Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
W209 2170034-5/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über der Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht der Wiener Gebietskrankenkasse über seinen Antrag vom 30.10.2017 auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über der Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht der Wiener Gebietskrankenkasse über seinen Antrag vom 30.10.2017 auf Feststellung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerdeführer war von 01.01.2014 bis 23.01.2014 nicht
Dienstnehmer der XXXX GmbH, von 24.01.2014 bis 29.02.2014 nichtDienstnehmer der römisch 40 GmbH, von 24.01.2014 bis 29.02.2014 nicht
Dienstnehmer der XXXXGmbH, von 20.02.2014 bis 15.08.2014 nicht
Dienstnehmer der XXXX GmbH, von 18.08.2014 bis 02.09.2014 nichtDienstnehmer der römisch 40 GmbH, von 18.08.2014 bis 02.09.2014 nicht
Dienstnehmer der XXXXGmbH und von 03.09.2014 bis 02.04.2015 nicht Dienstnehmer der XXXXGmbH. Er unterliegt daher in den oben angeführten Zeiträumen in Bezug auf die oben angeführten Gesellschaften weder der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG noch der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a oder Abs. 8 AlVG.Dienstnehmer der XXXXGmbH und von 03.09.2014 bis 02.04.2015 nicht Dienstnehmer der XXXXGmbH. Er unterliegt daher in den oben angeführten Zeiträumen in Bezug auf die oben angeführten Gesellschaften weder der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 4, ASVG noch der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, oder Absatz 8, AlVG.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit eingeschriebenem Brief vom 30.10.2017 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde (im Folgenden: WGKK) um "Bearbeitung und Anerkennung bzw. Meldung", dass er bei den Firmen "XXXX", "XXXX", "XXXX", "XXXX" und "XXXX" aufrecht zur Sozialversicherung gemeldet war. Hinsichtlich der Beschäftigungszeiträume, für welche die Anerkennung der Pflichtversicherung begehrt wird, wird auf ein dem Anbringen beiliegendes Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, (im Folgenden: PVA) vom 20.10.2017 verwiesen, demzufolge es sich dabei um folgende Zeiträume handelt:
XXXX: 01.01.2014 bis 23.01.2014
XXXX: 24.01.2014 bis 29.02.2014
XXXX: 20.02.2014 bis 15.08.2014
XXXX: 18.08.2014 bis 02.09.2014
XXXX: 03.09.2014 bis 02.04.2015
2. Mit Schreiben vom 29.12.2017, bei der WGKK eingelangt am 02.01.2018, teilte die PVA der WGKK mit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Widerspruchs gegen die Kontoerstgutschrift zum 01.01.2014 vorgebracht habe, dass die (vor dem 01.01.2014 liegenden) Pflichtversicherungszeiten bei den Firmen "XXXX", "XXXX", "XXXX", "XXXX" und "XXXX" nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt worden seien, und beantragte gemäß § 367a Abs. 4 ASVG die Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers.2. Mit Schreiben vom 29.12.2017, bei der WGKK eingelangt am 02.01.2018, teilte die PVA der WGKK mit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Widerspruchs gegen die Kontoerstgutschrift zum 01.01.2014 vorgebracht habe, dass die (vor dem 01.01.2014 liegenden) Pflichtversicherungszeiten bei den Firmen "XXXX", "XXXX", "XXXX", "XXXX" und "XXXX" nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt worden seien, und beantragte gemäß Paragraph 367 a, Absatz 4, ASVG die Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers.
3. Mit Schreiben vom 04.05.2018 urgierte der Beschwerdeführer bei der WGKK die Erledigung seines Anliegens vom 30.10.2017 und wies darauf hin, dass die "gesetzliche Bearbeitungsfrist" von sechs Monaten bereits mit Ende April 2018 abgelaufen sei und daher Säumnis der Behörde vorliege, weswegen Säumnisbeschwerde erhoben und ersucht werde, diese nach den gesetzlichen Verfahrensbestimmungen zu behandeln. Eine Vorlage des auch als Säumnisbeschwerde bezeichneten Anbringens an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte nicht.
4. Am 07.05.2018 ersuchte der Beschwerdeführer die WGKK unter Verweis auf ein Schreiben der PVA vom 29.12.2017, demzufolge bezüglich der Firmen "XXXX", "XXXX", "XXXX", "XXXX" und "XXXX" bereits ein Verfahren bei der WGKK anhängig sei, die WGKK möge auch die Versicherungszeiten bei diesen Firmen anerkennen.
