TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 G307 2197472-1

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G307 2197472-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Mazedonien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zahl XXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Mazedonien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zahl römisch 40 , nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.römisch zwei. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 19.05.2017 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien) einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.1. Am 19.05.2017 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien) einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Mit handschriftlich abgefasstem Schreiben vom selben Tag ergänzte der BF diesen Antrag. Gleichzeitig legte der BF seinen Reisepass vor.

2. Mit dem am 19.05.2017 an den BF gerichteten Verbesserungsauftrag forderte das BFA den BF auf, die seine Person betreffende Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument binnen 4 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dem BFA vorzulegen.

Am 17.07.2017 übergab der BF beim BFA persönlich eine Kopie seiner Geburtsurkunde.

Am 05.03.2018 zog der BF den unter I.1. angeführten Antrag zurück. Am selben Tag wurde auch die Ehefrau des BF als Zeugin einvernommen. Als Vertrauensperson wurde die Tochter des BF beigezogen. Dem folgte in der Zeit zwischen 16.03.2018 und 24.04.2018 ein elektronischer Schriftverkehr zwischen dem BFA und der Tochter des BF, XXXX.Am 05.03.2018 zog der BF den unter römisch eins.1. angeführten Antrag zurück. Am selben Tag wurde auch die Ehefrau des BF als Zeugin einvernommen. Als Vertrauensperson wurde die Tochter des BF beigezogen. Dem folgte in der Zeit zwischen 16.03.2018 und 24.04.2018 ein elektronischer Schriftverkehr zwischen dem BFA und der Tochter des BF, römisch 40 .

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich ausgehändigt am 24.04.2018, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich ausgehändigt am 24.04.2018, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Mit Schreiben vom 25.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: BF) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.

Darin wurde beantragt, die Spruchpunkte II. bis IV. des bekämpften Bescheides zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen, in eventu eine mündliche Verhandlung inklusive der neuerlichen Einvernahme des BF gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG anzuberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Darin wurde beantragt, die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des bekämpften Bescheides zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen, in eventu eine mündliche Verhandlung inklusive der neuerlichen Einvernahme des BF gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG anzuberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

5. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 01.06.2018 vorgelegt und langten dort am 06.06.2018 ein.

6. Am 11.09.2018 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Gattin teilnahmen und seine Tochter als Zeugin einvernommen wurde. Die Gattin des BF wurde wegen ihrer Transportunfähigkeit nicht geladen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist mazedonischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist mit XXXX, geb. am XXXX, verheiratet. In XXXX leben eine volljährige Tochter und ein volljähriger Sohn der beiden. In deren Haushalt leben auch der BF und seine Gattin.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist mazedonischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , verheiratet. In römisch 40 leben eine volljährige Tochter und ein volljähriger Sohn der beiden. In deren Haushalt leben auch der BF und seine Gattin.

1.2. Die Gattin des BF leidet an St. P. Mamma Carcinom, N. bronchi EGFR pos. 2016, Z.n. Pneumektomie, Cerebrale SBL 5/2017-Ganzhirnradiatio sowie Hepatale SBL 5/2017-pulmonales Adenocafcinom "aktivierende EGFR Mutation". Sie ist diesbezüglich derzeit vorwiegend im XXXX, teils ambulant, teils stationär, in Behandlung. Die dahingehenden Kosten wurden bis dato von der Tochter und Sohn des BF übernommen.1.2. Die Gattin des BF leidet an St. P. Mamma Carcinom, N. bronchi EGFR pos. 2016, Z.n. Pneumektomie, Cerebrale SBL 5/2017-Ganzhirnradiatio sowie Hepatale SBL 5/2017-pulmonales Adenocafcinom "aktivierende EGFR Mutation". Sie ist diesbezüglich derzeit vorwiegend im römisch 40 , teils ambulant, teils stationär, in Behandlung. Die dahingehenden Kosten wurden bis dato von der Tochter und Sohn des BF übernommen.

1.3. Der BF hält sich seit 03.04.2017 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Zweck seines Aufenthaltes liegt im Beistand und der Unterstützung seiner kranken Ehegattin. Auch die beiden erwachsenen Kinder des BF, insbesondere die Tochter, unterstützen deren Mutter - vor allem in finanzieller Hinsicht - in dem sie Behandlungskosten, welche die österreichische oder mazedonische Krankenkassa nicht übernimmt, tragen. Er war bis dato nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels.

