TE Bvwg Beschluss 2019/2/12 W134 2211606-1

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Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VermG §18a Abs2
VermG §25 Abs2
VermG §3 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 18a heute
  2. VermG § 18a gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 18a gültig von 07.05.2012 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  4. VermG § 18a gültig von 01.07.1975 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008

Spruch

W134 2211606-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vom 19.11.2018 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Prunerstraße 5, 4020 Linz, vom 19.10.2018, GZ 852/2018/45, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vom 19.11.2018 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Prunerstraße 5, 4020 Linz, vom 19.10.2018, GZ 852/2018/45, folgenden Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Im Zuge der Allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters wurde am 08.10.2018 beim Grundstück .178 der KG 45212 Urfahr eine Grenzverhandlung gemäß § 18a Abs 2 VermG abgehalten. Bezüglich der Grenze des Grundstücks .178, EZ 150 der KG 45212 Urfahr des Beschwerdeführers zu den Grundstücken .176/1 und .177/1, EZ 154 der KG 45212 Urfahr XXXX und zum Grundstück 789/18, EZ 1032 der KG 45212 Urfahr, der XXXX , wurde keine Einigung erreicht.Im Zuge der Allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters wurde am 08.10.2018 beim Grundstück .178 der KG 45212 Urfahr eine Grenzverhandlung gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, VermG abgehalten. Bezüglich der Grenze des Grundstücks .178, EZ 150 der KG 45212 Urfahr des Beschwerdeführers zu den Grundstücken .176/1 und .177/1, EZ 154 der KG 45212 Urfahr römisch 40 und zum Grundstück 789/18, EZ 1032 der KG 45212 Urfahr, der römisch 40 , wurde keine Einigung erreicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 19.10.2018 zur GZ 852/2018/45 wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes .178 der KG 45212 Urfahr aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

Gegen diesen Gerichtsverweis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.11.2018 Beschwerde.

Mit Schreiben vom 05.12.2018 entsprach der Beschwerdeführer der Aufforderung im angefochtenen Bescheid und leitete ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren beim Bezirksgericht Urfahr, zur Zahl 1 Nc 12/18t-2, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 25 Abs 2 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 lautet:Paragraph 25, Absatz 2, VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, lautet:

"(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt."

Im Zuge der Allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters wurde am 08.10.2018 beim Grundstück .178 der KG 45212 Urfahr eine Grenzverhandlung gemäß § 18a Abs 2 VermG abgehalten. Bezüglich der Grenze des Grundstücks .178, EZ 150 der KG 45212 Urfahr des Beschwerdeführers zu den Grundstücken .176/1 und .177/1, EZ 154 der KG 45212 Urfahr der XXXX und zum Grundstück 789/18, EZ 1032 der KG 45212 Urfahr, der XXXX , wurde keine Einigung erreicht.Im Zuge der Allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters wurde am 08.10.2018 beim Grundstück .178 der KG 45212 Urfahr eine Grenzverhandlung gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, VermG abgehalten. Bezüglich der Grenze des Grundstücks .178, EZ 150 der KG 45212 Urfahr des Beschwerdeführers zu den Grundstücken .176/1 und .177/1, EZ 154 der KG 45212 Urfahr der römisch 40 und zum Grundstück 789/18, EZ 1032 der KG 45212 Urfahr, der römisch 40 , wurde keine Einigung erreicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 19.10.2018 zur GZ 852/2018/45 wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes .178 der KG 45212 Urfahr aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

Gegen diesen Gerichtsverweis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.11.2018 Beschwerde.

Mit Schreiben vom 05.12.2018 entsprach der Beschwerdeführer der Aufforderung im angefochtenen Bescheid und leitete ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren beim Bezirksgericht Urfahr, zur Zahl 1 Nc 12/18t-2, ein.

Gem. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. 131 Abs. 1 B-VG idF vor BGBl. I Nr. 51/2012 ausgesprochen, dass ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. VwGH vom 23.04.1985, 85/07/0054, mit weiteren Nachweisen). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers/Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid/Entscheidung einer Verwaltungsbehörde/eines VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. VwGH 11.05.2015, Ra 2015/02/0077 mHa 31.07.2006, 2006/05/0156). Diese zitierten Aussagen lassen sich auch auf die Beurteilung der Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht übertragen (zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation gemäß der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, siehe Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 132 B-VG, Rz. 6 ff).Gem. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Artikel 131, Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ausgesprochen, dass ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann vergleiche VwGH vom 23.04.1985, 85/07/0054, mit weiteren Nachweisen). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers/Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid/Entscheidung einer Verwaltungsbehörde/eines VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche VwGH 11.05.2015, Ra 2015/02/0077 mHa 31.07.2006, 2006/05/0156). Diese zitierten Aussagen lassen sich auch auf die Beurteilung der Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht übertragen (zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation gemäß der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, siehe Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 132, B-VG, Rz. 6 ff).

Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet ("materielle Beschwer") (vgl. in diesem Sinne VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mwN)Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet ("materielle Beschwer") vergleiche in diesem Sinne VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mwN)

Ein Rechtsschutzbedürfnis ist u.a. zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (VwGH in diesem Sinne 2005/12/0029 05.09.2008)

Im gegenständlichen Fall besteht kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides, da der Beschwerdeführer bereits, wie ihm mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragen wurde, ein gerichtliches Verfahren zur Bereinigung des gegenständlichen Grenzstreites anhängig gemacht hat. Für den Beschwerdeführer macht es daher keinen Unterschied, ob der Bescheid der Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder nicht, da er dem Gerichtsverweis bereits entsprochen hat. Die Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides hat daher für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen.

Somit erwies sich die gegenständliche Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die im Beschluss zitierte Jud. des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die im Beschluss zitierte Jud. des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Anhängigkeit, Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht,
Gerichtsbarkeit, Grenzkataster, Grenzverhandlung, mangelnde
Beschwer, Rechtsschutzinteresse, subjektive Rechte, Vermessung,
Wegfall des Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W134.2211606.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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