5. Mit Schreiben vom 09.05.2018 nahm die WGKK zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.05.2018 Stellung und teilte mit, dass sie von seinem Anliegen, die Kasse möge die Pflichtversicherungszeiten bei den im Widerspruch gegen die Kontoerstgutschrift genannten Firmen (somit auch bei den Firmen "XXXX", "XXXX", "XXXX" und "XXXX") anerkennen, erst durch Übermittlung des Widerspruchs mit Schreiben der PVA vom 29.12.2017 Kenntnis erlangt habe, weswegen keine Säumnis vorliege.
6. Am 16.05.2018 begehrte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der WGKK vom 09.05.2018, die Kasse möge über "seine offenen Anliegen oder Forderungen" eine bescheidmäßige Erledigung veranlassen.
7. Mit verfahrensgegenständlichem Anbringen vom 07.09.2018, bei der WGKK eingelangt am 11.09.2018, erhob der Beschwerdeführer sodann Beschwerde gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht mit der Begründung, dass die WGKK nicht binnen der sechsmonatigen "Bearbeitungsfrist" auf sein Schreiben vom 30.10.2017 reagiert habe.
8. Am 14.09.2018 einlangend legte die WGGK die Säumnisbeschwerde vom 07.09.2018 unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht "zu do. Verwendung" vor. Dabei verwies sie darauf, dass ein bereits erlassener Bescheid (betreffend die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 08.11.2012 bis 12.06.2013 in Bezug auf den Dienstgeber XXXX Personalleasing GmbH in keinem die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungsplicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei) wegen (Anm.: von 18.05.2018 bis 01.11.2018) andauernder Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers nicht zugestellt werden habe können.8. Am 14.09.2018 einlangend legte die WGGK die Säumnisbeschwerde vom 07.09.2018 unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht "zu do. Verwendung" vor. Dabei verwies sie darauf, dass ein bereits erlassener Bescheid (betreffend die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 08.11.2012 bis 12.06.2013 in Bezug auf den Dienstgeber römisch 40 Personalleasing GmbH in keinem die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und die Arbeitslosenversicherungsplicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei) wegen Anmerkung, von 18.05.2018 bis 01.11.2018) andauernder Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers nicht zugestellt werden habe können.
9. Mit Schreiben vom 28.09.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der WGKK mit, dass es aufgrund der Aktenvorlage davon ausgehe, dass die WGKK von der ihr gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Nachholung des säumigen Bescheides verzichtet habe, und ersuchte um Bekanntgabe allfälliger Ermittlungsschritte, die in den Verwaltungsakten nicht dokumentiert sind.9. Mit Schreiben vom 28.09.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der WGKK mit, dass es aufgrund der Aktenvorlage davon ausgehe, dass die WGKK von der ihr gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Nachholung des säumigen Bescheides verzichtet habe, und ersuchte um Bekanntgabe allfälliger Ermittlungsschritte, die in den Verwaltungsakten nicht dokumentiert sind.
10. Mit Stellungnahme vom 17.10.2018 teilte die WGKK mit, dass sie die Ansicht vertrete, dass sie aufgrund der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers (von 18.05.2018 bis 01.11.2018) daran gehindert worden sei, die für die Feststellung der Pflichtversicherung erforderlichen Ermittlungsschritte zu setzen. Zur Untermauerung ihres Vorbringens führte sie hinsichtlich der Firmen XXXX Personalleasing GmbH, "XXXX" sowie XXXX Handelsgesellschaft mbH, die jedoch im Anbringen des Beschwerdeführers vom 30.10.2017 nicht erwähnt werden, aus, warum es ihr in Hinblick auf die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Zur in der gegenständlichen Säumnisbeschwerde erwähnten Firma "XXXX" wurde ausgeführt, dass im Firmenbuch mehrere Unternehmen mit dieser Bezeichnung eingetragen seien, weshalb nicht festgestellt werden habe können, um welches Unternehmen es sich dabei handle.10. Mit Stellungnahme vom 17.10.2018 teilte die WGKK mit, dass sie die Ansicht vertrete, dass sie aufgrund der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers (von 18.05.2018 bis 01.11.2018) daran gehindert worden sei, die für die Feststellung der Pflichtversicherung erforderlichen Ermittlungsschritte zu setzen. Zur Untermauerung ihres Vorbringens führte sie hinsichtlich der Firmen römisch 40 Personalleasing GmbH, "XXXX" sowie römisch 40 Handelsgesellschaft mbH, die jedoch im Anbringen des Beschwerdeführers vom 30.10.2017 nicht erwähnt werden, aus, warum es ihr in Hinblick auf die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Zur in der gegenständlichen Säumnisbeschwerde erwähnten Firma "XXXX" wurde ausgeführt, dass im Firmenbuch mehrere Unternehmen mit dieser Bezeichnung eingetragen seien, weshalb nicht festgestellt werden habe können, um welches Unternehmen es sich dabei handle.
