TE Vwgh Erkenntnis 2019/4/3 Ro 2018/15/0012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2019
beobachten
merken

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

AktG 1965 §225a
GmbHG §96 Abs1 Z1
MRG §12a Abs2
MRG §12a Abs3
UStG 1994 §28 Abs38
  1. MRG § 12a heute
  2. MRG § 12a gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. MRG § 12a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 12a gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 12a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. MRG § 12a heute
  2. MRG § 12a gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. MRG § 12a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 12a gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 12a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. UStG 1994 § 28 heute
  2. UStG 1994 § 28 gültig von 24.12.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 28 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. UStG 1994 § 28 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. UStG 1994 § 28 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. UStG 1994 § 28 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 28 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. UStG 1994 § 28 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2023
  9. UStG 1994 § 28 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. UStG 1994 § 28 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. UStG 1994 § 28 gültig von 22.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2023
  12. UStG 1994 § 28 gültig von 07.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  13. UStG 1994 § 28 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  14. UStG 1994 § 28 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  15. UStG 1994 § 28 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  16. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  17. UStG 1994 § 28 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2021
  18. UStG 1994 § 28 gültig von 26.03.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  19. UStG 1994 § 28 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  20. UStG 1994 § 28 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  21. UStG 1994 § 28 gültig von 08.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2020
  22. UStG 1994 § 28 gültig von 18.06.2020 bis 07.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  23. UStG 1994 § 28 gültig von 15.05.2020 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2020
  24. UStG 1994 § 28 gültig von 30.10.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. UStG 1994 § 28 gültig von 30.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  26. UStG 1994 § 28 gültig von 23.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  27. UStG 1994 § 28 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  28. UStG 1994 § 28 gültig von 25.04.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2018
  29. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.2016 bis 24.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  30. UStG 1994 § 28 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  31. UStG 1994 § 28 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  32. UStG 1994 § 28 gültig von 13.06.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  33. UStG 1994 § 28 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  34. UStG 1994 § 28 gültig von 18.04.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2013
  35. UStG 1994 § 28 gültig von 15.12.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. UStG 1994 § 28 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. UStG 1994 § 28 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  39. UStG 1994 § 28 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  40. UStG 1994 § 28 gültig von 16.06.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. UStG 1994 § 28 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  42. UStG 1994 § 28 gültig von 11.11.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  43. UStG 1994 § 28 gültig von 21.10.2008 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2008
  44. UStG 1994 § 28 gültig von 29.12.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  45. UStG 1994 § 28 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  46. UStG 1994 § 28 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  47. UStG 1994 § 28 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  48. UStG 1994 § 28 gültig von 20.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  49. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  50. UStG 1994 § 28 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  51. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  52. UStG 1994 § 28 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  53. UStG 1994 § 28 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  54. UStG 1994 § 28 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  55. UStG 1994 § 28 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  56. UStG 1994 § 28 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  57. UStG 1994 § 28 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  58. UStG 1994 § 28 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  59. UStG 1994 § 28 gültig von 15.08.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  60. UStG 1994 § 28 gültig von 19.06.1998 bis 14.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  61. UStG 1994 § 28 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  62. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  63. UStG 1994 § 28 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  64. UStG 1994 § 28 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  65. UStG 1994 § 28 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. Juni 2018, Zl. RV/5101672/2014, betreffend Umsatzsteuer 10-12/2013 und 1- 4/2014 (mitbeteiligte Partei: O GmbH in L, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 In der Niederschrift über die Schlussbesprechung und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 1. Juli 2014 wurde u. a. ausgeführt, die R GmbH (Vermieterin), habe im Jahr 2011 einen Mietvertrag mit der G GmbH (Mieterin) abgeschlossen. Für diesen Mietvertrag sei zur Umsatzsteuer optiert worden.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 3. September 2013 sei die G GmbH auf die W GmbH verschmolzen worden. Die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch sei am 18. Oktober 2013 erfolgt. Die W GmbH sei Mitglied im umsatzsteuerlichen Organkreis der mitbeteiligten gemeinnützigen GmbH.

