TE Vfgh Erkenntnis 1997/2/27 B3865/95

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der BundeshöchstzahlV 1995 zum AuslBG mit E v 26.20.97, V110/96 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer beantragte im Jänner 1995 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Ausländerin, die als Hausbesorgerin beschäftigt werden sollte.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer beantragte im Jänner 1995 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Ausländerin, die als Hausbesorgerin beschäftigt werden sollte.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien wurde dieser Antrag abgewiesen. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung - ebenso wie die Behörde I. Instanz - auf §4 Abs7 AuslBG (idF BGBl. 257/1995) iVm der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995 (kurz: BHZV 1995), BGBl. 944/1994 idF BGBl. 163/1995, und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV, BGBl. 278/1995, und begründete sie im wesentlichen damit, daß die in der BHZV 1995 mit 262.000 festgelegte Bundeshöchstzahl überschritten sei und die beantragte Arbeitskraft weder "zum Personenkreis, der bereits auf die ausgeschöpfte Bundeshöchstzahl angerechnet" werde, gehöre noch einer der in der BHZÜV genannten Personengruppen zuzurechnen sei. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien wurde dieser Antrag abgewiesen. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung - ebenso wie die Behörde römisch eins. Instanz - auf §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 257 aus 1995,) in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995 (kurz: BHZV 1995), Bundesgesetzblatt 944 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt 163 aus 1995,, und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV, Bundesgesetzblatt 278 aus 1995,, und begründete sie im wesentlichen damit, daß die in der BHZV 1995 mit 262.000 festgelegte Bundeshöchstzahl überschritten sei und die beantragte Arbeitskraft weder "zum Personenkreis, der bereits auf die ausgeschöpfte Bundeshöchstzahl angerechnet" werde, gehöre noch einer der in der BHZÜV genannten Personengruppen zuzurechnen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der der Beschwerdeführer behauptet, wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt zu sein, und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

In der Beschwerde wurde unter anderem unter Berufung auf das in den vom WIFO herausgegebenen statistischen Übersichten 7/1995, S. 29, Pkt. 15.2., veröffentlichte Zahlenmaterial die Auffassung vertreten, daß der Bescheid auf einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der BHZV 1995, beruhe, weil die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales kundgemachte Zahl von 262.000 nicht - wie von §12a Abs1 AuslBG gefordert - 8 % des österreichischen Arbeitskräftepotentials entspreche. In der Beschwerde wurde unter anderem unter Berufung auf das in den vom WIFO herausgegebenen statistischen Übersichten 7/1995, Sitzung 29, Pkt. 15.2., veröffentlichte Zahlenmaterial die Auffassung vertreten, daß der Bescheid auf einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der BHZV 1995, beruhe, weil die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales kundgemachte Zahl von 262.000 nicht - wie von §12a Abs1 AuslBG gefordert - 8 % des österreichischen Arbeitskräftepotentials entspreche.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der BHZV 1995 ein. Mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, V110/96 ua., sprach er aus, daß die BHZV 1995 gesetzwidrig war.römisch zwei. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der BHZV 1995 ein. Mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, V110/96 ua., sprach er aus, daß die BHZV 1995 gesetzwidrig war.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles (insbesondere im Hinblick darauf, daß §4 Abs7 AuslBG nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn die Gesamtzahl gemäß §12a Abs1 leg.cit. vom Bundesminister kundgemacht wurde,

s. Pkt. II.6.b) des oben unter Pkt. II. zitierten Erkenntnisses) nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.s. Pkt. römisch zwei.6.b) des oben unter Pkt. römisch zwei. zitierten Erkenntnisses) nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.römisch fünf. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3865.1995

Dokumentnummer

JFT_10029773_95B03865_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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