TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/21 W167 2213727-1

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Veröffentlicht am 21.03.2019
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Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W167 2213727-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,- vor.

Begründend führte die Behörde aus, dass XXXX und XXXX im Zuge einer Kontrolle am XXXX um 11:54 Uhr und 11:56 Uhr von Kontrollorganen der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse arbeitend im Auftrag der Beschwerdeführerin angetroffen worden seien und zu diesem Zeitpunkt keine Anmeldungen zur Pflichtversicherung vorgelegen seien. Diese seien erst am selben Tag um 12:17 Uhr nachgeholt worden. Die beiden Dienstnehmer hätten an diesem Tag um 7:30 Uhr ihre Beschäftigung aufgenommen Die Dienstzeiten seien Montag bis Donnerstag 8,5 Stunden und am Freitag 5 Stunden gewesen und als Stundenlohn seien EUR 13,84 vereinbart worden. Die Arbeitsanweisungen habe Herr XXXX (im Folgenden: G) erteilt. Dieser habe auch XXXX und XXXX ohne Wissen der Geschäftsführung zur Arbeit eingeteilt. Da die beiden genannten Personen damit Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen seien und zum Betretungszeitpunkt keine Anmeldungen zur Pflichtversicherung vorgelegen seien, sei der im Spruch genannte Beitragszuschlag zu verhängen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Darin erklärte sie, dass sich die Geschäftsführung am Tag der Betretung im Urlaub befunden habe und G eigenhändig die kleinen Ausbesserungsarbeiten veranlasst habe. Dabei habe er vergessen, das Büro bzw. die Geschäftsführung bezüglich der Anmeldung der Arbeitnehmer zu informieren. Diese Arbeiten seien erst für das Frühjahr vorgesehen gewesen, aber aufgrund der guten Witterungsverhältnisse hätten sie die Restspachtelung fertigstellen wollen. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Nachsicht bei der Höhe des Beitragszuschlages.

3. Am XXXX legte die BGKK dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und führte in einem beiliegenden Schreiben vom XXXX ergänzend aus, dass die Meldeverspätung jedenfalls der Dienstgeberin als Meldeverpflichteter zuzurechnen sei, da sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Meldungen termingerecht erstattet werden. Eine Herabsetzung des Beitragszuschlages komme nicht in Betracht, da die Anmeldungen zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden seien und damit keine unbedeutenden Folgen vorliegen würden.

4. Dieses Vorlagebegleitschreiben wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt.

Es erfolgte bis dato keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX wurden im Rahmen einer Kontrolle der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse XXXX und XXXX angetroffen. Diese waren zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung gemeldet, verrichteten jedoch als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin Arbeiten für diese. Sie wurden ohne Wissen der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin, die sich an diesem Tag auf Urlaub befand, von G zu diesen Arbeiten eingeteilt.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der Behörde in Zusammenhalt mit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bestritt den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht (insb. die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen und die mangelnde Anmeldung zur Sozialversicherung im Zeitpunkt der Betretung), sondern wendete sich lediglich gegen die Höhe des Beitragszuschlages.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 44/2016) haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 144/2015) gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 113. Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) können dem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1).

Gemäß § 113 Abs. 2 leg.cit. setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-

je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,-. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Betreffend den Beschwerdeeinwand, wonach G ohne Wissen der Geschäftsführung die beiden Dienstnehmer zu Arbeiten eingeteilt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstgeber ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen muss, wenn er verhindern will, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/08/0076).

Zum Ersuchen der Beschwerdeführerin um Nachsicht bei der Höhe des Beitragszuschlages, ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.05.2012, 2010/08/0192, ausgesprochen hat, dass es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 Euro" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. auch VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218).

Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt also nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG in Betracht. Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 11.07.2012, 2010/08/0218). Angesichts dessen, dass sich der Meldeverstoß hier auf zwei Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle durch auch noch andauerte, ist also davon auszugehen, dass die Folgen des Meldeverstoßes nicht unbedeutend gewesen sind (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Eine Herabsetzung des Beitragszuschlages kommt also nicht in Betracht. Auch ein gänzliches Absehen vom Teilbetrag für den Prüfeinsatz kommt daher nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, weshalb es sich vorliegend um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall handelt. Weiters sind auch im Verfahren keine entsprechenden Anhaltspunkte hervorgekommen.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,- (EUR 500,- pro Dienstnehmer zuzüglich einmalig EUR 800,- Teilbetrag für den Prüfeinsatz) vorgeschrieben.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Der Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen bzw. um eine Herabsetzung des von der Behörde ausgesprochenen Beitragszuschlages ersucht. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2213727.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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