Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W241 2177479-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, ZahlDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zahl
1126362203/161121914/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 14.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 14.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 14.08.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei Paschtune, sunnitischer Moslem, afghanischer Staatsbürger und stamme aus der Provinz Laghman. Seine Eltern, drei Brüder, drei Schwestern und seine Verlobte seien aktuell in Afghanistan aufhältig. Vor ca. zwei Monaten sei er über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass bei ihnen Krieg herrsche. In seiner Ortschaft seien sehr viele Taliban, daher habe er Angst um sein Leben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 29.08.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"LA: Was waren alle Ihre genauen zeitlich, aktuellen und konkreten Gründe, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten und auch nicht zurückkönnen. Bitte schildern Sie nur die Fluchtgründe im Detail! Lassen Sie sich Zeit und machen Sie Pausen, damit der Dolmetscher übersetzen kann.
Beginn der freien Erzählung:
Afghanistan habe ich vor ca. zwei Jahren verlassen, so wie ich erwähnt habe, mein Bruder war in der afghanischen Nationalarmee Soldat, er war kaum zu Hause, sondern in der Arbeit. Er hat uns manchmal nach acht Monaten oder nach zehn Monaten besucht. Vor ca. zwei Jahren, als er bei uns daheim war, er hat frei gehabt, deswegen war er bei uns und hat er uns besucht, ist er hinausgegangen, Freunde zu treffen, weil er, so wie ich gesagt habe, lange weg war. Er ist hinausgegangen, ich weiß es nicht, ob irgendjemand ihn verraten hat, er ist bis heute verschwunden. Er wurde bis heute vermisst, wir wissen nicht, wo er ist. Die Lage war dort sehr schlecht, ich war auch jung, mein Vater und Mutter haben gesagt, dass ich auch flüchten kann. Ich habe mich entschieden, das Land zu verlassen und bin ich geflüchtet. Das wars.
(...)
LA: In der EB gaben Sie an, dass in Ihrer Ortschaft viele Taliban sind, davon haben Sie jetzt nichts berichtet.
VP: Ich habe gesagt, dass die Lage sehr schlecht ist, das ist wegen Taliban dort, sonst macht niemand die Lage schlecht.
LA: Was wissen Sie von den Taliban dort?
VP: Ich weiß nichts genau von den Taliban, das wissen mehr die älteren Menschen, was die Taliban sind und was sie machen.
LA: Hatten Sie jemals Kontakt mit Taliban?
VP: Nein, genau kann ich nicht sagen, im Fernsehen oder auf den Feldern habe ich Taliban gesehen. Man kann nicht genau sagen, ob sie Taliban oder Daesh sind, aber die Leute sagten, entweder die sind Taliban oder Daesh.
LA: Was war nun konkret das fluchtauslösende Moment? Was gab den Ausschlag, dass Sie sofort Ihr Heimatland verlassen mussten?
VP: Weil mein Bruder, mein Bruder wurde plötzlich vermisst, wir haben Angst gehabt, und meine Eltern wussten besser über die Lage Bescheid.
LA: Wurde Ihre Ausreise mit dem Dorfältesten besprochen?
VP: Nein.
(...)
LA: Sind Sie politisch aktiv, gehören oder gehörten Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an?
VP: Nein.
LA: Gab es in Afghanistan, außer dem bereits Erzählten, eine konkrete, gezielte Verfolgung Ihrer Person alleine aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Paschtune?
VP: Nein.
LA: Gab es in Afghanistan, außer dem bereits Erzählten, jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit als sunnitischer Muslim?
VP: Nein.
(...)
LA: Haben, oder hatten Sie jemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme mit afghanischen Behörden, Polizei oder Gerichten, weil Sie eine strafbare Handlung gesetzt haben?
VP: Nein.
LA: Haben oder hatten Sie jemals, außer den bereits genannten, irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme, mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen?
VP: Nein.
LA: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente?
VP: Ich leide unter Schulterschmerzen, deswegen verwende ich Medikamente und auch Salben. Manchmal besuche ich zweimal in der Woche einen Arzt.
LA: Müssen Sie bestimmte Medikamente regelmäßig einnehmen?
VP: Ich verwende Schmerzmittel, Tabletten, Cremen. Das verwende ich, wenn ich es brauche, der Arzt hat gesagt, dass ich das bei Bedarf nehmen soll, ich verwende das immer, weil ich immer Schmerzen habe.
LA: Seit wann haben Sie diese Schmerzen?
VP: Seit ca. 15 Monaten oder ein bisschen weniger.
