist eine chronische, nicht ansteckende Hauterkrankung, die etwa 0,5 bis 2 % der Menschen weltweit betrifft. Sie gilt als nicht heilbar. Diese Erkrankung verursacht keine physischen Schmerzen und ist nicht ansteckend, doch werden die Betroffenen wegen ihres fleckigen Aussehens gemieden. Dieser Umstand bereitet jedoch für die Betroffenen seelisches Leiden.
Typisch sind Pigmentstörungen in Form weißer, pigmentfreier Hautflecken, die sich langsam ausweiten können, aber nicht unbedingt müssen. Die Ursache ist unbekannt, es werden permanente oder vorübergehende autoimmune Blockierungen bzw. Zerstörung der Melanozyten angenommen. Die Erkrankung tritt oft zusammen mit anderen Autoimmunerkrankungen wie Hashimoto-Thyreoiditis, Diabetes mellitus Typ 1 oder perniziöser Anämie auf. Stress könnte als Katalysator eines Vitiligo-Ausbruchs wirken. Dies bedeutet, dass die mit dem Stress einhergehenden Auswirkungen das Immunsystem stören können. Damit kann sich die schon vorhandene Autoimmunerkrankung zum ersten Mal oder verstärkt bemerkbar machen, indem erste oder mehr bzw. vergrößerte pigmentlose Hautstellen auftauchen können. Die Krankheit kann in jedem Alter und auch in anscheinend genetisch nicht vorbelasteten Familien auftreten. Die Vererblichkeitsrate liegt bei ca. 33 %. Statistisch am häufigsten betroffen sind Unterarme, Handgelenke, Hände, Finger, Ellenbogen, Füße und Genitalien. In der Regel sind die gedehnten Hautpartien betroffen, z. B. Ellenbogen. Die unpigmentierten Flächen können sich ausbreiten oder in ihrer Größe konstant bleiben. Spontane Repigmentierungen treten auf. Eine Heilung ist nicht möglich. Körperliche Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung sind durch die Erkrankung zwar direkt nicht beeinflusst, durch den fehlenden Pigmentschutz ist die Haut allerdings besonders lichtempfindlich. Lichtinduzierte Hautveränderungen bis hin zu Lichtkrebsen kommen vor. Sonnenschutz mit hohem Lichtschutzfaktor ist empfehlenswert, bei großflächigen Arealen sollte Sonnenbestrahlung gemieden werden. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass die natürliche Vitamin-D-Produktion dadurch reduziert wird und entsprechend eine medikamentöse Kompensation erfolgen sollte, um den Folgen eines Vitamin-D-Mangels vorzubeugen. Die psychischen Folgen wie sozialer Rückzug können erheblich sein. Die Erkrankung wird gemäß der Anlage zu § 2 der deutschen Versorgungsmedizin-Verordnung (Teil B, 17.12) bei Befall von Gesicht und/oder Händen, je nach Ausdehnung, mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 10 bis 20 bewertet.Typisch sind Pigmentstörungen in Form weißer, pigmentfreier Hautflecken, die sich langsam ausweiten können, aber nicht unbedingt müssen. Die Ursache ist unbekannt, es werden permanente oder vorübergehende autoimmune Blockierungen bzw. Zerstörung der Melanozyten angenommen. Die Erkrankung tritt oft zusammen mit anderen Autoimmunerkrankungen wie Hashimoto-Thyreoiditis, Diabetes mellitus Typ 1 oder perniziöser Anämie auf. Stress könnte als Katalysator eines Vitiligo-Ausbruchs wirken. Dies bedeutet, dass die mit dem Stress einhergehenden Auswirkungen das Immunsystem stören können. Damit kann sich die schon vorhandene Autoimmunerkrankung zum ersten Mal oder verstärkt bemerkbar machen, indem erste oder mehr bzw. vergrößerte pigmentlose Hautstellen auftauchen können. Die Krankheit kann in jedem Alter und auch in anscheinend genetisch nicht vorbelasteten Familien auftreten. Die Vererblichkeitsrate liegt bei ca. 33 %. Statistisch am häufigsten betroffen sind Unterarme, Handgelenke, Hände, Finger, Ellenbogen, Füße und Genitalien. In der Regel sind die gedehnten Hautpartien betroffen, z. B. Ellenbogen. Die unpigmentierten Flächen können sich ausbreiten oder in ihrer Größe konstant bleiben. Spontane Repigmentierungen treten auf. Eine Heilung ist nicht möglich. Körperliche Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung sind durch die Erkrankung zwar direkt nicht beeinflusst, durch den fehlenden Pigmentschutz ist die Haut allerdings besonders lichtempfindlich. Lichtinduzierte Hautveränderungen bis hin zu Lichtkrebsen kommen vor. Sonnenschutz mit hohem Lichtschutzfaktor ist empfehlenswert, bei großflächigen Arealen sollte Sonnenbestrahlung gemieden werden. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass die natürliche Vitamin-D-Produktion dadurch reduziert wird und entsprechend eine medikamentöse Kompensation erfolgen sollte, um den Folgen eines Vitamin-D-Mangels vorzubeugen. Die psychischen Folgen wie sozialer Rückzug können erheblich sein. Die Erkrankung wird gemäß der Anlage zu Paragraph 2, der deutschen Versorgungsmedizin-Verordnung (Teil B, 17.12) bei Befall von Gesicht und/oder Händen, je nach Ausdehnung, mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 10 bis 20 bewertet.
