Entscheidungsdatum
07.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W157 2187669-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste in die Republik Österreich ein und stellte am 24.01.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung am 25.01.2016 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, in seinem Land habe es sehr wenig Sicherheit und viel Armut bzw. keine Zukunftsperspektiven gegeben, daher sei er (mit Familienangehörigen) vor drei Jahren in den Iran geflüchtet. Dort sei er illegal aufhältig gewesen und von der iranischen Polizei festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge nach Syrien geschickt worden, um dort an den Kampfhandlungen teilzunehmen. Dabei sei er an den Beinen verletzt worden. Nach einer Behandlung der Verletzungen sei der Beschwerdeführer (mit Familienangehörigen) Richtung Westen ausgewandert.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst, von den IS-Kämpfern in Afghanistan getötet zu werden.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages sei Kroatien zuständig.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages sei Kroatien zuständig.
4. Der hiegegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2016 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
5. Am 05.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Über Befragen gab er zu seinem psychischen und physischen Gesundheitszustand an, er sei gesund, habe wegen seiner Erlebnisse in Syrien aber noch immer Probleme und nehme daher Medikamente. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei in Afghanistan im Dorf XXXX im Distrikt Nili in der Provinz Daikundi geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Muslim. Er sei etwa im Alter von 10 Jahren gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Familie in den Iran gegangen, weil das Leben in Afghanistan nicht gut gewesen sei und es plötzlich keine Arbeit mehr gegeben habe. Aufgrund der herrschenden Trockenheit hätten sie auch von der eigenen Landwirtschaft nicht mehr leben können und in der Iran gehen müssen. Sonstige Probleme in Afghanistan habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er in Afghanistan oder im Iran aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt worden sei. Seine Antragstellung in Österreich begründete der Beschwerdeführer dahingehend, er sei im Iran gezwungen worden, nach Syrien in den Krieg zu ziehen und gegen den IS zu kämpfen. Bei Kampfhandlungen habe er zwei IS-Kämpfer getötet. Nachdem er bei einem Raketenangriff verletzt worden sei, sei er zunächst in Damaskus und anschließend in Teheran im Krankenhaus behandelt worden. Bei einer Rückkehr in den Iran müsste der Beschwerdeführer wieder in Syrien kämpfen und in Afghanistan werde er vom IS gesucht, da Fotos, die den Beschwerdeführer in Uniform und mit einer Waffe zeigen würden, von einem Freund auf "Facebook" veröffentlicht worden seien. Der Beschwerdeführer habe diese Fotos auf "Facebook" nie gesehen, kenne die "FB-Adresse" seines Freundes nicht und habe auch keinen Kontakt mehr zu diesem. Über Befragen, warum sich der Beschwerdeführer nicht in einer anderen großen Stadt in Afghanistan niederlassen könne, gab er an, Daesh würde ihn überall finden und seien viele Hazara von Daesh und den Taliban in Mazar-e Sharif enthauptet worden.5. Am 05.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Über Befragen gab er zu seinem psychischen und physischen Gesundheitszustand an, er sei gesund, habe wegen seiner Erlebnisse in Syrien aber noch immer Probleme und nehme daher Medikamente. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei in Afghanistan im Dorf römisch 40 im Distrikt Nili in der Provinz Daikundi geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Muslim. Er sei etwa im Alter von 10 Jahren gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Familie in den Iran gegangen, weil das Leben in Afghanistan nicht gut gewesen sei und es plötzlich keine Arbeit mehr gegeben habe. Aufgrund der herrschenden Trockenheit hätten sie auch von der eigenen Landwirtschaft nicht mehr leben können und in der Iran gehen müssen. Sonstige Probleme in Afghanistan habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er in Afghanistan oder im Iran aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt worden sei. Seine Antragstellung in Österreich begründete der Beschwerdeführer dahingehend, er sei im Iran gezwungen worden, nach Syrien in den Krieg zu ziehen und gegen den IS zu kämpfen. Bei Kampfhandlungen habe er zwei IS-Kämpfer getötet. Nachdem er bei einem Raketenangriff verletzt worden sei, sei er zunächst in Damaskus und anschließend in Teheran im Krankenhaus behandelt worden. Bei einer Rückkehr in den Iran müsste der Beschwerdeführer wieder in Syrien kämpfen und in Afghanistan werde er vom IS gesucht, da Fotos, die den Beschwerdeführer in Uniform und mit einer Waffe zeigen würden, von einem Freund auf "Facebook" veröffentlicht worden seien. Der Beschwerdeführer habe diese Fotos auf "Facebook" nie gesehen, kenne die "FB-Adresse" seines Freundes nicht und habe auch keinen Kontakt mehr zu diesem. Über Befragen, warum sich der Beschwerdeführer nicht in einer anderen großen Stadt in Afghanistan niederlassen könne, gab er an, Daesh würde ihn überall finden und seien viele Hazara von Daesh und den Taliban in Mazar-e Sharif enthauptet worden.
Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer insbesondere einen im Iran ausgestellten afghanischen Reisepass, einen iranischen Urlaubsschein und ein Konvolut von Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich zur Vorlage.
