TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W239 2210445-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §60
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W239 2210443-1/3E

W239 2210445-1/3E

W239 2210447-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 12.11.2018, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, 2.) und 3.) gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 24.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 12.11.2018, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, 2.) und 3.) gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 24.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) ist die Mutter der1. Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) ist die Mutter der

minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) und derminderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) und der

minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ( XXXX ). Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 28.12.2016 schriftlich per E-Mail und am 29.08.2017 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul (ÖGK Istanbul) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. als Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.06.2016, rechtskräftig seit 01.08.2016, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ( römisch 40 ). Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 28.12.2016 schriftlich per E-Mail und am 29.08.2017 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul (ÖGK Istanbul) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. als Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.06.2016, rechtskräftig seit 01.08.2016, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.

Mit Verbesserungsauftrag vom 29.08.2017 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, fehlende Unterlagen vorzulegen.

Es wurden Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson, der Bescheid des BFA vom 22.06.2016 die Bezugsperson betreffend, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister die Bezugsperson betreffend, ein Foto der Beschwerdeführerinnen, eine Eheschließungsurkunde in beglaubigter Übersetzung, eine Heiratsvertrag-Bestätigung in beglaubigter Übersetzung, Auszüge aus dem Personenstandsregister vom 26.09.2017 in beglaubigter Übersetzung und die Geburtsurkunden aller Beschwerdeführerinnen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt.

2. Am 08.08.2018 wurde die Bezugsperson vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab die Bezugsperson unter anderem an, von der Geburt der zweiten Tochter nach der Asyleinvernahme vor dem BFA erfahren zu haben. Davor habe zuletzt bei der Ausreise aus Syrien Kontakt mit der Ehefrau bestanden. Nunmehr bestehe seit dem Erhalt der positiven Asylentscheidung wieder täglich Kontakt zur Ehefrau. Sie würden telefonieren. Vor zwei Monaten habe die Bezugsperson zu arbeiten begonnen und seit vorgestern habe sie einen neuen Job. Die Bezugsperson sei bereit, an einer DNA-Analyse mitzuwirken.

Sodann wurde die Bezugsperson darüber informiert, dass das Asylverfahren mit 01.08.2016 rechtskräftig geworden sei und die gegenständliche Antragstellung erst am 28.12.2016 erfolgt sei. Daher seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen. Dazu führte die Bezugsperson aus, dass es nicht möglich gewesen sei, den Einreiseantrag rechtzeitig zu stellen. Die Ehefrau sei in einem IS-Gebiet gewesen und habe die Region nicht verlassen können.Sodann wurde die Bezugsperson darüber informiert, dass das Asylverfahren mit 01.08.2016 rechtskräftig geworden sei und die gegenständliche Antragstellung erst am 28.12.2016 erfolgt sei. Daher seien die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen. Dazu führte die Bezugsperson aus, dass es nicht möglich gewesen sei, den Einreiseantrag rechtzeitig zu stellen. Die Ehefrau sei in einem IS-Gebiet gewesen und habe die Region nicht verlassen können.

Zur momentanen finanziellen Lage führte die Bezugsperson aus, das derzeitiges Einkommen sei € 6,50 netto bei 40 Stunden in der Woche; es sei noch kein Vertrag unterschrieben worden, der Vertrag sei auf Probe. Die Bezugsperson wohne in einer Männer-WG an einer näher genannten Adresse. Die Familie der Bezugsperson befinde sich derzeit in der Türkei, sie habe 2017 aus der Region in die Türkei flüchten können und habe vom türkischen Staat eine Flüchtlingskarte bekommen. Die Bezugsperson habe keine Gedanken daran, nach Syrien zurückzukehren, da sie Fahnenflüchtling sei und im Falle einer Rückkehr mit Repressalien rechne.