LA: Was war die Ursache?
VP: So wie ich erzählt habe, ich wurde von Räubern geschlagen, als ich überfallen wurde und sie mir Tazkira und auch andere Sachen wegnahmen. Nachgefragt: Kleidung, Flasche mit bisschen Wasser und Brot.
LA: Aus welchem Grund haben diese kein Geld erbeutet?
VP: Das Geld, das ich hatte, das wurde auch von ihnen weggenommen. Das Geld, das ich hatte, wurde mir von Freunden gegeben, sie haben Mitleid gehabt.
LA: Wer waren die Räuber und waren Sie völlig allein?
VP: Wir kannten diese nicht.
LA: Wurden auch andere überfallen?
VP: Zwei oder andere Mitreisende habe ich gesehen, dass die auch geschlagen wurden. Ich habe erst später die Schmerzen gespürt.
LA: Erzählen Sie vom Überfall, wie spielte sich dieser im Detail ab?
VP: In der Nacht, wir waren im Wald unterwegs, plötzlich kamen Leute mit einer starken Taschenlampe uns gegenüber. Sie haben uns angehalten, wir konnten diese nicht genau sehen, sie blendeten uns mit ihrem Licht, das sie dabeihatten. Sie haben mich geschlagen, so wie ich gesagt habe, wurde von denen mitgenommen. Am Anfang, ich spürte die Schmerzen nicht, erst später habe ich das gespürt.
LA: Sie sagten, dass mehrere Leute geblendet wurden. Wie spielte sich der Überfall im Detail ab. Wie viele Leute griffen Sie an, wurden Sie gehalten und so weiter. Erzählen Sie Details!
VP: Sieben bis acht Personen waren es.
LA: Nochmals, erzählen Sie Details, wie es zur Schulterverletzung im Zuge dieses Überfalls kam!
VP: Als sie gekommen sind, sie haben mich zuerst auf den Oberarm mit einem Stock geschlagen. Ich weiß nicht, ob es ein Holzstock war oder ein Eisenstock war. Aber es war so, dass man die Verletzung nicht gemerkt hat, es hat also nicht geblutet, dann haben sie mich umgedreht und auf der Schulter geschlagen, bis ich nicht mehr merkte was war (Anm. auf Nachfrage: Ohnmächtig nicht, ich war schwindelig, später habe ich die Schmerzen immer gespürt). Wir haben Angst gehabt, wir wussten nicht, wer die waren. Es tut weh bis heute, meine Schulter. Ich habe immer Schmerzen auf der linken Schulterseite."VP: Als sie gekommen sind, sie haben mich zuerst auf den Oberarm mit einem Stock geschlagen. Ich weiß nicht, ob es ein Holzstock war oder ein Eisenstock war. Aber es war so, dass man die Verletzung nicht gemerkt hat, es hat also nicht geblutet, dann haben sie mich umgedreht und auf der Schulter geschlagen, bis ich nicht mehr merkte was war Anmerkung auf Nachfrage: Ohnmächtig nicht, ich war schwindelig, später habe ich die Schmerzen immer gespürt). Wir haben Angst gehabt, wir wussten nicht, wer die waren. Es tut weh bis heute, meine Schulter. Ich habe immer Schmerzen auf der linken Schulterseite."
Der BF legte folgende Dokumente vor:
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 19.10.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 19.10.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF betreffend eine Verfolgung seiner Person in Afghanistan sei nicht glaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Das Vorbringen des BF sei aufgrund der oberflächlichen und ungenauen Angaben nicht glaubhaft.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Auch wenn ein bestehendes soziales Netz in Kabul nicht festgestellt werden hätte können, sei dem BF auch ohne Anknüpfungspunkte eine Niederlassung in Kabul möglich, da er erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei, sodass er in Kabul selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufkommen könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Auch wenn ein bestehendes soziales Netz in Kabul nicht festgestellt werden hätte können, sei dem BF auch ohne Anknüpfungspunkte eine Niederlassung in Kabul möglich, da er erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei, sodass er in Kabul selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufkommen könne.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 17.11.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
In der Beschwerdebegründung wurden das bisherige Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgeworfen.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 23.11.2017 beim BVwG ein.
1.7. Das BVwG führte am 07.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durch, zu der der BF im Beisein eines gewillkürten Vertreters und einer Vertrauensperson persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Dabei legte der BF vor:
* Bestätigung über sechs Termine für Physiotherapie von 13.10.2017 bis 23.02.2018
* Psychotherapeutische Stellungnahme vom 04.03.2018, wonach der BF an massiver Angstsymptomatik, depressiven Gedankenkreisen und Schlafproblemen leide, was mit zunehmender Angst vor einer Abschiebung zusammenhänge
* Genehmigung für eine gemeinnützige Beschäftigung vom 26.02.2018 bis 16.03.2018 bei der Magistratsabteilung für Straßenbauregie, Straßenreinigung, Fuhrpark
* Schreiben eines Freundes des BF
Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Mein Name und Geburtsort und Herkunft passen. Nur beim Geburtsdatum ist ein Fehler passiert. Es ist aber nicht meine Schuld, weil erstens ist da der Datumsunterschied zwischen Afghanistan und Österreich und zweitens haben wir als Kinder nicht darauf geachtet. Nachdem ich jetzt ein Dokument habe, weiß ich mein Alter jetzt genau.
RI: Haben Sie das Dokument schon vorgelegt?
BF: Ich habe sowas gehabt, aber in Salzburg beim BFA wurde das nicht hinterfragt und keiner hat mir gesagt, dass ich das vorbringen soll.
RI: Wie lautet jetzt Ihr Geburtsdatum?
BF: Ich bin circa 17 1/2 Jahre.
RI: In diesem Dokument steht, dass Sie 17 1/2 Jahre sind? Ist das eine Tazkira?
BF: Ich habe ein Bild von meiner Tazkira. Das habe ich damals meinem Rechtsanwalt in Wien gezeigt. Ich habe es aber nicht mehr bei mir. Sobald ich es bekommen sollte, kann ich es herzeigen. Ich habe es auch vergessen, was drinnen gestanden ist, deswegen weiß ich es nicht.
RI: Sie haben angegeben, dass Sie am XXXX geboren sind. Kann das stimmen?RI: Sie haben angegeben, dass Sie am römisch 40 geboren sind. Kann das stimmen?
BF: Ich bin mir sicher, dass das nicht stimmt.
RI: Sie haben diese Tazkira nicht im Original, das ist nur ein Bild. Da kann ich die Echtheit nicht überprüfen.
BF: Es ist so ähnlich wie wenn ich die weiße Karte verlieren sollte, würde ich hier eine Karte beantragen. Ich möchte auch in Afghanistan eine neue Tazkira meiner alten verlangen.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin XXXX und Paschtune.BF: Ich bin römisch 40 und Paschtune.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin sunnitischer Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich war verlobt, aber verheiratet bin ich noch nicht.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Geben Sie bitte Namen, Alter und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!
BF: Die meisten sind in Laghman und einige befinden sich in Kabul, aber ich habe keine genauen Kenntnisse darüber.
RI: Dann sagen Sie mir, wer wo lebt.
BF: Die wohnen manchmal hier, manchmal dort. Deswegen kann ich nicht genau sagen, ob sie alle in Laghman sind oder wo anders. Jeden aufzuzählen, wo wer wohnt, würde länger dauern.
RI: Wohnen Ihre Eltern und Geschwister noch im Elternhaus?
BF: Die Eltern und meine Schwestern sind im Dorf XXXX und meine Verlobte ist in XXXX .BF: Die Eltern und meine Schwestern sind im Dorf römisch 40 und meine Verlobte ist in römisch 40 .
RI: Sie haben Brüder angegeben. Wie alt sind die und wo halten die sich auf?
BF: Wir sind vier Brüder. Einer ist älter als ich und zwei sind jünger als ich.
RI: Arbeitet jemand von den Brüdern?
BF: Meine zwei jüngeren Brüder gehen zur Schule, die arbeiten nicht, und mein älterer Bruder ist nicht da. Ich befinde mich hier und mein Vater ist Geschäftsmann.
RI: Was betreibt er für ein Geschäft?
BF: Er arbeitet in einem Textilhandel.
RI: Gibt es noch Onkel oder Tanten in Ihrer Provinz oder in Kabul?
BF: Ich gehe davon aus, dass sich alle in der Provinz befinden. Es kann sein, dass sich Tanten in Kabul aufhalten.
RI: Wie viele Tanten und Onkel sind ungefähr in Ihrer Heimatprovinz?
BF: Meine ganzen Onkel und Söhne von meinen Onkeln befinden sich in Laghman. Es kann sein, dass sich meine Tanten in Kabul aufhalten. Ich möchte mich entschuldigen, dass ich das nicht genau weiß.
RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern und Geschwistern?
BF: Manchmal habe ich Kontakt. Manchmal alle zwei Wochen. Manchmal einmal im Monat.
RI: Wie besteht der Kontakt?
