TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W186 2123595-1

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Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwGVG §35
VwGVG §40
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W186 2123595-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2016, Zl. 1106174305 - 160271535, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 21.02.2016 - 24.03.2016, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2016, Zl. 1106174305 - 160271535, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 21.02.2016 - 24.03.2016, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen den Bescheid vom 21.02.2016 und die Anhaltung in Schubhaft bis 28.02.2016 richtet, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen den Bescheid vom 21.02.2016 und die Anhaltung in Schubhaft bis 28.02.2016 richtet, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 76, Absatz 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft von 01.03.2016 bis zum 24.03.2016 richtet, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft von 01.03.2016 bis zum 24.03.2016 richtet, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 76, Absatz 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, als unbegründet abgewiesen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

VI. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch sechs. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist nigerianischer Staatsangehöriger.

Er wurde am 21.02.2016 im Bundesgebiet am Wiener Hauptbahnhof einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei er sich mit einer italienischen ID-Karte auswies. Eine Anfrage beim PKZ Thörl-Maglern ergab, dass sein Aufenthaltstitel in Italien abgelaufen war und ein Verlängerungsantrag bereits abgelehnt wurde. Hierbei stellte sich zudem heraus, dass gegen den BF ein von der Schweiz bis 05.09.2016 ausgestelltes Aufenthalts-/Einreiseverbot in den Schengenraum besteht. Der BF war nicht im Besitz eines Reisepasses und wurde daher festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

Er wurde noch am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zur Aufenthaltsgrundlage, Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, sowie zur Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen.Er wurde noch am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zur Aufenthaltsgrundlage, Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, sowie zur Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen.

Auf Vorhalt, dass gegen ihn ein von den schweizerischen Behörden erlassenes Einreiseverbot vorliege und seinem Aufenthaltsverlängerungsansuchen in Italien nicht stattgegeben worden sei, weshalb sein Aufenthalt in Österreich illegal sei, entgegnete der BF, dass sein Reisepass in Italien sei und er einen humanitären Aufenthaltstitel gehabt hätte. Er sei heute Morgen in Österreich eingereist, da er nach Prag gewollt habe. Nach seiner Adresse in Italien befragt, führte er eine konkrete Adresse an. Befragt, wie er seinen Lebensunterhalt finanziere, erklärte der BF, dass er € 30,- bei sich habe. Er habe in Italien gesungen und sei dort sozial- bzw. krankenversichert. Zu seinem Familienstand legte der BF dar, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Er habe weder in Österreich noch in Italien Angehörige. Nach Verfolgungsgründen in Nigeria befragt, führte er an, dass ihr Haus abgebrannt worden sei und seine Eltern verstorben seien. Er sei das letzte Mal vor ca. elf Jahren in Nigeria gewesen.

Mit Bescheid vom selben Tag wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt.Mit Bescheid vom selben Tag wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.06.2016 als unbegründet ab.

