Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W231 2161362-1/15E
W231 2161362-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch RA Mag. Clemens Lahner, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 10.05.2017, Zl. XXXX, und 2) 29.05.2018, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch RA Mag. Clemens Lahner, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 10.05.2017, Zl. römisch 40 , und 2) 29.05.2018, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) verließ sein Herkunftsland und stellte am 03.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) verließ sein Herkunftsland und stellte am 03.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.2. Bei seiner Erstbefragung am 04.08.2015 gab an, er sei am XXXXim Iran geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er sei Schiite, habe eine Grundschule besucht und vom Iran aus die Flucht nach Europa angetreten. Als Fluchtgründe sind protokolliert: "Krieg, keine Arbeit, schlechte finanzielle Lage und keine Zukunft". Er gab an, keine Verwandten mehr in Afghanistan und wegen des Krieges Angst um sein Leben zu haben.römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung am 04.08.2015 gab an, er sei am XXXXim Iran geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er sei Schiite, habe eine Grundschule besucht und vom Iran aus die Flucht nach Europa angetreten. Als Fluchtgründe sind protokolliert: "Krieg, keine Arbeit, schlechte finanzielle Lage und keine Zukunft". Er gab an, keine Verwandten mehr in Afghanistan und wegen des Krieges Angst um sein Leben zu haben.
I.3 Seine Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2017 wurde in der Sprache Farsi geführt. Der damals minderjährige BF war in der Einvernahme gesetzlich vertreten. Er gab an, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und sunnitischer Moslem zu sein. Er habe für acht Jahre im Iran die Schule besucht und nahezu sein gesamtes Leben im Iran verbracht. Seine Eltern hätten im Iran eine Aufenthaltsbewilligung, aber keine Arbeitsbewilligung gehabt, der Vater habe als Warenträger gearbeitet, er habe seinem Vater bei dieser Arbeit geholfen. Sein Vater sei bei der Arbeit erwischt und die Familie nach Afghanistan zurückgeschickt worden, wo sie zunächst bei einem Freund des Vaters in der Stadt Herat gelebt und nach ca. 5 Monaten wieder in den Iran zurückgegangen seien. Der Freund heiße glaublich Akbar. Seine Familie lebe aktuell wieder im Iran, seine Mutter sei Hausfrau, sein Vater arbeite als Wächter auf einem Markt, es gehe ihnen nicht gut. Seine Eltern stammten beide aus Herat. Die Eltern hätten Afghanistan verlassen müssen, weil es vor ca. 40 Jahren ein Problem zwischen seiner Familie und einem sunnitischen Stamm gegeben habe. Das seien auch die Gründe, weswegen der BF nicht nach Afghanistan zurückgehen könne. Diesbezüglich gab der BF zusammengefasst an, dass sein Großvater während aufrechter Ehe eine Affäre mit einer Frau aus einem sunnitischen Stamm gehabt und diese nach Wissen des BF aus Gründen der Ehre umgebracht habe. Deswegen sei sein Großvater in Gefahr gewesen und die Familie des BF sei in den Iran gegangen, sein Vater sei damals ca. 10 Jahre alt gewesen. Als die Familie des BF vom Iran nach Afghanistan zurückgeschoben worden und nach Herat zurückgegangen sei, habe der Bruder der ermordeten Frau dies erfahren und den Vater des BF bedroht. Sein Vater habe nicht damit gerechnet, dass diese Person ihn nach 40 Jahren finden würde. Der BF sei persönlich in Afghanistan nicht bedroht worden. Der BF betonte in der Einvernahme, im Iran aufgewachsen zu sein, einen anderen Akzent zu haben, keine Familie dort zu haben und die Kultur nicht zu kennen. Außerdem sei Afghanistan ein unsicheres Land. Er wolle in Österreich die Schule fertigmachen und einen Beruf erlernen. Er besuche die Übergangsklasse einer HAK und habe eine Patenfamilie, die er regelmäßig besuche.römisch eins.3 Seine Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2017 wurde in der Sprache Farsi geführt. Der damals minderjährige BF war in der Einvernahme gesetzlich vertreten. Er gab an, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und sunnitischer Moslem zu sein. Er habe für acht Jahre im Iran die Schule besucht und nahezu sein gesamtes Leben im Iran verbracht. Seine Eltern hätten im Iran eine Aufenthaltsbewilligung, aber keine Arbeitsbewilligung gehabt, der Vater habe als Warenträger gearbeitet, er habe seinem Vater bei dieser Arbeit geholfen. Sein Vater sei bei der Arbeit erwischt und die Familie nach Afghanistan zurückgeschickt worden, wo sie zunächst bei einem Freund des Vaters in der Stadt Herat gelebt und nach