BF: Telefonisch.
RI: Haben Ihre Eltern ein Handy oder ist das ein Festnetzanschluss?
BF: Meine Eltern kenne sich mit Mobiltelefonen nicht aus. Sie haben im ganzen Haus nur ein Telefon.
RI: Wie hätten Sie die finanzielle Situation Ihrer Familie eingeschätzt? Ist sie gut oder schlecht und wie schätzen Sie das Geschäft Ihres Vaters ein?
BF: Ich denke, dass es Gott sei Dank gut war. Es war in Ordnung, so wie bei den anderen.
RI: Hat das Haus Ihren Eltern gehört und gab es auch noch andere Grundstücke?
BF: Das Haus hat uns selbst gehört und weitere Grundstücke hatten wir keine.
RI: Wie hoch waren die Kosten Ihrer Reise und wer hat die finanziert?
BF: Ich weiß nicht genau, wieviel das ganze genau gekostet hat. Ich weiß nur, dass mein Vater und mein Onkel diese Kosten übernommen haben.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe bis zur neunten oder zehnten Klasse die Schule besucht und habe keinen Beruf gehabt. Ich habe zuhause kleine Arbeiten durchgeführt, würde aber sehr gerne was erlernen und arbeiten.
RI: Haben Sie Ihrem Vater im Geschäft geholfen?
BF: Nur zuhause habe ich ihm geholfen, wenn Kleidungsstücke zum Herrichten waren.
RI: Ist Ihr Vater im Rahmen des Geschäftes nach Kabul, Herat oder Mazar - e - Sharif gefahren?
BF: Kann sein, dass er gereist ist. Jetzt hat er meistens in Laghman gearbeitet und ich hatte nicht das Wissen, wo er jetzt mit wem handelt oder wohin er die Kleidungsstücke bringt. Wir haben ihm nur geholfen, ihm zuhause bei der Ordnung der Kleidungsstücke zu helfen.
RI: Waren Sie selber schon mal in Kabul oder einer anderen Großstadt in Afghanistan?
BF: Nein.
RI: Sie haben die Tazkira abfotografiert und am Handy, und existiert keine Kopie, die Sie mir zeigen können, von der Tazkira?
BF: Ich weiß es nicht genau. Ich hatte ein Foto am Handy. Derzeit habe ich es nicht, aber ich könnte versuchen, es zu finden.
RI: Wir bleiben bei Ihrem Geburtsdatum, dass Sie bei der Erstbefragung angegeben haben und das wurde durch ein Gutachten gestützt und wir bleiben bei diesem Datum.
BF: Wenn ich irgendwie die Möglichkeit haben sollte, werde ich versuchen, die Tazkira wieder zu erlangen und zu bringen.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? Auf welchem Weg sind Sie nach Österreich gelangt und wo waren Sie wie lange aufhältig?
BF: Wie ich im ersten Interview geschildert habe, über meinen Bruder, habe ich die Erlaubnis von meinen Eltern bekommen, nach zwei Tagen das Haus zu verlassen. Nachgefragt gebe ich an, dass die Taliban meinen Bruder verschleppt haben, da haben meine Eltern auch beschlossen, dass ich das Land verlassen sollte, sonst würde mir das gleiche passieren oder etwas Anderes.
RI: Über welche Länder sind Sie hierhergereist?
BF: Meine Eltern haben mich in ein Auto gesetzt und haben gesagt, ich soll wohin fahren. Der Fahrer gab mir auch nicht an, wo wir hinfahren und wir sind gefahren und gefahren und irgendwann waren wir in Nimroz. Dort waren andere Leute auch, die in verschiedene Richtung gingen und ich ging mit einigen Leuten los, durch den Wald. Ich wusste nicht in welchem Land ich mich befinde und bin dann hierhergekommen. Auf dem Weg wurde mir bewusst, dass ich auf jeden Fall flüchten muss, weil ich die Gedanken hatte, was mit meinem Bruder passiert ist, mit mir auch passieren würde.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Ich habe hier niemanden. Ich habe Freunde, wie der heute anwesende Freund. Ich habe auch österreichische Freunde und so läuft das Leben hier und ich bin zufrieden und bin froh, dass ich hier bin.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ja.
RI: Was haben Sie heute gemacht?
BF: Ich bin mit meinem Freund hierhergekommen. Vor dem Interview habe ich was gegessen.
RI: Haben Sie Hobbys?
BF: Ich gehe zweimal die Woche in den Deutschkurs, auch habe ich geholfen beim Straßenkehren.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs, zweimal die Woche, montags und mittwochs.