TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/15 W198 2209985-1

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Veröffentlicht am 15.03.2019
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Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

B-KUVG §1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W198 2209985-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 20.09.2018, Zl:

XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 20.09.2018, Zl: XXXX , festgestellt, dass die Krankenversicherung von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß B-KUVG mit Zustellung dieses Bescheides ende. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des Bezuges einer deutschen Rente sowie des Wohnortes der Beschwerdeführerin in Deutschland und dem damit verbundenen Sachleistungsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 Nr 13a SBG V gegenüber der deutschen Krankenversicherung ihre Krankenversicherung nach B-KUVG gemäß

Artikel 23 VO (EG) 883/2004 mit 13.11.2013 geendet habe. Mangels Abmeldung von der Krankenversicherung und der über sechs Monaten unbeanstandeten Annahme ihrer Beiträge habe seit diesem Zeitpunkt eine Formalversicherung gemäß § 8 Abs. 1 B-KUVG bestanden, die gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen mit Zustellung dieses Bescheides ende.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.10.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt sie keine substantiellen Argumente gegen den Bescheid vom 20.09.2018 vor.

Die Beschwerdesache wurde am 23.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, weitere Beweismittel für die im Bescheid getroffenen Feststellungen vorzulegen, langte am 07.03.2019 eine Aktenvorlage der BVA beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 11.03.2019 langte ein mit 11.03.2019 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem sie ausführte, dass sie schwer krank und nicht reisefähig sei und sie Untersuchungen in der Klinik in XXXX habe. Gleichzeitig übermittelte sie ein Schreiben an die BVA vom 11.03.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in XXXX in Deutschland geboren. Im Jahr 1984 übersiedelte sie nach Österreich, wo sie 1985 ihren Cousin, Herrn XXXX , heiratete und bis zur Feststellung ihrer Invalidität durch die PVA im Jahr 2000 rund 16 Jahre erwerbstätig war. Ihre Ehe mit XXXX wurde 2007 geschieden, wobei ihr ein Unterhaltsanspruch zugesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin hat weder eheliche noch außereheliche Kinder.

XXXX ist am 16.02.2011 verstorben. Seit 01.03.2011 hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihres bestehenden Unterhaltsanspruchs Anspruch auf einen Versorgungsgenuss gegenüber der Österreichischen Post AG. Aufgrund dieses Anspruchs ist sie seitdem bei der BVA krankenversichert. Seit 01.09.2000 bezieht sie von der PVA eine ASVG-Pension. Die Zahlungen der PVA erfolgen auf ein Konto der Sparkasse XXXX . Sie hat ihr Konto bei der BAWAG aufgelöst. Weiters erhält sie von der Deutschen Rentenversicherung Bund seit 2000 eine Rente sowie eine Zulage zur Krankenversicherung.

Laut Zentralem Melderegister hatte die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz von 16.10.1984 bis 14.05.2010 in XXXX Wien (bis 27.10.1992 am XXXX , seit 27.10.1992 am XXXX ) und von 14.05.2010 bis 31.05.2013 in der XXXX in XXXX Wien. Vom 14.05.2010 bis 20.09.2013 hatte sie ihren Nebenwohnsitz an der genannten Adresse am XXXX . Ab 20.09.2013 bis 16.04.2015 war sie an der Adresse XXXX zwar wieder hauptwohnsitzgemeldet; sie ist jedoch mit 13.11.2013 in die XXXX in XXXX gezogen. Sie hat ihren Wohnort nach Deutschland verlegt und gab als Grund dafür an, dass ihre ärztliche Betreuung in Österreich nicht optimal bzw. eine entsprechende Behandlung in Österreich nicht möglich sei. Seit 16.04.2015 ist die Beschwerdeführerin in Österreich nicht wohnsitzgemeldet.

An genannter Adresse in XXXX wohnt die Beschwerdeführerin durchgehend seit 13.11.2013. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine von ihr gemietete, möblierte Kellerräumlichkeit, wobei sich ihre Möbel noch im genannten Haus am XXXX in XXXX Wien befinden. Die Beschwerdeführerin hat aktuell am XXXX keinerlei Eigentumsrecht (mehr).

Sie führt derzeit ein zivilgerichtliches Verfahren gegen die Verlassenschaft nach Herrn XXXX über die Höhe ihres Ehegattenunterhalts sowie die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, in dem auch das Eigentumsrecht an dem genannten Grundstück Gegenstand ist.