Abschließend wurde die Bezugsperson aufgefordert, sämtliche Unterlagen, die die Wohnsituation, die finanzielle Situation und eine etwaige Integration belegen würden, über die Ehefrau beim ÖGK Istanbul nachzureichen. Die Bezugsperson erklärte daraufhin, dass es ihr unmöglich sei, die erforderlichen Verhältnisse für die Familie zu schaffen, dies sei aussichtslos (wörtlich: "Es ist mir unmöglich, die erforderlichen Verhältnisse für meine Familie zu schaffen, das ist aussichtslos."). Der Bezugsperson wurde erklärt, dass seitens des BFA eine negative Stellungnahme an das ÖGK Istanbul ergehen werde, und dass die Ehefrau dann dort eine neuerliche Stellungnahme abgeben werden könne.

3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 10.08.2018 und in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA zusammengefasst aus, dass betreffend die Beschwerdeführerinnen jeweils die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da sie die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht nachweisen hätten können und die Einreise der Beschwerdeführerinnen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne der Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine:3. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 10.08.2018 und in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA zusammengefasst aus, dass betreffend die Beschwerdeführerinnen jeweils die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da sie die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht nachweisen hätten können und die Einreise der Beschwerdeführerinnen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne der Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine:

  • -Strichaufzählung
    einen Rechtsanspruch auf Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde (§ 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005)einen Rechtsanspruch auf Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005)

  • -Strichaufzählung
    die Verfügung über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie, dass diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig sei (§ 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005)die Verfügung über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie, dass diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig sei (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005)

  • -Strichaufzählung
    dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (vgl. dazu § 11 Abs. 5 NAG) führen könne (§ 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005)dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft vergleiche dazu Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könne (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005)

Zudem würden die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis sei in Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich.

4. Mit Schreiben vom 31.08.2018 wurde den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt; dies unter Verweis auf die Mitteilung und die Stellungnahme des BFA vom 10.08.2017, welche übermittelt wurden.

5. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 07.09.2018 wurde eingangs darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerinnen unmittelbar nach der Statuszuerkennung der Bezugsperson um eine Antragstellung bemüht hätten, doch hätten sie aufgrund der damaligen Sicherheitslage nicht ausreisen können. Es sei bereits für den 18.10.2016 ein Termin beim ÖGK Istanbul vereinbart worden, der jedoch nicht wahrgenommen habe werden können. Deshalb hätten die Beschwerdeführerinnen am 28.12.2016 zunächst schriftlich und letztlich am 29.08.2017 persönlich einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt.

Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen zur Durchführung eines DNA-Tests bereit seien und bereits ein Labortermin vereinbart worden sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde nach der ständigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes dazu verpflichtet sei, das Ergebnis des DNA-Tests vor der Entscheidung abzuwarten.

Zu den Erfordernissen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson erwerbstätig sei und über diese Beschäftigung über einen vollumfänglichen Versicherungsschutz verfüge. Dies ergebe sich aus der Anmeldung zur Sozialversicherung. Die Beschwerdeführerinnen hätten im Fall der Einreise gemäß § 123 ASVG die gesetzlich verankerte Möglichkeit, sich aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft mit der Bezugsperson mitzuversichern. Somit sei davon auszugehen, dass sie über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen würden.Zu den Erfordernissen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson erwerbstätig sei und über diese Beschäftigung über einen vollumfänglichen Versicherungsschutz verfüge. Dies ergebe sich aus der Anmeldung zur Sozialversicherung. Die Beschwerdeführerinnen hätten im Fall der Einreise gemäß Paragraph 123, ASVG die gesetzlich verankerte Möglichkeit, sich aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft mit der Bezugsperson mitzuversichern. Somit sei davon auszugehen, dass sie über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen würden.

Die Bezugsperson habe seit dem 03.04.3018 bei einer österreichischen Firma in einer Vollzeitbeschäftigung gearbeitet. Nach Beendigung der Tätigkeit in dieser Firma habe die Bezugsperson ab dem 06.08.2018 wiederum eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen, bei der ein monatliches Bruttoeinkommen iHv € 1.260,-- erzielt werde. Das entspreche unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.241,--. Den Lohnzettel erhalte die Bezugsperson jeweils am 15. des Folgemonats, sodass derzeit noch kein Lohnzettel vorgelegt werden könne. Im weiteren Verlauf des Verfahrens werde dieser unaufgefordert der Behörde nachgereicht werden.