In manchen Kulturen ist mit Vitiligo für die betroffenen Personen ein Stigma verbunden. Sie werden teilweise als böse oder verseucht gesehen und deshalb mitunter von den anderen Gruppenmitgliedern gemieden. In Indien wird Vitiligo fälschlicherweise oft mit Lepra in Verbindung gebracht. Vitiligobetroffene werden oft aus Unkenntnis stigmatisiert, da der Bevölkerung nicht bewusst ist, dass Vitiligo weder ansteckend noch ein Zeichen für Siechtum oder Krankheiten wie Krebs ist.
In Afghanistan sind die Menschen mit der Hautkrankheit der "Vitiligo" sozialer und staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, so etwa durch Mangel an geeigneten Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und einem unzureichenden Verständnis der Rechte von Menschen.
Diese Menschen sind mit mangelnden wirtschaftlichen Möglichkeiten und sozialer Ausgrenzung konfrontiert. Die Gesellschaft und sogar eigene Familienangehörige, mangels Wissen über die Krankheit, behandeln diese schlecht, da die Auffassung verbreitet ist, dass Personen mit diesem Krankheitsbild "Vitiligo" für die eigenen Sünden oder für die Sünden der Eltern bestraft werden. Die Beleidigungen, die Schikane sowie die Belästigungen führen dazu, dass die Menschen mit der Weißfleckenkrankheit sich vom gesamten aktiven Leben zurückziehen und ein isoliertes Leben bevorzugen. In weiterer Folge werden sie tief depressiv und kämpfen mit psychischen Krankheiten. Da diese Krankheit nicht heilbar ist, wird somit ihr ganzes Leben ruiniert.
Das Phänomen, dass Menschen, die an einer Hautkrankheit leiden, sich lebenslang für ihre Krankheit schämen und in der Schule von den Mitschülern belästigt werden, ist nicht nur ein rein afghanisches Problem, sondern betrifft Menschen auf der ganzen Welt. Der Unterschied zwischen der westlichen Welt und Afghanistan liegt darin, dass es im Westen die Möglichkeiten gibt, sich über dieses Krankheitsbild zu informieren. Darüber hinaus gibt es für die Betroffenen einer solchen Erkrankung fachspezifische Behandlungs- bzw. Betreuungsmöglichkeiten. Solche Menschen lernen durch psychologische Unterstützung den Umgang mit diesem Leiden. Eine solche Unterstützung kann dazu führen, dass die Betroffenen wieder an Selbstbewusstsein gewinnen und ein halbwegs normales Leben führen können. Es gibt durchaus auch Beispiele dafür in der westlichen Welt, dass dieser Prozess, nämlich aus der Isolation herauszukommen bzw. Selbstbewusstsein zu erlangen, über mehrere Jahre oder Jahrzehnte andauern kann. In der afghanischen Gesellschaft gibt es aufgrund der dortigen Gegebenheiten keine Akzeptanz von Betroffen von "Vitiligo". Gründe dafür sind unter anderem der seit über vier Jahrzehnte andauernde Krieg, das Fehlen von Bildung und Informationsfluss. Darüber hinaus werden für eine solche Erkrankung auch traditionelle, religiöse oder sogar kulturelle Gründe gesucht.
Die Folgen der Isolation, Beleidigungen, systematisch gesellschaftlichen Ausgrenzungen der Personen mit der Hauterkrankung (Vitiligo) verursachen tiefe Depressionen, die in weiterer Folge als psychische Krankheit ausgetragen werden, und dass diese Personen als "Verrückte" bezeichnet werden.
Der hohe Grad an Analphabeten, mangelnde Informationen, und in weiterer Folge fehlendes Verständnis für derartige Beschwerden bzw. adäquate Maßnahmen und Einrichtungen zur Aufklärung solcher Krankheiten führt die Gesellschaft zur Unfähigkeit im Umgang mit Personen mit einem solchen Krankheitsbild. Sie werden aus der Gesellschaft systematisch ausgestoßen und sind praktisch Aussätzige.
Personen mit dieser Hauterkrankung sind in vielen Lebenssituationen von sozialer Stigmatisierung betroffen. Dies ist insbesondere bei dieser Krankheit der Fall, da die Krankheit nicht auf eine klar erkennbare Ursache zurückzuführen ist und als Strafe für die Sünden betrachtet wird. Außerdem gibt es auch in Afghanistan für diese Krankheit keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten bzw. gibt es dafür kein Heilmittel. Bei solchen Fällen leidet nicht nur die erkrankte Person, sondern auch die Familie, welche als Ganzes Ziel von Vorurteilen wird (Gottes Strafe für die Sünde der Eltern). So besteht die Möglichkeit, dass die gesamte Familie in Mitleidenschaft gezogen und aus sozialen Netzwerken ausgeschlossen wird. Abgesehen davon, dass die erkrankte Person selbst keine Familie findet, die bereit wäre, ihre Tochter mit so einem Menschen zu verheiraten, besteht häufig die Gefahr für die Geschwister von erkrankten Personen, für eine Heirat als ungeeignet angesehen zu werden.