ca. 5 Monaten wieder in den Iran zurückgegangen seien. Der Freund heiße glaublich Akbar. Seine Familie lebe aktuell wieder im Iran, seine Mutter sei Hausfrau, sein Vater arbeite als Wächter auf einem Markt, es gehe ihnen nicht gut. Seine Eltern stammten beide aus Herat. Die Eltern hätten Afghanistan verlassen müssen, weil es vor ca. 40 Jahren ein Problem zwischen seiner Familie und einem sunnitischen Stamm gegeben habe. Das seien auch die Gründe, weswegen der BF nicht nach Afghanistan zurückgehen könne. Diesbezüglich gab der BF zusammengefasst an, dass sein Großvater während aufrechter Ehe eine Affäre mit einer Frau aus einem sunnitischen Stamm gehabt und diese nach Wissen des BF aus Gründen der Ehre umgebracht habe. Deswegen sei sein Großvater in Gefahr gewesen und die Familie des BF sei in den Iran gegangen, sein Vater sei damals ca. 10 Jahre alt gewesen. Als die Familie des BF vom Iran nach Afghanistan zurückgeschoben worden und nach Herat zurückgegangen sei, habe der Bruder der ermordeten Frau dies erfahren und den Vater des BF bedroht. Sein Vater habe nicht damit gerechnet, dass diese Person ihn nach 40 Jahren finden würde. Der BF sei persönlich in Afghanistan nicht bedroht worden. Der BF betonte in der Einvernahme, im Iran aufgewachsen zu sein, einen anderen Akzent zu haben, keine Familie dort zu haben und die Kultur nicht zu kennen. Außerdem sei Afghanistan ein unsicheres Land. Er wolle in Österreich die Schule fertigmachen und einen Beruf erlernen. Er besuche die Übergangsklasse einer HAK und habe eine Patenfamilie, die er regelmäßig besuche.
I.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und es wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.05.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.05.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Fluchtvorbringen des BF sei laut Behörde nicht glaubhaft, es sei aber festzustellen, dass dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Minderjährigkeit und fehlendem familiären Netzwerk in Afghanistan derzeit nicht zugemutet werden könne. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II wird näher ausgeführt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Lebensgefahr ausgesetzt sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der BF aufgrund seiner derzeitigen Situation nicht schutzbedürftig iSd § 8 AslyG 2005 sei. Aufgrund seiner Minderjährigkeit und dem Umstand, dass sich seine Familie außerhalb Afghanistans befinde könne die Behörde nicht ausschließen, dass der BF bei seiner Rückführung nach Afghanistan nicht einer Verletzung in seinen Rechten gem. Art. 3 EMKR ausgesetzt wäre. Für die Beurteilung, ob eine Lebensgrundlage nicht mehr gegeben ist, setze das hierfür aus Lehre und Judikatur entwickelte Zumutbarkeitskalkül voraus, dass der BF im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Sowohl seine Ausführungen, wie auch die Berücksichtigung individueller Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte etc.) und die derzeitige Lage in Afghanistan ließen die Behörde zum Befinden kommen, dass im Fall des BF die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorlägen und der BF der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt wäre.Das Fluchtvorbringen des BF sei laut Behörde nicht glaubhaft, es sei aber festzustellen, dass dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Minderjährigkeit und fehlendem familiären Netzwerk in Afghanistan derzeit nicht zugemutet werden könne. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei wird näher ausgeführt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Lebensgefahr ausgesetzt sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der BF aufgrund seiner derzeitigen Situation nicht schutzbedürftig iSd Paragraph 8, AslyG 2005 sei. Aufgrund seiner Minderjährigkeit und dem Umstand, dass sich seine Familie außerhalb Afghanistans befinde könne die Behörde nicht ausschließen, dass der BF bei seiner Rückführung nach Afghanistan nicht einer Verletzung in seinen Rechten gem. Artikel 3, EMKR ausgesetzt wäre. Für die Beurteilung, ob eine Lebensgrundlage nicht mehr gegeben ist, setze das hierfür aus Lehre und Judikatur entwickelte Zumutbarkeitskalkül voraus, dass der BF im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Sowohl seine Ausführungen, wie auch die Berücksichtigung individueller Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte etc.) und die derzeitige Lage in Afghanistan ließen die Behörde zum Befinden kommen, dass im Fall des BF die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorlägen und der BF der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte ausgesetzt wäre.