Das Einkommen erreiche damit unstrittig nicht die Höhe der Richtsätze des § 293 ASVG für ein Ehepaar und zwei minderjährige Kinder. Hierzu sei aber festzuhalten, dass die Bezugsperson bereits einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe und es aufgrund ihrer Ausbildung und des gesetzlich bzw. im Kollektivvertrag verankerten Lohnniveaus nicht möglich sei, durch die Erwerbstätigkeit der Bezugsperson ein den Richtsätzen entsprechendes Einkommen zu erzielen, das dauerhaft eine Familienzusammenführung ermögliche. Somit wäre die Familie dauerhaft an einem adäquaten Familienleben iSd Art. 8 EMRK gehindert.Das Einkommen erreiche damit unstrittig nicht die Höhe der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar und zwei minderjährige Kinder. Hierzu sei aber festzuhalten, dass die Bezugsperson bereits einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe und es aufgrund ihrer Ausbildung und des gesetzlich bzw. im Kollektivvertrag verankerten Lohnniveaus nicht möglich sei, durch die Erwerbstätigkeit der Bezugsperson ein den Richtsätzen entsprechendes Einkommen zu erzielen, das dauerhaft eine Familienzusammenführung ermögliche. Somit wäre die Familie dauerhaft an einem adäquaten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK gehindert.

Letztendlich liefe dies auf eine Diskriminierung von Arbeitnehmern hinaus, die aufgrund des anwendbaren Kollektivvertrages nicht dazu in der Lage seien, ihre Familie nachzuholen, da der gesetzlich vorgesehene Lohn nicht den gesetzlichen Anforderungen an das Einkommen zur Familienzusammenführung heranreichen könne. Die Bezugsperson müsse, um die Familie nach Österreich bringen zu können, eine weitere Arbeit annehmen, und damit systematisch die in § 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz verankerte "Normalarbeitszeit" von 40 Wochenstunden überschreiten, um so in den Genuss grundlegender Menschenrechte zu kommen. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2012, 2010/21/0346, werde ausgeführt, dass gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel (u.a.) trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erteilt werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Bei dieser Beurteilung sei unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG 2005 näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Im konkreten Fall sei das Familienleben durch die Eheschließung und die Geburt der Kinder in den Jahren 2014 bzw. 2015 gegründet worden. Das Familienleben sei bereits im Herkunftsstaat gegründet worden, wo die Beteiligten durchaus davon ausgehen hätten können, dass es fortgesetzt werden könne. Lediglich die notwendige Flucht der Bezugsperson habe vorübergehend die Familie daran gehindert, das Familienleben im gemeinsamen Haushalt fortzusetzen. All das müsse bei der Frage der Sicherheit des Unterhalts iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 berücksichtigt werden.Letztendlich liefe dies auf eine Diskriminierung von Arbeitnehmern hinaus, die aufgrund des anwendbaren Kollektivvertrages nicht dazu in der Lage seien, ihre Familie nachzuholen, da der gesetzlich vorgesehene Lohn nicht den gesetzlichen Anforderungen an das Einkommen zur Familienzusammenführung heranreichen könne. Die Bezugsperson müsse, um die Familie nach Österreich bringen zu können, eine weitere Arbeit annehmen, und damit systematisch die in Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz verankerte "Normalarbeitszeit" von 40 Wochenstunden überschreiten, um so in den Genuss grundlegender Menschenrechte zu kommen. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2012, 2010/21/0346, werde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel (u.a.) trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erteilt werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten sei. Bei dieser Beurteilung sei unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Im konkreten Fall sei das Familienleben durch die Eheschließung und die Geburt der Kinder in den Jahren 2014 bzw. 2015 gegründet worden. Das Familienleben sei bereits im Herkunftsstaat gegründet worden, wo die Beteiligten durchaus davon ausgehen hätten können, dass es fortgesetzt werden könne. Lediglich die notwendige Flucht der Bezugsperson habe vorübergehend die Familie daran gehindert, das Familienleben im gemeinsamen Haushalt fortzusetzen. All das müsse bei der Frage der Sicherheit des Unterhalts iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 berücksichtigt werden.