6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG "2 Wochen" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG "2 Wochen" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
Begründend wird in dem Bescheid insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und sei im Iran zunächst verschiedenen Erwerbstätigkeiten als Hilfsarbeiter nachgegangen und dann als Kämpfer angeworben worden. Er habe von August bis November 2015 in einer Einheit der iranischen Revolutionsgarde gedient und sei nach einer Basisausbildung einer Einheit der Söldnermiliz XXXX in Syrien zugeteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an Kampfhandlungen teilgenommen oder zwei IS-Kämpfer getötet habe. Der Beschwerdeführer sei bei einem Angriff des IS auf seine Einheit verletzt worden und habe in der Folge eine Freistellung vom Militärdienst genützt, um aus dem Iran nach Europa zu reisen.Begründend wird in dem Bescheid insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und sei im Iran zunächst verschiedenen Erwerbstätigkeiten als Hilfsarbeiter nachgegangen und dann als Kämpfer angeworben worden. Er habe von August bis November 2015 in einer Einheit der iranischen Revolutionsgarde gedient und sei nach einer Basisausbildung einer Einheit der Söldnermiliz römisch 40 in Syrien zugeteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an Kampfhandlungen teilgenommen oder zwei IS-Kämpfer getötet habe. Der Beschwerdeführer sei bei einem Angriff des IS auf seine Einheit verletzt worden und habe in der Folge eine Freistellung vom Militärdienst genützt, um aus dem Iran nach Europa zu reisen.
Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2016 an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem Flashback-Syndrom gelitten, sei aber arbeitsfähig und in der Lage, das zu seinem Lebensunterhalt Nötige beizutragen. Er verfüge in Afghanistan und im Iran über familiäre Anknüpfungspunkte, eine Rückkehr in seine Heimatprovinz sei ihm aufgrund der dortigen Infrastruktur und Versorgungslage aber nicht zuzumuten, obwohl Daikundi zu den sicheren Provinzen Afghanistans zähle. Dem Beschwerdeführer würden mit Kabul, Mazar-e Sharif und Herat aber innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung stehen.
7. Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel erhoben. In der Begründung wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst und dem angefochtenen Bescheid unter Anführung mehrere Länderberichte insbesondere aufgrund mangelhafter Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und mangelhafter Länderfeststellungen zu Risikoprofilen in Afghanistan, zur Situation der ethnischen Minderheit der Hazara sowie zur Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul und zur Situation von Rückkehrern entgegengetreten. Die Behörde habe es verabsäumt, auf die Situation des Beschwerdeführers einzugehen, der bereits mit 10 Jahren in den Iran gegangen sei und den Großteil seiner Jugend nicht in Afghanistan verbracht habe. Dem Beschwerdeführer stehe vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der Länderberichte eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Schließlich wurde auch der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten und zur rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dem Beschwerdeführer würde aufgrund einer ihm seitens des IS "unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung sowie seiner westlichen Orientierung" und seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religion im Falle einer Rückkehr Verfolgung drohen. Er sei überdies aufgrund mangelnder Schulbildung am Arbeitsmarkt benachteiligt und bisher nur als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Angstzuständen und müsse Medikamente einnehmen. Bei einer Rückkehr würde er in eine ausweglose Situation geraten. Betreffend die Rückkehrentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer um seine Integration in Österreich bemüht sei, sich auf Deutsch gut verständigen könne und arbeitswillig sei.
Der Beschwerde wurde ein ärztlicher Entlassungsbrief eines Landeskrankenhauses, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13.11.2017 beigeschlossen, dem ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers von 23.10.2017 bis 13.11.2017 aufgrund expliziter Suizidabsichten in der Aufnahmesituation und die Diagnose Anpassungsstörung F43.2 zu entnehmen sind.
8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 01.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein einer Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi insbesondere zu seiner Situation in Afghanistan, zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Zu seinem psychischen und physischen Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund. Er verneinte die Frage, ob er in ärztlicher Behandlung sei oder Medikamente einnehme.
Nach der Befragung zu seinen Fluchtgründen aus Afghanistan, seinem militärischen Einsatz in Syrien und seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er vor drei Monaten konvertiert und Christ geworden sei. Er besuche einen Taufvorbereitungskurs, sei aber noch nicht getauft. Nach einer Befragung des Beschwerdeführers zu seinem neuen Vorbringen wurde über einen Antrag seiner Vertreterin überdies die anwesende Zeugin XXXX, Pfarrerin der evangelischen Kirche A. B. in Österreich, zu der Taufvorbereitung und der inneren christlichen Überzeugung des Beschwerdeführers befragt.Nach der Befragung zu seinen Fluchtgründen aus Afghanistan, seinem militärischen Einsatz in Syrien und seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er vor drei Monaten konvertiert und Christ geworden sei. Er besuche einen Taufvorbereitungskurs, sei aber noch nicht getauft. Nach einer Befragung des Beschwerdeführers zu seinem neuen Vorbringen wurde über einen Antrag seiner Vertreterin überdies die anwesende Zeugin römisch 40 , Pfarrerin der evangelischen Kirche A. B. in Österreich, zu der Taufvorbereitung und der inneren christlichen Überzeugung des Beschwerdeführers befragt.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden drei Bestätigungen betreffend die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers an Gottesdiensten, einem zweisprachigen Glaubenskurs ("Alphakurs") und einem Taufunterricht sowie eine mit 19.06.2018 datierte Stellu