1.4. Die Tochter des BF ist als Angestellte erwerbstätig und kommt für die Mietkosten der gemeinsam bewohnten Wohnung in Österreich in der Höhe von rund € 600,00 monatlich auf. Auch der Sohn des BF geht einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach und bringt als "IT-Assistent-Manager" monatlich rund € 1.800,00 netto ins Verdienen.

1.5. Den am 19.05.2017 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK zog der BF am 05.03.2018 zurück.1.5. Den am 19.05.2017 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK zog der BF am 05.03.2018 zurück.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet, über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt oder - abgesehen von den beiden in XXXX lebenden Kindern - weitere enge Beziehungen zu im Bundesgebiet lebenden Personen pflegt.1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet, über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt oder - abgesehen von den beiden in römisch 40 lebenden Kindern - weitere enge Beziehungen zu im Bundesgebiet lebenden Personen pflegt.

1.7. Sowohl der Sohn als auch die Tochter des BF sind im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot- Weiß-Rot-Karte" bzw. "Daueraufenthalt EU". Der BF selbst ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Eine tiefgreifende Integration im Bundesgebiet war nicht feststellbar.

1.8. Der Ehegattin des BF wurde mit am heutigen Tag zur unter G307 2196419-1 protokollierten Beschwerde ergangenem Erkenntnis ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.1.8. Der Ehegattin des BF wurde mit am heutigen Tag zur unter G307 2196419-1 protokollierten Beschwerde ergangenem Erkenntnis ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

1.9. Der BF und seine Frau sind im Ruhestand, beziehen zusammen eine monatliche Pension in der Höhe von etwa € 500,00 netto und verfügen über monatlichen Mieteinnahmen von € 600,00. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Einer Beschäftigung geht der BF im Bundesgebiet nicht nach. Der BF und seine Frau verfügen über Ersparnisse in der Höhe von rund € 4.000,00.

1.10. Aktuell ist die Ehegattin des BF nicht transportfähig und ist eine Besserung ihrer Gesundheitslage nicht absehbar. Die Frau des BF ist zudem pflegebedürftig und wird vom BF und den gemeinsamen Kindern in Österreich betreut.

1.11. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern lebt vom monatlichen Eheeinkommen, eigene Ersparnissen und Zuwendungen seiner Kinder.

Ein Bezug von staatlichen Sozialleistungen oder Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Vermögens- und Einkommensverhältnissen des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA, jenen seiner Ehefrau und seiner Tochter.

Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten mazedonischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Der durchgehende Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit dem 03.04.2017 leitet sich aus dem in seinem Pass angebrachten Einreisestempel ab und deckt sich mit dem Inhalt des auf den BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR). Die gemeinsame Haushaltsführung mit den Kindern und der Ehefrau folgt den Ausführungen der Ehefrau in deren Einvernahme vor dem BFA und ist mit dem dahingehenden Inhalt des ZMR wie den Aussagen des BF in der Verhandlung sowie jenen der Tochter in der mündlichen Verhandlung in Einklang zu bringen.

Die Höhe der monatlichen Pension, wie jene der Mieteinnahmen und der Ersparnisse folgt dem Inhalt der mit der Frau unter Anleitung der Tochter des BF am XXXX.2018 angefertigten Niederschrift und wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt.Die Höhe der monatlichen Pension, wie jene der Mieteinnahmen und der Ersparnisse folgt dem Inhalt der mit der Frau unter Anleitung der Tochter des BF am römisch 40 .2018 angefertigten Niederschrift und wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Krankheiten, an welchen die Ehegattin des BF leidet, ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Befunde des Wilhelminenspitals sowie den zahlreichen anderen im Akt einliegenden Befunden, Entlassungsbriefen und ärztlichen Bestätigungen. Die finanzielle Unterstützung vor allem der Tochter, aber auch des Sohnes ergibt sich aus deren Angaben vom 05.03.2018 vor dem BFA, welche diese in der mündlichen Verhandlung bestätigte.

Der Ausreisegrund des BF ist seiner, dem ursprünglichen Antrag beigefügten Stellungnahme zu entnehmen.

Anhaltspunkte für Krankheiten auf Seiten des BF ergaben sich ebenso wenig wie für das Vorhandensein von Deutschkenntnissen. Im Sozialversicherungsdatenauszug, welcher auf die Person des BF lautet, scheint keine Beschäftigung in Österreich auf.

Die Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages ergibt sich aus einem dahingehenden Vermerk im Akt vom 05.03.2018.

Der BF stellte am 19.05.2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG welchen er am 05.03.2018 gegenüber der belangten Behörde wieder zurückzog.Der BF stellte am 19.05.2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG welchen er am 05.03.2018 gegenüber der belangten Behörde wieder zurückzog.