I.5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, rechtzeitige und zulässige Beschwerde (protokolliert zu W231 2161362-1), in der sowohl die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, eine unrichtige bzw. mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Der BF sei in Afghanistan kindspezifischer Verfolgung und Verfolgung aufgrund einer Familienfehde ausgesetzt.römisch eins.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, rechtzeitige und zulässige Beschwerde (protokolliert zu W231 2161362-1), in der sowohl die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, eine unrichtige bzw. mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Der BF sei in Afghanistan kindspezifischer Verfolgung und Verfolgung aufgrund einer Familienfehde ausgesetzt.
I.6. Am 13.02.2018 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.römisch eins.6. Am 13.02.2018 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
I.7. Am 12.04.2018 wurde der BF zu einer Einvernahme am 18.05.2018 geladen. Ihm wurde mitgeteilt, dass nun geprüft werde, ob und aus welchen Gründen ihm in Österreich nach wie vor subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Dem BF wurden zahlreiche Fragen zu seiner Integration in Österreich gestellt. Er gab zusammengefasst an, er besuche eine Übergangsklasse einer HAK, habe einen Betreuer beim AMS, habe beim BFI Kurse besucht, einige Bewerbungen als Automechaniker abgeschickt, er habe mittlerweile auch den Pflichtschulabschluss absolviert. Er besuche regelmäßig seine Patenfamilie. Seine Kernfamilie lebe nach wie vor im Iran und sei illegal aufhältig, sein Vater habe Probleme mit der Arbeit.römisch eins.7. Am 12.04.2018 wurde der BF zu einer Einvernahme am 18.05.2018 geladen. Ihm wurde mitgeteilt, dass nun geprüft werde, ob und aus welchen Gründen ihm in Österreich nach wie vor subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Dem BF wurden zahlreiche Fragen zu seiner Integration in Österreich gestellt. Er gab zusammengefasst an, er besuche eine Übergangsklasse einer HAK, habe einen Betreuer beim AMS, habe beim BFI Kurse besucht, einige Bewerbungen als Automechaniker abgeschickt, er habe mittlerweile auch den Pflichtschulabschluss absolviert. Er besuche regelmäßig seine Patenfamilie. Seine Kernfamilie lebe nach wie vor im Iran und sei illegal aufhältig, sein Vater habe Probleme mit der Arbeit.
Die belangte Behörde erließ schließlich die Verfahrensanordnung, dass nach derzeitigem Stand die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorlägen und ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde.
I.8. In der Folge brachte der BF bei der belangten Behörde diverse Integrationsunterlagen (Kursbestätigungen, Stellungnahmen, Teilnahmezertifikate etc.) ein.römisch eins.8. In der Folge brachte der BF bei der belangten Behörde diverse Integrationsunterlagen (Kursbestätigungen, Stellungnahmen, Teilnahmezertifikate etc.) ein.
I.9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2018 wurde der dem BF mit Bescheid vom 10.05.2017 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 Abs. 1 AslyG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV).römisch eins.9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2018 wurde der dem BF mit Bescheid vom 10.05.2017 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. Paragraph 55, Absatz eins, AslyG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier).
Es sei festzustellen gewesen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorlägen, eine Rückkehr nach Kabul möglich sei, der BF würde dort nicht in eine ausweglose Lage geraten, es lägen keine exzeptionellen Umstände vor, die gegen eine Rückkehr des BF nach Afghanistan sprechen würden.