Betreffend die Unterkunft und deren Größe sei festzuhalten, dass es sich aktuell um eine zweckmäßige und kostensparende Unterkunft für die aktuelle Situation der Bezugsperson handle. Es bestehe ein Rechtsanspruch, da die Bezugsperson über eine verbindliche Wohnrechtsvereinbarung mit dem Hauptmieter verfüge. Im Fall der Einreise würde sich die Familie so rasch wie möglich um eine größere Wohnung umsehen und die aktuelle Unterkunft bloß übergangsmäßig für höchstens einige Wochen gemeinsam nutzen. Im vorliegenden Fall würden zwar die Kriterien des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AslyG 2005 nicht erfüllt, es würden allerdings Nachsichtgründe vorliegen. Es seien nicht nur die Ehepartner voneinander örtlich getrennt, sondern auch die zwei verfahrensgegenständlichen minderjährigen Kinder von ihrem Vater. In ständiger Judikatur habe der VfGH die Beachtlichkeit des Kindeswohls in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK betont. Das Kindeswohl sei unter anderem in der UN-Kinderrechtskonvention näher definiert, welche in Österreich im Verfassungsrang stehe und welcher somit ein höheres Gewicht zukomme, als der bloß einfachgesetzlichen Definition der Familieneigenschaft des Asylgesetzes zum Zwecke der Familienzusammenführung iSd § 35 AsylG 2005.Betreffend die Unterkunft und deren Größe sei festzuhalten, dass es sich aktuell um eine zweckmäßige und kostensparende Unterkunft für die aktuelle Situation der Bezugsperson handle. Es bestehe ein Rechtsanspruch, da die Bezugsperson über eine verbindliche Wohnrechtsvereinbarung mit dem Hauptmieter verfüge. Im Fall der Einreise würde sich die Familie so rasch wie möglich um eine größere Wohnung umsehen und die aktuelle Unterkunft bloß übergangsmäßig für höchstens einige Wochen gemeinsam nutzen. Im vorliegenden Fall würden zwar die Kriterien des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AslyG 2005 nicht erfüllt, es würden allerdings Nachsichtgründe vorliegen. Es seien nicht nur die Ehepartner voneinander örtlich getrennt, sondern auch die zwei verfahrensgegenständlichen minderjährigen Kinder von ihrem Vater. In ständiger Judikatur habe der VfGH die Beachtlichkeit des Kindeswohls in Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK betont. Das Kindeswohl sei unter anderem in der UN-Kinderrechtskonvention näher definiert, welche in Österreich im Verfassungsrang stehe und welcher somit ein höheres Gewicht zukomme, als der bloß einfachgesetzlichen Definition der Familieneigenschaft des Asylgesetzes zum Zwecke der Familienzusammenführung iSd Paragraph 35, AsylG 2005.

Der Stellungnahme beigelegt waren folgende Dokumente:

  • -Strichaufzählung
    Laborterminvereinbarung der Bezugsperson

  • -Strichaufzählung
    Wohnrechtsvereinbarung der Bezugsperson

  • -Strichaufzählung
    Mietvertrag der Bezugsperson

  • -Strichaufzählung
    Sozialversicherungsauszug der Bezugsperson

6. Am 19.09.2018 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul mit, dass auch bei einer etwaigen positiven DNA-Überprüfung die Voraussetzungen gemäß § 60 AsylG 2005 nicht erfüllt würden. Das BFA halte daher auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen an seiner negativen Prognoseentscheidung fest.6. Am 19.09.2018 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul mit, dass auch bei einer etwaigen positiven DNA-Überprüfung die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 nicht erfüllt würden. Das BFA halte daher auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen an seiner negativen Prognoseentscheidung fest.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2018 wies das ÖGK Istanbul die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2018 wies das ÖGK Istanbul die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.