Zivil- und abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin der G GmbH sei aufgrund der Verschmelzung die W GmbH. Durch die Verschmelzung gehe die G GmbH unter. Ein neues (umsatzsteuerliches) Mietverhältnis zwischen der R GmbH und der W GmbH entstehe. Gemäß § 28 Abs. 38 UStG 1994 sei § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz UStG 1994 idF des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 auf Mietverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2012 beginnen würden (sofern nicht - hier nicht gegebene - Ausnahmen vorlägen). Da sowohl die W GmbH als auch die Mitbeteiligte zu weniger als 95% umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigten, sei der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei der Vermieterin nicht mehr möglich. Die Vermietung sei daher gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 unecht steuerbefreit. Daher sei der mitbeteiligten Partei der Vorsteuerabzug aus den Mietaufwendungen zu versagen.Zivil- und abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin der G GmbH sei aufgrund der Verschmelzung die W GmbH. Durch die Verschmelzung gehe die G GmbH unter. Ein neues (umsatzsteuerliches) Mietverhältnis zwischen der R GmbH und der W GmbH entstehe. Gemäß Paragraph 28, Absatz 38, UStG 1994 sei Paragraph 6, Absatz 2, letzter Unterabsatz UStG 1994 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 auf Mietverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2012 beginnen würden (sofern nicht - hier nicht gegebene - Ausnahmen vorlägen). Da sowohl die W GmbH als auch die Mitbeteiligte zu weniger als 95% umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigten, sei der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei der Vermieterin nicht mehr möglich. Die Vermietung sei daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994 unecht steuerbefreit. Daher sei der mitbeteiligten Partei der Vorsteuerabzug aus den Mietaufwendungen zu versagen.

2 Mit Bescheiden vom 9. Juli 2014 setzte das Finanzamt Umsatzsteuer gegenüber der mitbeteiligten Partei für den Zeitraum 10-12/2013 sowie 1-4/2014 fest. In der Begründung wurde auf die Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht verwiesen.

3 Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diese Bescheide Beschwerde. Sie machte insbesondere geltend, durch die umgründungsbedingte Gesamtrechtsnachfolge komme es nicht zu einem fiktiven "Mieterwechsel". Das Bestandverhältnis unterliege damit nach wie vor dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 UStG 1994 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012. 3 Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diese Bescheide Beschwerde. Sie machte insbesondere geltend, durch die umgründungsbedingte Gesamtrechtsnachfolge komme es nicht zu einem fiktiven "Mieterwechsel". Das Bestandverhältnis unterliege damit nach wie vor dem Anwendungsbereich des Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die Bescheide ab indem es den Vorsteuerabzug aus den Mietaufwendungen zuerkannte. Es sprach aus, dass gegen das Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die Bescheide ab indem es den Vorsteuerabzug aus den Mietaufwendungen zuerkannte. Es sprach aus, dass gegen das Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

5 Begründend führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Schilderung einer Vielzahl an Literaturmeinungen aus, bei einer Verschmelzung trete die aufnehmende Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin der verschmolzenen Gesellschaft in deren Rechte und Pflichten ein. Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge werde das ursprüngliche Mietverhältnis nahtlos fortgesetzt. Da es dazu keiner neuen Willenseinigung bedürfe, werde auch kein neues Mietverhältnis begründet. Da sohin nach dem Stichtag des 1. Stabilitätsgesetzes 20 12 ein neues Mietverhältnis nicht begründet worden sei, bestehe für die Vermieterin weiterhin die Möglichkeit, die Vermietungsumsätze steuerpflichtig zu behandeln. Soweit diese Umsätze im Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen der Mitbeteiligten stünden, stehe anteilig weiterhin der Vorsteuerabzug zu.

6 Da es zu der hier zu lösenden Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe, sei die Revision für zulässig zu erklären gewesen.

7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die (ordentliche) Revision des Finanzamtes.

8 Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - 10 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994 ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - von bestimmten Ausnahmen abgesehen -

steuerfrei.