Dies gründe beweiswürdigend darauf, dass der BF nunmehr volljährig sei und dem BF primär aufgrund der Tatsache, dass er zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung minderjährig gewesen sei, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen worden sei. Zudem dürfe auf den Beschluss des VfGH vom 12.12.2017, E 2068/2017 hingewiesen werden, dem zu entnehmen sei, dass eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche noch keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Auch das Fehlen der Kenntnis über örtliche und infrastrukturelle Gegebenheiten reiche nicht aus. Einem gesunden Asylwerber im erwerbfähigen Altern, der die Sprache beherrsche, mit den kulturellen Gegebenheiten vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu schaffen, könne die Inanspruchnahme einer IFA in Kabul zugemutet werden. Dies auch dann, wenn der Betroffene dort nie gelebt habe, keine Angehörigen dort habe, sondern im Iran aufgewachsen und in die Schule gegangen sei. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig und würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in keine existenzbedrohende Notlage geraten.Dies gründe beweiswürdigend darauf, dass der BF nunmehr volljährig sei und dem BF primär aufgrund der Tatsache, dass er zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung minderjährig gewesen sei, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen worden sei. Zudem dürfe auf den Beschluss des VfGH vom 12.12.2017, E 2068/2017 hingewiesen werden, dem zu entnehmen sei, dass eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche noch keine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstelle. Auch das Fehlen der Kenntnis über örtliche und infrastrukturelle Gegebenheiten reiche nicht aus. Einem gesunden Asylwerber im erwerbfähigen Altern, der die Sprache beherrsche, mit den kulturellen Gegebenheiten vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu schaffen, könne die Inanspruchnahme einer IFA in Kabul zugemutet werden. Dies auch dann, wenn der Betroffene dort nie gelebt habe, keine Angehörigen dort habe, sondern im Iran aufgewachsen und in die Schule gegangen sei. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig und würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in keine existenzbedrohende Notlage geraten.
I.10. Dagegen erhob der BF die vorliegende, rechtzeitige und zulässige Beschwerde (protokolliert zu W231 2161362-2).römisch eins.10. Dagegen erhob der BF die vorliegende, rechtzeitige und zulässige Beschwerde (protokolliert zu W231 2161362-2).
I.11. Am 01.08.2017 und am 09.01.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt.römisch eins.11. Am 01.08.2017 und am 09.01.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt.
I.12. Am 28.01.2019 langte eine weitere Stellungnahme des BF bei Gericht ein; darin wird im Wesentlichen auf die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat verwiesen und betont, dass der BF nach wie vor kein soziales Netzwerk im Herkunftsstaat habe. Dass der BF nun volljährig sei berechtige nicht, einen bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt grundlos neuerlich zu untersuchen.römisch eins.12. Am 28.01.2019 langte eine weitere Stellungnahme des BF bei Gericht ein; darin wird im Wesentlichen auf die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat verwiesen und betont, dass der BF nach wie vor kein soziales Netzwerk im Herkunftsstaat habe. Dass der BF nun volljährig sei berechtige nicht, einen bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt grundlos neuerlich zu untersuchen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, den Einvernahmen des BF vor dem BFA, den angefochtenen Bescheiden, den Beschwerden, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
II.1.1. Der BF ist seit 01.01.2018 volljährig, ledig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig. Der BF spricht ein "gemischtes" Dari/Farsi.römisch zwei.1.1. Der BF ist seit 01.01.2018 volljährig, ledig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig. Der BF spricht ein "gemischtes" Dari/Farsi.
Der BF besitzt die afghanische Staatsbürgerschaft, ist im Iran geboren und aufgewachsen und lebte dort mit seinen Eltern, ebenfalls afghanischen Staatsangehörigen. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor im Iran. Der BF hat keine Angehörigen in Afghanistan.
Er hat im Iran für acht Jahre die Schule besucht und dort mit seinem Vater als Lastenträger gearbeitet.
Der BF ist gesund und leidet nicht an lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.
