Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
BWG §39Spruch
W107 2196658-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Einzelrichterin über den Fristsetzungsantrag der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 21.12.2018 betreffend die Beschwerde der XXXX gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 24.04.2018, Zl. XXXXDas Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Einzelrichterin über den Fristsetzungsantrag der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 21.12.2018 betreffend die Beschwerde der römisch 40 gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 24.04.2018, Zl. römisch 40
:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA; in Folge: belangte Behörde) vom 24.04.2018, Zl. XXXX , welches sich gegen die XXXX als Beschuldigte richtet, wurde über diese wegen Verletzung von Bestimmungen der Rechtsvorschriften der §§ 39 Abs. 2 iVm Abs. 2b Z 5 BWG iVm 11 Abs. 2 KI-RMV iVm 98 Abs. 5 Z 4 BWG iVm 99d BWG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 71.500,- verhängt.1. Mit Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA; in Folge: belangte Behörde) vom 24.04.2018, Zl. römisch 40 , welches sich gegen die römisch 40 als Beschuldigte richtet, wurde über diese wegen Verletzung von Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Paragraphen 39, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 b, Ziffer 5, BWG in Verbindung mit 11 Absatz 2, KI-RMV in Verbindung mit 98 Absatz 5, Ziffer 4, BWG in Verbindung mit 99d BWG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 71.500,- verhängt.
2. Mit Schriftsatz vom 24.05.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt (laut FMA-Stempel um 16:30 Uhr übernommen), erhob die XXXX vollinhaltlich Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2018.2. Mit Schriftsatz vom 24.05.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt (laut FMA-Stempel um 16:30 Uhr übernommen), erhob die römisch 40 vollinhaltlich Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2018.
3. Mit Schriftsatz vom 28.05.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Entscheidung vor (BVWG-Akt, OZ 1).
4. Am 02.10.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Das gegenständliche Verfahren wurde mit expliziter Zustimmung des ausgewiesenen Rechtsvertreters aller Beschwerdeführer mit den Verfahren betreffend die Vorstände der XXXX , W107 2196664-1 ( XXXX ) und W107 2196670-1 ( XXXX ), zur gemeinsamen Verhandlung verbunden; alle Beschwerdeführer und deren ausgewiesener Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde wurden gehört.4. Am 02.10.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Das gegenständliche Verfahren wurde mit expliziter Zustimmung des ausgewiesenen Rechtsvertreters aller Beschwerdeführer mit den Verfahren betreffend die Vorstände der römisch 40 , W107 2196664-1 ( römisch 40 ) und W107 2196670-1 ( römisch 40 ), zur gemeinsamen Verhandlung verbunden; alle Beschwerdeführer und deren ausgewiesener Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde wurden gehört.
5. Mit den Erkenntnissen des BVwG vom 24.10.2018 und 13.12.2018 wurde über die Beschwerden zu den Verfahren W107 2196670-1 ( XXXX ) und W107 2196664-1 ( XXXX ) abgesprochen (W107 2196670-1/9E; W107 2196664-1/11E).5. Mit den Erkenntnissen des BVwG vom 24.10.2018 und 13.12.2018 wurde über die Beschwerden zu den Verfahren W107 2196670-1 ( römisch 40 ) und W107 2196664-1 ( römisch 40 ) abgesprochen (W107 2196670-1/9E; W107 2196664-1/11E).
6. Mit Schriftsatz vom 21.12.2018, beim BVwG am selben Tag eingelangt, brachte die belangte Behörde einen "Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG" ein im Wesentlichen mit der Begründung, dass das BVwG gegenständlich seine Entscheidungspflicht iSd §34 VwGVG verletzt habe und deren Verletzung die belangte Behörde als Partei zur Erhebung eines Fristsetzungsantrags iSd Art 133 Abs. 7 B-VG bzw. des § 38 VwGG berechtige.6. Mit Schriftsatz vom 21.12.2018, beim BVwG am selben Tag eingelangt, brachte die belangte Behörde einen "Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG" ein im Wesentlichen mit der Begründung, dass das BVwG gegenständlich seine Entscheidungspflicht iSd §34 VwGVG verletzt habe und deren Verletzung die belangte Behörde als Partei zur Erhebung eines Fristsetzungsantrags iSd Artikel 133, Absatz 7, B-VG bzw. des Paragraph 38, VwGG berechtige.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Straferkenntnis vom 24.04.2018 hat die belangte Behörde gegen die XXXX als Beschuldigte wegen Verletzung von Bestimmungen des BWG iVm KI-RMV eine Geldstrafe verhängt (FMA-Akt, ON 19).Mit Straferkenntnis vom 24.04.2018 hat die belangte Behörde gegen die römisch 40 als Beschuldigte wegen Verletzung von Bestimmungen des BWG in Verbindung mit KI-RMV eine Geldstrafe verhängt (FMA-Akt, ON 19).
