TE Vfgh Erkenntnis 1997/2/27 B623/95, B666/95

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Sätze 3 und 4 des §40 Abs4 Sbg SozialhilfeG idF LGBl 108/1986 mit E v 27.02.97, G1398/95 ua. Der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Salzburg waren lediglich die entstandenen Reisekosten für die Teilnahme von Vertretern an der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof zuzusprechen.

Spruch

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Stadtgemeinde die mit S 5.419,84 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid vom 23. Jänner 1995 wurde der beschwerdeführenden Stadtgemeinde gemäß den §§58 ff AVG, §40 Salzburger Sozialhilfegesetz (im folgenden: SSHG), §16 Salzburger Behindertengesetz und §6 Salzburger Pflegegeldgesetz für das Rechnungsjahr 1992 die Leistung eines Beitrages zur sozialen Wohlfahrt in Höhe von S 83.271.340,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides auf ein näher bezeichnetes Konto aufgetragen.

2. Mit Bescheid vom 30. Jänner 1995 wurde der beschwerdeführenden Stadtgemeinde gemäß §§58 ff AVG, §40 SSHG, §16 Salzburger Behindertengesetz und §6 Salzburger Pflegegeldgesetz für das Rechnungsjahr 1993 die Leistung eines Beitrages zur sozialen Wohlfahrt in Höhe von S 100.610.276,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides auf ein näher bezeichnetes Konto aufgetragen.

3. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, zu B623/95 und B666/95 protokollierten Beschwerden, in denen die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides beantragt wird.

4. Die Salzburger Landesregierung hat jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der sie jeweils die Abweisung der Beschwerde begehrt.

5. Aus Anlaß der erwähnten Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. November 1995 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des dritten und vierten Satzes des §40 Abs4 SSHG idF LGBl. für Salzburg Nr. 108/1986 ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G1398/95, G1399/95, sprach der Gerichtshof aus, daß diese Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war. 5. Aus Anlaß der erwähnten Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. November 1995 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des dritten und vierten Satzes des §40 Abs4 SSHG in der Fassung LGBl. für Salzburg Nr. 108/1986 ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G1398/95, G1399/95, sprach der Gerichtshof aus, daß diese Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war.

6. Die Beschwerden sind begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtstellung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde nachteilig war.

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. Zuzusprechen waren lediglich die der beschwerdeführenden Stadtgemeinde entstandenen Reisekosten für die Teilnahme von Vertretern an der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B623.1995

Dokumentnummer

JFT_10029773_95B00623_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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