Die Ehe mit XXXX, sowie die Vaterschaft zu den oben genannten gemeinsamen Kindern, erschließen sich aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen [Reisepässe der besagten Kinder (siehe G307 2196419-1) sowie Vollmachtserteilung an den Sohn (siehe G307 2196419-1 AS 89 und 90)], dem Datenbestand des ZMR sowie den Aussagen der Ehegattin des BF vor der belangten Behörde (siehe G307 2196419-1) sowie den Angaben des BF und der Tochter des BF in der mündlichen Verhandlung.Die Ehe mit römisch 40 , sowie die Vaterschaft zu den oben genannten gemeinsamen Kindern, erschließen sich aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen [Reisepässe der besagten Kinder (siehe G307 2196419-1) sowie Vollmachtserteilung an den Sohn (siehe G307 2196419-1 AS 89 und 90)], dem Datenbestand des ZMR sowie den Aussagen der Ehegattin des BF vor der belangten Behörde (siehe G307 2196419-1) sowie den Angaben des BF und der Tochter des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Übereinstimmung der Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung mit den Angaben seiner Ehegattin vor der belangten Behörde (siehe G307 2196419-1 AS 75f) lassen keine Anhaltspunkte feststellen, welche nicht ein aufrechtes Eheleben bereits in Mazedonien nahelegen ließen. So spricht auch die gemeinsame Einreise des BF mit seiner Ehegattin sowie das in Österreich geführte Eheleben für ein bereits länger Bestand habendes solches.

Die Erwerbstätigkeiten der Tochter und des Sohnes des BF beruhen auf den Angaben der Ehegattin des BF und der Tochter vor der belangten Behörde (siehe G307 2196419-1 AS 75f) sowie der Tochter in der mündlichen Verhandlung. Zudem spiegeln sich diese auch in deren Sozialversicherungsauszügen wieder.

Die Kostenübernahme für die bisherigen Behandlungen der Gattin des BF durch deren Kinder und der Bestand der mazedonischen Krankenversicherung beruhen auf den glaubwürdigen Vorbringen der Tochter des BF vor der belangten Behörde und wird dies zudem durch den Umstand bestätigt, dass die Frau des BF bis dato laut Sozialversicherungsauszug und GVS-Informationssystem keine Sozialleistungen oder Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in Österreich bezogen hat. Darüber hinaus vermochte diese durch Vorlage einer Sozialversicherungskarte das Bestehen einer Sozialversicherung nachzuweisen, was auch im Sozialversicherungsauszug derselben Niederschlag gefunden hat.

Das Zentrale Fremdenregister zeigt auf, dass der BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.

Die Feststellung, dass der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Ersparnissen, dem monatlichen Eheeinkommen und Zuwendungen seiner Kinder bestreitet, folgt den übereinstimmenden Vorbringen der Ehegattin des BF vor der belangten Behörde (siehe ebd.) sowie des BF und dessen Tochter in der mündlichen Verhandlung. Ferner wird dies auch durch den Umstand gestützt, dass nicht festgestellt werden konnte, der BF habe bis dato Sozialleistungen oder Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen.

Die fehlende Feststellbarkeit von einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet nahelegenden Anhaltspunkten ergibt sich aus dem Nichtvorbringen eines entsprechenden Sachverhaltes seitens des BF. Zudem lässt der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet eine solche Integration auch nicht nahelegen.

Die Krankheits- und Pflegebedürftigkeit der Ehegattin des BF legt jedenfalls nahe, dass dieselbe von ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen und dem BF betreut wird, was auch in den Angaben des BF und der Tochter des BF in der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung findet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger.3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger.

Der BF als Staatsangehöriger von Mazedonien ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF als Staatsangehöriger von Mazedonien ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

3.1.2. Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.2. Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, Sitzung 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,).

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der BF reiste am 04.04.2017 ins Bundesgebiet ein und seither nicht wieder aus. Auch ist er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sodass sich sein aktueller Aufenthalt nach Ablauf der 90 Tage sichtvermerksbefreiten Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als durchgehend unrechtmäßig erweist. Ein Antrag iSd. § 55 ASylG vermittelt gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.Der BF reiste am 04.04.2017 ins Bundesgebiet ein und seither nicht wieder aus. Auch ist er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sodass sich sein aktueller Aufenthalt nach Ablauf der 90 Tage sichtvermerksbefreiten Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als durchgehend unrechtmäßig erweist. Ein Antrag iSd. Paragraph 55, ASylG vermittelt gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

3.1.4. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:3.1.4. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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