RS Lvwg 2019/3/21 LVwG-AV-1329/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2019
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

FSG 1997 §3 Abs1
FSG 1997 §7 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3 Z3
FSG 1997 §7 Abs4
FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §25 Abs1
FSG 1997 §26 Abs2a
KFG 1967 §1 Abs2 lita
KFG 1967 §106

Rechtssatz

Die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl VwGH 2012/11/0005). Dasselbe muss auch für die in § 26 Abs 2a FSG genannte Mindestentziehungszeit gelten.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Personenbeförderung; Anhänger; Verkehrsunfall; gefährliche Verhältnisse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1329.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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