11 Gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 kann der Unternehmer u.a. einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 16 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. 11 Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 kann der Unternehmer u.a. einen Umsatz, der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln.

12 Nach dem mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22, eingefügten letzten Unterabsatz des § 6 Abs. 2 UStG 1994 ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen. 12 Nach dem mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 22, eingefügten letzten Unterabsatz des Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994 nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen.

13 Gemäß § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994 ist § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 16 auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2012 beginnen, sofern mit der Errichtung des Gebäudes durch den Unternehmer nicht bereits vor dem 1. September 2012 begonnen wurde. 13 Gemäß Paragraph 28, Absatz 38, Ziffer eins, UStG 1994 ist Paragraph 6, Absatz 2, letzter Unterabsatz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2012 beginnen, sofern mit der Errichtung des Gebäudes durch den Unternehmer nicht bereits vor dem 1. September 2012 begonnen wurde.

14 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 1. Stabilitätsgesetz 2012, 1680 BlgNR 24. GP 3 und 23 f, wird u. a. ausgeführt: 14 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 1. Stabilitätsgesetz 2012, 1680 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, und 23 f, wird u. a. ausgeführt:

"Die Option zur Steuerpflicht bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken wird insoweit eingeschränkt, als dieses Recht nur mehr zusteht, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich dieser Leistungen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Regelung soll unerwünschte Gestaltungen vermeiden. (...)

Errichtet ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ein Betriebsgebäude, steht ihm für die Errichtungskosten kein Vorsteuerabzug zu. Bisher konnte durch die Vorschaltung einer Errichtungsgesellschaft, die das Gebäude zehn Jahre steuerpflichtig an diesen Unternehmer vermietete, für die gesamten Errichtungskosten der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Durch die Möglichkeit der Rückoption zur Steuerbefreiung konnte die Errichtungsgesellschaft nach zehn Jahren das Gebäude unecht steuerbefreit vermieten oder verkaufen, ohne dass es einer Berichtigung des zunächst geltend gemachten Vorsteuerabzugs bedurfte. Dadurch wurde regelmäßig nur ein Teil des Vorsteuerabzugs aus den Errichtungskosten durch die zehnjährige steuerpflichtige Vermietung ausgeglichen. Diese Fälle widersprechen im Ergebnis dem unionsrechtlich vorgegebenen Grundsatz, dass weder Privatpersonen noch unecht befreiten Unternehmern ein Vorsteuerabzug zusteht. (...)

Zur Vermeidung von Härten wird in § 28 Abs. 38 vorgesehen, dass bereits begonnene Miet- und Pachtverhältnisse (maßgeblich ist die tatsächliche Innutzungnahme) nicht unter die Neuregelung fallen. (...)"Zur Vermeidung von Härten wird in Paragraph 28, Absatz 38, vorgesehen, dass bereits begonnene Miet- und Pachtverhältnisse (maßgeblich ist die tatsächliche Innutzungnahme) nicht unter die Neuregelung fallen. (...)"

15 Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde die Option zur Steuerpflicht bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken somit insoweit eingeschränkt, als der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur mehr zulässig ist, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Nach § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994 ist diese Einschränkung auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2012 beginnen es sei denn, die Errichtung des Gebäudes durch den Unternehmer hat vor dem 1.9.2012 begonnen. Eine solche Errichtung liegt hier nicht vor. 15 Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde die Option zur Steuerpflicht bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken somit insoweit eingeschränkt, als der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur mehr zulässig ist, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Nach Paragraph 28, Absatz 38, Ziffer eins, UStG 1994 ist diese Einschränkung auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2012 beginnen es sei denn, die Errichtung des Gebäudes durch den Unternehmer hat vor dem 1.9.2012 begonnen. Eine solche Errichtung liegt hier nicht vor.

16 Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist sohin entscheidend, wann das Miet- und Pachtverhältnis begonnen hat.

