TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 W240 2214737-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W240 2214737-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter nach Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 01.10.2018, Zl. 151206343/BMI-BFA_WIEN_AST_04, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , StA. Nigeria, über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.08.2018,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter nach Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 01.10.2018, Zl. 151206343/BMI-BFA_WIEN_AST_04, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , StA. Nigeria, über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.08.2018,

Zl. 1014918203-151206343, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 01.10.2018, Zl. 151206343/BMI-BFA_WIEN_AST_04, wird nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVmA) römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 01.10.2018, Zl. 151206343/BMI-BFA_WIEN_AST_04, wird nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG iVm

§ 27 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.Paragraph 27, VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.08.2018, Zl. 1014918203-151206343, wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.08.2018, Zl. 1014918203-151206343, wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 10.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Verlauf seiner Erstbefragung vom 28.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, ledig zu sein, einen nigerianischen Reisepass zu haben und die Grundschule in Italien besucht zu haben. Er sei in Nigeria nur zwei Mal gewesen. Er sei in Italien geboren und aufgewachsen. Seine Mutter habe den Entschluss zur Ausreise aus Italien gefasst. Er habe im Dezember 2013 Italien mit seiner Mutter verlassen und sei nach Deutschland gelangt im Dezember 2014. In Deutschland hätten sie einen Asylantrag gestellt und hätten vor der Asylentscheidung Deutschland verlassen. Danach seien sie wieder nach Österreich gelangt. Er wohne mit seiner Mutter, seinem Bruder und dem Lebensgefährten der Mutter in Österreich.

Der Beschwerdeführer legte einen nigerianischen Reisepass vor.

Beim Beschwerdeführer wurde weiters eine auf ihn ausgestellte Identitätskarte mit dem italienischen Aufenthaltstitel "Permesso di Soggiorno" - "Soggiornante di lungo periodo-CE" sichergestellt.

Am 17.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA einvernommen und gab insbesondere an:

"F: Werden Sie im gegenständlichen Asylverfahren vertreten? A: Nein.

F: Haben Sie Personendokumente oder sonstige Beweismittel die Sie in Vorlage bringen möchten?

A: Ja:

• Nigerianischer Reisepass in Original

• Italienisches Permesso

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?

A: Mein Name ist XXXX , Italien geboren.A: Mein Name ist römisch 40 , Italien geboren.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich bin nigerianischer Staatsbürger.

F: Welcher Volksgruppe gehören sie an? A: Ich gehöre der Edo Volksgruppe an.

F: Welche Religion haben Sie? A: Ich bin Christ.

F: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er?

A: Mein Vater heißt XXXX , er befindet sich in Amerika.A: Mein Vater heißt römisch 40 , er befindet sich in Amerika.

F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie?

A: Meine Mutter heißt XXXX , sie ist in Österreich Aufenthaltsberechtigt.A: Meine Mutter heißt römisch 40 , sie ist in Österreich Aufenthaltsberechtigt.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Ich habe 1 Bruder. Sein Name ist XXXX und er ist österreichischer Staatsbürger.A: Ich habe 1 Bruder. Sein Name ist römisch 40 und er ist österreichischer Staatsbürger.

F: Gibt es noch Großeltern oder andere Familienangehörige (Tanten, Onkeln, Cousinen, Cousins) in Nigeria?

A: Ja. Befragt gebe ich an, dass ich eigentlich keinen Kontakt habe. Ich habe meinen Onkeln und meine Tante hier.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ja.

F: Gehen Sie regelmäßig zum Arzt oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein? A: Nein.

F: Haben Sie Schule in Nigeria besucht?

A: Ich habe in Nigeria von 2008-2012 die Schule besucht.

F: Haben Sie in Italien die Schule besucht?

A: Ja ich habe 3 oder 4 Jahre die Schule besucht.

F: Haben Sie in Nigeria oder Italien jemals gearbeitet?

A: Ja ich habe in Italien und in Deutschland gearbeitet. In Deutschland habe ich als Mechaniker bzw. Mechatroniker gearbeitet und in Italien habe ich in einem Restaurant gearbeitet und am Strand.

F: Wo waren Sie zuletzt in Nigeria wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?

A: Ich habe zuletzt bei den Großeltern gewohnt. Ich weiß nicht ob ich mich erinnere.

F: Sind Sie verheiratet? A: Nein.

F: Haben Sie Sorgepflichten? A: Nein.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Ich spreche Englisch, Deutsch, Italienisch und Edo.

F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU?

A: Ja meine Mutter und mein Bruder wohnen in Österreich. Auch meine Tanten und Onkeln.

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben oder eine Lebensgemeinschaft?

A: Ich wohne mit meiner Mutter, meinem Stiefvater und meinen Bruder zusammen.

F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an?

A: Nein, aber ich habe bei einem Basketball Verein begonnen.

F: Wie gestaltet sich Ihr Alltag in Österreich? Was machen Sie den ganzen Tag?