2. Mit dem angefochtenen Schubhaftbescheid vom 21.02.2016, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 16:45 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.2. Mit dem angefochtenen Schubhaftbescheid vom 21.02.2016, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 16:45 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Er sei nicht behördlich gemeldet und habe keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er sei für die Behörden nicht greifbar und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder untertauchen werde, da er sich bis jetzt seit seiner illegalen Einreise im Verborgenen aufgehalten habe und weiterreisen habe wollen. Sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet sei nur durch eine zufällige Polizeikontrolle aufgedeckt worden. Der BF sei nicht willig auszureisen, womit eine begründete Fluchtgefahr vorliege. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Der BF sei illegal nach Österreich gekommen und habe nach Prag weiterreisen wollen, wozu er allerdings nicht berechtigt gewesen sei. Er habe keine gültigen Dokumente sei laut Auskunft der italienischen Behörden sein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bereits abgelehnt worden. Es liege daher der begründete Verdacht nahe, dass sich der Beschwerdeführer dem dortigen Verfahren entziehen wolle. Die Vorführung zur nigerianischen Delegation zur Erlassung von Dokumenten sei zeitnah am 26.02.2016 vorgesehen. Die Schubhaft sei das einzige Mittel um die Identifizierung und die Abschiebung des BF durchzuführen, da er sonst untertauchen und sich der Abschiebung entziehen würde. Er sei absolut Ausreiseunwillig und sei aufgrund der vergangenen Verhaltensweise, der Kenntnis des Aufenthalts-/Einreiseverbotes, der Kenntnis der Vorgehensweise der Behörde und ihrer nicht vorhandenen Greifbarkeit bei Entlassung, die Schubhaft das einzige Mittel zur Sicherung der Identifikation und der anschließenden Abschiebung. Mit der Anwendung gelinderer Mittel habe nicht das Auslangen gefunden werden können. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Aufgrund des Umstandes, dass der BF in der Einvernahme angegeben habe, gesund zu sein liege auch die Haftfähigkeit vor.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für ein etwaiges Beschwerdeverfahren amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Das Bundesamt beantragte am 25.02.2016 die Ausstellung eines HRZ für den BF bei der nigerianischen Botschaft und wurde der BF am 26.02.2016 einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Die Botschaftsdelegation verwehrte die Ausstellung eines HRZ für den BF, weshalb die belangte Behörde am 01.03.2016 ein Rückübernahmeverfahren mit Italien einleitete.

Der BF trat von 03.03.2016 bis zum 08.03.2016 in den Hungerstreik.

Er wurde am 03.03.2016 abermals vor dem Bundesamt zur Aufrechterhaltung der Schubhaft und Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Schriftsatz vom 23.03.2016 erhob der BF durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft.

Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, den BF von der Eingabengebühr zu befreien, sowie dem BF von den Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien.

Begründend wurde ausgeführt, es sei im angefochtenen Bescheid keine ausreichende Begründung von Fluchtgefahr vorgenommen worden und es hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise gegeben werden müssen respektive ein gelinderes Mittel zur Anwendung kommen müssen.

4. Mit Eingabe vom 24.03.2016 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme zum Schubhaftverfahren und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sowie Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria.

Über den BF wurde von den schweizerischen Behörden ein bis zum 05.09.2016 gültiges Einreiseverbot erlassen.

Der BF verfügte über einen Aufenthaltstitel in Italien, über dessen Verlängerung am 19.02.2016 in der Berufungsinstanz rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Der BF wurde in Italien wegen des Verbrechens des Raubes und des Vergehens des Widerstandes (gegen die Staatsgewalt) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, aus der er im März 2015 entlassen wurde.

Der BF reiste am 21.02.2016 in Österreich ein, um über Wien nach Tschechien weiterzureisen, und wurde dabei aufgrund seines unrechtsmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen.

Mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, aus der er am 24.03.2016 entlassen wurde.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des BF in Österreich und es wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Der BF verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Der BF war bei seiner Einreise in Österreich im Besitz von € 30,-. Er verfügt über kein geregeltes Einkommen und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt mit gelegentlichen Auftritten als Sänger sowie als Frisör.

Der BF war zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während seiner Anhaltung haftfähig.

Das Bundesamt beantragte am 25.02.2016 die Ausstellung eines HRZ für den BF bei der nigerianischen Botschaft und ês wurde der BF am 26.02.2016 einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt.

Die Botschaftsdelegation verwehrte die Ausstellung eines HRZ für den BF, weshalb die belangte Behörde am 01.03.2016 ein Rückübernahmeverfahren mit Italien einleitete.

Der BF wurde am 24.03.2016 aus der Schubhaft entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I405 2122563-1.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I405 2122563-1.

Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Angabe zur Festnahme des BF im Bundesgebiet resultiert aus der Anzeige der LPD vom 21.02.2016 (AS 1).

