TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/31 98/16/0347

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Veröffentlicht am 31.03.1999
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FinStrG §51 Abs1 lita;
GetränkesteuerG Wr 1992 §5 Abs2;
GetränkesteuerV Wr 1992 §5 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. August 1998, Zl. UVS-07/F/38/00286/97, betreffend Übertretung der Wiener Getränkesteuerverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 15. September 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Masseverwalter der im Konkurs befindlichen (im Erkenntnis näher bezeichneten) GmbH die Getränkesteuererklärung für das Jahr 1995, die bis zum 15. Februar 1996 einzureichen gewesen wäre, bis zu diesem Tag nicht "(in voller Höhe)" eingereicht und die Getränkesteuererklärung für das Rumpfjahr Jänner bis April 1996, die bis zum 17. Juni 1996 einzureichen gewesen wäre, bis zu diesem Tag nicht eingereicht und dadurch zwei Verwaltungsübertretungen - § 5 Abs. 1 der Wiener Getränkesteuerverordnung i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG - begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Getränkesteuergesetz zwei Geldstrafen in Höhe von je S 200,-- (zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je fünf Stunden) verhängt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung und in einem weiteren Schriftsatz vom 14. April 1998 brachte der Beschwerdeführer vor, betreffend die unvollständige Abgabenerklärung für 1995 verweise er auf die zutreffende Feststellung des Revisionsbeamten, wonach die Differenz auf einer fehlerhaften Berechnung der Getränkesteuer durch den Steuerberater beruhe. Ein Masseverwalter könne bei realistischer Einschätzung der Situation während einer Betriebsfortführung nichts anderes machen, als einen berufsmäßigen und zugelassenen Steuerberater mit der Berechnung und Erklärung insbesondere der Getränkesteuer beauftragen. Wenn diesem im Zuge der Auftragsausführung ein Rechenfehler unterlaufe, werde dessen Grad des Verschuldens für seine Haftbarkeit maßgeblich sein, könne aber jedenfalls nicht den Masseverwalter zum Vorwurf gereichen. Der müsste jede einzelne Steuerklärung nachrechnen, um auf Fehler seiner Steuerberater zu stoßen. Das sei weder in der Praxis machbar, noch dürfe es zur "de iure Anforderung" werden, wolle man nicht das Verschuldensprinzip zugunsten einer reinen verwaltungsstrafrechtlichen Erfolgshaftung unterminieren. Betreffend die vermeintlich verspätete Erklärung des unterstellten Rumpfjahres übermittle er nachfolgend den Unternehmenskaufvertrag vom 7. Oktober 1996. Hier heiße es unter 2.: "Gegenstand ist das von der Verkäuferin im Standort 1070 Wien, Burggasse 70, betriebene Unternehmen". Dieser Kaufvertrag sei konkursgerichtlich genehmigt und von der Hauseigentümergemeinschaft mit der Rechtsfolge nach § 12a MRG widerspruchslos zur Kenntnis genommen worden. Auch der Käufer habe keinen Anstoß an der Feststellung genommen, es handle sich um ein, wenngleich vorübergehend nicht geöffnetes, so doch in Betrieb befindliches Unternehmen. Die durchgeführte Getränkesteuerprüfung habe sich erst nachträglich als solche für ein Rumpfjahr erwiesen, nachdem der Betrieb durch den bereits seit Spätsommer vorverhandelten Unternehmensverkauf beendet worden sei. Hätte sich diese Verwertungsgelegenheit nicht abgezeichnet, hätte der Masseverwalter mit Beginn der Herbstsaison den Betrieb mit neuem Personal, welches er im Übrigen bereits zur Verfügung gehabt habe, fortgesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis vom 15. September 1997. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich bei der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten eines Steuerberaters bedient, er sei jedoch zur stichprobenweisen Überprüfung der Getränkesteuerbeträge und der Erklärung selbst gehalten gewesen. Auf Grund der Ausführung in der Berufung sei davon auszugehen, dass er insofern schlichtweg untätig geblieben sei. Dem Beschwerdeführer sei daher ein Überwachunsverschulden zur Last zu legen. Unternehmensgegenstand des Betriebes sei das Führen eines Restaurants gewesen. Der Beschwerdeführer habe unbestritten gelassen, dass mit 30. April 1996 sämtliche Arbeitnehmer entlassen worden seien. Gegenüber dem Handelsgericht habe der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz vom 7. Juni 1996 erklärt, dass er den Betrieb vorübergehend einstellen müsse. Im ab Mai 1996 geschlossen Lokal seien Reinigungen und Wartungen vorgenommen worden. Beim Magistrat der Stadt Wien sei bis zum 17. Juni 1996 keine Getränkesteuererklärung für die Monate Jänner bis April 1996 eingereicht worden. Mit der Entlassung sämtlicher Arbeitnehmer, Schließung des Lokals und Vornahme lediglich von Reinigungs- und Wartungsarbeiten sei faktisch eine Beendigung der Betriebsführung vorgelegen. Wenn der Beschwerdeführer den Betrieb im Herbst wieder eröffnet hätte, wäre er verpflichtet gewesen, dies dem Magistrat gemäß § 93 WAO anzuzeigen.

Für die Monate Jänner bis April 1996 habe jedenfalls eine Verpflichtung zur Abgabe einer Getränkesteuererklärung bis 17. Juni 1996 bestanden. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dieser Verpflichtung nicht entsprochen zu haben, und habe zur Widerlegung seines Verschuldens kein Vorbringen erstattet. Es sei daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbestrafung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 Wiener Getränkesteuerverordnung hat der Steuerpflichtige bis zum fünfzehnten Tag eines jeden Monats die Steuer für den Vormonat zu entrichten und bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen. Nach Beendigung der Betriebsführung hat der Steuerpflichtige für die Steuerschuld, für die eine Erklärung noch nicht einzureichen war (Rumpfjahr), bis zum fünfzehnten Tag des auf den letzten Betriebsmonat folgenden zweitnächsten Kalendermonats eine Steuererklärung einzureichen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Getränkesteuergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 300 000 S verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 600 000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 300 000 S fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom Gericht als Finanzvergehen mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen.

Wer die Getränkesteuer nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet oder die Steuererklärung nicht termingemäß einreicht, begeht gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Getränkesteuergesetz eine Verwaltungsübertretung und ist soweit die Tat nicht nach Abs. 1 des § 5 Wiener Getränkesteuergesetz zu bestrafen ist, mit Geldstrafen bis zu 6 000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.

Der Beschwerdeführer wurde nach § 5 Abs. 2 Wiener Getränkesteuergesetz bestraft.

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Getränkesteuergesetz handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs. 1 VStG.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Verwirklichung des äußerenTatbestandes allein genügt auch im Falle von Ungehorsamsdelikten für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der sich schuldhaft Verhaltende verantwortlich. Der Gesetzgeber präsumiert aber in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Beschuldigten. Dies bedeutet aber nicht, dass das zur Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachenvorbringen schon bis ins letzte Detail vollständig sein muss, und eine Erörterung der Beweislage mit dem Beschuldigten unter allen Umständen entbehrlich ist. Bei einem Ungehorsamsdelikt hat der Täter glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die allerdings widerlegbare Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1996, Zl. 95/17/0618).

Es ist Sache des Beschwerdeführers, alles, was für seine Entlastung spricht, initiativ darzulegen (vgl. hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 88/17/0149).

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer bis zum 15. Februar für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung eingereicht. Dabei ist nach seiner Behauptung dem beauftragten Steuerberater in der Steuererklärung ein Rechenfehler unterlaufen, sodass nicht die richtige Höhe der Getränkesteuerschuld erklärt wurde. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten ist der Abgabenbehörde nach Einreichung dieser Steuererklärung aufgefallen, dass für die Monate Jänner bis Dezember 1995 bereits S 34.893,-- Getränkesteuer bezahlt worden seien und diesem Betrag die "die offensichtlich zu niedrige" Jahreserklärung mit S 21.732,-- gegenüberstehe.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Getränkesteuergesetz ist die nicht termingemäße Einreichung der Steuererklärung, soweit die Tat nicht als Verkürzung oder Hinterziehung der Getränkesteuer nach § 5 Abs. 1 Wiener Getränkesteuergesetz zu bestrafen ist, unter Strafe gestellt.

Der Beschwerdeführer hat die Steuererklärung unbestritten termingemäß eingereicht und damit den Tatbestand der nicht termingemäßen Einreichung der Steuererklärung entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht verwirklicht. Die Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw. die Einreichung einer Getränkesteuererklärung "in nicht voller Höhe" sind nach § 5 Abs. 2 Wiener Getränkesteuergesetz keine Tatbestandselemente. Diese Bestimmung des Wiener Getränkesteuergesetzes stellt im Unterschied zum Finanzstrafgesetz, nach dessen § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig macht, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, die Einreichung einer Getränkesteuererklärung "in nicht voller Höhe" nicht unter Strafe. Demnach war die Bestrafung des Beschwerdeführers, weil er die Getränkesteuererklärung für das Jahr 1995 zwar termingemäß aber nicht "in voller Höhe" eingereicht habe, mangels Vorliegens eines strafrechtlichen Tatbestandes rechtswidrig.

Bei dieser Sachlage ist nicht mehr näher darauf einzugehen, dass die belangte Behörde sich mit der Behauptung des Vorliegens eines Rechenfehlers anlässlich der Erstellung der Getränkesteuererklärung gar nicht auseinander gesetzt und daher auch keine Feststellungen getroffen hat, worin bei einem allenfalls vorgelegenen Rechenfehler des Steuerberaters anlässlich der Erstellung der Abgabenerklärung ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesehen werden kann.

Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz Wiener Getränkesteuerverordnung hat der Steuerpflichtige nach Beendigung der Betriebsführung für die Steuerschuld, für die eine Erklärung noch nicht einzureichen war (Rumpfjahr), bis zum fünfzehnten Tag des auf den letzten Betriebsmonat folgenden zweitnächsten Kalendermonats eine Steuererklärung einzureichen.

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, mit der Entlassung sämtlicher Arbeitnehmer (Ende April 1996), der Schließung des Lokals und Vornahme lediglich von Wartungsarbeiten sei "faktisch" eine Beendigung der Betriebsführung vorgelegen. Dem steht die Behauptung des Beschwerdeführers gegenüber, es habe sich nur um eine vorübergehende Betriebsstilllegung gehandelt.

Auf diese zur Entlastung des Beschwerdeführers aufgestellte Behauptung ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen, obwohl dieses Vorbringen bei der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers von Relevanz gewesen wäre. Eine geplante, bloß vorübergehende Betriebsstilllegung ist nämlich noch keine endgültige Beendigung der Betriebsführung. Gegen eine solche Beendigung sprachen im Übrigen auch die Feststellungen der belangten Behörde, wonach Wartungsarbeiten und die Reinigung des Betriebes noch nach April 1996 vorgenommen worden seien. Eine Weiterführung nach vorübergehender Stilllegung des Betriebes wurde von der belangten Behörde nicht ausgeschlossen.

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für ein Rumpfjahr ist nach § 5 Abs. 1 Wiener Getränkesteuerverordnung nur dann gegeben sein, wenn eine endgültige Beendigung der Betriebsführung vorliegt. In diesem Fall ist an Stelle der "Jahressteuererklärung" im Februar des folgenden Jahres eine Steuererklärung für das Rumpfjahr zeitlich näher der Beendigung der Betriebsführung einzureichen. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, dass bei vorübergehender Stilllegung des Betriebes eine Erklärungspflicht für das gesamte Rumpfjahr und im Falle der Betriebsfortführung dann auch noch eine weitere "Jahressteuererklärungspflicht" besteht; dient doch diese Jahreserklärung bzw. die Steuererklärung für ein Rumpfjahr der abschließenden Zusammenfassung der einzelnen Monatserklärungen. Die Verpflichtung zu einer mehrfachen Zusammenfassung der Steuererklärungen innerhalb eines Jahres entspricht nicht dem Sinn und Zweck dieser Erklärungspflicht.

Da die belangte Behörde verkannte, dass die im angefochtenen Bescheid als "faktische" Beendigung der Betriebsführung bezeichnete vorübergehende Betriebsstilllegung noch keine Getränkesteuererklärungspflicht für das Rumpfjahr zur Folge hatte, lastete sie dem Beschwerdeführer rechtswidrig die Verwaltungsübertretung wegen Nichterklärung der Getränkesteuer für das Rumpfjahr 1996 an.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers war hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes abzuweisen, weil der Beschwerdeführer nicht durch einen Anwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG). § 1 Abs. 2 RATG findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.

Wien, am 31. März 1999

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160347.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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