RS OGH 2019/3/4 12Ns58/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2019
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Norm

StPO §36 Abs3

Rechtssatz

Unter Betretungsort ist jeder Ort zu verstehen, an dem der Angeklagte angetroffen worden ist. Eine Festnahme ist nicht notwendig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132514

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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