Es wird zwar berichtet, dass diese Krankheit keine Schmerzen verursacht und nicht ansteckend ist, aber die Betroffenen erleiden aufgrund ihres fleckigen Aussehens seelische Schmerzen, vor allem deshalb, weil sie von Ihren Mitmenschen gemieden werden.
Die Diskriminierung von mit Vitiligo erkrankten Personen ist in Afghanistan nicht nur auf ländliche Gebiete oder kleine Städte beschränkt, sondern trifft auch urbane Zentren und Großstädte wie Kabul, Mazar-e-Scharif und Herat zu. Obwohl der Bildungsgrad in den Großstädten relativ höher ist als im ländlichen Raum, fehlt dennoch das allgemeine Verständnis für solche Krankheiten. Damit sind alle Krankheiten, die den Betroffenen sichtbar von anderen Menschen unterscheiden, gemeint.
In der gegenständlichen Angelegenheit kann davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund seiner sichtbaren Hauterkrankung und dem daraus entstanden psychischen Leiden relevante Gründe vorweist, die ihm die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zusprechen. Der BF ist daher von sozialer Ausgrenzung betroffen. Seine Leiden beeinflussen alle seine Lebensbereiche, darunter gesellschaftliche Akzeptanz und Selbstwertgefühl, Integration im Bildungsbereich, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Heirat.
Die an Weißfleckenkrankheit erkrankten Menschen werden von der Gesellschaft systematisch ausgestoßen bzw. ausgegrenzt. Da ihre Krankheit als Strafe Gottes für die eigenen Sünden oder die Sünden der Eltern betrachtet wird, werden diese Personen von der Gesellschaft für ihre Krankheit verantwortlich gemacht. Die Feindseligkeit von der Gesellschaft drückt sich auch in beleidigenden Ausdrücken aus, in dem diese Menschen als "ungesund" angesehen werden. Solche Erfahrungen mit Feindseligkeit und Scham führen zu weiterer Isolation, nicht jedoch zu einer Verfolgung.
Fehlendes Verständnis für derartige Beschwerden und eine Unfähigkeit im Umgang mit Personen mit Vitiligo und die daraus resultierenden psychischen Probleme führen zu Vorurteilen und in weiterer Folge zu Ausgrenzung.
Es kann davon ausgegangen werden, dass nicht nur die an Vitiligo erkrankte Person, sondern auch die Familie als Ganzes Ziel von Vorurteilen werden. Solchen Familien droht der Ausschluss aus dem sozialen bzw. gesellschaftlichen Leben. In besonders tragischen Fällen könnten solche Personen von der eigenen Familie zum Selbstschutz verstoßen werden.
Über den dargestellten Sachverhalt hinaus befände sich der BF in Afghanistan in einer finanziellen und wirtschaftlichen Notlage, da er aufgrund seiner sichtbaren Hauterkrankung Vitiligo ohne bestimmte Beziehungen keine Arbeit fände und somit nicht in der Lage wäre, ein selbstständiges und finanziell unabhängiges Leben zu führen.
Berücksichtigend, dass der Beschwerdeführer deutlich erkennbar von Vitiligo betroffen ist, muss mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens infolge Stigmatisierung, Ausgrenzung, Verweigerung von erforderlicher Hilfe und hochgradiger Diskriminierung ausgesetzt wäre. Der Gedanke, dass man eine erkrankte Person als menschliches Wesen mit Rechten betrachtet, ist in Afghanistan noch längst nicht im kollektiven Bewusstsein der Gesellschaft verankert. Die Nachbarn, Mitschüler oder Kollegen stellen Fragen und fällen ihr Urteil (Gottesstrafe). Die Tatsache, dass diese Menschen gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft sind, wird nicht akzeptiert.
Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache; er hat auch einen Deutsch-A2-Sprachkurs mit einer Prüfung abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Bezugsperson. Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im Oktober 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er ist in Österreich bislang nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018):
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.01.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.02.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vgl. TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.04.2018; vgl. Tolonews 11.04.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vgl. TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen.Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vergleiche TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.04.2018; vergleiche Tolonews 11.04.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vergleiche TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen.
Am 19.05.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.05.2018).
Am 07.06.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.06.2018 - 20.06.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 04.06.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 07.06.2018; vgl. Reuters 07.06.2018, RFL/RL 05.06.2018). Durch das Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 05.06.2018). Die Taliban selbst gingen am 09.06.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests).Am 07.06.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.06.2018 - 20.06.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 04.06.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 07.06.2018; vergleiche Reuters 07.06.2018, RFL/RL 05.06.2018). Durch das Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 05.06.2018). Die Taliban selbst gingen am 09.06.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests).
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.04.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen. In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.04.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen. In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: