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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Rechtssatz
Das obligatorische Vertretungsmandat der Finanzprokuratur nach § 3 Abs. 1 ProkG 1945 ist auf Verfahren vor den ordentlichen Gerichten beschränkt. In allen anderen Fällen wird die Finanzprokuratur für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger auf deren Verlangen tätig (§ 3 Abs. 3 ProkG 1945). Im Verfahren vor dem VwGH ist die Vertretung einer Amtspartei durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht unzulässig (vgl. VwGH 20.9.2012, 2011/07/0235; VwGH 13.9.2006, 2005/12/0270).Das obligatorische Vertretungsmandat der Finanzprokuratur nach Paragraph 3, Absatz eins, ProkG 1945 ist auf Verfahren vor den ordentlichen Gerichten beschränkt. In allen anderen Fällen wird die Finanzprokuratur für die in Absatz eins, genannten Rechtsträger auf deren Verlangen tätig (Paragraph 3, Absatz 3, ProkG 1945). Im Verfahren vor dem VwGH ist die Vertretung einer Amtspartei durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht unzulässig vergleiche VwGH 20.9.2012, 2011/07/0235; VwGH 13.9.2006, 2005/12/0270).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120022.L01Im RIS seit
24.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019