A: Ich bin eigentlich zu Hause, weil meine Mutter sagt, ich kann nicht hinausgehen, weil ich keine Dokumente habe.

F: Befinden Sie sich derzeit in Österreich gegenüber einer Person in finanzieller Abhängigkeit? A: Nein.

F: Wie lange lebten Sie in Italien in Summe?

A: Ich würde sagen 6 oder 7 Jahre oder mehr.

F: Wo haben Sie den Rest der Zeit verbracht? Sie werden bald 19 Jahre alt?

A: In Italien

F: Als das Asylverfahren Ihrer Mutter geführt wurde, sind Sie erneut nach Italien gereist. Was war der Grund hierzu?

A: Wegen meinen Dokumenten, weil sie mich dort zu sich gerufen haben, aber vor Ort haben sie mir dann nichts gegeben.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? A: Ja.

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag in Österreich? Nennen Sie alle Ihre individuellen Fluchtgründe vollständig und wahrheitsgemäß! Weshalb sind Sie aus Nigeria ausgereist?

A: Ich habe den Platz verlassen. Ich hätte dort keine Zukunft gehabt. Es war scheußlich. Ich wollte nach Italien wo ich geboren wurde. Ich wollte mit der Schule beginnen.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Meine Mutter. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter mit meinem Bruder schwanger war, und sie hat mich zu sich gerufen, damit ich ihr helfe. Befragt gebe ich an, dass sie mich aus Nigeria herholte, damit ich ihr helfen kann, das war im Dezember 2012.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein.

F: Wurden Sie jemals persönlich in Nigeria bedroht oder verfolgt?

A: Ja ich wurde von meinen Onkeln verfolgt, wegen Disziplinsachen. AW schmunzelt

Auff: Machen Sie genauere Ausführungen dazu!

A: Als ich noch ein Kind war, wollte ich hinausgehen spielen und man hat es mir nicht erlaubt.

AW schmunzelt.

F: Wissen Sie weshalb Ihre Mutter aus Nigeria ausreiste? A: Nein.

F: Was würden Sie im Falle der Rückkehr nach Nigeria befürchten?

A: Ich weiß nicht wirklich. Aber die Chancen wären höher, dass ich sowas wie eine schlechte Person werde.

F: Denken Sie das der Charakter eines Menschen von der Örtlichkeit abhängt?

A: Weil das Nigeria ist. Die meisten Leute sind einfach gefährlich. Wenn man dort lebt muss man Angst haben, dass man kontrolliert wird oder durch schwarze Magie benutzt wird.

F: Glauben Sie an Magie?

A: Ich habe nie daran geglaubt, bis ich jemanden vor mir damit passieren sah.

Auff: Erzählen Sie darüber detailliert!

A: Er ist eigentlich gestorben, weil ein Onkel von mir macht solche Sachen. Die Person die starb war mein Cousin. Er war reich und mein Onkel war eifersüchtig und wollte mehr von ihm, aber dieser hat es ihm nicht gegeben und deshalb versuchte er diese Sachen an ihm. Wir wussten, dass er das gemacht hat.

V: Sie haben gesagt, dass sie das selbst gesehen haben. Welche Sachen hat er gemacht?

A: Er hat schwarze Magie gemacht.

Wiederholung der Frage/ des Vorhaltes!

A: Um das Haus herum konnten wir nicht hinein, es war so ein abscheulicher Geruch.

F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

A: Ich habe die Mittelschuld und die Volkhochschule besucht. Ab September beginne ich mit dem Abendgymnasium.

F: Welche konkreten Pläne haben Sie für Österreich?

A: Schule und als Basketballspieler mit dem Sport weiterzumachen und dann weiter studieren oder so.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja.

F: Konnten Sie sich konzentrieren? A: Ja.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Nigeria Einsicht und Stellung zu nehmen. Möchten Sie das? A: Nein.

F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

A: Ich schaue Fernsehen und schaue Nachrichten, ich weiß was passiert, es wird jeden Tag schlimmer. Der Präsident und die Gouverners sind alle Diebe und korrupt. Sie sind alle teuflisch man hat einfach keine Zukunft dort.

Anmerkungen nach Rückübersetzung:

• Ich habe auch eine Schwester. Ihr Name ist XXXX , sie ist ungefähr 11 Monate alt und befindet sich derzeit bei meiner Mutter."• Ich habe auch eine Schwester. Ihr Name ist römisch 40 , sie ist ungefähr 11 Monate alt und befindet sich derzeit bei meiner Mutter."

Am 21.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA zur Kenntnis gebracht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den Beschwerdeführer nach Italien zu überstellen. Das an diesem Tag stattgefundene Parteiengehör gestaltete sich wie folgt, wobei der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme verweigerte, das Protokoll zu unterzeichnen:

"F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Geht es Ihnen gut und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? A: Ja. Mir geht es gut.

F: Wie heißen Sie wo und wann sind Sie geboren?

A: Mein Name ist XXXX , Italien geboren.A: Mein Name ist römisch 40 , Italien geboren.