11. Am 23.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der WGKK im Rahmen eines Parteiengehörs mit der Möglichkeit, sich hierzu binnen 14 Tagen zu äußern, zur Kenntnis gebracht. Der entsprechende RSb-Brief wurde mit dem Vermerk "Ortsabwesenheit bis 25.11.18" als unzustellbar retourniert.
12. Am 24.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der WGKK teilnahmen.
13. Am 31.01.2019 einlangend übermittelte die WGKK - wie in der mündlichen Verhandlung aufgetragen - die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen betreffend die FirmaXXXX GmbH.
14. Am 01.02.2019 einlangend übermittelte der Beschwerdeführer - wie in der mündlichen Verhandlung aufgetragen - u.a. sein in den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht enthaltenes Schreiben an die PVA vom 20.10.2017 sowie eine Kopie des Aufgabescheins seines per Einschreiben an die WGKK übermittelten Anbringens vom 30.10.2017.
15. Mit Schreiben vom 13.02.2019 nahm der Beschwerdeführer zu den von der WGKK übermittelten Unterlagen betreffend die Firma XXXX Stellung.15. Mit Schreiben vom 13.02.2019 nahm der Beschwerdeführer zu den von der WGKK übermittelten Unterlagen betreffend die Firma römisch 40 Stellung.
16. Über Ersuchen vom 11.02.2019 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen Wien am 18.02.2019 einlangend die Akten des zu 124 Hv 44/15x ergangenen Urteils vom 17.11.2015, mit welchem der Beschwerdeführer - u.a. im Zusammenhang mit den im Anbringen vom 30.10.2017 genannten FirmenXXXX GmbH, XXXX GmbH und XXXXGmbH - wegen Begehung des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall, 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach § 153d Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB unter Anwendung des §§ 28 Abs. 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des §§ 148 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde.16. Über Ersuchen vom 11.02.2019 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen Wien am 18.02.2019 einlangend die Akten des zu 124 Hv 44/15x ergangenen Urteils vom 17.11.2015, mit welchem der Beschwerdeführer - u.a. im Zusammenhang mit den im Anbringen vom 30.10.2017 genannten FirmenXXXX GmbH, römisch 40 GmbH und XXXXGmbH - wegen Begehung des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, des Verbrechens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach Paragraph 153 d, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 288 Absatz eins und Absatz 4, StGB unter Anwendung des Paragraphen 28, Absatz eins, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraphen 148, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Zur Säumnis der WGKK:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.10.2017 bei der WGKK die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die XXXX GmbH im Zeitraum von 01.01.2014 bis 23.01.2014, für die XXXX GmbH im Zeitraum von 24.01.2014 bis 29.02.2014, für dieXXXX GmbH im Zeitraum von 20.02.2014 bis 15.08.2014, für die XXXX GmbH im Zeitraum von 18.08.2014 bis 02.09.2014 und für die XXXX GmbH im Zeitraum von 03.09.2014 bis 02.04.2015.Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.10.2017 bei der WGKK die Feststellung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die römisch 40 GmbH im Zeitraum von 01.01.2014 bis 23.01.2014, für die römisch 40 GmbH im Zeitraum von 24.01.2014 bis 29.02.2014, für dieXXXX GmbH im Zeitraum von 20.02.2014 bis 15.08.2014, für die römisch 40 GmbH im Zeitraum von 18.08.2014 bis 02.09.2014 und für die römisch 40 GmbH im Zeitraum von 03.09.2014 bis 02.04.2015.
Mit Schreiben vom 04.05.2018 urgierte der Beschwerdeführer die Erledigung seines Anliegens und wies darauf hin, dass die "gesetzliche Bearbeitungsfrist" von sechs Monaten bereits mit Ende April 2018 abgelaufen sei und daher Säumnis der Behörde vorliege, weswegen Säumnisbeschwerde erhoben und ersucht werde, diese nach den gesetzlichen Verfahrensbestimmungen zu behandeln. Eine Vorlage des auch als Säumnisbeschwerde bezeichneten Anbringens an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 09.05.2018 nahm die WGKK zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.05.2018 Stellung und teilte ihm mit, dass sie von seinem Anliegen, die Kasse möge die Pflichtversicherungszeiten bei den im Widerspruch gegen die Kontoerstgutschrift genannten Firmen (somit auch bei den im Antrag vom 30.10.2017 genannten Firmen) anerkennen, erst durch Übermittlung des Widerspruchs mit Schreiben der PVA vom 29.12.2017 Kenntnis erlangt habe. Konkrete, auf die Erledigung des Anbringens vom 30.10.2017 gerichtete Ermittlungsschritte wurden bis zu diesem Zeitpunkt nicht gesetzt.
Zur Feststellung der Versicherungspflicht:
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum, für den die Feststellung der Versicherungspflicht in Bezug auf die Firma XXXX GmbH begehrt wird (03.09.2014 bis 02.04.2015), faktischer Machthaber dieser Gesellschaft. Beim im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer der Gesellschaft handelte es sich um eine Falschidentität.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum, für den die Feststellung der Versicherungspflicht in Bezug auf die Firma römisch 40 GmbH begehrt wird (03.09.2014 bis 02.04.2015), faktischer Machthaber dieser Gesellschaft. Beim im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer der Gesellschaft handelte es sich um eine Falschidentität.
Bei der XXXX GmbH und der XXXX GmbH war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Unbekannter faktischer Machthaber, für dessen Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführer tätig wurde. Auf die XXXX GmbH und die XXXXGmbH wurden Dienstnehmer zur Sozialbersicherung angemeldet, wobei der Beschwerdeführer und der unbekannte faktische Machthaber wussten, dass keine ausreichenden Beiträge geleistet werden würden, bzw. der Beschwerdeführer und der unbekannte faktische Machthaber dies ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden. Darüber hinaus wurden auch Dienstnehmer bloß zum Schein zur Sozialversicherung angemeldet, obwohl diese keinerlei Tätigkeiten ausübten.Bei der römisch 40 GmbH und der römisch 40 GmbH war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Unbekannter faktischer Machthaber, für dessen Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführer tätig wurde. Auf die römisch 40 GmbH und die XXXXGmbH wurden Dienstnehmer zur Sozialbersicherung angemeldet, wobei der Beschwerdeführer und der unbekannte faktische Machthaber wussten, dass keine ausreichenden Beiträge geleistet werden würden, bzw. der Beschwerdeführer und der unbekannte faktische Machthaber dies ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden. Darüber hinaus wurden auch Dienstnehmer bloß zum Schein zur Sozialversicherung angemeldet, obwohl diese keinerlei Tätigkeiten ausübten.
Die XXXX GmbH, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer die Feststellung der Pflichtversicherung im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 23.01.2014 begehrt, wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 09.01.2014, 3 S 2/14 k, aufgelöst.Die römisch 40 GmbH, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer die Feststellung der Pflichtversicherung im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 23.01.2014 begehrt, wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 09.01.2014, 3 S 2/14 k, aufgelöst.
Die XXXX GmbH entfaltete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (20.02.2014 bis 15.08.2014) keine Geschäftstätigkeit. Das vertretungsbefugte Organ der Firma war im Insolvenzverfahren unauffindbar. Auch auf diese Gesellschaft wurden Personen zur Sozialversicherung angemeldet, die tatsächlich nicht oder für eine andere Person tätig wurden. Zudem wurden ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Beiträge mehr geleistet. Die Gesellschaft wurde am 27.03.2014 infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.Die römisch 40 GmbH entfaltete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (20.02.2014 bis 15.08.2014) keine Geschäftstätigkeit. Das vertretungsbefugte Organ der Firma war im Insolvenzverfahren unauffindbar. Auch auf diese Gesellschaft wurden Personen zur Sozialversicherung angemeldet, die tatsächlich nicht oder für eine andere Person tätig wurden. Zudem wurden ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Beiträge mehr geleistet. Die Gesellschaft wurde am 27.03.2014 infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.
Ebenso wurden auf die XXXX GmbH missbräuchlich und mit betrügerischer Absicht Anmeldungen zur Sozialversicherung vorgenommen. An der im Firmenbuch angegebenen Adresse befand sich zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung kein Geschäftslokal. Es war weder eine Kontaktaufnahme mit dem geschäftsführenden Gesellschafter möglich noch konnten Buchhaltungsunterlagen vorgefunden werden. Es war auch keine Bankverbindung bekannt. Am 07.01.2014 wurde ein Insolvenzantrag mangels Vermögenslosigkeit der Gesellschaft zurückgewiesen. Somit ist spätestens ab diesem Zeitpunkt (und somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 14.01.2014 bis 29.02.2014) keine Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mehr anzunehmen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung waren 304 Dienstnehmer aufrecht zur Sozialversicherung gemeldet und auch nach Insolvenzeröffnung wurde versucht, Scheindienstnehmer anzumelden.Ebenso wurden auf die römisch 40 GmbH missbräuchlich und mit betrügerischer Absicht Anmeldungen zur Sozialversicherung vorgenommen. An der im Firmenbuch angegebenen Adresse befand sich zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung kein Geschäftslokal. Es war weder eine Kontaktaufnahme mit dem geschäftsführenden Gesellschafter möglich noch konnten Buchhaltungsunterlagen vorgefunden werden. Es war auch keine Bankverbindung bekannt. Am 07.01.2014 wurde ein Insolvenzantrag mangels Vermögenslosigkeit der Gesellschaft zurückgewiesen. Somit ist spätestens ab diesem Zeitpunkt (und somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 14.01.2014 bis 29.02.2014) keine Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mehr anzunehmen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung waren 304 Dienstnehmer aufrecht zur Sozialversicherung gemeldet und auch nach Insolvenzeröffnung wurde versucht, Scheindienstnehmer anzumelden.
Über alle oben angeführten Gesellschaften wurde wegen teilweise beträchtlicher Beitragsschulden ein Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaften wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Säumigkeit der belangten Behörde gründen auf den von der belangten Behörde übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens und wurden vom Vertreter der belangten Behörde in der am 24.01.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer konnte durch Vorlage eines Aufgabescheins nachweisen, dass das per Einschreiben übermittelte beschwerdegegenständliche Anbringen von 30.10.2017 - entgegen dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakten - tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Die Feststellungen zur XXXX GmbH, zur XXXX GmbH und zur XXXXGmbH gründen auf dem zu 124 Hv 44/15x ergangenen (rechtskräftigen) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.11.2015 sowie auf dem Firmenbuch.Die Feststellungen zur römisch 40 GmbH, zur römisch 40 GmbH und zur XXXXGmbH gründen auf dem zu 124 Hv 44/15x ergangenen (rechtskräftigen) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.11.2015 sowie auf dem Firmenbuch.
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen des Strafgerichts in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht damit bestritt, dass es keine Erhebungen und Feststellungen getroffen habe, wer tatsächlich Machthaber der oben angeführten Gesellschaften gewesen sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass sehr wohl festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer faktischer Machthaber der XXXX GmbH war und es sich bei der von ihm im Strafverfahren angeführten verantwortlichen Person um eine Falschidentität handelte.Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen des Strafgerichts in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht damit bestritt, dass es keine Erhebungen und Feststellungen getroffen habe, wer tatsächlich Machthaber der oben angeführten Gesellschaften gewesen sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass sehr wohl festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer faktischer Machthaber der römisch 40 GmbH war und es sich bei der von ihm im Strafverfahren angeführten verantwortlichen Person um eine Falschidentität handelte.
Die Feststellungen des Strafgerichtes gründen u.a. darauf, dass bei einer Hausdurchsuchung ein gefälschter slowakischer Personalausweis lautend auf "XXXX" gefunden wurde, der im Firmenbuch als Geschäftsführer der XXXX GmbH aufschien, und dem Umstand, dass ein Zeuge den Beschwerdeführer auf Lichtbildern erkannte und a