Entscheidungsdatum
13.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W222 1424719-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, Absatz 3, 55, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.01.2013, Zl. C12 424.719-1/2012/4E gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie § 10 AsylG 2005, abgewiesen.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.01.2013, Zl. C12 424.719-1/2012/4E gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie Paragraph 10, AsylG 2005, abgewiesen.
Am 12.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.Am 12.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.02.2017 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor und gab im Wesentlichen an, dass in seiner Heimat seine Mutter und sein Bruder leben würden. Er sei am 29.11.2011 schlepperunterstützt und illegal nach Österreich gekommen. Er sei nicht verheiratet. Er lebe in einer Mietwohnung und der Mietzins betrage 420,- Euro. Er habe keine Verwandten hier in Österreich. Er spreche Punjabi und ein bisschen Deutsch. Er habe 2006 einen Deutschkurs besucht, aber die Prüfung leider nicht ablegen können. Ansonsten habe er keine Ausbildung genossen. Er arbeite hier in Österreich als Speisezusteller und verdiene 1.700,- Euro netto. In seiner Freizeit gehe er mit Freunden spazieren und sie kochen zusammen. In einem Verein ist er nicht aktiv und er betätige sich auch nicht sozial.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16.02.2016 gemäß § 55 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 16.02.2016 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 idgF abgewiesen. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt: "Wie aus der Aktenlage ersichtlich war, reisten Sie am 28.11.2011 illegal nach Österreich ein und stellten in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 25.01.2013 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ mit Ausweisung entschieden wurden.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt: "Wie aus der Aktenlage ersichtlich war, reisten Sie am 28.11.2011 illegal nach Österreich ein und stellten in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 25.01.2013 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ mit Ausweisung entschieden wurden.
Seit dem 25.01.2013 halten Sie sich insofern rechtswidrig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf, als Ihnen seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel nach dem FPG, noch ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG oder NAG erteilt wurde. Auch kommt Ihnen nach der Aktenlage kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu bzw. wurde von Ihnen kein Derartiges behauptet.
Der nunmehr gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des § 55 AsylG begründet zudem gem. § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.Der nunmehr gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 55, AsylG begründet zudem gem. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Gem. § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Wie aus der Aktenlage ersichtlich war, wurde gegen Sie eine Ausweisung erlassen, die am 25.01.2013 zweitinstanzlich in Rechtskraft erwuchs. Als maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd § 58 Abs. 10 AsylG sind nur jene Vorbringen ausschlaggebend, die durch ein nova producta begründet sind. Tatsachen, die bereits im Asylverfahren vorgebracht wurden oder hätten von Ihnen vorgebracht werden können, sind unberücksichtigt zu bleiben.Wie aus der Aktenlage ersichtlich war, wurde gegen Sie eine Ausweisung erlassen, die am 25.01.2013 zweitinstanzlich in Rechtskraft erwuchs. Als maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind nur jene Vorbringen ausschlaggebend, die durch ein nova producta begründet sind. Tatsachen, die bereits im Asylverfahren vorgebracht wurden oder hätten von Ihnen vorgebracht werden können, sind unberücksichtigt zu bleiben.
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie seit rechtskräftiger Erlassung der Ausweisung (25.01.2013), mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX zu Zahl: XXXX , XXXX , vom 27.10.2014 als unbeschränkt haftender Gesellschafter mit einer weiteren unbeschränkten Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen wurden. Des Weiteren legten Sie ein undatiertes Datenblatt, sowie eine undatierte Basisvereinbarung mit XXXX vor. Zudem sind auch aus der Aktenlage einige Honorarnoten ersichtlich, aus denen hervorgeht, dass Sie als Speisenzusteller ein monatliches Einkommen von ca. Euro 1.700,- erwirtschaftet haben.In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie seit rechtskräftiger Erlassung der Ausweisung (25.01.2013), mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 zu Zahl: römisch 40 , römisch 40 , vom 27.10.2014 als unbeschränkt haftender Gesellschafter mit einer weiteren unbeschränkten Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen wurden. Des Weiteren legten Sie ein undatiertes Datenblatt, sowie eine undatierte Basisvereinbarung mit römisch 40 vor. Zudem sind auch aus der Aktenlage einige Honorarnoten ersichtlich, aus denen hervorgeht, dass Sie als Speisenzusteller ein monatliches Einkommen von ca. Euro 1.700,- erwirtschaftet haben.
Diesbezüglich ist ins Treffen zu führen, dass Sie diese selbständige Beschäftigung zu einem Zeitpunkt aufgenommen haben, indem Sie sich bereits illegal in Österreich aufhielten, weshalb diese Beschäftigung, wie auch die vorgelegte Versicherungsbestätigung von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 28.11.2016, kein besonderes Integrationsmerkmal darstellt, da Sie jederzeit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen mussten.
Diese Beschäftigung allein kann keine Rechtfertigung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 55 AsylG darstellen.Diese Beschäftigung allein kann keine Rechtfertigung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Paragraph 55, AsylG darstellen.
Es ist Ihnen zwar eine zu relativierende berufliche Integration zuzugestehen, die jedoch nicht den entsprechenden Erfordernissen nachkommt.
Dieser Integration sind jedoch folgende Überlegungen gegenüber zu stellen:
Das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration wird jedoch angesichts der ständigen Judikatur des VwGH maßgebend dadurch gemindert, als ihr Aufenthalt während des Asylverfahrens (internationaler Schutz) nur auf Grund Ihres Antrages, welcher sich letztendlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war. Ihnen war bewusst, dass Sie ein Privatleben während dieses Zeitraumes geschaffen haben, indem Sie einen "unsicheren"
Aufenthaltsstatus hatten (vgl. etwa Erkenntnis vom 08.11.2006, Zahl: 2006/18/0344, sowie Zahl: 2006/18/0226 u.a.). So durften Sie nicht von vornherein damit rechnen, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen.Aufenthaltsstatus hatten vergleiche etwa Erkenntnis vom 08.11.2006, Zahl: 2006/18/0344, sowie Zahl: 2006/18/0226 u.a.). So durften Sie nicht von vornherein damit rechnen, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen.
Zu berücksichtigen war zudem, dass Ihr Asylbegehren bereits am 01.02.2012 erstinstanzlich negativ entschieden wurde, dies folglich ein eindeutiges "Indiz" darstellt (auch unter Inanspruchnahme der Ihnen zustehenden Rechtsmittelinstanzen), dass Ihr weiterer Aufenthalt in Österreich temporär begrenzt sein kann.
Familiäre Anknüpfungspunkte liegen in Österreich nicht vor.
Außer Ihrer, nach rechtskräftigem Abschluss des internationalen Schutzverfahrens mit Ausweisung, Tätigkeit als Speisenzusteller haben Sie keine Integrationsschritte vorzuweisen.
Auch gingen aus Ihren niederschriftlichen Angaben keine besonderen sozialen Kontakte hervor.
Integrationsmindernd ist auch die Tatsache anzusehen, dass Sie während Ihres doch längeren Aufenthaltes in Österreich, sich keine entsprechenden Deutschkenntnisse angeeignet haben, um vor der Behörde selbständig zu sprechen, zumal Sie bei der niederschriftlichen Einvernahme einen Freund mitbrachten, der Ihnen die meisten Fragen übersetzte, und Sie nur sehr schwerfällig, oft nicht einmal die einfachsten Fragen zu beantworten vermochten.
Von der Polizeiinspektion XXXX wurden Sie wegen Gebrauches fremder Ausweise am 21.04.2016 zur Anzeige gebracht. Diesbezüglich unterbleibt vorläufig die Durchführung des Strafverfahrens für die Probezeit von einem Jahr (StA XXXX vom 24.05.2016, Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit).Von der Polizeiinspektion römisch 40 wurden Sie wegen Gebrauches fremder Ausweise am 21.04.2016 zur Anzeige gebracht. Diesbezüglich unterbleibt vorläufig die Durchführung des Strafverfahrens für die Probezeit von einem Jahr (StA römisch 40 vom 24.05.2016, Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit).
In der Niederschrift vom 23.02.2017 gaben Sie an, mehrere Bekannte in Österreich zu haben, die allerdings nur Ihre Sprache sprechen.
In diesem Zusammenhang ist ins Treffen zu führen, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen.
Zudem bleibt es Ihnen unbenommen, im Falle von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, den Kontakt mittels Telefon oder E-Mail aufrecht zu erhalten bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einen aufenthaltsrechtlichen Titel für Österreich zu erwirken.
Im Hinblick zu Ihren Bindungen zum Heimatland, wurden diese als maßgeblich erkannt, da sich Ihre Mutter, ein Bruder und sonstige Verwandte und Bekannte in Indien aufhalten, weshalb von einer familiären und sozialen Vernetzung auszugehen ist, zumal Sie in Indien auch eine gute Schulausbildung genossen haben.
Die ho. Behörde geht mit Ihnen konform, dass schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung auch der erlangten Integration während des unsicheren Aufenthaltes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH vom 22.11.2007, Zlen: 2007/21/0317, 0318), weshalb auch aus diesem Grunde von ho. die für Sie sprechenden Umstände berücksichtigt wurden. Dennoch mussten diese in ihrem Gewicht - im Einklang mit der oben dargestellten Rechtslage - wegen des Erwerbs der integrationsbegründenden Umstände in Status eines unsicheren Aufenthaltes als gemindert angesehen werden.Die ho. Behörde geht mit Ihnen konform, dass schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung auch der erlangten Integration während des unsicheren Aufenthaltes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH vom 22.11.2007, Zlen: 2007/21/0317, 0318), weshalb auch aus diesem Grunde von ho. die für Sie sprechenden Umstände berücksichtigt wurden. Dennoch mussten diese in ihrem Gewicht - im Einklang mit der oben dargestellten Rechtslage - wegen des Erwerbs der integrationsbegründenden Umstände in Status eines unsicheren Aufenthaltes als gemindert angesehen werden.
Ein Organisationsverschulden des Staates ist bei vorliegender Sachlage zudem nicht erkennbar.
Sie halten sich mindestens seit dem 25.01.2013, also seit mehr als 4 Jahren, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährdet die öffentliche Ordnung in hohem Maße (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0419).Sie halten sich mindestens seit dem 25.01.2013, also seit mehr als 4 Jahren, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährdet die öffentliche Ordnung in hohem Maße vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0419).
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 13.01.1994, Zl. 93/18/0584, ausgeführt, dass ein geordnetes Fremdenwesen für den österreichischen Staat von eminentem Interesse ist. Dies umso mehr in einer Zeit in der, wie in jüngster Vergangenheit unübersehbar geworden, der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunimmt. Um den mit diesen Phänomenen verbundenen, zum Teil gänzlich neuen Problemstellungen in ausgewogener Weise Rechnung tragen zu können, gewinnen die für Fremde vorgesehenen Rechtsvorschriften zunehmend an Bedeutung. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 13.01.1994, Zl. 93/18/0584, ausgeführt, dass ein geordnetes Fremdenwesen für den österreichischen Staat von eminentem Interesse ist. Dies umso mehr in einer Zeit in der, wie in jüngster Vergangenheit unübersehbar geworden, der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunimmt. Um den mit diesen Phänomenen verbundenen, zum Teil gänzlich neuen Problemstellungen in ausgewogener Weise Rechnung tragen zu können, gewinnen die für Fremde vorgesehenen Rechtsvorschriften zunehmend an Bedeutung. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.
Die öffentliche Ordnung wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich zu begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Ebenso, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung (Einreise- und/oder Aufenthaltstitel) bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme ist in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0310). Dies vor allem daher, da das Ihnen vorwerfbare (Fehl-)Verhalten im Verhältnis zu der von Ihnen geltend gemachten Integration (wie bereits oben im erheblichen Ausmaß zu relativieren war), überwiegt und darüber hinaus und weder aus der Akte, noch aus Ihrem Parteiengehör besondere Umstände ersehen werden können, die eine Verfahrensbeendigung zu Ihren Gunsten begründen würde.Die öffentliche Ordnung wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich zu begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Ebenso, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung (Einreise- und/oder Aufenthaltstitel) bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme ist in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0310). Dies vor allem daher, da das Ihnen vorwerfbare (Fehl-)Verhalten im Verhältnis zu der von Ihnen geltend gemachten Integration (wie bereits oben im erheblichen Ausmaß zu relativieren war), überwiegt und darüber hinaus und weder aus der Akte, noch aus Ihrem Parteiengehör besondere Umstände ersehen werden können, die eine Verfahrensbeendigung zu Ihren Gunsten begründen würde.
Von der Aufnahme weiterer Beweise wurde insofern Abstand genommen, als der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend ermittelt schien.
Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Art. 8 EMRK geboten ist oder ob der Eingriff durch eine Rückkehrentscheidung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Artikel 8, EMRK geboten ist oder ob der Eingriff durch eine Rückkehrentscheidung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Diese - o.a. angeführte Abwägung ergab, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen Ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen."
Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Am 19.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Punjabi an. In Indien besuchte er die Grundschule für zwölf Jahre und danach verdiente er seinen Lebensunterhalt als Landwirt in der familieneigenen Landwirtschaft. Seine Mutter, sein Bruder sowie seine Ehefrau und seine Tochter sowie weitere Verwandte leben in Indien.
Nachdem er am 29.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012 gemäß. §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde, wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.01.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 AsylG 2005, abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung seit der rechtskräftig negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht freiwillig nach und beantragte am 12.12.20