TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 W108 2213219-1

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Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

AVG §8
B-VG Art.132 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
GEG §1 Z2
GEG §6 Abs1 Z1
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
GEG §7 Abs1
GEG §7 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W108 2213219-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde 1. der XXXX und 2. des XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 24.10.2018, Zl. Jv 4396/18f-33, wegen Einbringung einer Geldstrafe

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der erstbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der zweitbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit Strafbeschluss vom 06.08.2018, Zahl: 22 E 472/18w-28 (im Folgenden: ON 28), verhängte das Bezirksgericht XXXX im Rahmen einer gegen die nunmehr beschwerdeführenden Parteien geführten Unterlassungsexekution über beide eine Geldstrafe (Beugestrafe) in der Höhe von jeweils EUR 20.000,00, zumal die betreibende Partei des Exekutionsverfahrens wegen Zuwiderhandelns der beschwerdeführenden Parteien gegen den Exekutionstitel weitere Strafanträge gestellt hatte.

Nach Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Gerichtsbeschlusses verfügte das gerichtliche Entscheidungsorgan am 12.09.2018 die Einhebung der Geldstrafen.

2. Im Verfahren zur Einhebung der mit genanntem Gerichtsbeschluss verhängten Geldstrafen wurden die beschwerdeführenden Parteien zunächst mit - aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung gemäß § 7 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenen - Mandatsbescheiden (Zahlungsaufträgen), jeweils vom 17.09.2018 aufgefordert, die Geldstrafen samt der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 zu bezahlen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit dem lediglich die erstbeschwerdeführende Partei aufgefordert wurde, die "Geldstrafe lt. Beschluss ON 28" in Höhe von EUR 20.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 (GEG) in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 20.008,00, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu überweisen.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben dargelegt) in rechtlicher Hinsicht erwogen, es sei unzulässig, die Gesetzmäßigkeit einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht in dem die Hereinbringung betreffenden Verwaltungsverfahren neuerlich aufzurollen. Die Rechtskraft des Beschlusses vom 06.08.2018 (ON 28), mit dem über die erstbeschwerdeführende Partei eine Geldstrafe in Höhe von EUR 20.000,00 verhängt worden sei, sei mit 12.09.2018 bestätigt worden und entspreche der angefochtene Zahlungsauftrag dem rechtskräftigen Beschluss sowie die Zahlungsfrist dem Gesetz.

4. Gegen diesen (bloß die erstbeschwerdeführende Partei verpflichtenden) Bescheid erhoben beide beschwerdeführenden Parteien gemeinsam fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führten darin Folgendes aus:

Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, die beschwerdeführenden Parteien hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Es sei auf das Vorbringen "in erster Instanz" Bedacht zu nehmen und werde dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, weil sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung (durch eine näher angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes) "massiv geändert" habe. Bei nochmaliger Prüfung der Tatsachen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung "der Mandatsbescheide" aufgrund von vorliegender Unionswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die "Unionswidrigkeit im Grundverfahren" bzw. auf die "unrichtige rechtliche Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) und auf die Judikatur zum Glückspielrecht.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

Damit steht insbesondere fest, dass mit der unter I.1. angeführten Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX u.a. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 20.000,00 über die erstbeschwerdeführende Partei rechtskräftig und vollstreckbar verhängt wurde.

Fest steht auch, dass der verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid lediglich über die Zahlungspflicht der erstbeschwerdeführenden Partei (und nicht auch der zweitbeschwerdeführenden Partei) absprach.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der unter I.1. angeführten gerichtlichen Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe(n). Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden, insbesondere auch hinsichtlich der rechtswirksamen Zustellung und des Eintrittes der Rechtskraft/der Vollstreckbarkeit der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung und die diesbezüglichen Erklärungen/Beurkundungen des gerichtlichen Entscheidungsorgans, liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 20.000,00 (u.a.) über die erstbeschwerdeführende Partei steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Dieser Beschluss wurde unbestritten rechtskräftig und vollstreckbar. Überdies besteht kein Zweifel, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid bloß die erstbeschwerdeführende Partei (die im angefochtenen Bescheid als "erstverpflichtete Partei" bezeichnet wird) betrifft und nur die Zahlungspflicht der erstbeschwerdeführenden Partei zum Gegenstand hat.

Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei:

3.2.1. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. In der Sache:

Nach § 1 Z 2 GEG sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3 GEG [von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge], Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) bedarf die Einbringung (u.a. von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen) einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben (§ 7 Abs. 1 GEG).

Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (§ 7 Abs. 2 GEG).

Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

Gegenständlich wurde (auch) über die erstbeschwerdeführende Partei mit gerichtlicher Entscheidung im Rahmen eines Exekutionsverfahrens eine Geldstrafe (Beugestrafe) verhängt, bei der es sich um eine Geldstrafe im Sinn des § 1 GEG handelt. Unter "Geldstrafen aller Art" sind auch die in anderen als in Strafverfahren verhängten Geldstrafen zu verstehen, etwa Beugestrafen nach § 355 EO, Zwangsstrafen nach § 24 FBG oder nach § 283 UGB (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 2 zu § 1 GEG).