17 Eine Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann insbesondere erfolgen durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme; § 96 Abs. 1 Z 1 GmbHG). Durch die Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft in die die übertragende Gesellschaft treffenden Vertragspflichten auf Grund Gesamtrechtsnachfolge ohne inhaltliche Änderung ein (vgl. RIS-Justiz RS0109661). 17 Eine Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann insbesondere erfolgen durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme; Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG). Durch die Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft in die die übertragende Gesellschaft treffenden Vertragspflichten auf Grund Gesamtrechtsnachfolge ohne inhaltliche Änderung ein vergleiche , RIS-Justiz RS0109661).

18 Insbesondere gehen auch Bestandverträge der übertragenden Gesellschaft auf den übernehmenden Rechtsträger über. Diese Änderung der Vertragspartei führt allenfalls dazu, dass der Vermieter den Hauptmietzins anheben kann (vgl. § 12a Abs. 2 und 3 MRG im Falle einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei einer juristischen Person oder einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft; vgl. etwa 5 Ob 198/09t; vgl. auch Kalss, Verschmelzung - Spaltung - 18 Insbesondere gehen auch Bestandverträge der übertragenden Gesellschaft auf den übernehmenden Rechtsträger über. Diese Änderung der Vertragspartei führt allenfalls dazu, dass der Vermieter den Hauptmietzins anheben kann vergleiche , Paragraph 12 a, Absatz 2 und 3 MRG im Falle einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei einer juristischen Person oder einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft; vergleiche , etwa 5 Ob 198/09t; vergleiche , auch Kalss, Verschmelzung - Spaltung -

Umwandlung2, § 225a AktG Rz 45 ff; Warto in Gruber/Harrer, GmbHG2, § 96 Rz 100). Die Änderung der Parteien ändert aber nichts am weiterhin aufrechten Bestand des Mietverhältnisses. Umwandlung2, Paragraph 225 a, AktG Rz 45 ff; Warto in Gruber/Harrer, GmbHG2, Paragraph 96, Rz 100). Die Änderung der Parteien ändert aber nichts am weiterhin aufrechten Bestand des Mietverhältnisses.

19 Wenn sohin § 28 Abs. 38 UStG 1994 auf "Miet- und Pachtverhältnisse" verweist und dazu keine Einschränkungen im Hinblick auf die Vertragsparteien vorsieht, ist davon auszugehen, dass es bei Verschmelzungen ausschließlich auf das Weiterbestehen des Vertragsverhältnisses ankommt. 19 Wenn sohin Paragraph 28, Absatz 38, UStG 1994 auf "Miet- und Pachtverhältnisse" verweist und dazu keine Einschränkungen im Hinblick auf die Vertragsparteien vorsieht, ist davon auszugehen, dass es bei Verschmelzungen ausschließlich auf das Weiterbestehen des Vertragsverhältnisses ankommt.

20 Insbesondere ist auch nicht überzeugend, dass es - wie es der Ansicht der Revision entspräche - darauf ankomme, ob der Mietvertrag ursprünglich mit der aufnehmenden oder der übertragenden Gesellschaft (einer Verschmelzung) geschlossen wurde. Gerade die Richtung der Verschmelzung ist im Allgemeinen gestaltbar (vgl. Bruckner in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen, 1. Lfg, § 4 Tz 7), sodass eine daran anknüpfende Differenzierung der Regelung, die Gestaltungen vermeiden will, wenig überzeugend wäre. 20 Insbesondere ist auch nicht überzeugend, dass es - wie es der Ansicht der Revision entspräche - darauf ankomme, ob der Mietvertrag ursprünglich mit der aufnehmenden oder der übertragenden Gesellschaft (einer Verschmelzung) geschlossen wurde. Gerade die Richtung der Verschmelzung ist im Allgemeinen gestaltbar vergleiche , Bruckner in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen, 1. Lfg, Paragraph 4, Tz 7), sodass eine daran anknüpfende Differenzierung der Regelung, die Gestaltungen vermeiden will, wenig überzeugend wäre.

21 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 21 Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20 22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am 3. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150012.J00

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten