Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W177 2126483-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, ARGE Rechtsberatung, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 14.04.2016, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, ARGE Rechtsberatung, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 14.04.2016, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2018 zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005
hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG und Art. 8 EMRK festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 8, EMRK festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß § 55 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 30.11.2014 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 30.11.2014 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 01.12.2014 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sein Vater für die Kosten für ihn und seine beiden Brüder nicht habe aufkommen können, weswegen der Onkel väterlicherseits sie in den Iran mitgenommen habe. Dort sei er illegal aufhältig gewesen und habe keine Schule besuchen und nicht arbeiten dürfen.
I.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.04.2016 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er wegen der Bedrohung durch Kutschis und Taliban im Alter von etwa acht Jahren mit seinen beiden Brüdern von seinen Eltern in den Iran geschickt worden sei. Den Iran habe er verlassen, weil er dort keine Rechte gehabt habe, die Schule nicht habe besuchen können und nicht in den Herkunftsstaat habe zurückkehren könnenrömisch eins.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.04.2016 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er wegen der Bedrohung durch Kutschis und Taliban im Alter von etwa acht Jahren mit seinen beiden Brüdern von seinen Eltern in den Iran geschickt worden sei. Den Iran habe er verlassen, weil er dort keine Rechte gehabt habe, die Schule nicht habe besuchen können und nicht in den Herkunftsstaat habe zurückkehren können
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.04.2016, zugestellt am 18.04.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs, 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.04.2016, zugestellt am 18.04.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Abs, 2 Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.
I.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2016 richtet sich die am 17.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche rechtzeitige Beschwerde, die mangelhafte Ermittlungen der belangten Behörde zu einer Gruppenverfolgung der Hazara sowie der Schiiten und der Bedrohung durch die Kutschi rügt. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft. Außerdem sei der Grundsatz des Parteiengehörs durch den plötzlichen abschließenden Bescheid, ohne dass der Beschwerdeführer vermeintliche Inkonsistenzen habe entkräften können, verletzt worden. Der belangten Behörde seien Verfahrensfehler unterlaufen und die Beweiswürdigung sei mangelhaft.römisch eins.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2016 richtet sich die am 17.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche rechtzeitige Beschwerde, die mangelhafte Ermittlungen der belangten Behörde zu einer Gruppenverfolgung der Hazara sowie der Schiiten und der Bedrohung durch die Kutschi rügt. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft. Außerdem sei der Grundsatz des Parteiengehörs durch den plötzlichen abschließenden Bescheid, ohne dass der Beschwerdeführer vermeintliche Inkonsistenzen habe entkräften können, verletzt worden. Der belangten Behörde seien Verfahrensfehler unterlaufen und die Beweiswürdigung sei mangelhaft.
I.6. Am 20.05.2016 langte die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.römisch eins.6. Am 20.05.2016 langte die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
I.7. Das Bundesverwaltungsgericht führe zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 27.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.römisch eins.7. Das Bundesverwaltungsgericht führe zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 27.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
I.8. Am 24.05.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der eine mögliche Verfolgung wegen westlicher Orientierung und der Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa vorgebracht sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt wird.römisch eins.8. Am 24.05.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der eine mögliche Verfolgung wegen westlicher Orientierung und der Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa vorgebracht sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt wird.
I.9. Mit Schreiben vom 12.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Länderinformationen gewährt und er zur Vorlage von Integrationsunterlagen aufgefordert, woraufhin am 21.09.2018 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht einlangte, in der im Wesentlichen Ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich der Lebensweise in Österreich angepasst und sei nach der neuen UNHCR-Richtlinie als verwestlicht anzusehen. Seine Deutschkenntnisse seien gut. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer nicht.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 12.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Länderinformationen gewährt und er zur Vorlage von Integrationsunterlagen aufgefordert, woraufhin am 21.09.2018 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht einlangte, in der im Wesentlichen Ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich der Lebensweise in Österreich angepasst und sei nach der neuen UNHCR-Richtlinie als verwestlicht anzusehen. Seine Deutschkenntnisse seien gut. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer nicht.
I.10. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:römisch eins.10. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* Empfehlungsschreiben von XXXX vom 08.04.2018* Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 08.04.2018
* Bestätigungsschreiben von XXXXvom 08.09.2017
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Farsi und Deutsch.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Farsi und Deutsch.
Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
II.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wurde im XXXX, Provinz Ghazni, Afghanistan geboren. Er hat im Herkunftsstaat etwa zwei Jahre eine Koranschule besucht.Der Beschwerdeführer wurde im römisch 40 , Provinz Ghazni, Afghanistan geboren. Er hat im Herkunftsstaat etwa zwei Jahre eine Koranschule besucht.
Der Beschwerdeführer übersiedelte im Alter von etwa acht Jahren zu seinem Onkel väterlicherseits in den Iran und arbeitete dort bis zu seiner Flucht als Koch in einem Steinmetzbetrieb. Er ist nie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben noch im Heimatdort in Afghanistan. Sie bewirtschaften ihr kleines Grundstück, von dessen Erträgen sie leben. Außerdem werden sie vom Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers unterstützt. Der Vater des Beschwerdeführers leidet an einer psychischen Krankheit. Der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt mit den beiden minderjährigen Brüdern des Beschwerdeführers im Iran. Zu Eltern und Onkel besteht regelmäßiger Kontakt. Eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Onkel oder seine Eltern ist nicht möglich.
Die Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Kontakt zu ihr besteht nicht.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit 30.11.2014 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und konnte in dieser Zeit auch bereits Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern knüpfen. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse auf zumindest A2 Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wobei er die diesbezügliche Prüfung vor dem 08.09.2017 abgelegt hat, und ist mit der österreichischen Lebensweise und westlichen Werten verbunden. Er lehnt das in Afghanistan vorherrschende Frauen- und Gesellschaftsbild ab und tritt für die Gleichberechtigung von Mann und Frau, Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit ein. Der Beschwerdeführer möchte ein individuelles Leben führen und seine Entscheidungen selbst treffen. Er möchte als Koch oder Friseur arbeiten und hat sich bereits über den Ablauf informiert.
II.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Alter von etwa acht Jahren aufgrund der schlechten Sicherheitslage, Konflikten mit den Kutschi und der finanziell angespannten Situation seiner Eltern verlassen und zog mit seinen beiden Brüdern zum Onkel väterlicherseits in den Iran.
Den Iran hat der Beschwerdeführer wegen der schlechten Lebensbedingungen und seinem unsicheren Aufenthaltsstatus verlassen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara, wegen "westlicher Orientierung", aufgrund seiner Eigenschaft als "Rückkehrer" oder durch die Taliban Übergriffe drohen.
II.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:römisch zwei.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Ghazni - die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind. Es kommt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Auch Luftangriffe werden durchgeführt. Die Taliban und das Haqqani-Netzwerk sind in der Provinz aktiv.
Die Kutschi sind ein paschtunisches Nomadenvolk aus dem Süden und Osten Afghanistans, wobei der Großteil heute keine traditionelle nomadische Lebensweise mehr pflegt sondern sich in Städten und Dörfern niedergelassen hat. Zwischen Kutschi und Hazara herrscht insbesondere im Hazaradschat - dem traditionellen Hauptsiedlungsgebiet der Hazara, es erstreckt sich von seinem Kernland in der Provinz Bamiyan nach Wardak, Ghor, Daikundi, Uruzgan, Ghazni, Sar-i Pul und Zabul - ein Konflikt um Weideland und Wasserressourcen, der historisch auf die Zuteilung von Weideland durch Emir Amir Abdul Rahmanan Kutschi-Clans in den 1890er-Jahren zurückgeht. Lokale Hazara-Stämme sind dennoch weiterhin davon ausgegangen, dass das Weideland ihr Besitz sei und der Gemeinschaft gehöre. Nach der Revolution von 1978/1979 haben sich die sesshaften Gemeinschaften im Hochland und in den nördlichen Gebieten das Weideland von den Kutschi und anderen Gruppen zurückgeholt. Während der Taliban-Herrschaft eigneten sich von der Nordallianz aus dem Norden vertriebene Paschtunen und Kutschi-Nomaden wieder viel Weideland an. Die Konflikte haben sich seit 2002 verschärft und führen manchmal zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Kämpfen mit Todesopfern auf beiden Seiten. Die afghanische Regierung bemüht sich um eine Lösung des Konflikts.
Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz droht ihm die Gefahr, aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Zuge von Zusammenstößen oder Kämpfen unterschiedlicher staatlicher und nichtstaatlicher Gruppierungen, getötet, misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Provinzen Balkh und Herat gehören zu den friedlichsten Provinzen Afghanistans. Insbesondere Balkh gehört zu den stabilsten Provinzen Afghanistans mit im Vergleich zu anderen Provinzen geringen Aktivitäten von Aufständischen. Die Provinz entwickelt sich wirtschaftlich gut, neue Arbeitsplätze entstehen. Die Provinz Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen Afghanistans. Sie verzeichnet Aktivitäten von Aufständischen in einigen Distrikten. Die Städte Mazar-e-Sharif in Balkh und Herat in der Provinz Herat stehen unter Regierungskontrolle.
Mazar-e-Sharif und Herat verfügen über einen internationalen Flughafen, von dem aus die Stadt zumindest bei Tageslicht sicher erreicht werden kann.
Ernährungssicherheit, Zugang zu Wohnmöglichkeiten, Wasser und medizinischer Versorgung sind in Herat und Mazar-e-Sharif grundsätzlich gegeben. Die Arbeitslosigkeit ist hoch und Armut verbreitet.
Dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Mazar-e-Sharif oder Herat die Gefahr droht, aufgrund der angespannten Sicherheitslage verletzt, misshandelt oder getötet zu werden, kann nicht festgestellt werden. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung in die genannten Städte keine Lebensgrundlage vorfinden würde bzw. nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz zu decken.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder Freunde in Mazar-e-Sharif oder Herat (Stadt).
Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der Diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus.
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten vom 29.01.2015, das für den Zeitpunkt der Untersuchung und den Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben hat. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat es in seiner Einvernahme am 18.02.2015 vor der belangten Behörde akzeptiert.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister, in das das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat.
II.2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben.
Die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ergibt sich aus dem aktenkundigen Datum seines Asylantrages.
Dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung durch seine Eltern nicht rechnen kann, erscheint unter Berücksichtigung von deren vom Beschwerdeführer gleichbleibend und nachvollziehbar geschilderten Lebensverhältnissen als durchaus plausibel. Auch dass mit finanzieller Unterstützung durch den Onkel im Iran nicht zu rechnen ist, erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser bereits zum Lebensunterhalt der Eltern und der Brüder des Beschwerdeführers beiträgt und eigentlich der Beschwerdeführer selbst als ältester erwerbsfähiger Sohn diese Pflicht zu tragen hätte, durchaus lebensnah (siehe dazu auch im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, Kapitel 23. Rückkehr, Unterkapitel Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen, S. 338 f).Dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung durch seine Eltern nicht rechnen kann, erscheint unter Berücksichtigung von deren vom Beschwerdeführer gleichbleibend und nachvollziehbar geschilderten Lebensverhältnissen als durchaus plausibel. Auch dass mit finanzieller Unterstützung durch den Onkel im Iran nicht zu rechnen ist, erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser bereits zum Lebensunterhalt der Eltern und der Brüder des Beschwerdeführers beiträgt und eigentlich der Beschwerdeführer selbst als ältester erwerbsfähiger Sohn diese Pflicht zu tragen hätte, durchaus lebensnah (siehe dazu auch im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, Kapitel 23. Rückkehr, Unterkapitel Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen, Sitzung 338 f).
Davon, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in mündlichen Verhandlung am 27.04.2018 überzeugen. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer der Verhandlung problemlos auf Deutsch folgen. Weiter ergibt sich aus dem vorgelegten Bestätigungsschreiben der Deutschlehrerin des Beschwerdeführers vom 08.09.2017, dass der Beschwerdeführer die Deutschprüfungen auf Niveau A1 und A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vor dem 08.09.2017 erfolgreich bestanden hat. Angesichts der in der Verhandlung zur Schau gestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung zur Orientierung des Beschwerdeführers am westlichen Wertebild ergibt sich aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2018, wo er glaubwürdig die religiöse Durchdringung des afghanischen Alltages kritisiert und sich für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ausspricht. Auch, dass er das "westliche" Konzept des individuellen Lebens angenommen hat, hat der Beschwerdeführer durch seine in der mündlichen Verhandlung zur Schau gestellte Begeisterung für die Freiheit, seine Entscheidungen selbst zu treffen, demonstriert. Ebenso glaubwürdig hat er sich für Religions- und Meinungsfreiheit ausgesprochen. Die Feststellung zu den Berufswünschen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Angaben in seiner Stellungnahme vom 20.09.2018, an denen zu zweifeln das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht.
II.2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Bereits die belangte Behörde verneinte die Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat. Dieser Einschätzung ist aufgrund nachstehender Erwägungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu folgen:
Zu den Ausreisegründen aus Afghanistan und dem Iran ist beweiswürdigend auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese stets gleichbleibend angegeben hat. Insbesondere Angaben zu den Ausreisegründen sind vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Herkunftsprovinz sowie zum Hazara-Kutschi-Konflikt plausibel, sodass kein Grund besteht, an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Zur behaupteten Verfolgung durch die Taliban und die Kutschi-Nomaden ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine konkrete und individuelle Gefahr, er könnte deren Übergriffen ausgesetzt sein, nicht dargetan hat. Er beschränkte sich in seinem Fluchtvorbringen allgemein darauf, dass im Herkunftsstaat die Taliban aktiv seien und es Streitigkeiten zwischen Hazara und Kutschi-Nomaden gebe. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht in Abrede, allerdings ergibt sich daraus noch keine konkrete und individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm würden aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara Übergriffe drohen, ist auszuführen, dass sich weder aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018, noch aus den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan (in der Folge UNHCR-Richtlinien), insbesondere Kapitel III. Eligibility For International Protection, Unterkapitel A. Risk Profiles, Unterkapitel 13. Members of (Minority) Ethnic Groups, Litera b) Hazaras (S. 93 f.), ergibt, dass es systematisch zu so intensiven Übergriffen gegen schiitische Hazara kommt, dass gleichsam jeder Angehörige dieser Volksgruppe aufgrund seiner Anwesenheit im afghanischen Staatsgebiet mit Übergriffen rechnen muss (siehe insbesondere Länderinformationsblatt, Stand: 29.06.2018, Kapitel 15. Religionsfreiheit [S. 272 ff.], Unterkapitel 15.1. Schiiten [S. 275 f.] und Kapitel 16. Ethnische Minderheiten [S. 282 f.], Unterkapitel 16.2. Hazara [S. 284 ff.]). Zwar berichtet das Länderinformationsblatt von sozialen Ausgrenzungen und Diskriminierung ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag, die nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert werden und auch, dass ethnische Spannungen weiterhin zu Konflikten und Tötungen führen (S. 283), gleichzeitig ist aber auch von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage der Hazara seit dem Ende der Taliban-Herrschaft sowie von deren Etablierung in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft die Rede (S. 285). Auch berichtet wird von sozialer Diskriminierung, illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, physischer Misshandlung und Festnahme (S. 286). Eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers von derartigen Übergriffen wurde allerdings nicht substantiiert dargetan, während sich eine automatische Betroffenheit aller Hazara aus dem soeben zitierten Länderinformationsmaterial nicht ergibt. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara Übergriffe drohen, konnte daher nicht festgestellt werden.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm würden aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara Übergriffe drohen, ist auszuführen, dass sich weder aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018, noch aus den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan (in der Folge UNHCR-Richtlinien), insbesondere Kapitel römisch drei. Eligibility For International Protection, Unterkapitel A. Risk Profiles, Unterkapitel 13. Members of (Minority) Ethnic Groups, Litera b) Hazaras Sitzung 93 f.), ergibt, dass es systematisch zu so intensiven Übergriffen gegen schiitische Hazara kommt, dass gleichsam jeder Angehörige dieser Volksgruppe aufgrund seiner Anwesenheit im afghanischen Staatsgebiet mit Übergriffen rechnen muss (siehe insbesondere Länderinformationsblatt, Stand: 29.06.2018, Kapitel 15. Religionsfreiheit [S. 272 ff.], Unterkapitel 15.1. Schiiten [S. 275 f.] und Kapitel 16. Ethnische Minderheiten [S. 282 f.], Unterkapitel 16.2. Hazara [S. 284 ff.]). Zwar berichtet das Länderinformationsblatt von sozialen Ausgrenzungen und Diskriminierung ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag, die nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert werden und auch, dass ethnische Spannungen weiterhin zu Konflikten und Tötungen führen Sitzung 283), gleichzeitig ist aber auch von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage der Hazara seit dem Ende der Taliban-Herrschaft sowie von deren Etablierung in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft die Rede Sitzung 285). Auch berichtet wird von sozialer Diskriminierung, illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, physischer Misshandlung und Festnahme Sitzung 286). Eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers von derartigen Übergriffen wurde allerdings nicht substantiiert dargetan, während sich eine automatische Betroffenheit aller Hazara aus dem soeben zitierten Länderinformationsmaterial nicht ergibt. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara Übergriffe drohen, konnte daher nicht festgestellt werden.
Zum auf "westliche" Orientierung bezogenen Vorbringen ist auszuführen, dass sich aus den vorliegenden Länderinformationen (siehe insbesondere die UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Eligibility For International Protection, Unterkapitel A. Risk Profiles, Unterkapitel 9. Woman and Men Who Are Preceived as Contravening Social Mores, S. 76 ff.) ergibt, dass Frauen in Afghanistan aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, mit allgegenwärtiger sozialer, politischer und ökonomischer Diskriminierung konfrontiert sind. Frauen, die vermeintliche soziale Normen und Sitten verletzen - dies sind zum Beispiel Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch die Forderung nach männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit oder Beschränkungen der Erwerbsmöglichkeiten - werden stigmatisiert, diskriminiert und ihre Sicherheit ist gefährdet. Besonders gefährdet und kaum in der Lage, zu überleben, sind Frauen ohne männlichen Schutz. Bestätigung findet diese Einschätzung auch im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018, insbesondere in Kapitel 17. Frauen (S. 291 ff.). Vergleichbare Einschränkungen in der Lebensführung für Männer ergeben sich aus den vorliegenden Länderinformationen nicht, sodass dem Beschwerdeführer als Mann auch keine Übergriffe aufgrund von Verstößen gegen Frauen betreffende soziale Normen und Sitten drohen können, mag er auch das westliche Frauen- und Gesellschaftsbild befürworten.Zum auf "westliche" Orientierung bezogenen Vorbringen ist auszuführen, dass sich aus den vorliegenden Länderinformationen (siehe insbesondere die UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. Eligibility For International Protection, Unterkapitel A. Risk Profiles, Unterkapitel 9. Woman and Men Who Are Preceived as Contravening Social Mores, Sitzung 76 ff.) ergibt, dass Frauen in Afghanistan aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, mit allgegenwärtiger sozialer, politischer und ökonomischer Diskriminierung konfrontiert sind. Frauen, die vermeintliche soziale Normen und Sitten verletzen - dies sind zum Beispiel Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch die Forderung nach männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit oder Beschränkungen der Erwerbsmöglichkeiten - werden stigmatisiert, diskriminiert und ihre Sicherheit ist gefährdet. Besonders gefährdet und kaum in der Lage, zu überleben, sind Frauen ohne männlichen Schutz. Bestätigung findet diese Einschätzung auch im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018, insbesondere in Kapitel 17. Frauen Sitzung 291 ff.). Vergleichbare Einschränkungen in der Lebensführung für Männer ergeben sich aus den vorliegenden Länderinformationen nicht, sodass dem Beschwerdeführer als Mann auch keine Übergriffe aufgrund von Verstößen gegen Frauen betreffende soziale Normen und Sitten drohen können, mag er auch das westliche Frauen- und Gesellschaftsbild befürworten.
Zur ins Treffen geführten Eigenschaft des Beschwerdeführers als Rückkehrer ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert und konkret dargelegt hat, inwiefern in seinem konkreten und individuellen Fall die Gefahr besteht, dass er Opfer von Übergriffen werden könnte. Aus den (aus dem Zusammenhang gerissen) in der Stellungnahme vom 23.05.2018 zitierten Passagen des Gutachtens Afghanistan von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 für das Verwaltungsgericht Wiesbaden ergibt sich zwar, dass Rückkehrer leicht als solche identifizierbar sind und unter Umständen mit schwierigen Situationen konfrontiert sein könnten, indem sie etwa mit dem Stigma des Scheiterns behaftet sind oder mit hohen Erwartungen ihres sozialen Umfeldes konfrontiert werden (S. 301 ff.). Stahlmann berichtet auch von der Gefahr, Opfer einer Entführung oder Erpressung zu werden. Dass allerdings jeder Rückkehrer gleichsam automatisch mit systematischen, gegen seine Person gerichteten Übergriffen zu rechnen hat, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachten Gutachten nicht, wobei noch auf weitere beweiswürdigende Ausführungen weiter unten zu verweisen ist. Auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018 bietet in seinem Kapitel 23. Rückkehr (S. 334 ff) keine Anhaltspunkte, die zu einer derartigen Feststellung führen könnten. Auch die UNHCR-Richtlinien erwähnen lediglich Fälle von Rückkehrern, die von Aufständischen bedroht, gefoltert und ermordet worden seien (Kapitel III. Eligibility For International Protection, Unterkapitel A. Risk Profiles, Unterkapitel 1. Indiviuals Associated with, or Perceived as Supportive of, the Government and the International Community, Including the International Military Forces, Litera i) Individuals perceived as "Westernized" [S. 46 f.]), belegen aber nicht, dass systematisch Übergriffe gegen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland stattfinden. Inwiefern eine konkrete Gefahr, dass sich eines der abstrakt geschilderten manche Rückkehrer treffenden Risiken gerade für den Beschwerdeführer verwirklichen könnten, wurde allerdings nicht substantiiert ausgeführt.Zur ins Treffen geführten Eigenschaft des Beschwerdeführers als Rückkehrer ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert und konkret dargelegt hat, inwiefern in seinem konkreten und individuellen Fall die Gefahr besteht, dass er Opfer von Übergriffen werden könnte. Aus den (aus dem Zusammenhang gerissen) in der Stellungnahme vom 23.05.2018 zitierten Passagen des Gutachtens Afghanistan von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 für das Verwaltungsgericht Wiesbaden ergibt sich zwar, dass Rückkehrer leicht als solche identifizierbar sind und