Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
ArbIG §12 Abs1Spruch
W157 2121445-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat) gegen Spruchpunkt III.1. des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14.12.2015, XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2016, XXXX6, betreffend Festlegung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen in km 101,529, km 101,701, km 103,040 und km 103,831 der Strecke XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat) gegen Spruchpunkt römisch drei.1. des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14.12.2015, römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2016, XXXX6, betreffend Festlegung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen in km 101,529, km 101,701, km 103,040 und km 103,831 der Strecke römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 14.12.2015 entschied der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) über den Antrag der XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) gemäß § 49 Abs. 2 EisbG auf Festlegung der Art der Sicherung bestimmter Eisenbahnkreuzungen auf der Strecke XXXX, dass diese durch Lichtzeichenanlage mit Schranken (Eisenbahnkreuzung in km 101,529 und in km 101,701), durch Lichtzeichen mit Schranken (Eisenbahnkreuzung in km 103,040) und durch Lichtzeichenanlage (Eisenbahnkreuzung in km 103,831) zu sichern seien und ordnete weitere Sicherungsmaßnahmen betreffend die genannten Eisenbahnkreuzungen an (Spruchpunkte I. bis IV.). In Spruchpunkt V. wurde eine Frist von fünf Jahren für die Ausführung der Anordnungen der Spruchpunkte I., II. und IV. bestimmt; in Spruchpunkt VI. wurden die Einwendungen der XXXX Landesstraßenverwaltung mangels Parteistellung bzw. als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen.1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 14.12.2015 entschied der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) über den Antrag der römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin) gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG auf Festlegung der Art der Sicherung bestimmter Eisenbahnkreuzungen auf der Strecke römisch 40 , dass diese durch Lichtzeichenanlage mit Schranken (Eisenbahnkreuzung in km 101,529 und in km 101,701), durch Lichtzeichen mit Schranken (Eisenbahnkreuzung in km 103,040) und durch Lichtzeichenanlage (Eisenbahnkreuzung in km 103,831) zu sichern seien und ordnete weitere Sicherungsmaßnahmen betreffend die genannten Eisenbahnkreuzungen an (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde eine Frist von fünf Jahren für die Ausführung der Anordnungen der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. bestimmt; in Spruchpunkt römisch sechs. wurden die Einwendungen der römisch 40 Landesstraßenverwaltung mangels Parteistellung bzw. als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen.
2. Gegen den Ausspruch in Spruchpunkt III.1. dieses Bescheides, der anordnet, dass die Antragstellerin für den Fall der Errichtung des Bauvorhabens XXXX die Eisenbahnkreuzung in km 103,040 der gegenständlichen Eisenbahnstrecke mit der Gemeindestraße (Wirtschaftsweg) an der Hottergrenze XXXX gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern habe, welche als zweiteilige Vollschrankenanlage auszuführen seien, richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30.12.2015, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Ermittlungsverfahren "im Sinne des Punktes 4 der Stellungnahme vom 13. Oktober 2015 und im Sinne der zusätzlichen [...] Ausführungen zu ergänzen und das Ergebnis des ergänzten Ermittlungsverfahrens dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat vor Erlassung einer Entscheidung über die Beschwerde zur Kenntnis und Stellungnahme zu übermitteln".2. Gegen den Ausspruch in Spruchpunkt römisch drei.1. dieses Bescheides, der anordnet, dass die Antragstellerin für den Fall der Errichtung des Bauvorhabens römisch 40 die Eisenbahnkreuzung in km 103,040 der gegenständlichen Eisenbahnstrecke mit der Gemeindestraße (Wirtschaftsweg) an der Hottergrenze römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern habe, welche als zweiteilige Vollschrankenanlage auszuführen seien, richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30.12.2015, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Ermittlungsverfahren "im Sinne des Punktes 4 der Stellungnahme vom 13. Oktober 2015 und im Sinne der zusätzlichen [...] Ausführungen zu ergänzen und das Ergebnis des ergänzten Ermittlungsverfahrens dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat vor Erlassung einer Entscheidung über die Beschwerde zur Kenntnis und Stellungnahme zu übermitteln".