Die Feststellung betreffend die rechtskräftig negative Abweisung des Antrages auf Verlängerung des italienischen Aufenthaltstitels und der Verurteilung des BF in Italien beruhen auf der Auskunft des Polizeikooperationszentrums Thörl-Maglern.

Die Angaben zum bestehenden Einreiseverbot im Schengenraum von der Schweiz beruhen auf dem Verwaltungsakt (AS 5).

Dass der BF von Österreich nach Tschechien reisen wollte ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 12).

Die Angaben zum Ansuchen um die Ausstellung eines HRZ bei der nigerianischen Botschaft, die Vorführung des BF, sowie die Ablehnung der Ausstellung eines HRZ resultieren aus dem Verwaltungsakt (vgl. insbesondere AS 51, 53 und 56).Die Angaben zum Ansuchen um die Ausstellung eines HRZ bei der nigerianischen Botschaft, die Vorführung des BF, sowie die Ablehnung der Ausstellung eines HRZ resultieren aus dem Verwaltungsakt vergleiche insbesondere AS 51, 53 und 56).

Dass das Bundesamt am 01.03.2016 das Rückübernahmeverfahren mit Italien einleitet ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt (AS 66).

Die Angaben zu den persönlichen Umständen des BF im Bundesgebiet resultieren aus seinen Aussagen in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Dass der BF über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt ergibt sich aus einem Auszug aus dem ZMR.

Dass der Beschwerdeführer bei seiner Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft haftfähig war, beruht einerseits auf dem Umstand, dass kein gegenteiliges Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde, sowie andererseits darauf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt keine gegenteiligen Aussagen tätigte.

Die Angaben zur Verhängung der Schubhaft und der Anhaltedauer beruhen aus einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI.

Dass der BF am 24.03.2016 aus der Schubhaft entlassen wurde ergibt sich aus dem diesbezüglichen Entlassungsschein.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I. und II.) Bescheid vom 21.02.2016 und Anhaltung in SchubhaftZu A.I. und römisch zwei.) Bescheid vom 21.02.2016 und Anhaltung in Schubhaft

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (Geltung zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (Geltung zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 liegt gemäß Abs. 3. leg. cit. vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 liegt gemäß Absatz 3, leg. cit. vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

2. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er ein Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU. Sein Aufenthaltstitel von Italien ist abgehlaufen und wurde dem Verlängerungsantrag nicht stattgegeben. Zudem bestand gegen den BF ein bis 05.09.2016 gültiges Einreiseverbot in den Schengenraum, ausgestellt von der Schweiz.2. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er ein Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU. Sein Aufenthaltstitel von Italien ist abgehlaufen und wurde dem Verlängerungsantrag nicht stattgegeben. Zudem bestand gegen den BF ein bis 05.09.2016 gültiges Einreiseverbot in den Schengenraum, ausgestellt von der Schweiz.

Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung hielt sich der BF somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Am selben Tag der Schubhaftverhängung erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.

Die gegenständliche Schubhaft wurde sohin aufgrund des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zutreffend zur Sicherung der Abschiebung nach Nigeria angeordnet.

3. Das Bundesamt gründete das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG:3. Das Bundesamt gründete das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG:

Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet über keine sozialen Anknüpfungspunkte, die gegen die Annahme von Fluchtgefahr gesprochen hätten. Ebenso vermochte er mit seinen 30,-- Euro an Barmitteln und des Nichtvorhandensein eines Reisedokuments einer freiwilligen Ausreise nicht nachzukommen. Auch verfügte der BF über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet (Z 9). Sein Verlängerungsantrag zum Aufenthalt in Italien wurde am 19.02.2016 von Seiten der italienischen Behörden abgelehnt und reiste der BF umgehend danach in das Bundesgebiet ein. Die belangte Behörde ging daher zurecht davon aus, dass der BF im Falle seiner Entlassung untertauchen und in anderer EU Mitgliedstaaten weiterreisen würde, zumal auch der abgelehnte Verlängerungsantrag in Italien darauf hindeute, dass der BF sich dem dortigen Verfahren entziehen werde. Ebenso vermochte die belangte Behörde aufgrund des im Zuge der Einvernahme vom BF gesetzten Verhaltens (Verweigerung der Unterschrift, aggressives und unkooperatives) zu Recht von einer mangelnden Mitwirkung am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausgehen (Z 1).Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet über keine sozialen Anknüpfungspunkte, die gegen die Annahme von Fluchtgefahr gesprochen hätten. Ebenso vermochte er mit seinen 30,-- Euro an Barmitteln und des Nichtvorhandensein eines Reisedokuments einer freiwilligen Ausreise nicht nachzukommen. Auch verfügte der BF über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet (Ziffer 9,). Sein Verlängerungsantrag zum Aufenthalt in Italien wurde am 19.02.2016 von Seiten der italienischen Behörden abgelehnt und reiste der BF umgehend danach in das Bundesgebiet ein. Die belangte Behörde ging daher zurecht davon aus, dass der BF im Falle seiner Entlassung untertauchen und in anderer EU Mitgliedstaaten weiterreisen würde, zumal auch der abgelehnte Verlängerungsantrag in Italien darauf hindeute, dass der BF sich dem dortigen Verfahren entziehen werde. Ebenso vermochte die belangte Behörde aufgrund des im Zuge der Einvernahme vom BF gesetzten Verhaltens (Verweigerung der Unterschrift, aggressives und unkooperatives) zu Recht von einer mangelnden Mitwirkung am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausgehen (Ziffer eins,).

4. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend davon aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Die belangte Behörde führte aus, der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Verborgenen verbracht habe und die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtet habe. Er habe keine Barmittel und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet oder anderen EU Staaten fortzusetzen. Es sei daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und daher zu befürchten sei, dass er untertauchen und sich der Abschiebung entziehen werde.

5. Die Anhaltung war jedoch nur bis 28.02.2016 verhältnismäßig:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Aufgrund des Umstandes, dass die nigerianische Botschaft im Zuge der Vorführung des BF nicht beabsichtigte, für den BF ein HRZ auszustellen, und dieser Umstand der belangten Behörde zumindest bereits am 01.03.2016 bekannt war, da sie an diesem Tag bereits ein Rückübernahmeverfahren mit Italien einleitete (die schriftliche Bestätigung über die Nichtausstellung eines HRZ für den BF langte bei der belangten Behörde am 03.03.2016 ein), war ab Kenntnisnahme der belangten Behörde von der Nichtausstellung eines HRZ der Schubhaftzweck - nämlich die Sicherung der Abschiebung nach Nigeria - nicht mehr erreichbar. Seit 01.03.2016, somit seit der Einleitung des Rückübernahmeverfahrens mit Italien wurde der BF sohin nicht mehr zur Sicherung der Abschiebung nach Nigeria, sondern zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, konkret der Außerlandesbringung nach Italien, angehalten. Diese Anhaltung war jedoch nicht mehr durch den ursprünglichen Schubhaftbescheid, der zur Abschiebung des BF nach Nigeria verhängt worden war gedeckt.

Die Schubhaft wäre daher, mangels Erlassung eines neuerlichen Bescheides zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (konkret der Anordnung einer Außerlandesbringung nach Italien), umgehend aufzuheben gewesen.

Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 21.02.2016 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft von 21.02.2016 - 28.02.2016 ist als unbegründet abzuweisen. Jedoch erweist sich die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft von 01.03.2016 bis zur Entlassung am 24.03.2016 als rechtswidrig.

Zu A. III. und IV.) - KostenersatzZu A. römisch drei. und römisch vier.) - Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

2. Sowohl der BF, als auch die belangte Behörde beantragten in ihrer Beschwerde respektive Stellungna

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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