Verwiesen wurde auf die (negativen) Stellungahmen des BFA zur Antragstellung der Beschwerdeführerinnen und auf die dort dargelegte Begründung (keine Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005; die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen; zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich).Verwiesen wurde auf die (negativen) Stellungahmen des BFA zur Antragstellung der Beschwerdeführerinnen und auf die dort dargelegte Begründung (keine Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005; die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen; zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich).

8. Am 12.10.2018 wurde gegen den Bescheid des ÖGK Istanbul vom 24.09.2018 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezugsperson einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 annähernd erfüllt seien. Es hätten im konkreten Fall die Nachsichtgründe des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zur Anwendung zu kommen, um eine Grundrechtsverletzung hintanzuhalten. Bei der Beurteilung im Lichte des Art. 8 EMRK habe insbesondere auch das Kindeswohl berücksichtigt zu werden. Unter Verweis auf ausgewählte Judikatur wurde festgehalten, dass die Trennung der Familie ein Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson sei. Das BFA habe ausdrücklich festgestellt, dass zum Nachweis der Familieneigenschaft noch ein DNA-Test erforderlich sei. Das Ergebnis liege naturgemäß aufgrund der Dauer der administrativen Schritte noch nicht vor. Durch den (mutmaßlich) positiven DNA-Test könne der Nachweis der Familieneigenschaft jedenfalls erbracht werden. Der Beschwerde waren die bereits vorgelegten Dokumente beigefügt.8. Am 12.10.2018 wurde gegen den Bescheid des ÖGK Istanbul vom 24.09.2018 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezugsperson einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe und die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 annähernd erfüllt seien. Es hätten im konkreten Fall die Nachsichtgründe des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zur Anwendung zu kommen, um eine Grundrechtsverletzung hintanzuhalten. Bei der Beurteilung im Lichte des Artikel 8, EMRK habe insbesondere auch das Kindeswohl berücksichtigt zu werden. Unter Verweis auf ausgewählte Judikatur wurde festgehalten, dass die Trennung der Familie ein Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson sei. Das BFA habe ausdrücklich festgestellt, dass zum Nachweis der Familieneigenschaft noch ein DNA-Test erforderlich sei. Das Ergebnis liege naturgemäß aufgrund der Dauer der administrativen Schritte noch nicht vor. Durch den (mutmaßlich) positiven DNA-Test könne der Nachweis der Familieneigenschaft jedenfalls erbracht werden. Der Beschwerde waren die bereits vorgelegten Dokumente beigefügt.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2018 wies das ÖGK Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2018 wies das ÖGK Istanbul die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerinnen einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass seitens des BFA eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen sei.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerinnen einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass seitens des BFA eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen sei.

Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführerinnen gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführerinnen gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Jenseits (und unabhängig) von der dargestellten Bindungswirkung vermag die Beschwerde die Beweiswürdigung nicht zu entkräften bzw. als rechtswidrig erscheinen zu lassen und teile die belangte Behörde die Auffassung des BFA, dass dem Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln vom 28.12.2016 nicht stattzugeben sei.

Es werde in diesem Zusammenhang auf die sehr ausführliche und aussagekräftige Stellungnahme des BFA verwiesen, aus der sich im Wesentliche ergebe, dass der Antrag mehr als ein Jahr nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson gestellt worden sei. Es sei den Beschwerdeführerinnen in weiterer Folge nicht gelungen, eine adäquate Unterkunft, einen geeigneten Krankenversicherungsschutz bzw. regelmäßige Einkünfte nachzuweisen. Unter diesen Voraussetzungen sei ein gemeinsames Familienleben nach erfolgter Einreise der Beschwerdeführerinnen gar nicht möglich. Es müsse zum Wohnen vielmehr eine getrennte Örtlichkeit in Anspruch genommen werden, was wiederum der Bedingung eines gemeinsamen Familienlebens entgegenstehe.

Sohin würden die Voraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 jedenfalls nicht vorliegen und habe die Bezugsperson bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.08.2018 auch selbst zu Protokoll gegeben, dass es ihr zurzeit unmöglich sei, die erforderlichen Verhältnisse für die Familie zu schaffen.Sohin würden die Voraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG 2005 jedenfalls nicht vorliegen und habe die Bezugsperson bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.08.2018 auch selbst zu Protokoll gegeben, dass es ihr zurzeit unmöglich sei, die erforderlichen Verhältnisse für die Familie zu schaffen.

An diesem Sachverhalt vermöge auch die Ermessensregel nichts zu ändern, dass von den Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 abgesehen werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringen geboten sei. Wenn diesbezüglich in der Beschwerde damit argumentiert werde, dass ein Familienleben nur in Österreich fortgesetzt werden könne, weil eine Schutzgewährung in Syrien von vornherein nicht in Frage komme, so werde ausgeblendet, dass sich die Beschwerdeführerinnen derzeit in der Türkei aufhalten und dort eine Flüchtlingskarte besitzen würden. Prinzipiell wäre also auch jederzeit eine Zusammenkunft der Familie in der Türkei möglich.An diesem Sachverhalt vermöge auch die Ermessensregel nichts zu ändern, dass von den Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 abgesehen werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringen geboten sei. Wenn diesbezüglich in der Beschwerde damit argumentiert werde, dass ein Familienleben nur in Österreich fortgesetzt werden könne, weil eine Schutzgewährung in Syrien von vornherein nicht in Frage komme, so werde ausgeblendet, dass sich die Beschwerdeführerinnen derzeit in der Türkei aufhalten und dort eine Flüchtlingskarte besitzen würden. Prinzipiell wäre also auch jederzeit eine Zusammenkunft der Familie in der Türkei möglich.

Weiter sei zu beachten, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016 in der Rechtssache C-558/14 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen habe, dass Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erlaubt, die Ablehnung eines Antrages auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lasse jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen dürfe.Weiter sei zu beachten, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016 in der Rechtssache C-558/14 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen habe, dass Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erlaubt, die Ablehnung eines Antrages auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lasse jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen dürfe.

Wenn daher bei der Ermessensregel des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 Voraussetzung der Ausnahme sei, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens "dringend geboten ist", so sei im Zuge dieser Beurteilung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interessens mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wenn daher bei der Ermessensregel des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 Voraussetzung der Ausnahme sei, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens "dringend geboten ist", so sei im Zuge dieser Beurteilung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interessens mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Zusammenfassend sei daher nicht zu sehen, dass es nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens "dringend" geboten wäre, eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 zu ermöglichen, da ein an sich auch unter Beachtung des Art. 8 EMRK zulässiger Weg (insbesondere nach § 46 NAG) wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände (arg: dringend) hier nicht möglich wäre.Zusammenfassend sei daher nicht zu sehen, dass es nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens "dringend" geboten wäre, eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des Paragraph 35, AsylG 2005 zu ermöglichen, da ein an sich auch unter Beachtung des Artikel 8, EMRK zulässiger Weg (insbesondere nach Paragraph 46, NAG) wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände (arg: dringend) hier nicht möglich wäre.

Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen zu § 13 Abs. 4 BFA-VG sei festzuhalten, dass es auf die Frage einer DNA-Analyse gar nicht ankomme und daher auch dessen Ergebnis nicht abgewartet werden müsse, da die Einreisetitel schon deshalb zu versagen seien, weil die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt seien. Hier sei zu erwähnen, dass in der Stellungnahme des BFA vom 10.08.2018 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass (nur) im Falle einer etwaigen zukünftigen positiven Entscheidung über die Einreise dringend eine DNA-Untersuchung durchzuführen sei, da die Bezugsperson bei der niederschriftlichen Asyleinvernahme am 08.04.2016 nicht in Kenntnis über die Geburt der Drittbeschwerdeführerin im Jahr 2015 gewesen sei.Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen zu Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG sei festzuhalten, dass es auf die Frage einer DNA-Analyse gar nicht ankomme und daher auch dessen Ergebnis nicht abgewartet werden müsse, da die Einreisetitel schon deshalb zu versagen seien, weil die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt seien. Hier sei zu erwähnen, dass in der Stellungnahme des BFA vom 10.08.2018 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass (nur) im Falle einer etwaigen zukünftigen positiven Entscheidung über die Einreise dringend eine DNA-Untersuchung durchzuführen sei, da die Bezugsperson bei der niederschriftlichen Asyleinvernahme am 08.04.2016 nicht in Kenntnis über die Geburt der Drittbeschwerdeführerin im Jahr 2015 gewesen sei.

