TE Vfgh Erkenntnis 1997/2/27 B2310/95

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des ArtII der Bgld RaumplanungsG-Nov, LGBl 12/1994, mit E v 26.02.97, G287/96 ua.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Burgenland ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Mai 1995, ZVI/1-B-13/1-1995, wurde den Nachbarn der Beschwerdeführer die Änderung der Verwendung einer baubehördlich bewilligten, auf dem als "Grünfläche" gewidmeten Grundstück Nr. 118, KG Stinatz, situierten Brückenwaage insofern genehmigt, als die gegenständliche Brückenwaage nunmehr auch für Zwecke des Kohlenhandels verwendet werden darf. Da die Brückenwaage vor dem 1. März 1991 errichtet und das Ansuchen vor dem 31. Dezember 1995 eingebracht worden waren, berief sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf ArtII des Gesetzes vom 10. November 1993, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz geändert wird, LGBl. für das Burgenland 12/1994, (im folgenden: Novelle zum Bgld. RplG).römisch eins. 1. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Mai 1995, ZVI/1-B-13/1-1995, wurde den Nachbarn der Beschwerdeführer die Änderung der Verwendung einer baubehördlich bewilligten, auf dem als "Grünfläche" gewidmeten Grundstück Nr. 118, KG Stinatz, situierten Brückenwaage insofern genehmigt, als die gegenständliche Brückenwaage nunmehr auch für Zwecke des Kohlenhandels verwendet werden darf. Da die Brückenwaage vor dem 1. März 1991 errichtet und das Ansuchen vor dem 31. Dezember 1995 eingebracht worden waren, berief sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf ArtII des Gesetzes vom 10. November 1993, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz geändert wird, LGBl. für das Burgenland 12/1994, (im folgenden: Novelle zum Bgld. RplG).

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des ArtII der Novelle zum Bgld. RplG, gerügt.

2. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrte.

II. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 25. September 1996, B2310/95, das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ArtII der Novelle zum Bgld. RplG eingeleitet.römisch zwei. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 25. September 1996, B2310/95, das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ArtII der Novelle zum Bgld. RplG eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, G287/96 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die aufgehobene Bestimmung. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs4römisch drei. Dies konnte gemäß §19 Abs4

Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. Kosten für Stempelmarken sind im Pauschalsatz enthalten. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2310.1995

Dokumentnummer

JFT_10029773_95B02310_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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