Der BF hat im Zeitraum 14.11.2016 bis 02.07.2017 in Österreich die Übergangsklasse einer HAK besucht und den Lehrgang "Abschluss der Übergangsstufe an einer BMHS" am 03.07.2017 abgeschlossen. Er hat am 03.05.2017 das ÖSD Zertifikat A2 bestanden, und am 29.08.2017 den mündlichen Teil der B1-Prüfung abgelegt. Der BF nahm ab 18.09.2017 an der AMS-Maßnahme "Nachholen eines Pflichtschulabschlusses" teil und hat mittlerweile den Pflichtschulabschluss absolviert. Der BF besuchte von 03.07.2017 bis 31.08.2017 den bfi-Kurs "A:Life Asyl-Lehre-Industrie". Er nahm in der Zeit vom 13.11.2017 bis 16.11.2017 an einem Betriebspraktikum bei einem Unternehmen im Bereich KFZ-Technik teil. Seit September 2018 absolviert er eine Lehre als Vulkanisationstechniker.
Der BF verbringt seine Freizeit mit sportlichen Aktivitäten, hat afghanische und österreichische Freunde und eine Patenfamilie, die er ca. 1-2 mal im Monat besucht.
II.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Zusammenhang mit einer Familienfehde asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Fluchtgründe des BF werden mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF mit seiner Familie nach langjährigem Aufenthalt im Iran für fünf Monate nach Afghanistan, Herat, zurückgegangen ist und der Vater des BF dort von Angehörigen einer angeblich vom Großvater des BF ermordeten Frau bedroht wurde, und dass dem BF aus diesem Grund Verfolgung in Afghanistan droht.römisch zwei.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Zusammenhang mit einer Familienfehde asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Fluchtgründe des BF werden mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF mit seiner Familie nach langjährigem Aufenthalt im Iran für fünf Monate nach Afghanistan, Herat, zurückgegangen ist und der Vater des BF dort von Angehörigen einer angeblich vom Großvater des BF ermordeten Frau bedroht wurde, und dass dem BF aus diesem Grund Verfolgung in Afghanistan droht.
Der BF ist als im Iran aufgewachsener Staatsangehöriger Afghanistans und aus Europa rückkehrender Staatsangehöriger Afghanistans in Afghanistan, konkret in der Hauptstadt Kabul oder den Städten Mazar-e Sharif oder Herat keiner physischen und/oder psychischen Gewalt ausgesetzt.
Der BF konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu befürchten hätte.
II.1.3. Dem damals 17-jährigen BF wurde mit Bescheid des BFA vom 10.05.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit Bescheid vom 29.05.2018 gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 nach Erreichen der Volljährigkeit von Amts wegen aberkannt. Gleichzeitig wurde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.römisch zwei.1.3. Dem damals 17-jährigen BF wurde mit Bescheid des BFA vom 10.05.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit Bescheid vom 29.05.2018 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 nach Erreichen der Volljährigkeit von Amts wegen aberkannt. Gleichzeitig wurde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.
Der BF befindet sich aktuell persönlich nicht mehr in der gleichen (gleich vulnerablen) Lage wie zum Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Er ist mittlerweile älter (volljährig), erfahrener, selbständiger, hat ergänzende Bildungsschritte unternommen und Berufserfahrung gesammelt.
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat, in die Hauptstadt Kabul, oder in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat, droht diesem im Entscheidungszeitpunkt kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der BF kann diese Städte von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug auf Grund der vorhandenen internationalen Flughäfen erreichen.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat, in die Hauptstadt Kabul, oder in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat, droht diesem im Entscheidungszeitpunkt kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der BF kann diese Städte von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug auf Grund der vorhandenen internationalen Flughäfen erreichen.
Der BF ist gesund, mobil, anpassungsfähig, befindet sich im erwerbsfähigen Alter, ist erwerbsfähig und befindet sich aktuell in einer Lehre. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Stadt ausschließen, liegen nicht vor.
Der BF liefe im Falle einer Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat-Stadt im Entscheidungszeitpunkt nicht maßgeblich Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, dort eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form von Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
II.1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 in der Fassung vom 23.11.2018:
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul ...
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).
Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).
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KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern ...
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:
Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).
Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).
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Zivile Opfer
Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).
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Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:
davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).
Regierungfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).
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KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 ...
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).
Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% derTrotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der
Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).
Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im Sep