Neben der Umwelterkrankung Multiple Chemikalien Sensitivität (MCS, ICD-10 T78.4) wurden bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert:

arterielle Hypertonie, Diabetes melitus Typ Il, chronische rezidivierende Polyarthritis, Steatosis hepatitis mit Verdacht auf einen diffusen Leberparenchymschaden, Hiatushemie, Nebennierenadenome beidseits, Porphyria cutanea tarda und chronisches Erschöpfungssyndrom.

Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich zuletzt im Jahr 2013 im AKH Wien behandelt. Seit 2014 suchte die Beschwerdeführerin ausschließlich diverse Gesundheitsdienstleister in Deutschland, unter anderem das Universitätsklinikum XXXX (Endokrinologie) auf, wobei der BVA regelmäßig Leistungen regelmäßig im Rahmen der zwischenstaatlichen Sachleistungsaushilfe auf Basis der Europäischen Krankenversicherungskarte verrechnet werden. Darüber hinaus wird die Beschwerdeführerin von Prof. Dr XXXX , FA für Innere Medizin (Nephrologie, Schwerpunkt Umweltmedizin) in XXXX laufend behandelt. Zuletzt hat die BVA eine Kostenerstattung für die von ihm erbrachten - unter anderem homöopathischen und umweltmedizinischen - Leistungen mit Bescheid vom 04.10.2017, Zl. XXXX , mit der Begründung abgelehnt, dass diese Leistungen aus schulmedizinischer Sicht nicht zweckmäßig sind und darüber hinaus offensichtlich eine gesundheitliche Besserung nicht eingetreten ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Die Feststellung betreffend die Rente, die die Beschwerdeführerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund erhält, ergibt sich aus der im Akt befindlichen "Berechnung der Rente" vom 19.05.2018.

Die Feststellung betreffend die Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der ZMR-Auskunft vom 27.02.2019.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz am 13.11.2013 nach Deutschland verlegt habe, ergibt sich aus ihrem Schreiben an die Österreichische Post AG vom 27.12.2013, wo sie ausführte, dass es ihr aufgrund ihrer Erkrankung derzeit nicht möglich sei, in Wien zu leben, aus ihrem Schreiben an die PVA vom 21.11.2013, in dem sie ausführte, dass sie für längere und unbestimmte Zeit in XXXX leben müsse, aus ihrem Schreiben an die BVA vom 04.02.2014, wo sie ausführte, dass ihre derzeitige Wohnadresse in XXXX sei, sowie aus dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund an die PVA vom 13.01.2014, laut dem die Beschwerdeführerin mit 13.11.2013 nach Deutschland verzogen sei.

Die Eigentumsverhältnisse am XXXX ergeben sich aus dem vom Gericht eingeholten Grundbuchsauszug.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ein zivilgerichtliches Verfahren gegen die Verlassenschaft nach Herrn XXXX über die Höhe ihres Ehegattenunterhalts sowie die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse führe, ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 12.10.2017.

Die Feststellung, wonach die Zahlungen der PVA auf ein Konto der Sparkasse XXXX erfolgen ergibt sich aus der Pensionskontoerklärung vom 27.12.2013 sowie aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die PVA vom 31.12.2013.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ihr Konto bei der BAWAG aufgelöst habe, ergibt sich aus ihrem diesbezüglichen Vorbringen.

Die Feststellung betreffend die Erkrankungen und Behandlungen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den im Akt befindlichen Befunden und medizinischen Unterlagen.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin seit 13.11.2013 in XXXX wohnt, wird von ihr nicht bestritten. Sie gibt selbst an, dass ihre ärztliche Betreuung in Österreich nicht optimal bzw. eine entsprechende Behandlung in Österreich nicht möglich sei und sie aus diesem Grund in XXXX leben müsse. Aus einer Bescheinigung vom 18.09.2018 der Hausärzte XXXX , Fachärzte für Allgemeinmedizin in XXXX , geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in dieser Praxis hausärztlich betreut werde und sie aufgrund multipler Erkrankungen für momentan nicht reisegeeignet gehalten werde. In zwei Telefonaten mit dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.02.2019 und 15.02.2019 erwähnte sie selbst mehrmals, dass sie nicht Österreich kommen könne.

Völlig unsubstanziiert und ohne weitere Argumente führt die Beschwerdeführerin hingegen aus, dass ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich sei und kann diesem Vorbringen aufgrund der mangelnden Konkretisierung und ihrer mangelnden Mitwirkung im Verwaltungsverfahren nicht gefolgt werden. Vielmehr sprechen die oben getroffenen Feststellungen bei weitem überwiegend für einen Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Deutschland.