Mit Schriftsatz vom 24.05.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erhob die XXXX durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vollinhaltlich Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2018 (FMA-Akt, ON 20).Mit Schriftsatz vom 24.05.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erhob die römisch 40 durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vollinhaltlich Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2018 (FMA-Akt, ON 20).
Mit Schriftsatz vom 28.05.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens BVwG zur Entscheidung vor (BVWG-Akt, OZ 1).
Mit Schriftsatz vom 21.12.2018 stellte die belangte Behörde beim BVwG einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die XXXX (BVwG-Akt, OZ9).Mit Schriftsatz vom 21.12.2018 stellte die belangte Behörde beim BVwG einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die römisch 40 (BVwG-Akt, OZ9).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. XXXX sowie aus dem hg. Verfahrensakt, woraus insbesondere ersichtlich ist, dass die Beschwerde der XXXX als Beschuldigte am 24.05.2018 erhoben und diese unstrittig am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt ist.Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. römisch 40 sowie aus dem hg. Verfahrensakt, woraus insbesondere ersichtlich ist, dass die Beschwerde der römisch 40 als Beschuldigte am 24.05.2018 erhoben und diese unstrittig am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl. I 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde zwar eine diesen Betrag übersteigende Geldstrafe verhängt, Entscheidungen gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind jedoch durch den Einzelrichter zu treffen (vgl. Materialien zum VwGG: RV 2009 BlGNR 24. GP zu § 2 VwGG; siehe auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage., § 30a VwGG, K2). Bei der gegenständlichen Entscheidung handelt es sich um eine Entscheidung gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde zwar eine diesen Betrag übersteigende Geldstrafe verhängt, Entscheidungen gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind jedoch durch den Einzelrichter zu treffen vergleiche Materialien zum VwGG: Regierungsvorlage 2009 BlGNR 24. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 2, VwGG; siehe auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage., Paragraph 30 a, VwGG, K2). Bei der gegenständlichen Entscheidung handelt es sich um eine Entscheidung gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.2. Zum Fristsetzungsantrag:
Gemäß Art. 133 Abs. 7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 133, Absatz 7, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 18 VwGVG ist auch die belangte Behörde Partei des Beschwerdeverfahrens.Gemäß Paragraph 18, VwGVG ist auch die belangte Behörde Partei des Beschwerdeverfahrens.
Gemäß § 9 Abs. 2 VwGVG ist in Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die belangte Behörde jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Verfahrensgegenständlich ist dies die Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG ist in Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die belangte Behörde jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Verfahrensgegenständlich ist dies die Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA).
Gemäß § 30a Abs. 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen.
Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNR, 24. GP, S. 8) entspricht die "Verjährungsbestimmung" des § 43 VwGVG der Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 43 VwGVG, Anm. 2; VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048). Der mit 31.12.2013 aufgehobene (Art. 7 Z. 43 BGBl. I Nr. 33/2013) § 51 Abs. 7 VStG lautete (auszugsweise, wörtlich):Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum VwGVG Regierungsvorlage 2009 BlgNR, 24. GP, Sitzung 8) entspricht die "Verjährungsbestimmung" des Paragraph 43, VwGVG der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 43, VwGVG, Anmerkung 2; VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048). Der mit 31.12.2013 aufgehobene (Artikel 7, Ziffer 43, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) Paragraph 51, Absatz 7, VStG lautete (auszugsweise, wörtlich):
"Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitigen und zulässigen Berufung des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. ..."
Der VwGH hat sich im Erkenntnis vom 18.12.2014, Fr 2014/01/0048, mit dem Verhältnis zwischen den Bestimmungen des § 34 Abs 1 VwGVG und § 43 Abs 1 VwGVG befasst und die Frage geklärt, ob in Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten für Fristsetzungsanträge die 6-Monatsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG oder die 15-Monatsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG maßgeblich ist. Der VwGH ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass in jenen Verwaltungsstrafverfahren, in denen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom Beschuldigten erhoben wird - wie bisher im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten - die 15-monatige Entscheidungsfrist maßgeblich ist und dies wie folgt begründet (auszugsweise, wörtlich):Der VwGH hat sich im Erkenntnis vom 18.12.2014, Fr 2014/01/0048, mit dem Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG befasst und die Frage geklärt, ob in Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten für Fristsetzungsanträge die 6-Monatsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG oder die 15-Monatsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG maßgeblich ist. Der VwG