Wenn eine derartige gerichtliche Entscheidung (wie im vorliegenden Fall) rechtskräftig ist und der Betrag bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist der rechtskräftig festgestellte Betrag im Justizverwaltungsweg einzubringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in diesem Sinn ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei zur Einbringung der über sie rechtskräftig gerichtlich verhängten Geldstrafe erlassen.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Einschätzung ist im gegenständlichen Einbringungsverfahren die dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung nicht nochmals zu überprüfen: Denn es besteht, wie sich aus § 6b Abs. 4 GEG und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; 22.12.2010, 2010/06/0173) ergibt, bei einer derartigen Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227).

Der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag enthält allerdings eine richtig bestimmte Zahlungsfrist und er entspricht auch der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes im Grundverfahren:

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung, mit der die Geldstrafe verhängt wurde (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; 22.12.2010, 2010/06/0173). Die Zahlungspflicht der erstbeschwerdeführenden Partei im Sinn des § 6b Abs. 4 GEG - ihre Pflicht, die verhängte Geldstrafe zu zahlen - ergibt sich dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar und bindend aus dem rechtskräftigen bezirksgerichtlichen Beschluss vom 06.08.2018 (ON 28), der mit dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag bloß umgesetzt wurde. Der Ausspruch dieser Zahlungspflicht erfolgte im angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag dem gerichtlichen Beschluss entsprechend in korrekter Höhe unter richtiger Bestimmung der Zahlungsfrist und Vorschreibung der Einhebungsgebühr, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt. Dass die Geldstrafe bereits bezahlt worden wäre, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Einbringungsbehörde war daher aufgrund des bindenden Gerichtsbeschlusses verpflichtet, der erstbeschwerdeführenden Partei die ausstehende Geldstrafe mit der Einhebungsgebühr zur Zahlung vorzuschreiben.

Wenn mit Beschwerde vorgebracht wird, die Geldstrafe sei in einem "unionswidrigen" Grundverfahren (in Bezug auf das Glückspielrecht) bzw. aufgrund "unrichtiger rechtlicher Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) verhängt worden, weshalb auch der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag rechtswidrig sei, ist mitzuteilen, dass derartige Einwendungen, die den Grund und die Höhe der Zahlungspflicht betreffen, gegen die Entscheidung des Gerichtes im Grundverfahren gerichtet sind und daher nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) vor der Behörde und dem Verwaltungsgericht, sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten oder einen Antrag auf Aufhebung der die gerichtlichen Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Diese Rechtsnormen waren für die belangte Behörde nicht präjudiziell und können es auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein (vgl. etwa VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129; vgl. auch den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2008, B 1434/08-4). Im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) besteht eben kein Raum, das zu Grunde liegende gerichtliche Verfahren und die diese Verfahren tragenden Normen, die zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung der Erstbeschwerdeführerin geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht - im vorliegenden Fall - auf Grund der Möglichkeit, gegen seine Entscheidungen eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, kein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV (vgl. VfSlg. 19.896/2014).

Ein wie in der Beschwerde angesprochener "Verfahrensfehler" der belangten Behörde (wegen Nichtaufnahme einer Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen") ist nicht zu ersehen, zumal der Mandatsbescheid nach § 7 Abs. 2 GEG mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft trat, sodass die belangte Behörde neuerlich einen Zahlungsauftrag zu erlassen hatte.

Das Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde hinsichtlich der erstbeschwerdeführende Partei daher spruchgemäß abzuweisen.

Die erstbeschwerdeführende Partei hat daher dem mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsauftrag Folge zu leisten und den offenen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 20.008,00 auf das dort angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.

3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei:

Wie der Beschwerdeschrift klar zu entnehmen ist, wurde die Beschwerde sowohl von der erstbeschwerdeführenden Partei als auch von der zweitbeschwerdeführenden Partei erhoben.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde setzt allerdings nicht nur die Behauptung einer Verletzung in Rechten, sondern auch die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts der beschwerdeführenden Partei voraus. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch lediglich die erstbeschwerdeführende Partei zur Zahlung der über sie gerichtlich verhängten Geldstrafe aufgefordert, nicht aber (auch) die zweitbeschwerdeführende Partei. Eine Rechtsmittellegitimation der zweitbeschwerdeführenden Partei scheidet damit aus, da mit dem angefochtenen Bescheid über ihre Rechte nicht abgesprochen wurde und die Möglichkeit einer Verletzung in ihren Rechten nicht ersichtlich ist (vgl. etwa VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199; auch VwGH 24.09.2002, 2001/16/0603). Dass die zweitbeschwerdeführende Partei gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetz zur Beschwerdeerhebung berechtigt wäre, ist nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher, soweit sie von der zweitbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG und § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen) bzw. weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bescheidadressat, Beschwerdelegimitation, Bindungswirkung
gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr, Exekutionsverfahren,
Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Justizverwaltung,
Mandatsbescheid, Rechtsverletzungsmöglichkeit, Vorstellung,
Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2213219.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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