TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/8 W228 2179439-1

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Veröffentlicht am 08.03.2019
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Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch

W228 2179439-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.10.2017, VSNR XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 18.10.2017, VSNR XXXX , gemäß § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 ASVG im Spruchpunkt I. festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 als Kommanditist der XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 1.012,03 beträgt. Im Spruchpunkt III. wurde die Höhe der monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit €

187,23 sowie die Höhe der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit €

77,42 festgesetzt. Im Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.12.2014 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung in Höhe von € 793,95 zu bezahlen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch die Summe der im Einkommenssteuerbescheid 2014 ausgewiesenen Einkünfte die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG überschritten werde und aufgrund der Mittätigkeit des Beschwerdeführers in der XXXX die Pflichtversicherung festzustellen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.11.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er innerhalb offener Frist zur Bekämpfung der abweisenden Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 07.07.2017 einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt habe. Der dem Bescheid der SVA zugrundeliegende Einkommenssteuerbescheid 2014 sei daher nicht in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 31.01.2019 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der SVA vom 04.12.2017 zur Stellungnahme übermittelt.

Am 21.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 19.02.2019 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er ausführte, dass er nach Erhalt des Urteils des Bundesfinanzgerichts vom 07.07.2017 am 16.08.2017 sowohl beim Verwaltungsgerichtshof als auch beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Verteidigers gestellt habe. Der dem Bescheid der SVA zugrundeliegende Einkommenssteuerbescheid 2014 sei daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war seit 12.06.2013 Kommanditist der Teamgeist XXXX mit einer Hafteinlage von € 1000,00. Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zudem unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX OG.

Der Einkommensteuerbescheid 2014 des Beschwerdeführers weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 6.403,92 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 4.500,00 aus. Der Einkommensteuerbescheid 2014 ist rechtskräftig.

Die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb stammen aus der XXXX KG. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit stammen aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hockeytrainer als Mitgesellschafter der XXXX

OG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Stellung des Beschwerdeführers in der KG sowie in der OG ergeben sich aus dem Firmenbuch.

Die Feststellungen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb ergeben sich aus dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2014.

Die Feststellung, dass die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der XXXX KG stammen, ergibt sich daraus, dass im Einkommenssteuerbescheid 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufscheinen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 14.03.2017, dass die Zuteilung von Einkünften aus der XXXX KG nach geleisteter Mittätigkeit erfolge, er jedoch niemals mittätig gewesen sei und ihm daher niemals Einkünfte zugwiesen und ausbezahlt worden seien, erscheint daher nicht glaubwürdig. Mit Schreiben der SVA vom 29.09.2017 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, aus welcher Tätigkeit die im Einkommenssteuerbescheid 2014 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb stammen und hat er dazu keine Stellungnahme abgegeben. Sollten diese Einkünfte aus einer anderen Quelle stammen, so wurde dies nicht substantiiert dargetan und hat der Beschwerdeführer somit seine Mitwirkung unterlassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der XXXX KG stammen.

Die Feststellung betreffend die Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides ergibt sich aus einer Mitteilung des Finanzamtes vom 30.11.2017. Der Beschwerdeführer hat gegen den Einkommenssteuerbescheid 2014 am 12.12.2016 eine Beschwerde eingebracht, welche mittels Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2016 als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde am 23.01.2017 ein Vorlageantrag eingebracht. Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerde am 07.07.2017 abgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Die Versicherungsgrenze beträgt bei ausschließlicher Ausübung einer nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG pro Kalenderjahr € 6.453,36.

Im gegenständlichen Fall ist durch die Summe der im Einkommenssteuerbescheid 2014 ausgewiesenen Einkünfte die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG überschritten.

Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Gesellschafter der XXXX OG stellt jedenfalls eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dar.

Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012).

Im gegenständlichen Fall ist der Einkommenssteuerbescheid 2014 rechtskräftig. Die Verfahrenshilfeanträge, welcher der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof eingebracht hat, vermögen an der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheids 2014 nicht zu ändern.

Kommanditisten unterliegen nach den Erläuterungen zur 23. GSVG Novelle dann der Pflichtversicherung, wenn sie in der KG mittätig sind und/oder Geschäftsführungsbefugnisse innehaben und/oder ihre Haftung nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten Betrag beschränkt ist.

Aufgrund der Mittätigkeit des Beschwerdeführers in der XXXX KG war daher die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 festgestellt.

In Bezug auf die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage sowie auf die Berechnung der Höhe der monatlichen Beiträge wurden seitens des Beschwerdeführers keine Einwände vorgebracht. Die monatliche Beitragsgrundlage sowie die Höhe der monatlichen Beiträge wird in der Beschwerde hinsichtlich ihrer rechnerischen Richtigkeit nicht bestritten und wirft auch sonst keine Zweifel auf, die amtswegig wahrzunehmen wären.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid,
Pflichtversicherung, Versicherungsgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2179439.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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