10. Am 14.11.2018 stellten die Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesene Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde.10. Am 14.11.2018 stellten die Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesene Vertretung gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde.

11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.11.2018, eingelangt am 30.11.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.

12. Am 11.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht das positive DNA-Gutachten ein, dem zu entnehme ist, dass die Mutterschaft der Erstbeschwerdeführerin und die Vaterschaft der Bezugsperson zu den beiden Kindern, nämlich der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin, als "praktisch erwiesen" gelte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und die Bezugsperson ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführerinnen stellten schriftlich per E-Mail vom 28.12.2016 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Die persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerinnen beim ÖGK Istanbul erfolgte am 29.08.2017. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. als Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin angeführt, welchem mit Bescheid des BFA vom 22.06.2016, rechtskräftig seit 01.08.2016, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und die Bezugsperson ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführerinnen stellten schriftlich per E-Mail vom 28.12.2016 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Die persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerinnen beim ÖGK Istanbul erfolgte am 29.08.2017. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. als Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin angeführt, welchem mit Bescheid des BFA vom 22.06.2016, rechtskräftig seit 01.08.2016, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.

Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass betreffend die Beschwerdeführerinnen die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies aufgrund des Fehlens eines Nachweises eines Rechtsanspruchs der Bezugsperson auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde (§ 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005), aufgrund des Fehlens eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes, sowie aus dem Grund, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Zudem fehle in Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin eine DNA-Analyse, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass betreffend die Beschwerdeführerinnen die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies aufgrund des Fehlens eines Nachweises eines Rechtsanspruchs der Bezugsperson auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005), aufgrund des Fehlens eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes, sowie aus dem Grund, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Zudem fehle in Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin eine DNA-Analyse, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.

Den Beschwerdeführerinnen wurde dazu Parteiengehör gewährt und sie gaben eine Stellungnahme ab, die dem BFA weitegleitet wurde. Das BFA hielt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme an seiner negativen Prognoseentscheidung fest.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2018 wies das ÖGK Istanbul die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2018 wies das ÖGK Istanbul die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 12.10.2018, die seitens des ÖGK Istanbul mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2018 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 12.10.2018, die seitens des ÖGK Istanbul mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2018 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 14.11.2018 stellten die Beschwerdeführerinnen gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag; am 30.11.2018 langte dieser samt Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 14.11.2018 stellten die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag; am 30.11.2018 langte dieser samt Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die Beschwerdeführerinnen sind in der Türkei aufhältig und besitzen dort eine Flüchtlingskarte.

Die Bezugsperson lebt mit drei anderen Männern in einer 41 m² großen Mietwohnung, die aus einem Wohnraum besteht. Der monatliche Mietzins beträgt € 550,--, die monatliche Mietbeteiligung der Bezugsperson beläuft sich auf € 150,--.

Die Bezugsperson ist erwerbstätig und bezieht für ihre Vollzeittätigkeit als Verpacker € 1.260,-- brutto im Monat (14-mal jährlich).

Die Antragstellung der Beschwerdeführerinnen erfolgte mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die Bezugsperson. Im gegenständlichen Fall sind die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt.Die Antragstellung der Beschwerdeführerinnen erfolgte mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die Bezugsperson. Im gegenständlichen Fall sind die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der ÖGK Istanbul, insbesondere in die Stellungnahme des BFA, die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung.

Die festgestellten Tatsachen zum Datum der Rechtskraft der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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