RS OGH 2019/2/26 17Os8/18g, 14Os10/20g, 14Os47/20y, 14Os115/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Norm

StGB §304
StGB §307
StGB §309

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 309 (hier Abs 2) StGB setzt voraus, dass die (im funktionalen Zusammenhang mit der Bestechung oder Geschenkannahme stehende) Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung selbst pflichtwidrig ist. Regelwidrigkeit (auch) der Vorteilsannahme aus Sicht der Bediensteten oder Beauftragten des Unternehmens (etwa wegen Verstoßes gegen Gesetze, interne Compliance?Vorgaben oder Weisung) ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung von Rechtshandlungen im Austausch gegen Vorteile ist daher von § 309 StGB nicht erfasst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132511

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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