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass hinsichtlich der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung km 103,040 die Entscheidung auf den Fall der Errichtung des Vorhabens XXXX eingeschränkt worden sei. Der beschwerdeführenden Partei sei das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden. Sie habe hierauf innerhalb offener Frist eine Stellungnahme abgegeben, die jedoch bei der belangten Behörde in Verstoß geraten sei. Die nun vorliegende Beschwerde sei mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund der in der Entscheidung nicht berücksichtigten Stellungnahme sowie der Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgrund der in der Stellungnahme angeführten Gründe begründet. Da die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt würden und das fehlende Parteiengehör somit nachgeholt würde, liege keine Verletzung von Verfahrensvorschriften mehr vor. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts führte die belangte Behörde mit Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und auf Literaturmeinungen aus, dass der Wortlaut des § 49 Abs. 2 EisbG keine ausschließliche Amtswegigkeit des Verfahrens normiere. Im gegenständlichen Fall sei der Antrag hinsichtlich der Überprüfung der bestehenden Eisenbahnkreuzung in km 103,040 der gegenständlichen Eisenbahnstrecke von der Antragstellerin und der ÖBB Infrastruktur AG zurückgezogen worden; Gegenstand des Verfahrens sei daher nur die im Zuge der Errichtung des Bauvorhabens XXXX zu errichtende Eisenbahnkreuzung, nicht jedoch die bestehende Eisenbahnkreuzung. Es liege nunmehr in der alleinigen Disposition der belangten Behörde, wie sie der rechtlichen Verpflichtung der Überprüfung des § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 103 EisbKrV nachkomme bzw. wie sie hinsichtlich allfälliger sonstiger durch das Eisenbahnunternehmen oder die belangte Behörde zu setzender Maßnahmen vorgehe. Ein subjektives Recht der Verfahrensparteien auf amtswegige Entscheidung hinsichtlich der Überprüfung der Sicherung der bestehenden Eisenbahnkreuzung könne nicht wirksam vorgebracht werden. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass hinsichtlich der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung km 103,040 die Entscheidung auf den Fall der Errichtung des Vorhabens römisch 40 eingeschränkt worden sei. Der beschwerdeführenden Partei sei das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden. Sie habe hierauf innerhalb offener Frist eine Stellungnahme abgegeben, die jedoch bei der belangten Behörde in Verstoß geraten sei. Die nun vorliegende Beschwerde sei mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund der in der Entscheidung nicht berücksichtigten Stellungnahme sowie der Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgrund der in der Stellungnahme angeführten Gründe begründet. Da die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt würden und das fehlende Parteiengehör somit nachgeholt würde, liege keine Verletzung von Verfahrensvorschriften mehr vor. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts führte die belangte Behörde mit Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und auf Literaturmeinungen aus, dass der Wortlaut des Paragraph 49, Absatz 2, EisbG keine ausschließliche Amtswegigkeit des Verfahrens normiere. Im gegenständlichen Fall sei der Antrag hinsichtlich der Überprüfung der bestehenden Eisenbahnkreuzung in km 103,040 der gegenständlichen Eisenbahnstrecke von der Antragstellerin und der ÖBB Infrastruktur AG zurückgezogen worden; Gegenstand des Verfahrens sei daher nur die im Zuge der Errichtung des Bauvorhabens römisch 40 zu errichtende Eisenbahnkreuzung, nicht jedoch die bestehende Eisenbahnkreuzung. Es liege nunmehr in der alleinigen Disposition der belangten Behörde, wie sie der rechtlichen Verpflichtung der Überprüfung des Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit Paragraph 103, EisbKrV nachkomme bzw. wie sie hinsichtlich allfälliger sonstiger durch das Eisenbahnunternehmen oder die belangte Behörde zu setzender Maßnahmen vorgehe. Ein subjektives Recht der Verfahrensparteien auf amtswegige Entscheidung hinsichtlich der Überprüfung der Sicherung der bestehenden Eisenbahnkreuzung könne nicht wirksam vorgebracht werden. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
4. Mit Schriftsatz vom 05.02.2016 stellte die beschwerdeführende Partei gemäß § 15 VwGVG den Antrag, die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen.4. Mit Schriftsatz vom 05.02.2016 stellte die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 15, VwGVG den Antrag, die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen.
5. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 16.02.2016 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2016 ein.
6. Mit Beschluss vom 27.03.2017, GZ W157 2121445-1/4E, leitete das Bundesverwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung die Beschwerde samt Verwaltungsakt gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht XXXX weiter.6. Mit Beschluss vom 27.03.2017, GZ W157 2121445-1/4E, leitete das Bundesverwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung die Beschwerde samt Verwaltungsakt gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 weiter.
7. Nach Einholung einer Stellungnahme der belangten Behörde wies das Landesverwaltungsgericht XXXX die Beschwerde "gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 17 VwGVG und § 6 AVG" wegen Unzuständigkeit zurück, erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig und retournierte dem Bundesverwaltungsgericht den übermittelten Akt. Begründend vertrat das Landesverwaltungsgericht (zusammenfassend) die Rechtsansicht, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im o.a. Beschluss zitierte Judikatur auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar sei.7. Nach Einholung einer Stellungnahme der belangten Behörde wies das Landesverwaltungsgericht römisch 40 die Beschwerde "gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 6, AVG" wegen Unzuständigkeit zurück, erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig und retournierte dem Bundesverwaltungsgericht den übermittelten Akt. Begründend vertrat das Landesverwaltungsgericht (zusammenfassend) die Rechtsansicht, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im o.a. Beschluss zitierte Judikatur auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar sei.
8. Mit Beschluss vom 06.11.2017, GZ W157 2121445-2/2E, wies auch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zurück und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.8. Mit Beschluss vom 06.11.2017, GZ W157 2121445-2/2E, wies auch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurück und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.
9. Gegen die Zurückweisungsbeschlüsse der Verwaltungsgerichte brachte die Antragstellerin als Revision bezeichnete Schriftsätze vom 27.11.2017 sowohl beim Landesverwaltungsgericht als auch beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchen sie die Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt, somit die Beurteilung der Zuständigkeit bzw. die Klärung, ob eines der beiden beteiligten Verwaltungsgerichte und gegebenenfalls welches zu Unrecht seine Zuständigkeit abgelehnt habe und die Aufhebung des Beschlusses jenes Verwaltungsgerichtes, das seine Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt habe, begehrte.
10. Die belangte Behörde erstatte eine Revisionsbeantwortung, in welcher ebenfalls die Entscheidung über den verneinenden Kompetenzkonflikt begehrt wurde.
11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2018, Zl. Ko 2018/03/0001, wurde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde festgestellt; der hg. Zurückweisungsbeschluss vom 06.11.2017, GZ W157 2121445-2/2E, wurde aufgehoben.
12. Am 20.04.2018 langten die Verfahrensakten wieder beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Schreiben vom 22.05.2015 beantragte die Antragstellerin eine Entscheidung der belangten Behörde über die Art der Sicherung der Sicherung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen in km 101,529, km 101,701, km 103,040 und km 103,831 der XXXX sowie der Eisenbahnkreuzung in km 0,596 der XXXX1.1. Mit Schreiben vom 22.05.2015 beantragte die Antragstellerin eine Entscheidung der belangten Behörde über die Art der Sicherung der Sicherung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen in km 101,529, km 101,701, km 103,040 und km 103,831 der römisch 40 sowie der Eisenbahnkreuzung in km 0,596 der römisch 40
1.2. Im Rahmen der von der belangten Behörde am 01.10.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung schränkte die Antragstellerin ihren Antrag vom 22.05.2015 dahingehend ein, dass hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung in km 103,040 die Überprüfung bzw. Entscheidung über die Art der Sicherung der Sicherung nur im Fall der Errichtung der XXXX beantragt wird.1.2. Im Rahmen der von der belangten Behörde am 01.10.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung schränkte die Antragstellerin ihren Antrag vom 22.05.2015 dahingehend ein, dass hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung in km 103,040 die Überprüfung bzw. Entscheidung über die Art der Sicherung der Sicherung nur im Fall der Errichtung der römisch 40 beantragt wird.
1.3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 14.12.2015 entschied die belangte Behörde über die Art der Sicherung der genannten Eisenbahnkreuzungen, ordnete weitere Sicherungsmaßnahmen betreffend diese Eisenbahnkreuzungen an (Spruchpunkte I. bis IV.) und setzte in Spruchpunkt V. für die Ausführung der Anordnungen der Spruchpunkte I., II. und IV. eine Frist von fünf Jahren.1.3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 14.12.2015 entschied die belangte Behörde über die Art der Sicherung der genannten Eisenbahnkreuzungen, ordnete weitere Sicherungsmaßnahmen betreffend diese Eisenbahnkreuzungen an (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier.) und setzte in Spruchpunkt römisch fünf. für die Ausführung der Anordnungen der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. eine Frist von fünf Jahren.
1.4. Der mit Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) vom 30.12.2015 angefochtene Spruchpunkt III.1. des o.a. Bescheides lautet wie folgt:1.4. Der mit Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) vom 30.12.2015 angefochtene Spruchpunkt römisch drei.1. des o.a. Bescheides lautet wie folgt:
"III. Eisenbahnkreuzung in km 103,040
1. Für den Fall der Errichtung des Bauvorhabens XXXXhat die XXXX die Eisenbahnkreuzung der gegenständlichen Eisenbahnstrecke mit der Gemeindestraße (Wirtschaftsweg) an der Hottergrenze XXXX gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern. Die Schranken sind als zweiteilige Vollschrankenanlage auszuführen."1. Für den Fall der Errichtung des Bauvorhabens XXXXhat die römisch 40 die Eisenbahnkreuzung der gegenständlichen Eisenbahnstrecke mit der Gemeindestraße (Wirtschaftsweg) an der Hottergrenze römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern. Die Schranken sind als zweiteilige Vollschrankenanlage auszuführen."
1.5. Seitens der Antragstellerin wurde kein Rechtsmittel erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Die beschwerdeführende Partei ist dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich nicht entgegengetreten. Die Beschwerde wird im Wesentlichen lediglich dahingehend begründet, dass nach dem vorliegenden Gutachten die derzeit vorhandene Sicherung der Eisenbahnkreuzung auch ohne Errichtung der XXXX nicht mehr zulässig sei und auch bei unverändertem Bestand - amtswegig - eine andere Art der Sicherung anzuordnen wäre.Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Die beschwerdeführende Partei ist dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich nicht entgegengetreten. Die Beschwerde wird im Wesentlichen lediglich dahingehend begründet, dass nach dem vorliegenden Gutachten die derzeit vorhandene Sicherung der Eisenbahnkreuzung auch ohne Errichtung der römisch 40 nicht mehr zulässig sei und auch bei unverändertem Bestand - amtswegig - eine andere Art der Sicherung anzuordnen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 EisbG ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Behörde zuständig für alle Angelegenheiten der Hauptbahnen.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, EisbG ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Behörde zuständig für alle Angelegenheiten der Hauptbahnen.
Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung (vgl. Kelsen/Fröhlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 [Kelsen (Hrsg.), Die Verfassungsgesetze der Republik Österreich, 5. Teil], 1922, Seite 215 ff, 217); davon ist allerdings der Fall zu unterscheiden, dass in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. nochmals VfGH 01.07.1987, G 78/87 [VfSlg. 11.403/1987]) (VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001).Die Vollziehung von Angelegenheite