Beweiswürdigend ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.07.2018, Zl. 6952-H-2018-IV, der ermittelte Sachverhalt- noch vor Bescheiderlassung - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht wurde und ihr die Gelegenheit geboten wurde, sich dazu zu äußern. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu verschwiegen. Sie ist insofern ihrer Mitwirkungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß Artikel 23 VO (EG) 883/2004 erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates hat, diese Sachleistungen vom Träger des Wohnortes für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates Anspruch auf Rente hätte. Gemäß Art. 1 lit j dieser Verordnung ist der Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person.

Aufgrund des bestehenden Unterhaltsanspruchs der Beschwerdeführerin gegenüber dem am 16.02.2011 verstorbenen XXXX hat die Beschwerdeführerin seit 01.03.2011 einen Anspruch auf einen Versorgungsgenuss gegenüber der Österreichischen Post AG. Aufgrund dieses Anspruchs, der als Rente im Sinne des genannten Artikels 23 gilt, ist sie seitdem bei der BVA krankenversichert. Seit 01.09.2000 bezieht sie von der PVA eine ASVG-Pension. Weiters erhält sie von der Deutschen Rentenversicherung Bund seit 2000 eine Rente sowie eine Zulage zur Krankenversicherung. Demnach ist bezüglich der Zuständigkeit für die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin nach EU-Recht ihr Wohnort im Sinne des genannten Artikel 1 entscheidend.

Hinsichtlich der Feststellung des Wohnorts ist eine Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten durchzuführen. Beispielhaft sind folgende Fakten zu berücksichtigen: Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates; die Situation der Person einschließlich der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten (entgeltlichen) Tätigkeit, insbesondere des Orts, an dem eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und die Dauer jedes Arbeitsvertrages; die familiären Verhältnisse und Bindungen; die Ausübung einer nichtbezahlten Tätigkeit; die Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter.

Des Weiteren ist der Wille der Person zu berücksichtigen, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben. Im Zusammenhang mit der Anwendung der genannten Verordnung hat der EuGH mehrfach klargestellt, dass die Staatsbürgerschaft der betroffenen Person keine Relevanz hat.

Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin ihren Wohnort mit 13.11.2013 nach Deutschland verlegt. Die Beschwerdeführerin gab als Grund dafür an, dass ihre ärztliche Betreuung in Österreich nicht optimal bzw. eine entsprechende Behandlung in Österreich nicht möglich sei.

Aus schulmedizinischer Sicht sind keine wesentlichen Unterschiede in der Behandlung der Beschwerdeführerin zwischen Österreich und Deutschland zu erkennen. Der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in einem Staat ist bei der nach EU-Recht vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bezüglich des Wohnortes nicht zu berücksichtigen, weil die VO (EG) 883/2004 gerade die Zuständigkeit für den entsprechenden Leistungsbezug regelt. Zudem stellt die genannte Verordnung im Artikel 20 den Leistungsbezug in einem anderen Mitgliedstaat sicher, wenn die erforderliche Leistung nicht oder nicht rechtzeitig im zuständigen Mitglied- und/oder Wohnortstaat erbracht werden kann. Zudem wurde auch durch die Richtlinie 2011/24/EU vom 09.03.2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung bzw. die entsprechenden gesetzlichen Umsetzungsbestimmungen ein EU-weiter Anspruch auf Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen außerhalb des Wohnortes geschaffen. Die Beschwerdeführerin hätte daher die Möglichkeit, sich für ärztliche Behandlungen, auf die sich nach österreichischem Leistungsrecht Anspruch hat, nach Deutschland zu begeben.

Es ergeben sich sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass ein dauerhafter Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Deutschland aus medizinischen Gründen notwendig ist. Vielmehr legt die hinsichtlich der Festlegung des Wohnortes im Sinne des Artikel 1 lit j VO (EG) 883/2004 vorzunehmende Gesamtbetrachtung eine von der Beschwerdeführerin bewusste Verlegung ihres Wohnortes mit 13.11.2013 nach Deutschland nahe.

Aufgrund des Bezuges einer deutschen Rente sowie des Wohnortes der Beschwerdeführerin in Deutschland und dem damit verbundenen Sachleistungsanspruch

gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13a SBG V gegenüber der deutschen Krankenversicherung hat die Krankenversicherung nach B-KUBG gemäß Artikel 23 VO (EG) 883/2004 mit 13.11.2013 geendet. Mangels Abmeldung von der Krankenversicherung und der über sechs Monaten unbeanstandeten Annahme der Beiträge der Beschwerdeführerin hat seit diesem Zeitpunkt eine Formalversicherung gemäß § 8 Abs. 1 B-KUVG bestanden, die gemäß § 8 Abs. 2 B-KUVG mit Zustellung des Bescheides der BVA vom 20.09.2018 endete.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Krankenversicherung, Rente, Unionsrecht, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2209985.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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