F: Gibt es etwaige neue Beweismittel welche Sie in Vorlage bringen möchten? A: Nein.

F: Haben Sie italienische Dokumente, welche Sie vorlegen möchten?

A: Meine Dokumente sind bei der Polizei. Befragt welche Dokumente gebe ich an, meine italienischen Dokumente, meine normalen Dokumente.

F: Welchen Status besitzen Sie in Italien?

A: Ich bin fast wie ein Staatsbürger, so etwas.

F: Wann waren Sie das letzte Mal in Italien aufhältig und warum?

A: Ich war die letzten zwei Jahre in Italien. Ich bin dieses Jahr zurückgekommen. Ich musste zur Schule gehen und es beenden damit ich die Dokumente bekommen.

F: Warum stellen Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wenn Sie in Italien bereits aufenthaltsberechtigt sind?

A: Weil meine Mutter sagte, ich soll hier um Asyl anfragen, weil sie hier lebt und ich dann mit ihr hier leben kann.

F: Wurden Sie jemals in Italien persönlich konkret verfolgt oder bedroht? A: Nein.

V: Aufgrund Ihres Aufenthaltsrechts in Italien wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG an Italien zurückgewiesen - wollen Sie hierzu Stellung nehmen?V: Aufgrund Ihres Aufenthaltsrechts in Italien wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG an Italien zurückgewiesen - wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Nein ich möchte keinen Scheiß sagen.

F: Möchten Sie noch etwas vorbringen? A: Nein

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? A: Ja."

2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in Italien werden Folgendermaßen zusammengefasst:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 06.07.2018, Neuer Circular Letter (Tarakhel); Asylstatistik; Unterbringung (relevant für Abschnitt2/ Allgemeines zum Asylverfahren; Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Unterbringung)

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Februar 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am 4. Juli 2018 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Diese umfasst nun 19 SPRAR-Projekte mit zusammen 79 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 4.7.2018). Laut offizieller italienischer Statistik wurden 2018 bis zum 22. Juni

32.558 Asylanträge in Italien gestellt. Mit selbem Datum waren

24.519 Anträge negativ erledigt, 3.105 erhielten Flüchtlingsstatus,

1.896 erhielten subsidiären Schutz, 13.050 erhielten humanitären Schutz. 3.415 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (MdI 22.6.2018).

Mit Stand 31.5.2018 waren 167.739 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht. (VB 26.6.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno (4.7.2018): Circular Letter, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno (22.6.2018): Commissione Nazionale per il Diritto di Asilo, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (26.6.2018): Bericht des VB, per E-Mail

KI vom 13.12.2017, Unterbringung (relevant für Abschnitt 6/Unterbringung)

Mit Stand 30.11.2017 waren in Italien 186.884 Fremde in staatlicher Unterbringung, und zwar in folgender regionaler Verteilung:

(VB 12.12.2017)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (12.12.2017): Auskunft des VB, per E-Mail KI vom 26.07.2017, Neuer Circular Letter (Tarakhel); Asylstatistik; Unterbringung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Unterbringung) Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am 24. Juli 2017 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 18 SPRAR-Projekte mit zusammen 78 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 24.7.2017).

Aus einer Statistik des UNHCR geht hervor, dass 2017 bis 16. Juli

93.213 Bootsflüchtlinge in Italien gelandet sind. Das sind um 13.373 Personen mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Allerdings ist der Juli 2017 bislang mit 9.461 Migranten etwas schwächer als der Vergleichszeitraum 2016 (9.618). Aus den Statistiken geht hervor, dass mehr Personen in Italien Asylanträge stellen als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, wobei diese Anträge nicht notgedrungen von Neuankünften gestellt worden sein müssen (UNHCR 16.7.2017).

Laut offizieller italienischer Statistik haben 2017 bis zum 14. Juli

80.665 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit selbem Datum waren

22.406 Anträge negativ erledigt, 3.842 erhielten Flüchtlingsstatus,

4.165 erhielten subsidiären Schutz, 10.632 erhielten humanitären Schutz. 2.118 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (VB 19.7.2017a).

Mit Stand 18. Juni 2017 waren 194.809 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht (VB 19.7.2017b).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell Interno (24.7.2017): Circular Letter, per -E-Mail

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (16.7.2017): Italy weekly

snapshot - 16 Jul 2017, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (19.7.2017a): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (19.7.2017b): Auskunft des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).

3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).

5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde

(AIDA 2.2017).

6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).

(Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.3 Dublin-Rückkehrer.)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail

Non-Refoulement

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015). Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017).

Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    UNICEF - United Nations Children's Fund (29.3.2017): Approvata la "Legge Zampa": più tutele e inclusione per i minori stranieri non accompagnati,
http://www.unicef.it/doc/7324/approvatala-legge-zampa-per-minori-stranieri-non-accompagnati.htm, Zugriff 3.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html, Zugriff 14.4.2016

Versorgung

Unterbringung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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