Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
L512 1434412-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Astrid WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Astrid WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und §§ 94 Abs. 5, 92 Abs 1 Z 5, 93 Abs. 1 Z 1, 93 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Paragraphen 94, Absatz 5, 92, Absatz eins, Ziffer 5, 93, Absatz eins, Ziffer eins, 93, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Dem Beschwerdeführer, (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), einem Staatsangehörigen der islamischen Republik Iran (in weiterer Folge "Iran" genannt), wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom XXXX, Zl.:römisch eins.1. Dem Beschwerdeführer, (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), einem Staatsangehörigen der islamischen Republik Iran (in weiterer Folge "Iran" genannt), wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom römisch 40 , Zl.:
XXXX, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. In weitere Folge wurden dem Beschwerdeführer Konventionsreisepässe - zuletzt gültig bis XXXX - ausgestellt.römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. In weitere Folge wurden dem Beschwerdeführer Konventionsreisepässe - zuletzt gültig bis römisch 40 - ausgestellt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß § 94 Absatz 5 iVm § 93 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, dem BF den Konventionsreisepass, Nr. XXXX, entzogen. Gemäß § 93 Absatz 2 FPG wurde die unverzügliche Vorlage des Dokumentes an das Bundesamt angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß Paragraph 94, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, dem BF den Konventionsreisepass, Nr. römisch 40 , entzogen. Gemäß Paragraph 93, Absatz 2 FPG wurde die unverzügliche Vorlage des Dokumentes an das Bundesamt angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen.
Begründend führte das BFA aus, dass zwei Verurteilungen des BF bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls einen Versagungsgrund darstellen, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben hätten. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF sei für seine Person - trotz Abwägung seiner privaten Interessen - derzeit keine positive Zukunftsprognose möglich; dies im Hinblick auf die Schwere der begangenen Delikte und der kurz zurückliegenden Zeit der Tatbegehung. Es bestehe daher die gerechtfertigte Annahme, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder kriminellen Organisation durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet und zudem zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einer Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen. Dieser Bescheid wurde dem BF rechtswirksam mit XXXX zugestellt.Begründend führte das BFA aus, dass zwei Verurteilungen des BF bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls einen Versagungsgrund darstellen, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben hätten. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF sei für seine Person - trotz Abwägung seiner privaten Interessen - derzeit keine positive Zukunftsprognose möglich; dies im Hinblick auf die Schwere der begangenen Delikte und der kurz zurückliegenden Zeit der Tatbegehung. Es bestehe daher die gerechtfertigte Annahme, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder kriminellen Organisation durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet und zudem zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einer Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen. Dieser Bescheid wurde dem BF rechtswirksam mit römisch 40 zugestellt.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der moniert wurde, dass er keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs darstelle. Die Voraussetzungen für die Entziehung des Reisepasses würden nicht vorliegen. Die Begründung des bekämpften Bescheides erschöpfe sich mit einer textbausteinartigen Wiedergabe des Gesetzestextes.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der moniert wurde, dass er keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs darstelle. Die Voraussetzungen für die Entziehung des Reisepasses würden nicht vorliegen. Die Begründung des bekämpften Bescheides erschöpfe sich mit einer textbausteinartigen Wiedergabe des Gesetzestextes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom XXXX, Zl.: XXXX, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
In weitere Folge wurden dem Beschwerdeführer Konventionsreisepässe - zuletzt gültig bis XXXX - ausgestellt.In weitere Folge wurden dem Beschwerdeführer Konventionsreisepässe - zuletzt gültig bis römisch 40 - ausgestellt.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX gemäß §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1, Z 2, 130 4. Fall StGB und § 15 StGB, rechtkräftig mit XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX gemäß §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 129 (2) Z 1, 130Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 4, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, 4. Fall StGB und Paragraph 15, StGB, rechtkräftig mit römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer eins, 129, (2) Ziffer eins, 130
(2) 2. Fall StGB § 15 StGB und § 241e (3) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, rechtskräftig mit XXXX verurteilt.(2) 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB und Paragraph 241 e, (3) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, rechtskräftig mit römisch 40 verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das Strafregister, in die Urteile des Landesgerichtes XXXX, Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR sowie aus dem Vorbringen des BF im Verfahren.Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das Strafregister, in die Urteile des Landesgerichtes römisch 40 , Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR sowie aus dem Vorbringen des BF im Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt. § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt. Paragraph 24, VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
II.3.3. Zu A)römisch zwei.3.3. Zu A)
§ 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt:Paragraph 94, FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt:
"Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."
Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß § 94 Abs. 5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß Paragraph 94, Absatz 5, leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:
"Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992."
Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Gemäß § 93 Abs. 2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003 sowie 05.05.2015, Ro 2014/22/0031). Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003 sowie 05.05.2015, Ro 2014/22/0031). Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K6).
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0030; 24. 9. 2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K7).Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0030; 24. 9. 2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K7).
In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid festgestellten Straftaten begangen hat und deshalb in der dort festgestellten Weise rechtskräftig verurteilt worden ist. Den Ausführungen in der Beschwerde, dass sich daraus, keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs ableiten lässt, konnte im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer weist zwei strafrechtliche Verurteilung aus den Jahren XXXX und XXXX auf. Es handelt sich dabei um Bestrafungen unter anderem wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, wobei der BF mit einer anderen Person bzw. mit zwei anderen Personen die Absicht hatte, sich gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz sich durch Zueignung, unrechtmäßig zu bereichern sowie mit der Absicht zu bereichern, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen zu wollen. Es wurde nicht in Abrede gestellt, dass der BF dadurch Straftaten in einschlägiger Weise gesetzt hat, sodass im Fall des BF vom Vorhandensein einer großen "kriminellen Energie", fallbezogen also von einer als hoch anzusetzenden Gefahr, er werde wieder straffällig werden, auszugehen ist. Besonders erschwerend ist in diesem Zusammenhang, dass der BF bereits kurze Zeit nach der ersten Verurteilung weitere strafbare Handlungen getätigt hat, die zur zweiten Verurteilung führten. Ein derartiges Verhalten indiziert schlüssigerweise - wie das BFA darlegte - eine große Wiederholungsgefahr bzw. Gefahr, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder kriminellen Organisation durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde und zudem zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einer Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen. Im Hinblick auf das Fehlverhalten des BF und unter Berücksichtigung, dass die Straftaten in einem engen zeitlichen Abstand stehen, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Annahme des § 92 Abs 1 Z 5 FPG.Der Beschwerdeführer weist zwei strafrechtliche Verurteilung aus den Jahren römisch 40 und römisch 40 auf. Es handelt sich dabei um Bestrafungen unter anderem wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, wobei der BF mit einer anderen Person bzw. mit zwei anderen Personen die Absicht hatte, sich gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz sich durch Zueignung, unrechtmäßig zu bereichern sowie mit der Absicht zu bereichern, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen zu wollen. Es wurde nicht in Abrede gestellt, dass der BF dadurch Straftaten in einschlägiger Weise gesetzt hat, sodass im Fall des BF vom Vorhandensein einer großen "kriminellen Energie", fallbezogen also von einer als hoch anzusetzenden Gefahr, er werde wieder straffällig werden, auszugehen ist. Besonders erschwerend ist in diesem Zusammenhang, dass der BF bereits kurze Zeit nach der ersten Verurteilung weitere strafbare Handlungen getätigt hat, die zur zweiten Verurteilung führten. Ein derartiges Verhalten indiziert schlüssigerweise - wie das BFA darlegte - eine große Wiederholungsgefahr bzw. Gefahr, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder kriminellen Organisation durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde und zudem zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einer Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen. Im Hinblick auf das Fehlverhalten des BF und unter Berücksichtigung, dass die Straftaten in einem engen zeitlichen Abstand stehen, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Annahme des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG.
Soweit der BF rügt, es gehe keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs aus bzw. habe die belangte Behörde nur textbausteinartig Gesetzestext zitiert, ist anzumerken, dass das BFA eine Zukunftsprognose erstellt hat bzw. auf die konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Umstände eingegangen ist. Der BF hat in der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt hat, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ist daher abzuweisen. Dem Umstand, ob sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) richtet - diesbezüglich finden sich keinerlei Ausführungen im Beschwerdeschreiben - kommt keine Bedeutung mehr zu, da dieser durch die nunmehr vorliegende rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts obsolet geworden ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides ist daher abzuweisen. Dem Umstand, ob sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) richtet - diesbezüglich finden sich keinerlei Ausführungen im Beschwerdeschreiben - kommt keine Bedeutung mehr zu, da dieser durch die nunmehr vorliegende rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts obsolet geworden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bereicherung, Diebstahl, Einnahmenerzielung, Entziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L512.1434412.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019